Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12« Juli 1963 wird zurückgewiesen. In ihrer Auftragsbestätigung vom 24° Oktober 1957 sagte die Klägerin die Lieferung der Ausfallmuster für Anfang Januar 1958 zu. In der Folgezeit stellte die Klägerin fünfmal Muster her und legte sie der Beklagten vor« erstmals am 15° Januar Als die Klägerin nach der Vorlage des 5» Musters nichts mehr von der Beklagten gehört hatte, besprach sich ihr Ingenieur ScBHBBHm^^ dem Betriebsingenieur AflHHHM der Beklagten; dieser brachte zu dem Ausdruck, daß wegen Termins Überschreitung die bestellten Teile für diese Saison nicht mehr von der Beklagten gebraucht würden« Die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beansprucht die Klägerin mit der Klage« Sie behauptet, das von ihr vorgclegte fünfte Muster entspreche allen von der Beklagten geäußerten Wünschen, und meint, die Beklagte müsse, da 3ie die Abnahme der bestellten Teile grundlos verweigert habe, ihr die entstandenen Pormkosten bezahlen« Die Beklagte hat geltend gemacht, auch das 5« Muster habe noch erhebliche Mängel gehabt und sie sei mit Recht vom Vertrag zurUckgetreten« die Beklagte sei vom Vertrag zurückgetreten? daß die Beklagte vom Vertrag zurückgetreten sei. die bestellten Teile würden für diese Saison nicht mehr benötigt» Damit habe sich die Beklagte noch nicht endgültig vom Vertrag losgesagt, sondern nur den Wunsch geäußert? Mit dieser Verteidigung kann die Beklagte das ange-fochtene Urteil nicht zu Pall bringen» wenn die Beklagte die Erfüllung des Vertrags ernstlich und endgültig verweigert hat. Diese Voraussetzung durfte aber das Berufungsgericht nach dem Vortrag beider Parteien und sie habe sich - nach ihrer Ansicht zu Recht -vom Vertrag gelöst und sei zurückgetreten (Schriftsätze vom 4. daß sie sich noch nicht endgültig vom Vertrage losge3agt habe. daß über eine Fortsetzung des Vertrags gesprochen worden sei. Nach dem Inhalt des Vertrags sollten die bestellten Teile innerhalb eines Jahres abgerufen werden. die Beklagte geweigerte Bas geht deutlich aus ihren Schreiben vom 28o April und 10» Juni 1958 hervor. In dem ersten dieser Schreiben bleibt die Beklagte nicht etwa beim Vertrag stehen? Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler in dem Verhalten der Beklagten eine ernstliche und endgültige Erfüllungsweigerung Sehens welche für die Klägerin das Festhalten am Vertrag unzu demutbar machte und sie berechtigtep ohne Fristsetzung Schadensersatz zu verlangen» Bas Berufungsgericht legt ausführlich dar* daß die Beklagte weder wegen angeblicher Mängel der Muster noch wegen Überschreitung der Frist für deren Vorlage berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten» Biese Ausführungen lassen keine Verletzung sachlichen Rechts erkennen» daß die Klägerin selbst bei fristgerechter Lieferung eines einwandfreien Musters doch bei der geringen Größe ihres Betriebs nicht in der Lage gev/esen sei? das Revisionsgericht bindender und von der Revision nicht angegriffener Vertrags-auslegung»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2^/6URTEIL Verkündet am 28o Oktober 1965 Horn, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit der Firma Karl H MIM» Inhaber Kaufmann Karl Straße Beklagter, Berufungsbeklagter und Hevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Pr. und Pr. gegen & Co. in Ha 9, , vertreten durch die persönlich die Firma Ernst B Straße fl haftenden Gesellschafter Ingenieur Ernst Straße flB, und Herbert !< BrflHHHBstr. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1965 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr° Pinke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12« Juli 1963 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 7on Rechts wegen Tatbestand: Mit Schreiben vom 18. Oktober 1957 bestellte die Beklagte bei der Klägerin je 50.000 Stück Syphonköpfe und Kapsolhalter9 herzustellen im sogenannten Leichtmetall-Druckgußvorfahren o Die erforderlichen Formen waren von der Klägerin nach einer Zeichnung der Beklagten herzustelleno In ihrem Bestellsehreiben erbat die Beklagte die Übersendung der Ausfallmuster für Januar 1958? da sie bis zu der im April beginnenden Hauptsaison mindestens 10.000 Köpfe in Vorrat haben müsse; in ihrem Schreiben nahm sie auf ein Angebot der Klägerin vom 11. Oktober 1957 Bezugs in dem es heißt: "Formkosten entstehen keine”. In ihrer Auftragsbestätigung vom 24° Oktober 1957 sagte die Klägerin die Lieferung der Ausfallmuster für Anfang Januar 1958 zu. In der Folgezeit stellte die Klägerin fünfmal Muster her und legte sie der Beklagten vor« erstmals am 15° Januar 1958 und letztmals am 9» April 1958° Über die Muster ver- 3 handelten die Parteien mündlich und schriftlich; die Beklagte brachte verschiedene Beanstandungen vor. Als die Klägerin nach der Vorlage des 5» Musters nichts mehr von der Beklagten gehört hatte, besprach sich ihr Ingenieur ScBHBBHm^^ dem Betriebsingenieur AflHHHM der Beklagten; dieser brachte zu dem Ausdruck, daß wegen Termins Überschreitung die bestellten Teile für diese Saison nicht mehr von der Beklagten gebraucht würden« Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten zwei Rechnungen vorn 22« April und 27 ° Mai 1958 für die Herstellung der Druckgussformen über zusammen 7*190«— DM» Die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beansprucht die Klägerin mit der Klage« Sie behauptet, das von ihr vorgclegte fünfte Muster entspreche allen von der Beklagten geäußerten Wünschen, und meint, die Beklagte müsse, da 3ie die Abnahme der bestellten Teile grundlos verweigert habe, ihr die entstandenen Pormkosten bezahlen« Die Beklagte hat geltend gemacht, auch das 5« Muster habe noch erhebliche Mängel gehabt und sie sei mit Recht vom Vertrag zurUckgetreten« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat den eingeklagten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte, die Klage abzuweiseno Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision« 4 Entscheidungsgründe: Io Das Oberlandesgericht führt aus? die Beklagte sei vom Vertrag zurückgetreten? habe aber kein Recht zu dem Rücktritt gehabt» In dem grundlosen Rücktritt liege eine positive Vertragsverletzung? die die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichteo Angesichts der Abnahmeweigerung der Beklagten habe die Klägerin keine Frist zur Abnahme mehr zu setzen brauchen» Die von den Parteien getroffene Verleihe aru r; g ” Po r mko s ten entstehen keine’1 stehe dem Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht im Wege; diese Abrede habe nur bei Durchführung des Vertrags gelten sollen» II» Die Revision greift die Peststellung des Berufungsgerichts an? daß die Beklagte vom Vertrag zurückgetreten sei. Der Klägerin sei nur erklärt worden? die bestellten Teile würden für diese Saison nicht mehr benötigt» Damit habe sich die Beklagte noch nicht endgültig vom Vertrag losgesagt, sondern nur den Wunsch geäußert? daß die Lieferung und Abnahme hinausgeschoben werden sollten» Mit dieser Verteidigung kann die Beklagte das ange-fochtene Urteil nicht zu Pall bringen» Ein Schadensersatzanspruch der Klägerinaus positiver Vertragsverletzung ohne Fristsetzung besteht allerdings nur? wenn die Beklagte die Erfüllung des Vertrags ernstlich und endgültig verweigert hat. Diese Voraussetzung durfte aber das Berufungsgericht nach dem Vortrag beider Parteien und 5 nach dem Inhalt des vorgelegten Schriftwechsels für gegeben halten. Im ersten Rechtszug hat die Beklagte selbst wiederholt vorgetragen ? sie habe sich - nach ihrer Ansicht zu Recht -vom Vertrag gelöst und sei zurückgetreten (Schriftsätze vom 4. November 1958 S. 3 f? vom 25. November 1958 S. 3? vom 21. Mai 1959 S. 3? vom 28. Dezember 1959 S, 3). Damit hat sie nicht nur eine rechtliche Beurteilung abgegeben? sondern auch die Tatsache zugestanden? daß sie sich geweigert hat? die bestellten 'Teile abzunehmen und den Vertrag durchzuführen. An dieses Geständnis ist sie gebunden ( §§ 288? 290 ZPO). Schon deshalb hilft es ihr nichts? daß sie im Berufungsvorfahren teilweise eine abweichende Darstellung gegeben hat. Zwar läßt ihr letzter Schriftsatz vom 27* Januar 1961 nicht erkennen? daß sie die Erklärung des Rücktritts bestreiten wolle. Andererseits hat sie aber im Schriftsatz vom 10. November 1959 vorgetragen? sie hätte ohne weiteres sofort vom Vertrag zurücktreten können? habe jedoch der Klägerin nochmals eine Chance geben wollen? innerhalb eines halben Jahres die den Mustern anhaftenden Mängel zu beseitigen. Dieser Vortrag kann dahin verstanden werden? daß sie sich noch nicht endgültig vom Vertrage losge3agt habe. Demgemäß rügt denn auch die Revision? das Berufungsgericht habe nicht beachtet? daß über eine Fortsetzung des Vertrags gesprochen worden sei. Dieses Gespräch steht aber? wie namentlich der Schriftwechsel zeigt? der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen? daß die Beklagte die Erfüllung des Vertrags? so wie ihn die Parteien geschlossen hatten? ernstlich verweigert hat. Nach dem Inhalt des Vertrags sollten die bestellten Teile innerhalb eines Jahres abgerufen werden. Das zu tun? hat sich 6 die Beklagte geweigerte Bas geht deutlich aus ihren Schreiben vom 28o April und 10» Juni 1958 hervor. In dem ersten dieser Schreiben bleibt die Beklagte nicht etwa beim Vertrag stehen? sondern erklärt sich nur eventuell bereit? sich im Herbst über eine zukünftige Geschäftsverbindung zu unterhaltene Im Schreiben vom 10» Juni 1958 äußert sie? der Auftrag sei storniert worden? sie sei bereits über eine Auftragserneuerung zu verhandeln» Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler in dem Verhalten der Beklagten eine ernstliche und endgültige Erfüllungsweigerung Sehens welche für die Klägerin das Festhalten am Vertrag unzu demutbar machte und sie berechtigtep ohne Fristsetzung Schadensersatz zu verlangen» III. Bas Berufungsgericht legt ausführlich dar* daß die Beklagte weder wegen angeblicher Mängel der Muster noch wegen Überschreitung der Frist für deren Vorlage berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten» Biese Ausführungen lassen keine Verletzung sachlichen Rechts erkennen» Bie Revision geht auf sie nicht ein0 Sie rügt nur? das Berufungsgericht habe keinen Sachverständigen über die Behauptung gehört? daß die Klägerin selbst bei fristgerechter Lieferung eines einwandfreien Musters doch bei der geringen Größe ihres Betriebs nicht in der Lage gev/esen sei? die Lieferungsverpflichtung rechtzeitig zu erfüllen» Auf diese Behauptung brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen» Sie ist unsubstantiiert» Der bloße Hinweis? daß die Klägerin einen kleinen Betrieb habe? besagt noch nichts über dessen Leistungsfähigkeit * Näherer Angaben? warum die Klägerin zur Leistung nicht imstande gewesen sein soll? hätte es um so mehr bedurft? als diese vorgetragen hat? sie habe in einer Schicht 500 - 700 Stück Syphon-köpfe täglich gießen und notfalls in 3 Schichten arbeiten können» Die Behauptung ist auch nicht einmal schlüssig» Wenn die Klägerin infolge des Umfangs ihres Betriebs Schwierigkeiten gehabt hätte? rechtzeitig genügend viele Syphonköpfe herzustellen? so hätte sie sich der Mithilfe eines anderen Unternehmers bedienen dürfen» IV» Als Schadensersatz verlangt die Klägerin die durch die Herstellung der Formen entstandenen Kosten» Die Ansicht des Berufungsgerichts? daß die Vertragsklausel '’Formkosten entstehen keine" den Schadensersatzanspruch nicht berühre? weil diese nur bei Durchführung des Vertrags habe gelten sollen? beruht auf tatrichterlicher? das Revisionsgericht bindender und von der Revision nicht angegriffener Vertrags-auslegung» 8 Vo Über das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht brauchte das Berufungsgericht ira Grundurteil nicht zu entscheiden ( HGZ 123? 7 f )o Glanzmann Heimann—’rosien Rietschel Meyer Rinke