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BGH · VIX ZR 212/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIX ZR 212/62

Anschließend sollte sie mit der Bahn von Adana über Ankara nach Istanbul reisen und dort zusammen mit der Türkeigruppe am 4. Für die Kosten der Schiffsreise der Heiliglandgruppe von Haifa nach Iskenderun ermächtigte er die Klägerin, einen hei der türkischen Schiffahrtsgesellschaft liegenden Scheck über 10.000 DM einzulösen; außerdem gab er der Klägerin 3.000 $. Die Klägerin hat an Auslagen und Provisionen für ihre Mitwirkung bei der Durchführung der Reisen 11.596,20 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht die Klage in Höhe von 186,08 DM (Rabatt auf Fahrkarten Ankara - Istanbul) mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Die Parteien haben im Termin vom 9» Februar 1961 vereinbart, daß der Rechtsstreit nach deutschem Recht entschieden werden soll. 1• Schiffskarten Haifa - Iskenderun Das Berufungsgericht entnimmt dem vom Generalkonsulat der Bundesrepublik in Istanbul übersetzten und legalisierten Schreiben der DeflHHI^ T.A.O. vom 5• Juni 1961 an die Klägerin, daß die Klägerin für diese Schiffskarten 7*771,90 8 bezahlt hat. Die Revision wendet sich gegen die Verwertung dieses Schreibens als amtliche Auskunft und rügt, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang einen Beweisantrag übergangen. Ob das Berufungsgericht dem Schreiben der De^HBHB BadB vom 5* Juni 1961 eine zu große Beweiskraft beigemessen hat, weil es darin eine amtliche Auskunft einer ausländischen Behörde oder Stelle erblickt, kann dahinstehen. Der Revisionsangriff bezieht sich auf die im Schrift satz vom 17* April 1962 aufgestollte Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe nicht die ihr zustehenden oder gewährten Provisionen- abgezogen. Daß der Klägerin außerdem noch eino; Provision gewährt worden sei, die der Beklagten hätte zugute kommen müssen, folgt weder aus den von der Revision angeführten Schreiben der De^BHBBl BaflIB vom 8. Es legt die Vereinbarung der Parteien dahin aus, daß sich die Klägerin nur verpflichtet habe, die Schiffskarten Haifa - Iskenderun zu beschaffen und nach Jerusalem .nachzuschicken, nicht jedoch mit der Heiliglandgruppe Verbindung zu halten, deren Reiseweg zu verfolgen und ihr eine Fahrplanänderung, wie die spätere Ankunftszeit in Iskenderun, mitzuteilen. Die Beklagte hat durch das Zeugnis des Studienrats K(|BI unter Beweis gestellt, in Istanbul sei am 23* März 1959 im Büro der Klägerin über die Notwendigkeit und Y/ichtigkeit gesprochen worden, die Schiffskarten an den Reiseleiter in das Nationalhotel in Jerusalem zu schicken und den Reiseleiter über die Abfahrtszeiten in Haifa zu unterrichten. Auch wenn das zutreffen sollte, so folgt daraus woder unmittelbar noch nach Treu und Glauben, daß die Klägerin verpflichtet war, den Schiffsfahrplan auf Änderungen zu überwachen und die Gruppe auf nach deren Abflug von Istanbul erfolgende Änderungen unterwegs zu unterrichten. Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß die Beklagte die im Schreiben der Klägerin vom 21. März 1959 in Istanbul die Besorgung der Schiffskarten übertrageil hat* Seine Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn es deshalb strenge Anforderungen ian den von der Beklagten zu erbringenden Nachweis- stellt, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, die Heiliglandgruppe nach deren Abflug von Istanbul über Fahrplanänderungen auf dem Laufenden zu halten. Für die Heiliglandgruppe sei, so stellt das Berufungsgericht fest, nicht vereinbart gewesen, daß der restliche Breis der Schiffskarten erst nach der Rückkehr dieser Gruppe nach Istanbul habe bezahlt werden sollen. Der Sachvortrag der Klägerin kann jedoch nicht, wie die Revision meint, als ein vorweg genommenes Geständnis gewertet werden. 2. ) Die Sachdarstellung der Klägerin darf zudem nicht allein dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 30. Die Klägerin hat aber schon in der Klage darauf hingewiesen, Dr. Bauer habe am 23* März 1959 in Istanbul die Fahrpreise nur überschlägig berechnet. In Anbetracht dessen, daß die Beklagte der Klägerin u.a. einen in Deutschland einzulösenden Scheck über 10.000 DM überlassen hatte, kann der Klägerin das Recht, sich hinsichtlich des hohen Restbetrags zu sichern, nach Treu und Glauben nicht aberkannt werden. 3. ) Schließlich hat auch die Beklagte nicht dargelegt, daß sie in der Lage gev/esen wäre, den Restbetrag zu türkischem Geld in Instanbul zu begleichen und welcher Gewinn sich daraus für sie ergeben hätte.

HaifaIstanbulSchiffskartenHeiliglandgruppeKlägerin

Volltext der Entscheidung

VIX ZR 212/62
Verkündet
 am 18o Juni 1964
Woitscheck,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
^2 ooß
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des InMB^BP f^wMMBI^WBMB	F(	__
GmbH in St^HIB» S|^p|B 0, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Josef	in	St^BB^K?
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Beklagte, Berufungsklägorin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr.
gegen
_____	Il_,
__	Nr.	^B»	gesetzlich	vertreten	durch
 einvertretungsberechtigten Gesellschafter
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-'frosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. 'Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 24. Mai 1962 wird zurückgewiesen, soweit nicht die Klage wegen eines Betrags von 186,08 DM nebst Zinsen zu-rückgenommen worden ist.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin 1/7 und die Beklagte 6/7 9 von den Kosten der Rechtsmittelzüge die Klägerin 1/50 und die Beklagte 49/50 zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand
 Me Beklagte führte vom 20. März bis 6. April 1959 eine Gruppenreise in die Türkei und eine weitere von dort aus ins Heilige Land durch. Die Strecke München - Istanbul legten beide Gruppen gemeinsam in Sonderliegewagen zurück.
Die Türkeigruppo machte von Istanbul eine Seereise nach Mersin und benutzte von dort die Eisenbahn über Ankara nach Istanbul zurück.
Die Heiliglandgruppe flog von Istanbul nach Adana und fuhr im Bus weiter über Damaskus, Jerusalem nach Haifa.
Bür die Rückreise benutzte sie von Haifa nach Iskenderun ein türkisches Schiff. Anschließend sollte sie mit der Bahn von Adana über Ankara nach Istanbul reisen und dort zusammen mit der Türkeigruppe am 4. April 1959 die Rückreise an-treten.
Die Klägerin hatte der Beklagten vor Beginn der Reisen nach längerem Schriftwechsel und einer Besprechung der beiden Geschäftsführer am 21. Februar 1959 bestimmte Leistungen für die Reisen beider Gruppen angeboten. Die Beklagte hatte jedoch nur einen Teil davon mit Schreiben vom 10. März 1959 angenommen.
Nach Ankunft in Istanbul Übertrug Dr.	der	Ge-
schäftsführer der Beklagten, der Klägerin auch noch die Beschaffung der Fahrkarten für die beiden Schiffsreisen.
Für die Schiffskarten Istanbul - Mersin der Türkeigruppe zahlte er 11.000 TL an; der Rest sollte nach der Rückkehr am 4. April 1959 in Istanbul beglichen werden.
Für die Kosten der Schiffsreise der Heiliglandgruppe von Haifa nach Iskenderun ermächtigte er die Klägerin, einen hei der türkischen Schiffahrtsgesellschaft liegenden Scheck über 10.000 DM einzulösen; außerdem gab er der Klägerin 3.000 $. Die Klägerin verpflichtete sich, die Schiffskarten rechtzeitig an das Nationalhotel im jordanischen Teil von Jerusalem zu schicken.
Sie sandte die Karten jedoch an ihre Agentur in Haifa mit der Weisung, sie nur gegen Zahlung weiterer 4.000 $ der Beklagten auszuhändigen. Die Beklagte sah sich daher gezwungen,diesen Betrag der Agentur zu zahlen.
Außerdem fuhr das türkische Schiff "Marmara*1 wegen einer der Reisegruppe nicht bekannt gewordenen, in den Tagen vor dem 1. April 1959 erfolgten Fahrplanänderung in Haifa später als vorgesehen ab und kam statt am 2. April 1959 gegen 10 Uhr erst am 3* April 1959 gegen 12 Uhr in iskenderun an. Um noch den Anschluß an den am Tag darauf in Istanbul abgehenden Zug nach München zu erreichen, flog Dr. von Haifa nach Ankara und ließ von hier aus die inzwischen von Iskenderun mit der Bahn bis Ankara gelangte Heiliglandgruppe in Charterflugzeugen nach Istanbul bringen.
Die Klägerin hat an Auslagen und Provisionen für ihre Mitwirkung bei der Durchführung der Reisen 11.596,20 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat die Höhe der geltend gemachten Auslagen teilweise bestritten, im übrigen mit Schadensersatzfordorunge* aufgerechnet und demgemäß Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klägerin 10.058,44 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt.
 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht die Klage in Höhe von 186,08 DM (Rabatt auf Fahrkarten Ankara - Istanbul) mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entgehetdungsgrünrte: A»
Die Parteien haben im Termin vom 9» Februar 1961 vereinbart, daß der Rechtsstreit nach deutschem Recht entschieden werden soll.
B
Die Beklagte greift das Berufungsurteil in folgenden Punkten an;
1• Schiffskarten Haifa - Iskenderun
 Das Berufungsgericht entnimmt dem vom Generalkonsulat der Bundesrepublik in Istanbul übersetzten und legalisierten Schreiben der DeflHHI^	T.A.O.	vom	5• Juni 1961 an
 die Klägerin, daß die Klägerin für diese Schiffskarten 7*771,90 8 bezahlt hat. Es sieht darin eine amtliche Auskunft einer ausländischen staatlichen Behörde oder Stolle, die als Beweismittel zulässig sei.
Die Revision wendet sich gegen die Verwertung dieses Schreibens als amtliche Auskunft und rügt, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang einen Beweisantrag übergangen.
 
- Damit kann sie im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Ob das Berufungsgericht dem Schreiben der De^HBHB BadB vom 5* Juni 1961 eine zu große Beweiskraft beigemessen hat, weil es darin eine amtliche Auskunft einer ausländischen Behörde oder Stelle erblickt, kann dahinstehen. Der Revisionsangriff bezieht sich auf die im Schrift satz vom 17* April 1962 aufgestollte Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe nicht die ihr zustehenden oder gewährten Provisionen- abgezogen. DaB stimmt nicht mit den von der Klägerin vorgelegton "vorläufigen Fahrscheinen" überein; denn in ihnen hat die Klägerin 25 # abgesetzt und danach den Endbetrag von 7-771»90 8 errechnet. Ein höherer Rabatt kam nur für "Roundtrips", also nicht für die Strecke Haifa i Iskenderun in Betracht. Daß der Klägerin außerdem noch eino; Provision gewährt worden sei, die der Beklagten hätte zugute kommen müssen, folgt weder aus den von der Revision angeführten Schreiben der De^BHBBl BaflIB vom 8. September und 5« Oktober 1958 noch aus den Behauptungen S* 5 des Schriftsatzes vom 17» April 1962.
II.	Mehraufwendungen der Beklagten_fjir_P3.ngrpisen
 Das Berufungsgericht hält die Klägerin nicht für verpflichtet, der Beklagten die Mehrkosten zu ersetzen, die di< ser bei der Rückreise der Heiliglandgruppe in der von ihr behaupteten Höhe von 2.247 »50 $ durch Flugreisen entstanden; sind. Es legt die Vereinbarung der Parteien dahin aus, daß sich die Klägerin nur verpflichtet habe, die Schiffskarten Haifa - Iskenderun zu beschaffen und nach Jerusalem .nachzuschicken, nicht jedoch mit der Heiliglandgruppe Verbindung zu halten, deren Reiseweg zu verfolgen und ihr eine Fahrplanänderung, wie die spätere Ankunftszeit in Iskenderun, mitzuteilen.
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Diese Auslegung greift die Revision ohne Erfolg an.
Die Beklagte hat durch das Zeugnis des Studienrats K(|BI unter Beweis gestellt, in Istanbul sei am 23* März 1959 im Büro der Klägerin über die Notwendigkeit und Y/ichtigkeit gesprochen worden, die Schiffskarten an den Reiseleiter in das Nationalhotel in Jerusalem zu schicken und den Reiseleiter über die Abfahrtszeiten in Haifa zu unterrichten.
Auch wenn das zutreffen sollte, so folgt daraus woder unmittelbar noch nach Treu und Glauben, daß die Klägerin verpflichtet war, den Schiffsfahrplan auf Änderungen zu überwachen und die Gruppe auf nach deren Abflug von Istanbul erfolgende Änderungen unterwegs zu unterrichten. Daß etwa mit einer Fahrplanänderung zu rechnen gewesen sei, hat die Beklagte nicht behauptet. Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß die Beklagte die im Schreiben der Klägerin vom 21. Februar 1959 angebotenen Dienste nur zu dem Teil angenommen und ihr erst am 23. März 1959 in Istanbul die Besorgung der Schiffskarten übertrageil hat* Seine Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn es deshalb strenge Anforderungen ian den von der Beklagten zu erbringenden Nachweis- stellt, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, die Heiliglandgruppe nach deren Abflug von Istanbul über Fahrplanänderungen auf dem Laufenden zu halten. Jedenfalls brauchte es eine dahingehende Verpflichtung nicht aus dem Auftrag zu entnehmen, die Fahrkarten zu besorgen und nachzuschicken, sowie die Reisezeiten fest'zustellen.
III.	Der entgangene Währungsgewinn
*
Für die Heiliglandgruppe sei, so stellt das Berufungsgericht fest, nicht vereinbart gewesen, daß der restliche Breis der Schiffskarten erst nach der Rückkehr dieser Gruppe nach Istanbul habe bezahlt werden sollen. Eine dahingehende
 
Abrede sei für die Türkeigruppe ausdrücklich in der Vereinbarung vom 23• März 1959 getroffen worden; in der die Heiliglandgruppe betreffenden Vereinbarung vom selben Tag fehle sie dagegen. Schon damit entfalle der Schadensersatzanspruch der Beklagten, den dieso daraus herleiten wolle, daß sie den Restpreis in Istanbul mit im Ausland billig erworbenen türkischen Lira haben bezahlen wollen, infolge der Anordnung der Klägerin aber in Haifa Dollars habe zahlen müssen. Ob nach den türkischen Devisengesetzen eine solche Zahlungsweise zulässig gewesen wäre, läßt das Berufungsgericht offen.
Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.) Es ist. zwar richtig, daß die Klägerin im Schriftsatz vom 30« Mai I960 (S. 4) vorgetragen hat, man habe in Istanbul den Breis der gesamten Fahrkarten nicht genau ausgerechnet, sondern nur roh überschlagen; Dr. B^^^ habe. darauf der Klägerin 11.000 TL sowie 3-000 $ gegeben und sie ermächtigt, den in Deutschland einzulösenden Scheck über 10.000 DM der der Def^HK BaflHP überlassen war, einzulösen. Den fehlenden Betrag habe der Reiseleiter der Türkeigruppe bei seiner Rückkehr nach Istanbul zahlen sollen. Es trifft ferner zu, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 22. Juni I960 (S. 4) diesen Vortrag der Klägerin aufgegriffen hat.
Der Sachvortrag der Klägerin kann jedoch nicht, wie die Revision meint, als ein vorweg genommenes Geständnis gewertet werden. Zwischen dem von den "gesamten Fahrkarten” und dem von der "Bezahlung des Festpreises" sprechenden Satz stehen weitere Sätze, so daß der Zusammenhang keineswegs eindeutig ist. Zudem heißt es in letzterem, der Reiseleiter der Gruppe, "die nach Mersin ging", also die Türkeigruppe, habe den Restbetrag in Istanbul bezahlen sollen. Dagegen
 
spricht die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni I960 offensichtlich von der Heiliglandgruppe* Diese Erwägung steht einem vorweg genommenen Geständnis der Klägerin entgegen.
2.	) Die Sachdarstellung der Klägerin darf zudem nicht allein dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 30. Mai I960 entnommen werden. Auch ihr Sachvortrag in den übrigen Schriftsätzen ist zu berücksichtigen. Die Klägerin hat aber schon in der Klage darauf hingewiesen,
 Dr. Bauer habe am 23* März 1959 in Istanbul die Fahrpreise nur überschlägig berechnet. Als sie festgestollt habe, daß noch 4.000 $ offen standen, habe sie die Aushändigung der Schiffskarten von der Zahlung dieses Betrags abhängig gemacht. In Anbetracht dessen, daß die Beklagte der Klägerin u.a. einen in Deutschland einzulösenden Scheck über 10.000 DM überlassen hatte, kann der Klägerin das Recht, sich hinsichtlich des hohen Restbetrags zu sichern, nach Treu und Glauben nicht aberkannt werden. Die Beklagte hat selbst in,,v. ihrem Schriftsatz vom 17. April 1962 (S. 2} vorgetragen,
 man sei davon ausgegangen, daß nur ein geringer Spitzenbetrag offen bleibe.
3.	) Schließlich hat auch die Beklagte nicht dargelegt, daß sie in der Lage gev/esen wäre, den Restbetrag zu türkischem Geld in Instanbul zu begleichen und welcher Gewinn sich daraus für sie ergeben hätte.
IV.
Da die Klägerin die Klage in Höhe von 186,08 DM zurückgenommen hat, sind gemäß § 92 ZPO die Kosten dos ersten Rechtszugs der Klägerin zu 1/7 und der Beklagten
 zu 6/7 und ferner gemäß §§ 97 ? 92 ZPO die Kosten der Rochtsmittclzüge der Klägerin zu 1/50 und der