Dezember 1935, BGBl I K78, Art. 1 § 1 Die Tätigkeit eines Helfer in Steuersachen mit dem Ziele, einen außergerichtlichen Vergleich seines Auftraggebers mit dessen Gläubigern herbeizuführen, ist ’‘Beehtsbesor“ gung,r im Sinne des Art. I § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Bechtsberätung. Am 21o Dezember 1956 übersandte der Kläger ihnen eine Gebührenrechnung über seine Tätigkeit ’’für die Durchführung des außergerichtlichen Vergleichsverfahrens" in Höhe von 1«526.600 Er legte dabei die Gebührenordnung der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland zugrunde. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9*599,04 DM (= 1.148.600 ffrs) nebst Zinsen zu zahlen. 1) Unstreitig haben die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der von den Beklagten an den Kläger zu leistenden Vergütung getroffen» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie auch stillschweigend darüber nichts vereinbart. Sie weist darauf hin, daß die Beklagten auf einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren des Klägers "nicht bestanden und diese Frage nicht einmal angeschnitten" haben. Sie meint, das Berufungsgericht hätte daraus den Schluß ziehen müssen (§ 286 ZPO), daß die Beklagten bei Vertragsschluß gewußt hätten, die Höhe der Vergütung des Klägers richte sich nach bestimmten, allgemein festgeleg-' ten Gebührensätzen. a) Das Berufungsgericht hat zu diesem Punkte ausgeführt: Allein aus der Kenntnis eines Vertragsteils, daß sein Vertragsgegner einer bestimmten Berufsgruppe angehöre, könne noch nicht auf seinen Willen geschlos- sen werden, sich unbesehen einer ihm inhaltlich unbekannten Gebührenordnung dieser Berufsgruppe zu unterwerfen« Der Kläger habe auch nicht behauptet, den Beklagten sei bekannt gewesen, daß er standesrechtlich zur Anwendung der Gebührenordnung für Steuerberater und Helfer in Steuersachen verpflichtet sei. Gerade angesichts der Vielfalt der Berufsbezeichnungen, deren sich der Kläger den Beklagten gegenüber bedient habe (»Wirtschaftsjurist”, »Steuer- und Treuhandbüro», »Helfer in Steuersächen”), hätten die Beklagten keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, der Kläger werde seiner Ge-bührenreehnung gerade die Gebührenordnung für Steuerberater und Helfer in Steuersachen zu Grunde legen, obwohl die Vermittlung eines außergerichtlichen Vergleichs allenfalls am Rande der beruflichen Tätigkeit dieser Berufsgruppe liege. Das Berufungsgericht brauchte aus der Tatsache, daß die Beklagten auf eine ausdrückliche Gebührenver-einbarung ersichtlich keinen Wert gelegt haben, nicht zwingend den von der Revision gewünschten Schluß zu ziehen, sie hätten gewußt oder wissen müssen, es bestehe eine Gebührenordnung für Steuerberater und Helfer in Steuersachen und der Kläger werde seine Gebühren danach berechnen. Das Absehen der Beklagten von einer ausdrücklichen Gebührenvereinbarung konnte vielmehr auch darauf beruhen, daß sie die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 B®B) oder - in Ermangelung einer solchen - die vom Kläger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vergütung (§§ 316, 315 BGB) zahlen Darin ist für die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ausgesprochen, daß diese nur anzuwenden.sind, wenn der Vertragsgegner des Spediteurs sich ihnen unterworfen hat. Im vorliegenden Pall hat der Kläger nichts dafür dargetan, daß die Beklagten das Vorhandensein der "Gebührenordnung für Steuerberater und Steuerhelfer im Saarland" gekannt hätten oder hätten kennen müssen. d) Diese Gebührenordnung ist hier auch aus einem anderen, vom Berufungsgericht nicht erörterten Grunde nicht anwendbar. Die Tätigkeit des Klägers bei der "Sanierung des Betriebs" der Beklagten war eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Auf jeden Pall hat aber der Verstoß des Klägers gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz zur Folge, daß er seine Vergütung für eine Tätigkeit, die er als.Helfer in Steuersachen gar nicht ausüben durfte, nicht nach der für Helfer in Steuersachen maßgebenden Gebührenordnung berechnen darf.Daran ändert auch der Umstand nichts, daß diese Gebührenordnung eine Gebührenregelung für diese Tätigkeit enthält. 3) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die vom Kläger getroffene Bestimmung entspreche nicht der Billigkeit; sie sei daher für die Beklagten nicht verbindlich (§ 315 Abs.3 Satz 1 BGB). Diese kann nach allgemeinen Grundsätzen in der Revisionsinstanz nur darauf nachgeprüft werden, ob die Voraussetzungen für sie Vorlagen und ob das Berufungsgericht sich in den Grenzen seines Ermessens gehalten hat (vgl» RGZ 157, 348, 349 f; BGH LU Hr* 4 und 6 zu § 847 BGB; weitere Nachweisungen bei RGRK BGB .11. a) Die Revision meint, das-Berufungsgericht hätte die Gebührenrechnung des Klägers nicht als unangemessen bezeichnen dürfen (§ 286 ZPO), weil sie der Gebührenordnung der Steuerberater und Helfer in Steuersachen im Saarland und somit den allgemeinen Richtlinien der zuständigen Berufsorganisation des Klägers entsprochen habe. Es handelt sich auch nicht um Hechtsverordnungen im Sinne des § 12 des Gesetzes Mr. 551 "über die Errichtung der Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland sowie deren Ehren- und Berufsgerichtsbarkeit" vom 20» Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. c) Die Revision macht geltend: Das Berufungsgericht habe die Vergütung des Klägers auf nur 4-0«200 =000 ffrs (mehr als 325*000 DM) und einer Passiv» masse von 33*314*620 ffrs (etwa 273*000 EM)sei die vom Berufungsgericht festgesetzte Vergütung zu niedrig- Das zeige auch ein Vergleich mit den Gebührensätzen gemäß der Allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers.vom Sie ist daher für die Vergütung; dessen, der vom Schuldner mit der Herbeiführung eines außergerichtlichen Vergleichs betraut worden ist, nicht unmittelbar anzuwenden. Auch als Vergleichsmaßstab muß sie hier ausscheiden, weil im Saarland für die Gebühren des Konkursverwalters und des gerichtlichen Vergleichsverwalters in der in Betracht kommenden Zeit (1956) die Allgemeine Verfügung des Justizministers des Saarlandes Hr. 6/54 vom 25. Damit berücksichtigt es ersichtlich den von ihm erör-terben Umstand, daß der Treuhänder bei einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren in der Regel mehr Arbeit hat und daher eine etwas höhere Vergütung verdient als der gerichtliche Vergleichsverwalter. Die Revision irrt, wenn sie annimmt, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung der Gebühr des Klägers grundsätzlich von den vollen Sätzen der AV für einen Konkursverwalter ausgehen müssen und hätte diese wegen der Einfachheit des besonderen Falles nur bis allenfalls auf die Hälfte herabsetzen dürfen. Ist für die Leistung des Klägers, wie das Berufungsgericht feststellt, nur eine Gebühr von 178.000 ffrs angemessen, so ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei, die vom Kläger selbst mit 1.326.600 ffrs angesetzte Vergütung (mehr als das 7~fache) sei Unbillig hoch und daher für die Beklagten nicht verbindlich (§ 315 BGB). cc) Das Berufungsgericht führt Leiter aus: Der Kläger habe als Vergleichsstatus eine von ihm aufgestellte Zwischenbilanz zu dem 31» Juli 1956 benutzt, für die er von den Beklagten weitere 63«583 ffrs gezahlt erhalten hat» Da es im Rahmen seiner Tätigkeit für das Vergleichsverfahren zu seinen Aufgaben gehört habe, sich einen Überblick über die Vermögenslage der Beklagten zu verschaffen, werde die Aufstellung des Vergleichsstatus durch die ihm für das Vergleichsverfahren zustehenden Gebühren mit abgegolteno Daher müsse mindestens ein erheblicher Teil der 63«583 ffrs, die er neben den 178<>000 ffrs erhalten habe, auf seine Vergleichsgebühr angerechnet werden« Die Revision geht auf diese Ausführungen des Berufungsurteils nicht ein» Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen« d) Nach alledem läßt sich nicht feststellen, daß das Berufungsgericht bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 315 Abs.3 Satz .2 BGB die Voraussetzungen oder die Grenzen seines Ermessens verkannt häti/fc.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sanmlung: JavUv RBeratG v. 13. Dezember 1935, BGBl I K78, Art. 1 § 1 Die Tätigkeit eines Helfer in Steuersachen mit dem Ziele, einen außergerichtlichen Vergleich seines Auftraggebers mit dessen Gläubigern herbeizuführen, ist ’‘Beehtsbesor“ gung,r im Sinne des Art. I § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Bechtsberätung. BGH, Urt. v. 1. Februar 1962 > VII ZB 212/60 ÖIiG Saarbrücken J&G Saarbrücken VII ZR 212/60 V erkundet am 1. Februar 1962 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Wirt scha^siuristenund Hebers in St euer sa-chen Hans St. Ij^Hfetr. (p, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr gegen die Eheleute 'Kr s Eduard , St. W dl und Anni geb. Br< 9 Beklagt e, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrich-ter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Vogt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13» Juli I960 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand: Mitte 1956 gerieten die Beklagten in wirtschaftliche Schwierigkeiten wegen eines von ihnen rund ein Jahr vorher errichteten und seitdem betriebenen Kurhauses in der Gemeinde Oberthal (Saarland)» Am 19« Juli 1956 betrauten sie den Kläger, der sie schon vorher steuerlich beraten hatte, durch schriftlichen "Treuhandauftrag" "mit der Sanierung ihres Betriebs". Der Auftrag umfaßte "alle erforderlichen Maßnahmen von der Zahlungseinstellung bis zu dem Zustandekommen des Vergleichs, gegebenenfalls auch die Überwachung der Erfüllung". Der Kläger sollte berechtigt sein, für die Beklagte "vor allen Gerichten und Arbeitsgerichten aufzutreten"» Über die Vergütung des Klägers enthält das Schriftstück nichts» Nachdem die Beklagten am 25» Juli 1956 ihre Zahlungen eingestellt hatten, sandte der Kläger am 31« Juli 1956 ein Rundschreiben an alle Gläubiger. Darin teilte er mit, es werde ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt, und forderte die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auf. In der ersten Gläubigerver'#ammlung am 21. August 1956 erreichte der Kläger, daß eine Reihe von Gläubigern ihre Forderungen bis zu dem 15. Oktober 1956 stundeten. Am 23. November 1956 verkauften die Beklagten das Kurhaus an die Arbeiterwohlfahrt des Safrlandes» Aus dem Kaufpreis konnten später die Gläubiger der Beklagten voll befriedigt werden. Streitig ist, ob der Kläger zu dem Zustandekommen des Kaufvertrages beigetragen hat a Am 19» Dezember 1956 kündigten die Beklagten den Sanierungsauftrag und widerriefen die Vollmacht des Klägers. Am 21o Dezember 1956 übersandte der Kläger ihnen eine Gebührenrechnung über seine Tätigkeit ’’für die Durchführung des außergerichtlichen Vergleichsverfahrens" in Höhe von 1«526.600 ffrs. Er legte dabei die Gebührenordnung der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland zugrunde. Die Beklagten zahlten auf diese Forderung nur 178.000 ffrs. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9*599,04 DM (= 1.148.600 ffrs) nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe an Gebühren nicht mehr zu, als er bereits erhalten habe. Sie haben hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen aufgereehnet. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 4«789,27 DM nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang äbgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers hat es zurUckgewiesen. 4 Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch in voller Höhe weiter» Die Beklagten beantragen, die Revision zui-ückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1) Unstreitig haben die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der von den Beklagten an den Kläger zu leistenden Vergütung getroffen» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie auch stillschweigend darüber nichts vereinbart. Das greift die Revision an. Sie weist darauf hin, daß die Beklagten auf einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren des Klägers "nicht bestanden und diese Frage nicht einmal angeschnitten" haben. Sie meint, das Berufungsgericht hätte daraus den Schluß ziehen müssen (§ 286 ZPO), daß die Beklagten bei Vertragsschluß gewußt hätten, die Höhe der Vergütung des Klägers richte sich nach bestimmten, allgemein festgeleg-' ten Gebührensätzen. Mindestens hätten die Beklagten das damals wissen müssen. Das aber genüge, um eine.stillschweigende Vereinbarung der vom Kläger angewendeten Gebührenordnung anzunehmen. Die Rüge ist nicht begründet. a) Das Berufungsgericht hat zu diesem Punkte ausgeführt: Allein aus der Kenntnis eines Vertragsteils, daß sein Vertragsgegner einer bestimmten Berufsgruppe angehöre, könne noch nicht auf seinen Willen geschlos- sen werden, sich unbesehen einer ihm inhaltlich unbekannten Gebührenordnung dieser Berufsgruppe zu unterwerfen« Der Kläger habe auch nicht behauptet, den Beklagten sei bekannt gewesen, daß er standesrechtlich zur Anwendung der Gebührenordnung für Steuerberater und Helfer in Steuersachen verpflichtet sei. Gerade angesichts der Vielfalt der Berufsbezeichnungen, deren sich der Kläger den Beklagten gegenüber bedient habe (»Wirtschaftsjurist”, »Steuer- und Treuhandbüro», »Helfer in Steuersächen”), hätten die Beklagten keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, der Kläger werde seiner Ge-bührenreehnung gerade die Gebührenordnung für Steuerberater und Helfer in Steuersachen zu Grunde legen, obwohl die Vermittlung eines außergerichtlichen Vergleichs allenfalls am Rande der beruflichen Tätigkeit dieser Berufsgruppe liege. b) Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht brauchte aus der Tatsache, daß die Beklagten auf eine ausdrückliche Gebührenver-einbarung ersichtlich keinen Wert gelegt haben, nicht zwingend den von der Revision gewünschten Schluß zu ziehen, sie hätten gewußt oder wissen müssen, es bestehe eine Gebührenordnung für Steuerberater und Helfer in Steuersachen und der Kläger werde seine Gebühren danach berechnen. Das Absehen der Beklagten von einer ausdrücklichen Gebührenvereinbarung konnte vielmehr auch darauf beruhen, daß sie die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 B®B) oder - in Ermangelung einer solchen - die vom Kläger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vergütung (§§ 316, 315 BGB) zahlen 6 wollten» Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht gegen § 286 ZPO verstoßen. c) Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Bnt-scheiclung BGHZ 9, 1. Darin ist für die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ausgesprochen, daß diese nur anzuwenden.sind, wenn der Vertragsgegner des Spediteurs sich ihnen unterworfen hat. Das kann allerdings unter Umständen auch stillschweigend geschehen, setzt jedoch voraus, daß der sich Unterwerfende die Existenz der Allgemeinen Spediteurbedingungen kannte oder kennen mußte (vgl. auch BGHZ 1, 83 für die Kraftverkehrsordnung und BGHZ 3, 200, 203 für die Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports). Im vorliegenden Pall hat der Kläger nichts dafür dargetan, daß die Beklagten das Vorhandensein der "Gebührenordnung für Steuerberater und Steuerhelfer im Saarland" gekannt hätten oder hätten kennen müssen. d) Diese Gebührenordnung ist hier auch aus einem anderen, vom Berufungsgericht nicht erörterten Grunde nicht anwendbar. Die Tätigkeit des Klägers bei der "Sanierung des Betriebs" der Beklagten war eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935° Dieses Gesetz galt und gilt auch im Saarland. Die Tätigkeit eines Beauftragten mit dem Ziele, einen außergerichtlichen Vergleich eines Schuldners mit dessen Gläubigern herbeizuführen, ist "Rechtsbesorgung" (ebenso: Altenhoff-Busch RechtsBerMißbrG Art. 1 § 1 Rz. 8; OLG Dresden DJ 1939, 927; OLG Hamburg AnwBl 1954, 52). Sie liegt nicht ganz überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet, sondern zielt wesentlich auf eine Umgestaltung rechtlicher Verhältnisse, nämlich die Stundung und Herabsetzung von Forderungen. Der Kläger war als Rechtsbeistand nicht zugelassen. Das ergibt sich aus dem Beschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Juli 1957 (in den beigezogenen Akten AR 27/57 des Amtsgerichts Ott-weiler). Die Tätigkeit des Klägers war auch nicht durch die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 6 gedeckt; als außergerichtlicher Vergleichstreuhänder war er nicht"behördlich eingesetzt". Er kann sich endlich nicht auf Art. 1 § 4 aaO berufen, wie sich aus § 4 Abs. 3 dieser Vorschrift ergibt. Ob der Verstoß des Klägers gegen das Rechtsbera-tungsmißbrauchsgesetz im vorliegenden Falle dazu führt, daß das Vertragsverhältnie der iarteien nichtig ist, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. BGHZ 7, 371, 377, wo die Frage ebenfalls offen gelassen ist). Denn in solchem Falle würde der Kläger aus § 812 BGB den Betrag fordern können, um den die Beklagten durch seine Tätigkeit bereichert sind. Das wäre wiederum die für eine derartige Tätigkeit zu zahlende "übliche" 8 oder> (mangels einer solchen) die "angemessene" Vergütung (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 30. Juni I960 VII ZR 184/58, JZ I960, 603, und vom 27. November 1961 VII ZR 140/60). Auf jeden Pall hat aber der Verstoß des Klägers gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz zur Folge, daß er seine Vergütung für eine Tätigkeit, die er als.Helfer in Steuersachen gar nicht ausüben durfte, nicht nach der für Helfer in Steuersachen maßgebenden Gebührenordnung berechnen darf. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß diese Gebührenordnung eine Gebührenregelung für diese Tätigkeit enthält. 2) Das Berufungsgericht legt dar: Die Gebührenordnung für Steuerberater und Steuerhelfer im Saarland.3 * 5 sei keine Taxe gemäß § 612 Abs. 2 BGB. Auch eine "übliche Vergütung" im Sinne dieser Vorschrift lasse sich nicht feststellen. Daher seien hier die §§ 316, 315 BGB anzuvfenden. Mit seiner Gebührenrechnung vom 21. Dezember 1956 habe der Kläger die Höhe seiner Vergütung gemäß § 316 BGB bestimmt. Diese Ausführungen lassen keinen Eechtsfehler erkennen (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 316 BGB). Sie «erden auch von der Revision nicht angegriffen. 3) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die vom Kläger getroffene Bestimmung entspreche nicht der Billigkeit; sie sei daher für die Beklagten nicht verbindlich (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Es hat deswegen selbst die Bestimmung in seinem Ur- teil dahin getroffen, daß der Kläger mit dem bereits Empfangenen angemessen entlohnt sei (§ 315 Abs» 3 Satz 2 BGB). Damit hat das Berufungsgericht eine rechtsgestaltende Ermessensentscheidung gefällt. Diese kann nach allgemeinen Grundsätzen in der Revisionsinstanz nur darauf nachgeprüft werden, ob die Voraussetzungen für sie Vorlagen und ob das Berufungsgericht sich in den Grenzen seines Ermessens gehalten hat (vgl» RGZ 157, 348, 349 f; BGH LU Hr* 4 und 6 zu § 847 BGB; weitere Nachweisungen bei RGRK BGB .11. Aufl. § 847 Anm. 12; Neumann Duesberg JZ 1952, 705, 706). a) Die Revision meint, das-Berufungsgericht hätte die Gebührenrechnung des Klägers nicht als unangemessen bezeichnen dürfen (§ 286 ZPO), weil sie der Gebührenordnung der Steuerberater und Helfer in Steuersachen im Saarland und somit den allgemeinen Richtlinien der zuständigen Berufsorganisation des Klägers entsprochen habe. Die Rüge ist nicht begründet. Wie bereits ausgeführt, ist die genannte Gebührenordnung im vorliegenden Pall überhaupt nicht anwendbar. b) Die Revision beruft sich darauf, daß am 3. November 1951 das Amt für Preisbildung und Wirtschaftskontrolle sowie am 4* #anuar 1958 das Ministerium des Saarlandes für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft zweimal um Erhöhung .des Währungsum-rechnungskoeffizienten der genannten Gebührenordnung 10 - (zunächst von 80 auf 100 und später auf 150) genehmigt habe» Damit habe die Landesregierung die Gebührenordnung "als verbindlich anerkannt", die Sätze der Gebührenordnung könnten daher nicht als unangemessen bezeichnet werden (§ 286 ZPO)« Derart weitgehende Schlüsse lassen sich jedoch aus den beiden genannten Schreiben nicht herleiten. Es bedarf keiner Ausführung, daß sie die Vorschriften des RechtsberatungsmißbrauchsgesetzeB nicht aufheben konnten» Das war auch nicht ihr Zweck. Die beiden Erlasse enthalten nichts anderes als allgemeine preisrechtliche Genehmigungen der in der Gebührenordnung niedergelegten Entgelte, wollen aber nichts über deren zivil-rechtliche Zulässigkeit und Angemessenheit gegenüber dem Vertragsgegner im Einzelfall besagen. Es handelt sich auch nicht um Hechtsverordnungen im Sinne des § 12 des Gesetzes Mr. 551 "über die Errichtung der Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland sowie deren Ehren- und Berufsgerichtsbarkeit" vom 20» Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1661). Im übrigen ist in dieser Vorschrift nicht der Wirtschaftsminister, sondern der Minister für Finanzen und Forsten ermächtigt, für die Mitglieder der Kammer eine Gebührenordnung durch Rechtsverordnung zu erlassen. Das ist jedoch nicht geschehen» c) Die Revision macht geltend: Das Berufungsgericht habe die Vergütung des Klägers auf nur 178.000 ffrs (etwa 1.400 DM) festgesetzt; das sei unbillig. Angesichts einer Aktivmasse von 11 4-0«200 =000 ffrs (mehr als 325*000 DM) und einer Passiv» masse von 33*314*620 ffrs (etwa 273*000 EM)sei die vom Berufungsgericht festgesetzte Vergütung zu niedrig- Das zeige auch ein Vergleich mit den Gebührensätzen gemäß der Allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers.vom 22- Februar 1936 (Dt- Justiz S. 311)« Danach wäre bei Annahme eines schwierigen und umfangreichen Verfahrens eine Vergütung von etwa 6*000 IM (ausgehend von der Aktivmasse) oder doch von 5*530 DM (ausgehend von der Passivmasse) gerechtfertigt gewesen. Auch wenn man diesen Satz auf 3/4, 2/3 oder gar die Hälfte . weil es 3ich hier um ein einfaches Verfahren gehandelt, habe, so ergebe sich immer noch ein Betrag, der den vom Berufungsgericht festgesetzten erheblich übersteige. Die Rüge ist nicht begründet. aa) Die Allgemeine Verfügung des Reichsjustizministers vom 22. Februar 1936 betrifft die Vergütung des Konkursverwalters und des Vergleichsverwalters im gerichtlichen Vergleichsverfahren. Sie ist daher für die Vergütung; dessen, der vom Schuldner mit der Herbeiführung eines außergerichtlichen Vergleichs betraut worden ist, nicht unmittelbar anzuwenden. Auch als Vergleichsmaßstab muß sie hier ausscheiden, weil im Saarland für die Gebühren des Konkursverwalters und des gerichtlichen Vergleichsverwalters in der in Betracht kommenden Zeit (1956) die Allgemeine Verfügung des Justizministers des Saarlandes Hr. 6/54 vom 25. Mai 1954 anzuwenden war. Diese letztgenannte Verfügung legt das Berufungsgericht seiner Berechnung zu Grunde. 12 Es geht dabei von der Passivmasse aus, weil diese hier kleiner ist als die Aktivmasse (Ziff. Bll der AV). Es setzt die Forderungen gegen die Beklagten ab, für welche Ausund Absonderungsrechte bestanden, weil der Kläger im vorliegenden Fall mit diesen Forderungen keinerlei Arbeit gehabt habe« Es geht demgemäß von einer Gesamtsumme der für den Vergleich in Frage kommenden (ungesicherten)Forderungen von rund 10.400.000 ffrs (genau: 10.374.759) aus. Nach Ziff. A II 1 der AV Nr. 6/54 vom 25. Mai 1954 stand einem Konkursverwalter bei einem Geschäftswert von 10.400.000 ffrs damals von den ersten 900.000 von dem Mehrbetrag bis (= 900.000 ffrs) von dem Mehrbetrag bis 2.700.000 ffrs) von dem Mehrbetrag bis (- 4.500.000 ffrs) von dem Mehrbetrag von folgende Gebühr zu: ffrs 10 $> * 90.000 ffrs zu 1.800.000 ffrs 8 $> ~ 72.000 ffrs zu 4.500.000 ffrs 6 $ -« 162.000 ffrs zu 9.000.000 ffrs 4 Jß - 180.000 ffrs 1.400.000 ffrs 2 $> * -2§j,ggg^ffrs 532.000 ffrs. Ein gerichtlicher Vergleichsverwalter würde gemäß Ziff. B II 1 der genannten AV je nach der Schwierigkeit des Falles 1/5 bis 1/3 des einem Konkursverwalter zustehenden Betrages erhalten haben, also höchstens 178.000 ffrs, wie auch das Berufungsgericht feststeilt. Es stellt weiter fest, daß es sich hier um einen einfachen Fall gehandelt hat. Trotzdem billigt es dem Kläger für seine Tätigkeit zur Herbeiführung eines - 13“ außergerichtlichen Vergleichs 1/3 der Gebühren für einen Konkursverwalter zu, also den Höchstsatz der Gebühren für einen gerichtlichen Vergleichsverwalter. Damit berücksichtigt es ersichtlich den von ihm erör-terben Umstand, daß der Treuhänder bei einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren in der Regel mehr Arbeit hat und daher eine etwas höhere Vergütung verdient als der gerichtliche Vergleichsverwalter. bb) Mit dieser seiner Berechnung hält sich das Berufungsgericht im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Revision irrt, wenn sie annimmt, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung der Gebühr des Klägers grundsätzlich von den vollen Sätzen der AV für einen Konkursverwalter ausgehen müssen und hätte diese wegen der Einfachheit des besonderen Falles nur bis allenfalls auf die Hälfte herabsetzen dürfen. Ist für die Leistung des Klägers, wie das Berufungsgericht feststellt, nur eine Gebühr von 178.000 ffrs angemessen, so ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei, die vom Kläger selbst mit 1.326.600 ffrs angesetzte Vergütung (mehr als das 7~fache) sei Unbillig hoch und daher für die Beklagten nicht verbindlich (§ 315 BGB). Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Gebühr selbst bestimmen und hat es auch rechtsfehlerfrei getan. 14 - cc) Das Berufungsgericht führt Leiter aus: Der Kläger habe als Vergleichsstatus eine von ihm aufgestellte Zwischenbilanz zu dem 31» Juli 1956 benutzt, für die er von den Beklagten weitere 63«583 ffrs gezahlt erhalten hat» Da es im Rahmen seiner Tätigkeit für das Vergleichsverfahren zu seinen Aufgaben gehört habe, sich einen Überblick über die Vermögenslage der Beklagten zu verschaffen, werde die Aufstellung des Vergleichsstatus durch die ihm für das Vergleichsverfahren zustehenden Gebühren mit abgegolteno Daher müsse mindestens ein erheblicher Teil der 63«583 ffrs, die er neben den 178<>000 ffrs erhalten habe, auf seine Vergleichsgebühr angerechnet werden« Die Revision geht auf diese Ausführungen des Berufungsurteils nicht ein» Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen« d) Nach alledem läßt sich nicht feststellen, daß das Berufungsgericht bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 315 Abs. 3 Satz .2 BGB die Voraussetzungen oder die Grenzen seines Ermessens verkannt häti/fc. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurück» zuweisen. Glanzraann Br. Winkelmann Rietsehel Dr. Vogt Heimann-Trosien