2) Maschinen, Geräte und Werkzeuge, welche die GmbH mit Vertrag vom 9* April 1949 der Beklagten zur Sicherheit übereignet hatte, Die Klägerin zu 2) ist die ühefrau und Mutter der früheren Gesellschafter der ViflHBHHBI GmbH, Hermann So^i^P und Hans-Joachim SofllBt. Die Grundschulden auf dem Grundstück der Klägerinnen sollten vereinbarungsgemäß für den Kredit an die Firma Vil GmbH nur bis zur Höhe von 30.000 DM haften. 2) ein privatschriftlicher Vertrag zwischen der Beklagten, dem Konkursverwalter und wonach Hoflk die in einer Anlage im einzelnen aufgeführten Gegenstände für 22.000 m von der Beklagten kaufte und sich verpflichtete, auch den im notariellen Vertrag vom selben l'age beurkundeten Kaufpreis von 35.000 DM, insgesamt also 57.000 DM, an die Beklagte zu zahlen. Die Anlage zu dem letztgenannten Vertrag führt im wesent liehen die der Beklagten zur Sicherheit übereigneten Gegenstände auf.Sie nennt aber außerdem "je eine mobile Behei-zungs- und KraftStromanlage", die nicht zu den seinerzeit der Beklagten übereigneten Gegenständen gehörte und auch nicht "mobil", sondern fest in das Fabrikgebäude eingebaut war. Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte müsse ihnen als Verkaufserlös der zur Sicherung der Beklagten Ubereigneten Gegenstände gemäß dem Schreiben vom 1. Die Beklagte meint dagegen, auf die ihr SicherungsUbereigneten Gegenstände entfalle nur ein Teilbetrag des Kaufpreises von 10*000 DM; die restlichen 12.000 DM seien der Kaufpreis für die "Befceizüngs- und Kraftstromanlage11. Die Klägerinnen haben geklagt mit dem Anträge, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen aus dem Verkauf der von der VMHBBI GmbH MBfc an die Beklagte zur Sicherheit im Jahre 1949 Ubereigneten Maschinen, Geräte und Werkzeuge nicht nur den Betrag von 10.000 DM, sondern von 22.000 DM abzüglich 880 DM Umsatzsteuer gutzubringen. gericht , unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, festgestellt, daß die Beklagte im Verhältnis zu den Klägerinnen verpflichtet sei, die feste Darlehens schuld der Vf GmbH von 30.000 DM um weitere 10.304 DM mit dem Wert vom 31 * Dezember 1951 zu mindern. Zu dem Betrag von 10.304 DM ist das Berufungsgericht gelangt , indem es von dem beurkundeten Kaufpreis von 22.000 DM die den Klägerinnen von der Beklagten freiwillig gutgebrachten 10.000 DM, den Viert der Beheizungs- und KraftStromanlage mit 850 DM und eine Umsatzsteuer von nur 846 DM abgesetzt hat. 10.000 DM für die der Beklagten zur Sicherheit übereigneten Gegenstände auf Wunsch von Hop unterblieben sei. Unter diesen Umständen komme es auf die Verhandlungen der Vertragsparteien vor dem Abschluß der beiden Verträge vom 31» Dezember 1931 nicht mehr an. Dezember 1951 verkauften Sachen nur der feil abzusetzen, dejrj wertmäßig auf die Beheizungs- und Kraftstromanlage entfalle $ das seien 850 DM. Es spricht vieles dafür, daß der in der Aufstellung Hojgpl für die Beheizungs- und Kraftstromanlage genannte Preis von 12.000 DM nur zu dem Schein eingesetzt ist, um den Äneglefefe fürdän um 12.000 DM zu niedrig beurkundeten Grundstückspreis zu schaffen. Das wurde jedoch nichts daran ändern* daß die Vertragsparteien bei Vertrags Schluß für die an die Beklagte si cherungsUber e ig-neten Gegenstände nur einen Kaufpreis von 10.000 DM vereinbart hätten. a) Auch das Unterbleiben einer Aufteilung der 22*000 DM in 10*000 DM für die sicherungsübereigneten Gegenstände und 12*000 DM für die Beheizungs- und KraftStromanlage in dem privatschriftliehen Vertrag vom 31 o Dezember 1951 ließe sich zwanglos erklären* Wäre sie vorgenommen worden, so wäre angesichts des großen Mißverhältnisses zwischen dem Ylert (850 DM) und dem angeblichen Kaufpreis (12*000 DM) der Beheiz ungs- und Kraftstromanlage Gefahr gelaufen, daß das Finanzamt den Scheincharakter des angeblichen Kaufpreises von 12*000 DM erkannt und die beabsichtigte Steuerhinterziehung aufgedeckt hätte« e) Die Klägerinnen habin allerdings darauf hingewiesen, daß nach § 4 der Verordnung über Preisüberwachung und Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vom 7* Juli 1942, BGBl I 451, der beurkundete Kaufpreis von nur 35*000 DM als vereinbart gilt, obwohl die Parteien - hiervon abweichend -einen Kaufpreis von 47-000 DM Vereinbaren wollten* Das würde Jedoch nicht hindern, daß der Kaufpreis für den Verkauf der der Beklagten sicherungsübereigneten Gegenstände sich nach dem wirklichen Willen fäbr Parteien bemißt und daher möglicherweise nur 10.000 JM beträgt. hörde den Grundstückswert einschließlich Gebäude nur mit 35o0Q0 DM geschätzt haben« Das besagt jedoch nichts dafür, daß die Vertragsparteien für das Grundstück damals nur einen Preis von 35o000 DM vereinbaren wollten* Die Vermerke Schü-flB vom 31* Dezember 195^ sprechen vielmehr dafür, daß das die Verordnung über die Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken vom 28« November 1952, BGBl I 792), eine Höchstgebotsgrenze von 33*000 DM festgestellt hatte, wie sich aus dem im Schriftsatz der Klägerinnen vom 19* September 1956 wiedergegebenen Kund schreiben des Konkursverwalters vom 16. 6) Die Klägerinnen haben nur Anspruch darauf , daß ihnen der wirkliche Erlös der der Beklagten siche rungsübereignet en Gegenstände gutgeschrieben wird. Dezember 1951 etwa den Kaufpreis für das Grundstück fälschlich zu hoch und den für das Inventar fälschlich zu niedrig angegeben, so könnten die Klägerinnen beanspruchen, daß ihnen nicht der zu niedrig beurkundete, sondern der höhere wirkliche Kaufpreis der sicherungsübereigneten Gegenstände . Andererseits können die Klägerinnen in dem hier möglicherweise vorliegenden umgekehrten Pall nicht verlangen, daß ihnen der im Vertrag beurkundete Kaufpreis von 22.000 DM voll angerechnet wird, wenn dieser Preis nur zu dem Schein beurkundet ist und um 12.000 DM über dem wirklich gewollten und vereinbarten Preis für die sicherungs-Ubereigneten Gegenstände liegt« 1) Das Berufungsgericht führt weiter aus: Selbst wenn man unterstelle, die Beklagte habe die sicherungsübereigneten Gegenstände für IQ»000 DM und die Beheizungs- und Kraftstromanlage für 12o000 DM an Hog^ verkauft, so müsse die Beklagte den Klägerinnen doch weitere 10.304 DM gutbringen. Die sicherungsübereigneten Gegenstände seien nach dem Gutachten Y.eber im Falle der Betriebsfortführung 14»150 DM, nach dem Gutachten des Sachverständigen der Klägerinnen (Kopff) sogar mindestens 25.000 DM wert gewesen* Bei dieser Sachlage dürfe sich die Beklagte nach Treu und Glauben den Klägerinnen gegenüber nicht darauf berufen, der Kaufpreis von 22.000 DM sei in der Weise aufgeteilt, daß auf die Beheizungs- und Kraft Stromanlage im Werte von nur 850 DM 2) Auch diese Erwägung krankt im Ansatzpunkt daran, daß sie sich nur mit einer Aufteilung der 22.000 DM befaßt, während das Berufungsgericht hätte erwägen müssen, wie der Gesamt-kaufpz'eis von 57.000 DM nach dem wahren Willen der Vertragsparteien auf das Grundstück nebst der damit fest verbundenen Beheizungs- und Kraftstromaniage einerseits -und auf die der Beklagten sieherungsübSreigneten Gegenstände andererseits auf-geteilt werden sollte. a) Es liegt nahe, daß das Berufungsgericht, wenn es von dieser richtigen Fragestellung ausgegangen wäre, nach dem oben Gesagten zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Kaufpreis für das Grundstück nebst Beheizungs- und KraftStromanlage habe nach dem Willen der Vertragsparteien 47*000 DM betragen sollen, während der wirklich vereinbarte Kaufpreis für die der Beklagten sicherungsübereigneten Gegenstände nur auf c) Es wäre dann der Annahme des Berufungsgerichts der Boden entzogen, die Vertragsparteien hätten wider Treu und Glauben zu Lasten der Klägerinnen den Preis der der Beklagten sicherungsübereigneten Gegenstände zu niedrig, den übrigen Kaufpreis aber zu hoch festgesetzt. Palle die Beklagte also durch die Veräußerung an Hogp für die sicherungsübereigneten Gegenstände tatsächlich nur einen Kaufpreis von IQ.000 DM erzielt hat, brauchte sie den Klägerinnen auch nur rinnen erheblich unter seinem Wert verschleudert hätte, Das scheint das Berufungsgericht anzunehmen, wenn es ausfUhrt, bei hinreichender Vertragstreue hätte die Beklagte für die ihr zur Sicherheit Ubereigneten Gegenstände einen dem Verkehr swert entsprechenden Kaufpreis vereinbaren müssen und können (S. Bei den Verhandlungen der Beklagten mit Ho(^, wie sie sich aus den Geschäftsvermerken Schüders ergeben, ist die Beklagte vielmehr bestrebt gewesen, von Hogp für das Inventar einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Im übrigen ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Beklagte in der Lage gewesen wäre, durch einen anderweitigen Verkauf einen höheren Kaufpreis zu erzielen, und daß sie von einer solchen Möglichkeit zu dem Nachteil der Klägerinnen treuwidrig keinen Gebrauch gemacht hätte* Das haben die Klägerinnen auch nicht behauptet. Unter diesen Umständen lä/Jt sich nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten ein Handeln wider Treu und Glauben nicht zur Last legen. wohl die Klägerinnen als auch ihr Bevollmächtigter Hermann Soltau sen« davon aus, daß der Erlös für die zur Sicherheit ubereigneten Gegenstände insgesamt nur 10.000 DM betrug*
VI ZR_J212/58 Verkündet am 16. Februar I960 Jodas, öustizangestellter als UrKundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der und LMBIMP der EflHHHB, vertreten durch ihren Vorstand, a) Bürgermeister Wilhelm Ui b) Rechtsanwalt Br. H. Hl c) Rentner Joh. Kü4P, Ei d) Reg. Kat z, W. Br. Hathaus, traße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Profo Br» 4HHB “ gegen 1) die Ehefrau Elsa Annette H* _ . wohnhaft in HamBHfc Bi^MBiatraße 2) die Ehefrau Emma Bora Johanna SoflB wohnhaft in EflHM, SchBhtraße 4b, in ungeteilter Erbengemeinschaftt, Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt """' “ hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Y*inkelmann, Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Br. Vogt und Br. linke für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleewig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2?« Juni 1958 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von KecRcs wegen 2 Tatbestands Die Beklagte gewährte der Firma VflHmBi GmbH in im laufe der Jahre 1949 und 1950 einen Kredit von 40„000 DM< Als Sicherheiten für diesen Kredit dienten: 1) 2 Grundschulden auf dem Fabrikgrundstück der Firma GmbH in Höhe von 15*000 DM und 20.000 DM, 2) Maschinen, Geräte und Werkzeuge, welche die GmbH mit Vertrag vom 9* April 1949 der Beklagten zur Sicherheit übereignet hatte, 3) 2■>. Grundschulden über 25*000 DM und 5.000 DM auf einem Grundstück in BiflHI, das den Klägerinnen in ungeteilter Erbengemeinschaft gehört. Die Klägerin zu 2) ist die ühefrau und Mutter der früheren Gesellschafter der ViflHBHHBI GmbH, Hermann So^i^P und Hans-Joachim SofllBt. Die Grundschulden auf dem Grundstück der Klägerinnen sollten vereinbarungsgemäß für den Kredit an die Firma Vil GmbH nur bis zur Höhe von 30.000 DM haften. Auf diese Grundschulden durfte erst zurückgegriffen werden, nachdem die außerdem als Sicherheit Uber eigneten Maschinen ver- wertet waren und deren Erlös auf den Kredit angerechnet v/or den war (vgl. Schreiben der Beklagten an Hermann vom 1. April 1952). Am 15* Dezember.1950 fiel die Firma Vibrotechnik GmbH in Konkurs. Im Jahre 1951 führten der Konkursverwalter ßu® und die Beklagte Verkaufsverhandlungen mit dem Kaufmann Faul Ho£), der aas 1‘abrikgrundstuck samt den der Beklagten zur Sicherhe: tibereigneten Gegenständen erwerben wollte. Am 15. Dezember 1951 beschloß der Gläubigerausschuß, das labrikgrundstUck - nebst den der Beklagten zur Sicherheit Ubereigneten Gegenständen - der Beklagten aus der Konkursmasse zur Verwertung freizugeben. Am 30. Dezember 1951 legte der Rendant Schüflfe, Leiter der Zweigstelle der Beklagten, in einem "Geschäfts- vermerk” folgendes nieder: "Wegen der Bewertung der Maschinen* für die Herr laut seinem Angebot; vom 2. Dezember 1951 nur einen Kaufpreis von 8.000 DM zu zahlen bereit 1st, habe ich mit Herrn sen. gesprochen; er bittet, min- destens 10.000 DM für die Maschinen zu verlangen"....« Am 31. Dezember 1951 fand eine Vorstandssitzung der Beklagten statt. In dem Protokoll darüber heißt es: "Von Herrn liegt ein schriftliches Angebot in Höhe von DM 45T0ÖO für das Grundstück und in Höhe von DM 8.000 für die Maschinen* die der Sparkasse sicherungsUbereighet sind, vor ..... Auf Vorschlag der Geschäftsleitung erklärt der Vorstand sich bereit , das Grundstück mit rd. 47.000 DM an Herrn Paul Hog^zu veräußern.. . Hinsichtlich des von Herrn Hcflfc abgegebenen Gebotes auf die Maschinen ln Höhe von DM 8.000 glaubt Rendant SchUflW, daß es im Verhandlungswege gelingen wird, Herrn Hofl) zu eihäm Kaufpreis Von DM 10.000 zu bewe-.' gen.".•. Im Anschluß an die Vor Standssitzung wurde am selben $age zwischen der Beklagten, dem Konkursverwalter und dem Käufer abschließend verhandelt• Dazu heißt es in dem Geschäftsvermerk SchüflHfe vom 31. Dezember 1951: 4 "Nach eingehender Verhandlung erklärte Herr Ho^ sich bereit, sein bisheriges Kaufangebot von 3M 45*000 auf DM 47.000 zu erhöhen und ebenfalls das Gebot für die Maschinen von DM 8.000 auf DM 10.000 heraufsusetzen. Herr Ho^ schlug vor, als Kaufpreis für das Grundstück von einem Wert von DM 35.000 ... auszugehen, und einen Betrag von DM 12.000 für die JBeheizungs-und KraftStromanlage anzusetzen, weil er auf diese Weise mit besseren Abschreibungsmöglichkeiten rechnet.'1 Ebenfalls am 31. Dezember 1951 wurden zwei Verträge beurkundet: 1) einnotarieller Vertrag zwischen dem Konkursverwalter und wonach hojp dae Eabrikgrundstück "ohne jedes Inventar" für 35.000 DM kaufte und aufgelassen erhielt, 2) ein privatschriftlicher Vertrag zwischen der Beklagten, dem Konkursverwalter und wonach Hoflk die in einer Anlage im einzelnen aufgeführten Gegenstände für 22.000 m von der Beklagten kaufte und sich verpflichtete, auch den im notariellen Vertrag vom selben l'age beurkundeten Kaufpreis von 35.000 DM, insgesamt also 57.000 DM, an die Beklagte zu zahlen. Die Anlage zu dem letztgenannten Vertrag führt im wesent liehen die der Beklagten zur Sicherheit übereigneten Gegenstände auf. Sie nennt aber außerdem "je eine mobile Behei-zungs- und KraftStromanlage", die nicht zu den seinerzeit der Beklagten übereigneten Gegenständen gehörte und auch nicht "mobil", sondern fest in das Fabrikgebäude eingebaut war. Diese Beheizungs- und KraftStromanlage hat unstreitig einen Wert von nur 850 DM. Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte müsse ihnen als Verkaufserlös der zur Sicherung der Beklagten Ubereigneten Gegenstände gemäß dem Schreiben vom 1. April 1952 den in dem privat schriftlichen Vertrag vom 51 «> Dezember 195* genannten Kaufpreis von'2-2*000 DM gutbringen, abzüglich 880 Dft Umsatzsteuer. Die Klägerinnen haben behauptet, dieser Preis entspreche auch dem wahren Wert dieser Gegenstände» Die Beklagte meint dagegen, auf die ihr SicherungsUbereigneten Gegenstände entfalle nur ein Teilbetrag des Kaufpreises von 10*000 DM; die restlichen 12.000 DM seien der Kaufpreis für die "Befceizüngs- und Kraftstromanlage11. Sie hat behauptet, der Gesamtkaufpreis von 57-OÖÖ DM sei auf Wunsch von Ho^ aus steuerlichen Gründen wie folgt aufgeteilt worden; 35.000 DM für das Grundstück, 10.000 DM für die der Beklagten sicherungsübereigneten Gegenstände, 12.000 DM für die Beheizungs- und Kraftstromanlage. Unstreitig ist jedoch eine Aufteilung des im privatschriftlichen Vertrag vom 31 - Dezember 1951 genannten Kaufpreises von 22.000 DM ih 10.000 DM und 12.000 DM im Vertrage unterblieben, weil HopgegentU »er dem Finanzamt eine einheitliche Bewertung haben wollte. Die Beklagte ihat den Klägerinnen als Erlös der ihr sicherungsübereigneten Gegenstände nur 10.000 DM gutgebracht. Die Klägerinnen haben geklagt mit dem Anträge, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen aus dem Verkauf der von der VMHBBI GmbH MBfc an die Beklagte zur Sicherheit im Jahre 1949 Ubereigneten Maschinen, Geräte und Werkzeuge nicht nur den Betrag von 10.000 DM, sondern von 22.000 DM abzüglich 880 DM Umsatzsteuer gutzubringen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Oberlandes- gericht , unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, festgestellt, daß die Beklagte im Verhältnis zu den Klägerinnen verpflichtet sei, die feste Darlehens schuld der Vf GmbH von 30.000 DM um weitere 10.304 DM mit dem Wert vom 31 * Dezember 1951 zu mindern. Zu dem Betrag von 10.304 DM ist das Berufungsgericht gelangt , indem es von dem beurkundeten Kaufpreis von 22.000 DM die den Klägerinnen von der Beklagten freiwillig gutgebrachten 10.000 DM, den Viert der Beheizungs- und KraftStromanlage mit 850 DM und eine Umsatzsteuer von nur 846 DM abgesetzt hat. Mit der Revision* um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, erstrebt die Beklagte die volle Wiederherstellung des ländgerichtliehen Urfdila. Bnt scheidungsgründe: I. 1) Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagte habe die im privatschriftlichen Vertrag vom 31. Dezember 1952 genannten Gegenstände an für insgesamt 22.000 DM verkauft. Das folge daraus, daß unstreitig eine Aufteilung der 22o000 DM in 12.000 DM für die Beheizungs- und KraftStromanlage und 10.000 DM für die der Beklagten zur Sicherheit übereigneten Gegenstände auf Wunsch von Hop unterblieben sei. Unter diesen Umständen komme es auf die Verhandlungen der Vertragsparteien vor dem Abschluß der beiden Verträge vom 31» Dezember 1931 nicht mehr an. Be sei nicht erwiesen, daß die Parteien bei oder nach Abschluß der schriftlichen Verträge eine abweichende mündliche Vereinbarung getroffen hätten, der Kaufpreis von 22.000 DM sei aufzuteilen in 12.000 DM für die Beheizungs- und K^aftstromaniage und 10.000 DM für die der Beklagten sicheriÄgsUbereigheten Gegenstände. Bei dieser Sachlage sei von dem Gesamterlös der im privat schriftlichen Vertrag vom 31. Dezember 1951 verkauften Sachen nur der feil abzusetzen, dejrj wertmäßig auf die Beheizungs- und Kraftstromanlage entfalle $ das seien 850 DM. Mit Recht rügt die Revision hierzu Verletzung der §§ 133 BGB, 286 ZPO. 2) a) Das Berufungsgericht erörtert nur die frage, ob die Vertragsparteien den im privat schriftlichen Vertrag vom 31. Dezember 1951 beurkundeten Kaufpreis von 22.000 DM in 12.000 DM für die Beheizungs- und KraftStromanlage und 10.000 DM für die der Beklagten sicherungsubereigneten Sachen aufgeteilt haben. Diese Fragestellungist zu eng, Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die nach den gesamten Absprachen zwischen den Beteiligten in beiden Verträgen vom 31. Dezember 1951 beurkundeten Kaufpreise dem wirklichen Yiillen der Parteien entsprachen, oder ob die Kaufpreise beider Verträge auf Wunsch Hop^ f*aus steuerlichen 8 Gründen" abweichend von den wirklich gewollten Kaufpreisen unrichtig beurkundet worden sind. In diesem Zusammenhang sind die vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Verhandlungen vor dem Abschluß der Verträge und die darüber vorhandenen Urkunden und Zeugenaussagen aufschlußreich. b) Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände liegt der Schluß sehr nahe, daß die beurkundeten Kaufpreise nicht den von den Vertragsparteien gewollten und vereinbarten Preisen entsprecheno Vielmehr würde, wenn man die Beheizungs- und Kraft Stromanlage zu dem Grün#stück und nicht zu dem Inventar rechnet j der für das Grundstück angegebene Preis mit 35:«000 DM um 12.000 DM zu niedrig, der Preis für das Inventar mit 22.000 DM um 12.000 DM zu hoch beurkundet worden sein, um dem Käufer Hopp bessere Abschreibungsmöglichkeiten zu gewähren. c) Hierauf haben die klagerinnen früher selbst hingewiesen. So haben sie in ihrem Schriftsatz vom 15- August 1956 Seite 1 als unverständlich und befremdlich bezeichnet, daß das Grundstück, obwohl es sich um ein Xndustriegrundstück am Hafen in BUM handele, am 51. Dezember 1951 um 7.800 DM unter dem Einheitswert verkauft:worden sei; die Aufteilung der Forderung in 55.000 DM laid 12.000 DM entspreche nicht den wirklichen WertVerhältnissen. Im Schriftsatz vom 24. November 1956 Seite 2 haben die Klägerinnen ausgeführt, die beiden Verträge vom 51. Dezember 1951 hätten nur auf den Ge samt kauf- -preis von 57.000 DM abgesi eilt, und zwar aus St euergründen; Hopp habe auf diese Weise 840 DM Grunderwerbssteuer gespart und habe versucht, sich unberechtigte Abschreibungsmöglichkeiten zu sichern. 3) Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob nicht unter diesen Umständen die beurkundeten Verträge Scheingeschäfte sind, welche die wirklich gewollten Verträge (Verkauf des Grundstücks einschließlich Beheizungs- und KraftStromanlage zu dem Pr ei 8 von 47-000 Dfö und Verkauf der der Beklagten siche-rungsubereigneten Gegenstände zu dem Preis von 10.000 DM) verdecken sollten, um dem Käufer Hogp unberechtigte steuerliche Vorteile zu verschaffen. a) Dafür sprechen insbesondere die oben wiedergegebenen Geschäftsvermerke Schüders vom 30. und 31. Dezember 1951 und das Protokoll Uber die Vorstandssitzung der Beklagten vom 31. Dezember 1951, gegen, dessen inhaltliche Richtigkeit die Klägerinnen nichts vorgebracht haben (S. 9 des Schriftsatzes vom 6. Mai 1957). Daß die genannten Geschäfts vermerke inhaltlich unrich-tig wären, hat das Berufungsgericht nicht angenommen. Es hält sie nur irrtümlich für unerheblich. b) Auch die von bei seiner Zeugenvernehmung über- reichte Aufstellung mit den für die einzelnen Inventar stücke eingesetzten Einzelwesen macht ersichtlich, daß die Vertragsparteien damals in Wirklichkeit für die der Beklagten s i eher ungsü be re igne ten Gegenstände einen Kaufpreis von nur 10.000 DM vereinbart haben. Es spricht vieles dafür, daß der in der Aufstellung Hojgpl für die Beheizungs- und Kraftstromanlage genannte Preis von 12.000 DM nur zu dem Schein eingesetzt ist, um den Äneglefefe fürdän um 12.000 DM zu niedrig beurkundeten Grundstückspreis zu schaffen. Das wurde jedoch nichts daran ändern* daß die Vertragsparteien bei Vertrags Schluß für die an die Beklagte si cherungsUber e ig-neten Gegenstände nur einen Kaufpreis von 10.000 DM vereinbart hätten. c) Die Aussagen der Zeugen Rufll, SchüflP und Ho|9 legen diesen Schluß ebenfalls sehr nahe. 10 a) Auch das Unterbleiben einer Aufteilung der 22*000 DM in 10*000 DM für die sicherungsübereigneten Gegenstände und 12*000 DM für die Beheizungs- und KraftStromanlage in dem privatschriftliehen Vertrag vom 31 o Dezember 1951 ließe sich zwanglos erklären* Wäre sie vorgenommen worden, so wäre angesichts des großen Mißverhältnisses zwischen dem Ylert (850 DM) und dem angeblichen Kaufpreis (12*000 DM) der Beheiz ungs- und Kraftstromanlage Gefahr gelaufen, daß das Finanzamt den Scheincharakter des angeblichen Kaufpreises von 12*000 DM erkannt und die beabsichtigte Steuerhinterziehung aufgedeckt hätte« e) Möglicherweise sind aus demselben Grunde im Vertrage die Anlagen unrichtig als ** mobil-" und als im Eigentum der Beklagten stehend bezeichnet worden« e) Die Klägerinnen habin allerdings darauf hingewiesen, daß nach § 4 der Verordnung über Preisüberwachung und Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vom 7* Juli 1942, BGBl I 451, der beurkundete Kaufpreis von nur 35*000 DM als vereinbart gilt, obwohl die Parteien - hiervon abweichend -einen Kaufpreis von 47-000 DM Vereinbaren wollten* Das würde Jedoch nicht hindern, daß der Kaufpreis für den Verkauf der der Beklagten sicherungsübereigneten Gegenstände sich nach dem wirklichen Willen fäbr Parteien bemißt und daher möglicherweise nur 10.000 JM beträgt. 5) a) Die Revisionserwiderung weist darauf hin, daß der Sachverständige und der Angestellte HUMBB) der Preisbe- hörde den Grundstückswert einschließlich Gebäude nur mit 35o0Q0 DM geschätzt haben« Das besagt jedoch nichts dafür, daß die Vertragsparteien für das Grundstück damals nur einen Preis von 35o000 DM vereinbaren wollten* Die Vermerke Schü-flB vom 31* Dezember 195^ sprechen vielmehr dafür, daß das 11 Grundstück (einschließlich Beheizungs- und Kraftstromanlage) zuletzt für 47.000 DM verkauft werden sollte. b) Wenn die Preisbehörde für das Grundstück, das damals noch preisgebunden war (vgl. die Verordnung über die Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken vom 28« November 1952, BGBl I 792), eine Höchstgebotsgrenze von 33*000 DM festgestellt hatte, wie sich aus dem im Schriftsatz der Klägerinnen vom 19* September 1956 wiedergegebenen Kund schreiben des Konkursverwalters vom 16. November 1951 ergibt* so konnte des* ein zusätzlicher Grund für die Vertragsparteien sein, nicht den wirklich gewollten Grundstückspreis von 47«000 DM, sondern nur den genehmigungsfähigen von 35.000 DM beurkunden zu lassen« Auch das hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. 6) Die Klägerinnen haben nur Anspruch darauf , daß ihnen der wirkliche Erlös der der Beklagten siche rungsübereignet en Gegenstände gutgeschrieben wird. Wenn im Vertrag zu dem Schein ein anderer Kaufpreis betibkundet worden ist, so erwächst ihnen daraus kein höherer Anspruch. Hätten die Vertragsparteien in den Verträgen vom 31. Dezember 1951 etwa den Kaufpreis für das Grundstück fälschlich zu hoch und den für das Inventar fälschlich zu niedrig angegeben, so könnten die Klägerinnen beanspruchen, daß ihnen nicht der zu niedrig beurkundete, sondern der höhere wirkliche Kaufpreis der sicherungsübereigneten Gegenstände . gutgeschrieben würde. Andererseits können die Klägerinnen in dem hier möglicherweise vorliegenden umgekehrten Pall nicht verlangen, daß ihnen der im Vertrag beurkundete Kaufpreis von 22.000 DM voll angerechnet wird, wenn dieser Preis nur zu dem Schein beurkundet ist und um 12.000 DM über dem wirklich gewollten und vereinbarten Preis für die sicherungs-Ubereigneten Gegenstände liegt« 12 II. 1) Das Berufungsgericht führt weiter aus: Selbst wenn man unterstelle, die Beklagte habe die sicherungsübereigneten Gegenstände für IQ»000 DM und die Beheizungs- und Kraftstromanlage für 12o000 DM an Hog^ verkauft, so müsse die Beklagte den Klägerinnen doch weitere 10.304 DM gutbringen. Die sicherungsübereigneten Gegenstände seien nach dem Gutachten Y.eber im Falle der Betriebsfortführung 14»150 DM, nach dem Gutachten des Sachverständigen der Klägerinnen (Kopff) sogar mindestens 25.000 DM wert gewesen* Bei dieser Sachlage dürfe sich die Beklagte nach Treu und Glauben den Klägerinnen gegenüber nicht darauf berufen, der Kaufpreis von 22.000 DM sei in der Weise aufgeteilt, daß auf die Beheizungs- und Kraft Stromanlage im Werte von nur 850 DM 12.000 DM Kaufpreis und auf die viel wertvolleren übrigen Gegenstände nur insgesamt 10.000 DM Kaufpreis entfielen. Der Beweggrund für eine derartige Aufteilung könnetfür die Beklagte nur der gewesen sein, einen Verlust aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Firme- GmbH möglichst zu Dösten der Klägerinnen zU decken. 2) Auch diese Erwägung krankt im Ansatzpunkt daran, daß sie sich nur mit einer Aufteilung der 22.000 DM befaßt, während das Berufungsgericht hätte erwägen müssen, wie der Gesamt-kaufpz'eis von 57.000 DM nach dem wahren Willen der Vertragsparteien auf das Grundstück nebst der damit fest verbundenen Beheizungs- und Kraftstromaniage einerseits -und auf die der Beklagten sieherungsübSreigneten Gegenstände andererseits auf-geteilt werden sollte. a) Es liegt nahe, daß das Berufungsgericht, wenn es von dieser richtigen Fragestellung ausgegangen wäre, nach dem oben Gesagten zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Kaufpreis für das Grundstück nebst Beheizungs- und KraftStromanlage habe nach dem Willen der Vertragsparteien 47*000 DM betragen sollen, während der wirklich vereinbarte Kaufpreis für die der Beklagten sicherungsübereigneten Gegenstände nur auf 10.000 DM zu bemessen sei» b) In solchem Palle aber wäre das Grundstück nach den eigenen Angaben der Klägerinnen keineswegs zu hoch bezahlt gewesen? denn die Klägerinnen haben selbst seinen Wert mit rund 120.000 DM angegeben (Schriftsatz vom 24» November 1956 So 2). .' ■■■..- c) Es wäre dann der Annahme des Berufungsgerichts der Boden entzogen, die Vertragsparteien hätten wider Treu und Glauben zu Lasten der Klägerinnen den Preis der der Beklagten sicherungsübereigneten Gegenstände zu niedrig, den übrigen Kaufpreis aber zu hoch festgesetzt. 3) Unerheblich ist, ob der von der Beklagten beim Verkauf an Hofl^ erzielte wirkliche Kaufpreis der ihr sicherungsuber-eigne ten Gegenstände, wenh er nur 10.000 DM betrug, dem wirk-liehen Wert dieser Gegenstände entsprach oder nicht. Denn nach der bestätigten Zusage der Beklagten vom 1. April 1952 war diese nur verpflichtet, den Klägerinnen den bei einer Verwertung der sicherungsübereigneten Gegenstände wirklich erzielten Erlös gutzubringen» Sie wär aber nicht verpflichtet, den objektiven Wert dieser Gegenstände anzurechnen. Palle die Beklagte also durch die Veräußerung an Hogp für die sicherungsübereigneten Gegenstände tatsächlich nur einen Kaufpreis von IQ.000 DM erzielt hat, brauchte sie den Klägerinnen auch nur 10.000 DM gutzubringen. Anders wäre es nur dann, wenn die Beklagte das Siche-rungsgut mutwillig oder leichtfertig zu dem Nachteil der Klage- H - rinnen erheblich unter seinem Wert verschleudert hätte, Das scheint das Berufungsgericht anzunehmen, wenn es ausfUhrt, bei hinreichender Vertragstreue hätte die Beklagte für die ihr zur Sicherheit Ubereigneten Gegenstände einen dem Verkehr swert entsprechenden Kaufpreis vereinbaren müssen und können (S. H des Urteils), Das Berufungsgericht hat jedoch in tatsächlicher Hinsicht nichts festgestellt, was seinen Schluß rechtfertigen könnte, die Beklagte habe sich in der geschilderten Weise vertragswidrig verhalten. Bei den Verhandlungen der Beklagten mit Ho(^, wie sie sich aus den Geschäftsvermerken Schüders ergeben, ist die Beklagte vielmehr bestrebt gewesen, von Hogp für das Inventar einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Im übrigen ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Beklagte in der Lage gewesen wäre, durch einen anderweitigen Verkauf einen höheren Kaufpreis zu erzielen, und daß sie von einer solchen Möglichkeit zu dem Nachteil der Klägerinnen treuwidrig keinen Gebrauch gemacht hätte* Das haben die Klägerinnen auch nicht behauptet. Unter diesen Umständen lä/Jt sich nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten ein Handeln wider Treu und Glauben nicht zur Last legen. III. ■ Da schon aus den vorgenannten Gründen das Berufungsurteil aufgehoben und die Bache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, bedarf es keines näheren Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen. Fehl geht jedenfalls die Annahme der Revision, die Parteien hätten vertraglich vereinbart, der (höhere) Erlös solle nur in Höhe von 10,000 DM zugunsten der Klägerinnen angerechnet werden. Denn damals gingen so- -15- wohl die Klägerinnen als auch ihr Bevollmächtigter Hermann Soltau sen« davon aus, daß der Erlös für die zur Sicherheit ubereigneten Gegenstände insgesamt nur 10.000 DM betrug* Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs* 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht* Dr* Winke Imann Eiet schal Heimann-Tr osien Dr* Vogt Pinke