"Nach § 767 Abs 2 ZPO durfte gegen den durch das Urteil festgesteilten Anspruch nur solche Einwendungen erheben, deren Gründe erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden waren.M gegen den Kaufmann Max Bflp, W
VII ZR 212/56 Besohl ass In Sachen des Schuhmachermeisters Hans •Allee •, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Drc Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, werden die Entscheidungsgrtinde zu I 2 b aa) (Seite 8 der Urteilsausfertigung) gemäss § 319 ZPO dahin berichtigt, dass der erste Satz von Absatz 2 zu lauten hat: "Nach § 767 Abs 2 ZPO durfte gegen den durch das Urteil festgesteilten Anspruch nur solche Einwendungen erheben, deren Gründe erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden waren.M gegen den Kaufmann Max Bflp, W A^Bstr. 0, bei G^09 Karlsruhe, den 28, Ifei 1957 Bundesgerichtshof, VII, Zivilsenat Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr, Winkelmann Erbel