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BGH · VII ZR 212/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 212/56

"Nach § 767 Abs 2 ZPO durfte gegen den durch das Urteil festgesteilten Anspruch nur solche Einwendungen erheben, deren Gründe erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden waren.M gegen den Kaufmann Max Bflp, W

Heimann-TrosienWinkelmannBerufungsklägersRietschelZPOProzessbevollmächtigter8Revisionsklägers

Volltext der Entscheidung

VII ZR 212/56
Besohl ass
 In Sachen
 des Schuhmachermeisters Hans
•Allee •,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Drc 
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 werden die Entscheidungsgrtinde zu I 2 b aa) (Seite 8 der Urteilsausfertigung) gemäss § 319 ZPO dahin berichtigt, dass der erste Satz von Absatz 2 zu lauten hat:
"Nach § 767 Abs 2 ZPO durfte	gegen den
 durch das Urteil festgesteilten Anspruch nur solche Einwendungen erheben, deren Gründe erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden waren.M
gegen
 den Kaufmann Max Bflp, W
A^Bstr. 0, bei G^09
Karlsruhe, den 28, Ifei 1957 Bundesgerichtshof, VII, Zivilsenat
 Glanzmann
Rietschel
 Heimann-Trosien
 Dr, Winkelmann
 Erbel