Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 18. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 212/06 vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit OLG München in Augsburg - Az. 27 U 790/04 vom 18.10.2006; LG Memmingen - Az. 3 0 2086/02 vom 07.10.2004; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 18. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 61.450,29 € Dressier Wiebel Kuffer Kniffka Safari Chabestari