Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 212/05 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-21 U 162/04 vom 26.07.2005; LG Wuppertal - Az. 5 0 120/04 vom 12.10.2004; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 1.040.000,00 € (lediglich 60 % der Summe aller Erwerbspreise) Dressier Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari