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BGH · VII ZR 211/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 211/95

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung Und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Die Parteien schlossen Anfang 1991 auf der Grundlage eines Angebots des Klägers vom 5. Der Kläger hat von dem Beklagten zunächst die Zahlung von restlichen 135.943,12 DM verlangt. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 100,382,61 DM und Zinsen verurteilt. Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die zusätzlichen, über den ursprünglichen Vertrag der Parteien hinausgehenden Leistungen des Klägers beruhten sämtlich auf dem Abschluß von Werkverträgen zwischen den Parteien. Das Berufungsgericht durfte auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen, daß der Beklagte den Kläger auch mit den zusätzlichen Arbeiten beauftragt hatte. Eine über die formelhafte Zusammenfassung, es ergebe sich die Rechtsfolge des Vergütungsanspruchs, hinausgehende Begründung dafür, wie das Berufungsgericht zu seiner Überzeugung gekommen ist, ergibt sich entgegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO weder aus dem wiedergegebenen Abschnitt der Entscheidungs-gründe noch sonst aus dem angefochtenen Urteil. Das bloße "Wollen" von Leistungen und deren schlichte Entgegennahme führen noch nicht ohne weiteres zu einem Vertragsabschluß. Da der Senat zur abschließenden Entscheidung gemäß § 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO nicht in der Lage ist, muß die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen Das Berufungsgericht wird zunächst konkret fest-stellen müssen, ob der Beklagte die vom Kläger behaupteten Zusatzaufträge erteilt hat. Wenn der Kläger insoweit keine Planungsverpflichtungen hatte, kann es auch von Bedeutung sein, ob er verpflichtet war, den Beklagten darauf hinzuweisen, daß aufgrund der besonderen Standortbedingungen eine vorherige Planung notwendig sein würde.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtParteiLeistungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BGB § 305
Das bloße "Wollen" von Leistungen und deren schlichte Entgegennahme führen noch nicht ohne weiteres zu einem Vertragsabschluß .
BGH, Urteil vom 10. April 1997 - VII ZR 211/95 - OLG Naumburg
LG Halle
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 211/95
URTEIL
Verkündet am:
10. April 1997 Werner
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
t AI
in dem Rechtsstreit "Zum Wd
 Nr
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Andreas K| Hl
 Garten- und Landschaftsbau,
 Jtraße
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Kuffer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juli 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung Und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung restlichen Werklohns.
I.
Die Parteien schlossen Anfang 1991 auf der Grundlage eines Angebots des Klägers vom 5. Januar 1991 einen Werkvertrag über die Gestaltung von Freiflächen bei der Gaststätte des Beklagten. Der Kläger erbrachte anschließend auch von diesem Vertrag nicht umfaßte Arbeiten. Streitig ist vor allem, ob diese zusätzlichen Leistungen von den Parteien ebenfalls vereinbart worden waren.
II.
Der Kläger hat von dem Beklagten zunächst die Zahlung von restlichen 135.943,12 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 100,382,61 DM und Zinsen verurteilt. Der Beklagte will mit seiner Revision die volle Abweisung der Klage erreichen.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die zusätzlichen, über den ursprünglichen Vertrag der Parteien hinausgehenden Leistungen des Klägers beruhten sämtlich auf dem Abschluß von Werkverträgen zwischen den Parteien. Ein Einzelnachweis für die weiteren Verträge sei nicht erforderlich. Die Vergütungspflicht des Beklagten folge bereits daraus, daß er die zusätzlichen Leistungen entgegengenommen und gewollt habe. Dieses Wollen habe er sogar noch dadurch unterstrichen, daß er auf mangelfreie Leistung Wert gelegt habe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der Verfahrensrüge der Revision (§ 286 ZPO) nicht stand.
Das Berufungsgericht durfte auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen, daß der Beklagte den Kläger auch mit den zusätzlichen Arbeiten beauftragt hatte. Der Beklagte hat die angeblichen Zusatzaufträge stets bestritten. Eine Parteibehauptung ohne Be-
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weisaufnahme als wahr anzusehen, ist dem Tatrichter nicht aus Rechtsgründen schlechthin verwehrt. Dann muß er jedoch die unbestrittenen oder bereits ordnungsgemäß festgestellten konkreten Tatsachen darlegen, aus denen er seine Überzeugung herleitet. Daran fehlt es im Berufungsurteil. Eine über die formelhafte Zusammenfassung, es ergebe sich die Rechtsfolge des Vergütungsanspruchs, hinausgehende Begründung dafür, wie das Berufungsgericht zu seiner Überzeugung gekommen ist, ergibt sich entgegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO weder aus dem wiedergegebenen Abschnitt der Entscheidungs-gründe noch sonst aus dem angefochtenen Urteil. Das bloße "Wollen" von Leistungen und deren schlichte Entgegennahme führen noch nicht ohne weiteres zu einem Vertragsabschluß. Das Berufungsgericht hat keine konkreten Umstände angeführt, die hier auf den stillschweigenden Abschluß weiterer Werkverträge hindeuten könnten. Insoweit ist es bedeutungslos, daß der Beklagte während des Rechtsstreits Mängel der Leistungen des Klägers behauptet hat. Hierbei handelte es sich um ein Hilfsvorbringen des Beklagten für den Fall, daß der Kläger den Abschluß der Folgeverträge beweisen sollte. Eine solche Staffelung des eventualiter zur Entscheidung gestellten Sachvortrags ist zulässig.
III.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem mit der gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Da der Senat zur abschließenden Entscheidung gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht in der Lage ist, muß die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
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werden. Das Berufungsgericht wird zunächst konkret fest-stellen müssen, ob der Beklagte die vom Kläger behaupteten Zusatzaufträge erteilt hat. Wenn das ganz oder teilweise zu bejahen ist, wird das Berufungsgericht erneut prüfen und würdigen müssen, ob Leistungen des Klägers fehlerhaft waren und wem das zuzurechnen ist. In diesem Rahmen wird es auch aufzuklären haben, wem die Planung der Flächenbefestigungen für Zufahrt und Parkplatz oblag. Wenn der Kläger insoweit keine Planungsverpflichtungen hatte, kann es auch von Bedeutung sein, ob er verpflichtet war, den Beklagten darauf hinzuweisen, daß aufgrund der besonderen Standortbedingungen eine vorherige Planung notwendig sein würde.
Lang
 Quack
Thode
 Haß
Kuffer