Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die Kosten für das aufgehobene Urteil werden gemäß S 8 GKG nicht ernoben. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Werkvertrag und Geschäftsbesorgung geltend. Die Revision führt wegen eines absoluten Revisionsgrundes zur Aufhebung und Zurückverweisung, ohne daß die sachliche Richtigkeit der Entscheidungsbegründung geprüft werden kann. Das Berufungsurteil ist so zu behandeln, als sei es nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Die mit Gründen versehene Urschrift des Urteils ist an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag nach dem 18. Wenn das mit Gründen versehene, vollständige Berufungsurteil erst nach Ablauf der in § 552 ZPO genannten fünf Monate zur Geschäftsstelle gelangt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auch nach der übereinstimmenden Ansicht in der Literatur der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO gegeben (vgl. Daß hier der Beklagte erst nach der Zustellung des Berufungsurteils innerhalb der noch laufenden Revisionsfrist Revision eingelegt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung (BGH aaO m.Nachw.).
VII ZR 211/90 TF-'^- Ver kündet am 11. Juli 1991 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtei der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Steuerberaters Reinhard BBBBBi als Konkursverwalter der KBH GmbH Ba# und BeflBKG, vertreten durch dieKfll GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hubert KflB, TVB~ Straße F( Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. ~ und gegen die L^B GmbH & Co. Bauen und Verwalten KG, vertreten durch die LiB GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Johannes IB§, BalfHIH Straße B* vBBBIBr Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Pr. Manfred k Dr. Jürgen klBH, Gerhard no und Francesco di PB> Sl^BHHi^Pstraße B' 2 Der vir. Zivilsenat oes tundesgeiicntsiiots hat aut die mundnene Vernanaiung vom 11. Juli iy9i aurcn aen voisitzenaen Richter ül. Lang una aie Richter Prot, ^uac* Dr. naß, hausmann und Dr. Vviebei für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1989 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die Kosten für das aufgehobene Urteil werden gemäß S 8 GKG nicht ernoben. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Berufungsgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Werkvertrag und Geschäftsbesorgung geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet durch Versäumnisurteil (vgl. BGHZ 37, 79, 81/82). Das Berufungsurteil kann nicht bestehenbleiben. Die Revision führt wegen eines absoluten Revisionsgrundes zur Aufhebung und Zurückverweisung, ohne daß die sachliche Richtigkeit der Entscheidungsbegründung geprüft werden kann. Das Berufungsurteil ist so zu behandeln, als sei es nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Aus den Akten und einer Stellungnahme des Vorsitzenden des Berufungsgerichts ergibt sich folgender Sachverhalt: Das Berufungsurteil ist am 18. Dezember 1989 nach handschriftlicher Niederlegung des Urteilstenors verkündet worden. Die mit Gründen versehene Urschrift des Urteils ist an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag nach dem 18. Mai 1989 zur Geschäftsstelle gelangt, also später als fünf Mo- 4 nate nach der Verkündung. Dem Kläger ist die Urteilsausfertigung am 29. Mai 1990 zugestellt worden; er hat am 18. Juni 1990 Revision eingelegt und erhebt die Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO. Wenn das mit Gründen versehene, vollständige Berufungsurteil erst nach Ablauf der in § 552 ZPO genannten fünf Monate zur Geschäftsstelle gelangt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auch nach der übereinstimmenden Ansicht in der Literatur der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO gegeben (vgl. nur BGH Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85 - BGHR ZPO § 551 Nr. 7 Urteilsabfassung, verspätete, Nr. 2; Rosen-berg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 144 VII, S. 933). Daran ist festzuhalten. Daß hier der Beklagte erst nach der Zustellung des Berufungsurteils innerhalb der noch laufenden Revisionsfrist Revision eingelegt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung (BGH aaO m.Nachw.). Lang Hausmann Quack Wiebel Haß