September 1961 drei Erklärungen, wonach die Beklagte sich unwiderruflich verpflichtete, jeweils 500,000 DM in der Zeit von 3- Oktober bis 3- November 1961 an die Klägerin zu überweisen; Die drei Erklärungen vom 27« September 1961 waren von dem Prokuristen der Beklagten und ihrem Handlungsbevollmächtigten die Erklärung vom 18, Oktober 1961 Die Klägerin hat die Beklagte im Urkundenprozeß aus den | vier Verpflichtungserklärungen auf Zahlung von 1»800.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen» Im übrigen könne sich die Klägerin nicht auf die Verpflichtungserklärungen berufen, weil sie mit den ungetreuen Angestellten der Beklagten GPHP* l^l^lund arg- Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zuriickgewiesen und auf die Anechlußberufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines weiteren -Prozents Zinsen (5 % statt 4 $) verurteilt« Mit Hecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht ohne weiteres day on ausgegangen ist, G^H^ und hätten Einzelprokura gehabt« "Au^^em Umstand, daß die Prokuristen und nach der Zeiehnungsliste jeder für sich berechtigt Warenhaus ammen mit dem Handlungsbevollmächtigten F<pp^ zu unterzeichnen, folgt zwingend, daß sie niehr Gesamtprokuristen, sondern Einzelprokuristen waren, weil sie andernfalls nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen wären/«H Es kann davon ausgegangen werden, daß das auch die Rechts-auffaseung des Berufungsgerichts bei Erlaß des Urteils gewesen ist. b) Einzelprokura 0^UPft und kann auch deshalb nicht als vom Berufungsgericht tatbestandlich festgestellt angesehen werden, weil der Inhalt der von ihm erwähnten Zeiehnungsliste der Beklagten zwischen den Parteien unstreitig war. 2.) Das Berufungsgericht ist demnach der Auffassung, die in der Zeichnungsliste niedergelegte Regelung lasse keinen anderen Schluß zu, als daß die Beklagte Einzelprokura erteilt habe. b) Die von der Beklagten getroffene Regelung ihrer Vertretung, wie sie aus der Zeichnungsliste ersichtlich ist, kann aber auch so ausgelegt werden, daß und nur Gesamtprokuristen waren (§ 48 Abs« 2 HGB), als solche also nur gemeinsam miteinander oder zusammen mit einem Vorstandsmitglied handeln konnten, daß ihnen aber daneben Gesamthandlungsvollmacht gern« 54 HGB erteilt war, um ihnen in diesem Rahmen das in der Zeichnungsliste vorgesehene gemeinsame Handeln mit dem Handlungsbevollmächtigten F^p^^ zu ermöglichen« Biese Auslegung liegt im vorliegenden Fall viel näher als die Annahme des Kammergerichts, es sei eine Binzeiprokura erteilt, und die Bindung an die zweite Unterschrift eines Handlungsbevollmächtigten habe nur interne Bedeutung« Denn der Umstand, daß die Beklagte diese Bindung in c) In dem ähnlich liegenden Prozeß einer änderen Berliner Bank gegen die Beklagte (KG 2 U 1540/62 = VII ZR 168/63) war übrigens, wie das dortige Berufungsurteil ergibt, sogar unstreitig, daß nach dieser Zeichnungsliste den Prokuristen und hur Gesamtprokura erteilt war und daß sie, X.j nicht wirksam verpflichtet worden, wenn die Übernahme dieser Verpflichtungen den Rahmen der Handlungsvollmacht überschritt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt. Das Berufungsgericht muß die Regelung, die die Beklagte für ihre Vertretung der Zeichnungsliste zufolge getroffen hat, neu auslegen und dabei alle Umstände des Falles berücksichtigen• (§ 595 ZPO) nicht den Nachweis erbracht, daß die Klägerin vorsätzlich zu dem Schaden der.Beklagten mit deren ungetreuen Angestellten und zusammengewirkt habe oder daß sie den Vollmachtsmißbrauch dieser Personen bei genügender . klagte u.a« behauptet, die Klägerin habe gewußt, daß bei der Beklagten für keine Akkreditive liefen.. Die Klägerin hatte aber in ihrer Erwiderung vom 31« August 1962 zv/eimal auf diesen Schriftsatz der Beklagten - unter ausdrücklicher Nennung seines Datums - hingewiesen. Unter diesen Umständen hätte dem Berufungsgericht das Fehlen des Schriftsatzes in den Akten auffallen und hätte es, wie die Revision mit Recht rügt, nach § 139 ZPO auf Einreichung des Schriftsatzes noch vor der letzten mündlichen Verhandlung hinwirken müssen * Dann hätte es dessen Inhalt in seinem Urteil; berücksichtigen können« Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß es dann in der Frage vorsätzlicher Kollusion oder fahrlässiger Mitwirkung der Klägerin beim Vollmachtsmiß-;; brauch und (vgl. Er ist auch nicht zu der weiteren (oben zu a) wiedergegebenen) Behauptung der Beklagten gehört worden, die Klägerin habe mit vereinbart, den Kredit nicht der Landeszentralbank zu melden. 2. ) Dort wird die Klägerin auch mit ihrem in der Revisionsinstanz neuen Vorbringen Gehör finden können, der Prokurist habe den Verpflichtungserklärungen vom 27. 3*) Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob und wie sich ein etwaiges eigenes Verschulden der Beklagten für die von ihm zu treffende Entscheidung.auswirkt.
2193 069 vf VII ZR 211/62 Verkündet am 30» Dezember 1963 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit letraße/ Eckei^^HBB^PStr. vertreten durch ihren Vorstand, diejankairektoren Paul Albrecht und Dr. Werner Beklagten, Berufungsklägerin, und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br. LUS Qt gegen Bank-Kommand it ge sells chaf t vertreten durch den.jpersbnlich haftenden Gesellschafter Bankier Otto ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof«, Dr. Dr. und hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19.. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr* finkeimann, Rietschel, Erbel und Dr. Vogt für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des T» Perienzivilsenate des Kammergerichts vom 7. September 1962 aufgehoben» Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre 196”! wurden itn Namen der Beklagten (auf der Rückseite von Überweisungsaufträgen des Kaufmanns ^0 der Klägerin gegenüber mehrere schriftliche Verpflichtungserklärungen abgegeben, u.a»: am 27. September 1961 drei Erklärungen, wonach die Beklagte sich unwiderruflich verpflichtete, jeweils 500,000 DM in der Zeit von 3- Oktober bis 3- November 1961 an die Klägerin zu überweisen; am 18, Oktober 1961 eine weitere Erklärung, wonach die Beklagte sich unwiderruflich - unabhängig vom Kontostand W- verpflichtete, 300.000 DM am 3. November 1961 an die Klägerin zu überweisen. Die drei Erklärungen vom 27« September 1961 waren von dem Prokuristen der Beklagten und ihrem Handlungsbevollmächtigten die Erklärung vom 18, Oktober 1961 von den beiden Prokuristen der Beklagten und •unterzeichnet. Die Beklagte hatte ihre Vertretung wie folgt geregelt (s, die Mitteilung in ihrer Zeichnungsliste vom Juli 1961): Die rechtsverbindliche Zeichnung erfolgte durch zwei Unterschriften« Die Unterschriftsberechtigten, die nicht Vorstandsmitglieder waren, konnten ‘'zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder gemeinschaftlich zu zweien'1 zeichnen, Handlungsbevollmächtigte konnten aber *'nicht gemeinschaftlich für sich, sondern nur zusammen mit einem anderen Unterschriftsberechtigten zeichnen"« Die vier genannten Verpflichtungserklärungen wurden abgegeben, um die Klägerin zur Kreditgewährung an zu veranlassen, welcher bei beiden Parteien Bankkunde war, war damals bereits vermögenslos. Die Klägerin hat die Beklagte im Urkundenprozeß aus den | vier Verpflichtungserklärungen auf Zahlung von 1»800.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen» Die Beklagte hat eingewandt, sie hätte nur jeweils durch, zwei gesamtvertretungsberechtigte Personen wirksam verpflichtet werden können; die übernähme so außergewöhnlicher Verpflichtungen sei aber über die Vertretungsmacht F^H^P hinaus- ( Im übrigen könne sich die Klägerin nicht auf die Verpflichtungserklärungen berufen, weil sie mit den ungetreuen Angestellten der Beklagten GPHP* l^l^lund arg- listig zu dem Nachteil der Beklagten zusammengewirkt habe» Die drei Genannten, welche damals die Berliner Niederlassung der Beklagten leiteten, hätten hinter dem Rücken des Vorstands der Beklagten mit der Klägerin und anderen Berliner Privatbanken zusammengewirkt, um es und weiteren vermögens- losen Personen zu ermöglichen, sich durch umfangreiche Scheck reitereien Millionenkredite für später gescheiterte Geschäfte insbesondere Waffenlieferungen an die algerische Befreiunga-arraee, zu verschaffen» Die Beklagte hat weiter die Einrede ungerechtfertigter Bereicherung der Klägerin erhoben, soweit die Verpflichtungserklärungen über den Stand des Kontos Nr» 101282 bei der Klägerin hinausgingeh, der am 31« Oktober 1961 nur 1»335o673»47 DM betragen habe» Die Garantien hätten nur der in V-.ä >v;: Sicherung dieses Kontos gedient» i"i 111 W . ■ ■ . ... ’ •• " . . Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, ihr seien • die Hintergründe der Geschäfte Wppjpp damals ohne Verschulden ; unbekannt geblieben; der Vorstand der Beklagten dagegen hätte sie bei gebotener Sorgfalt aufdecken können» Die Verpflichtungserklärungen der Beklagten hätten den Kredit der Klägerin für auf dessen sämtlichen Konten bei der Klägerin sichern sollen, deren Schuldsaldo insgesamt die geforderte Summe übersteige* Das Landgericht hat der Klage im Urkundenprozeß stattgegeben, unter Vorbehalt der Hechte der Beklagten im Nach-verfahren. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zuriickgewiesen und auf die Anechlußberufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines weiteren -Prozents Zinsen (5 % statt 4 $) verurteilt« Mit der Bevision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Entseheidungsgründe:: I, ■ Das Berufungsgericht führt auss Zwar habe die Handlungsvollmacht Dicht ausgereicht, um durch seine Mitzeich- nung der Erklärungen vom 27. September 1961 die Beklagte gemäß § 780 BGB zu verpflichten; denn es habe sich um i'm Bankgewerbe ungewöhnliche Geschäfte gehandelt ($ 54 Abs. 1 HGB)• Die Beklagte sei jedoch schon allein durch die Unterschrift des Prokuristen verpflichtet worden. Die interne Bin- dung des Einzelprokuristen an die Mitunterzeichnung eines zweiten Zeichnungsberechtigten, hier des Handlungsbevollmächtigten habe die Prokura nach außen hin nicht beschränken können. Mit Hecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht ohne weiteres day on ausgegangen ist, G^H^ und hätten Einzelprokura gehabt« 1«) Eine tatbestandliehe Feststellung hat das Berufungsgericht damit nicht getroffen. a) Das ergibt sich zwar nicht aus dem Berufung©urteil selbst,' welches jegliche Begründung für die Annahme einer Einzelprokura vermiesen laßt. Es folgt aber aus dem (in gleicher Besetzung ergangenen) Beschluß des Berufungsgerichte vom 23- November 1962, mit dem es einen Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung u.a. auch in diesem Punkte zurückgewiesen hat« In den Gründen des Beschlusses heißt es: "Au^^em Umstand, daß die Prokuristen und nach der Zeiehnungsliste jeder für sich berechtigt Warenhaus ammen mit dem Handlungsbevollmächtigten F<pp^ zu unterzeichnen, folgt zwingend, daß sie niehr Gesamtprokuristen, sondern Einzelprokuristen waren, weil sie andernfalls nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen wären/«H Es kann davon ausgegangen werden, daß das auch die Rechts-auffaseung des Berufungsgerichts bei Erlaß des Urteils gewesen ist. b) Einzelprokura 0^UPft und kann auch deshalb nicht als vom Berufungsgericht tatbestandlich festgestellt angesehen werden, weil der Inhalt der von ihm erwähnten Zeiehnungsliste der Beklagten zwischen den Parteien unstreitig war. Der hier maßgebende Inhalt der Zeichnungsliste war dem Berufungsgericht aus dem - zu dem landgerichtlichen Nachverfähren eingereichten - Schriftsatz der Klägerin vom 10. Januar 1962 bekannt. c) Beide Parteien sind aueh: dairin einig, daß das Berufungsgericht mit der Kennzeichnung der Prokura und als Einzelprokura keine Tatsachen festgestellt , sondern den unstreitigen Sachverhalt rechtlich gewürdigt hat.. 2.) Das Berufungsgericht ist demnach der Auffassung, die in der Zeichnungsliste niedergelegte Regelung lasse keinen anderen Schluß zu, als daß die Beklagte Einzelprokura erteilt habe. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. } i i a) Allerdings kann eine Prokura nicht nach außen dahin beschränkt werden, daß der Prokurist an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten gebunden wird« Bas würde gegen § 50 Abs» 1 HGB verstoßen« Sine solche Regelung kann daher auch nicht im Handelsregister eingetragen werden (vglc. KG HER 1928, 637; 1940, 614; Hamburg OLGE 46, 2575 München JPG 22, 19, 22)« b) Die von der Beklagten getroffene Regelung ihrer Vertretung, wie sie aus der Zeichnungsliste ersichtlich ist, kann aber auch so ausgelegt werden, daß und nur Gesamtprokuristen waren (§ 48 Abs« 2 HGB), als solche also nur gemeinsam miteinander oder zusammen mit einem Vorstandsmitglied handeln konnten, daß ihnen aber daneben Gesamthandlungsvollmacht gern« 54 HGB erteilt war, um ihnen in diesem Rahmen das in der Zeichnungsliste vorgesehene gemeinsame Handeln mit dem Handlungsbevollmächtigten F^p^^ zu ermöglichen« Biese Auslegung liegt im vorliegenden Fall viel näher als die Annahme des Kammergerichts, es sei eine Binzeiprokura erteilt, und die Bindung an die zweite Unterschrift eines Handlungsbevollmächtigten habe nur interne Bedeutung« Denn der Umstand, daß die Beklagte diese Bindung in T , V ■ T , >" :V; v. ; X, . X:1 ■ £ ihrer Zeichnungsliste nach außen bekannt gemacht hat, spricht dagegen, daß es sich nach dem Willen der Beklagten nur um eine interne Bindung hätte handeln sollen« c) In dem ähnlich liegenden Prozeß einer änderen Berliner Bank gegen die Beklagte (KG 2 U 1540/62 = VII ZR 168/63) war übrigens, wie das dortige Berufungsurteil ergibt, sogar unstreitig, daß nach dieser Zeichnungsliste den Prokuristen und hur Gesamtprokura erteilt war und daß sie, X.j soweit sie mit dem Ge samthandlungsbev olimächt igte n Porner auf traten, selbst auch nur Gesamthandlungsvollmacht ausübten« 3«) Bas Berufungsgericht hat somit die - nahe liegende ~ Möglichkeit übersehen, daß die Beklagte ihren Prokuristen lediglich Gesamtprokura, kombiniert mit Gesamthandlungsvollmacht, erteilt haben kann« In solchem Falle aber wäre die Beklagte aus den drei Urkunden vom 27. September *96“! nicht wirksam verpflichtet worden, wenn die Übernahme dieser Verpflichtungen den Rahmen der Handlungsvollmacht überschritt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil in Höhe von 1.50Ö.000 DM keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht muß die Regelung, die die Beklagte für ihre Vertretung der Zeichnungsliste zufolge getroffen hat, neu auslegen und dabei alle Umstände des Falles berücksichtigen• ' ■ 1*) Das Berufungsgericht führt aus; Die Beklagte habe mit den Mitteln des Urkundenprozesees ; (§ 595 ZPO) nicht den Nachweis erbracht, daß die Klägerin vorsätzlich zu dem Schaden der.Beklagten mit deren ungetreuen Angestellten und zusammengewirkt habe oder daß sie den Vollmachtsmißbrauch dieser Personen bei genügender . Sorgfalt hätte erkennen müssen. Das würde nämlich die Kenntnis der Klägerin voraussetzen, daß die Beklagte keine genügende Sicherheit für die übernommenen Garantien gehabt habe. In dieser Hinsicht habe die Beklagte aber nichts vorgebracht, während die Klägerin unbe- r.j. stritten v Or ge tragen höbe». habe ihr bei Beginn der , \ Ueschäftsbeziehungen erklärt, W^JHfchabe zur Sicherung große Akkreditive gestellt* Der Umstand, daß die Klägerin den Kredit nicht der Landeszentralbank gemeldet habe (vgl. § 9 des Gesetzes • über das Kreditwesen vom 25. September 1939), lasse keine Schlüsse auf eine Bösgiäubigkeit der Klägerin zu. Diesa habe annehmen.können, daß nur die Beklagte meldepflichtig sei, weil bei ihr praktisch das volle Kreditrisiko gelegen habe. 2.) Mit Recht greift die Revision das mit Verfahrensrügen an» a) In ihrem Schriftsatz vom 24. August 1962 hatte die Be- klagte u.a« behauptet, die Klägerin habe gewußt, daß bei der Beklagten für keine Akkreditive liefen.. Sie hatte dort weiter behauptet, und 0in Prokurist der Klägerin hät- ten sich Anfang September 1961 gegenseitig bestätigt, "daß sie das Engagement nicht der Landeszentralbank ge- meldet hätten” * *ur. beides hatte eich die Beklagte auf i’ar-teivernehmung des Inhabers der Klägerin bezogen« b) Dieser Schriftsatz war allerdings erst nach Erlaß des Berufungsurteils zu den Gerichtsakten gelangt. Die Klägerin hatte aber in ihrer Erwiderung vom 31« August 1962 zv/eimal auf diesen Schriftsatz der Beklagten - unter ausdrücklicher Nennung seines Datums - hingewiesen. Unter diesen Umständen hätte dem Berufungsgericht das Fehlen des Schriftsatzes in den Akten auffallen und hätte es, wie die Revision mit Recht rügt, nach § 139 ZPO auf Einreichung des Schriftsatzes noch vor der letzten mündlichen Verhandlung hinwirken müssen * Dann hätte es dessen Inhalt in seinem Urteil; berücksichtigen können« Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß es dann in der Frage vorsätzlicher Kollusion oder fahrlässiger Mitwirkung der Klägerin beim Vollmachtsmiß-;; brauch und (vgl. RGZ 143? 311, 313) zu einer für die Beklagte günstigeren Beurteilung gelangt wäre o c) Der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin hat bei seiner Partei Vernehmung zwar aus ge sagt, habe ihm gegenüber davon gesprochen, habe Msehr erhebliche Akkreditive". Es ist ihm aber nicht die Frage vorgelegt wordeli ob der Klägerin bekannt warf daß diese Angabe falsch sei. Er ist auch nicht zu der weiteren (oben zu a) wiedergegebenen) Behauptung der Beklagten gehört worden, die Klägerin habe mit vereinbart, den Kredit nicht der Landeszentralbank zu melden. d) Da die Nichtber'ücksichtigung des genannten Schriftsatzes die Verteidigung der Beklagten gegenüber allen vier Ver-pfUchtung3erklärungen beeinträchtigt haben kann, welche Grundlage der Klageforderung sind, muß das angefochtene Urteil im vollem Umfange aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» III. 1. ) Auf.die weiteren zahlreichen Verfahrensrügen der Revision braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werdet Die Beklagte hat in der neuen Berufungsverhandlung Gelegenheit, das Entsprechende vorzubringen» 2. ) Dort wird die Klägerin auch mit ihrem in der Revisionsinstanz neuen Vorbringen Gehör finden können, der Prokurist habe den Verpflichtungserklärungen vom 27. September 1961 zugestimmt und diese seien damit wirksam geworden. 3*) Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob und wie sich ein etwaiges eigenes Verschulden der Beklagten für die von ihm zu treffende Entscheidung.auswirkt. Glanzmann Bundesrichter Dr. Winkelmann Rietschel ist mit Ende Dezember 1963 in den Ruhestand getreten und kann deshalb nicht unterschreiben» Glanzmann Erbel