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BGH

Gericht: BGH

In dem Hechtsstreit des Rechtsanwalts Justizrat Josef HMBP in FflIBl als Konkursverwalters Uber das Vermögen der Firma Hermann WHIP KG, Matratzen- und Polsterwarenfabrik in Ppjjpfc, Klägers? Oktober 1952 - trat die Gemeinschuldnerin jeweils Forderungen ab, die in den Verträgen beigefügten Verzeichnissen aufgeführt waren« Sie verpflichtete sich für den Fall, daß der Gesamtbetrag der abgetretenen Forderungen unter eine bestimmte in den einzelnen Mantelverträgen genannte Summe sank, weiter dazu«, als Ersatz laufend neue Forderungen abssutre-ten. der Beklagten von Zeit zu*Zeit von ihr Unterzeichnete listen von Kundenforderungeh«' Am 4« Juli 1955 forderte die Beklagte die Gemeinschuldnerin auf, in allen künftigen Rechnungen zu vermerken,, daß sie bei .der Beklagten zahlbar seien, und der Beklägten Abschriften der Rechixupgen vorzuleg^1« Juli 1955 die Gemeinschuldnerin auf, eine neue Zessionsliste von rund 101«000,— DM vorzulegen und fUr jede einzelne Forderung zu dem Zwecke reichert« Die Abtretungen vom 22» Juli 1955 seien nämlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, v/eil die Beklagte die Gerne ins ehuldnerin durch diese Abtretungen in Verbindung mit den schön Vorausgegangenen Sicher-ungsübereignungen und Zessionen wirtschaftlich geknebelt,'durch ihr Verhalten andere* Gläubiger geschädigt und eine nicht bestehende Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin vorgetäuscht habe«. Juli 1955 habe die Beklagte gewußt, daß die Gemeinschuldnerin vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch stehe. Das Berufungsgericht stellt fest,' daß d&ä~Abtretungsverträge 'vom 22- Juli 19$5 zur Sicherung der der Gemeinschuldnerin bis zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezahlten Kredite und nicht zur Sicherung eines.Vöh der Ge- den» Es führt weiter aus, daß die Beklagte'diese Abtretungen auf Grund der früheren Mant ei vertrage vom 28- Februar 1951? halb davon ausgegangen werden, daß die- GeMeinschuldnerin mit diesen Abtretungen nur das gewährt Kat, wozu sie sich in den fahren 1951 und 1952 rechtswirksam verpflichtet hat. Der Kläger beruft sich jedoch darauf, daß die Beklagte ihre auf den-Verträgen'von 1951 und 1952 beruhenden Ansprüche im Juli 1955 - wegen der zu dieser Zeit gegebenen Lage der Gerne ins dhuidnerin nicht mehr habe verwirklichen dürfen, ohne gegen die guten Sitten zu verstoßen. Bs trifft zu, daß nach der Rechtsprechung auch solche Geschäfte, durcheile der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhält, die der Schuldner in einem - jedenfalls zur Zeit seines Abschlusses - rechtlich nicht zu beanstandenden Vertrage versprochen hat, nach § 138 BGB nichtx%ein können. Sie hält die Abtretungen ..ferner deshalb für sittenwidrig, weil die Beklagte nur für ihre eigene Sicherung ohne Rücksicht auf andere gläubiger gesorgt und damit den Ausfall dieser Gläubiger bewirkt habe (S. 1«) Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Gemeinschuldnerin in völlige wirtschaftliche Abhängigkeit gebracht und alles nennenswerte Vermögen an sich gezogen. Das Berufungsgericht stellt aber fest, daß der Gemeinschuldnerin trotz der Abtretungen vom 22. Juli 1955 aus, die der Gesellschafter Hermann der Gemeinschuldnerin mit dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens eingereicht hat. b) Bie Revision hebt hervor, der Gesellschafter Hermann habe in den Anlagen zu dem Vergleichsantrag als freies - d.h. nicht zur Sicherheit-übertragenes -Aktivvermögen 231.645,BM Ber Kläger ist nicht beschwert, wenn das Berufungsgericht dabei statt der von Hermann WflMP angegebenen 170.000,— Sie verweist auf ihren Vortrag in der Berufungsinstanz, daß sich der Betrieb in gemieteten^Räumen befunden habe und deshalb ein verwertbares* A&lagSvermögen nicht vorhanden gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Baulichkeiten” ebenso wie andere 2eile des Anlagevermögens bei der Ermittlung des verwertbaren iUctivvermögens auagesohieden, weil die Gläu-, biger diese Gegenstände nicht oder doch nur schlecht verwerten könnten (S. Dabei ist ihm noch das zugunsten, des Klägers wirkende Versehen unterlaufen, diese 2eile zweimal von dem * im Status Hermann ausgewiesenen Aktivvermögen abzuziehen. gegenüber dem Status schon weggelassen hat« Erst auf diese Weise gelangt das Berufungsgericht dazu* den Wert des verwertbaren freien Vermögens auf 126«000,— 211 zu beziffern« Ohne das angeführte Versehen wäre hs* zu einem Wert von rund 162.000,— f) Eie Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Eigenluiasvorbehaite unter Hinweis auf die Stellung des Gesellschafters Hermann WJHp mit 55*000,— DM bewertet habe; in Wirklichkeit habe Hermann IflNBP' den Wert Danach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Gerneinschuldnerin ausreichend freies; Vermögen belassen, ihre Handlungsfreiheit nicht ungebührlich eingeschränkt und' sie nicht in völlig wirtschaftliche Abhängigkeit von sich gebracht-, rechtlich nicht zu beanstanden« Die läge der Gemeinschuldnerin war somit eine wesentlich andere als in dem Fall, der der in KJYT 1955, V272 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundelag, auf welche: sich die Re- ' vision vornehmlich beruft» Dort hatte der Gläubiger, wie schon erwähnt, alle wesentlichen Vermögensstucke, auch alle gegenwärtigen und künftigen Kundenforderungen seines Schuldners an sich gebracht und ihm außerdem die Verpflichtung auferlegt, keinen anderen Bankkredit aufzunelmen und keinem anderen Gläubiger Sicherheit zu gewähren» sich verpflichtet hat, ist nicht ohne weiteres .einzusehen„ Einer Benachteiligung anderer Gläubiger tritt das Gesetz durch die Vorschriften über die Anfechtung nach der Konkursordnung: und dem.Anfech-.tungsgesetz entgegen, die im allgemeinen einjen. Davon geht das Berufungsgericht mit Recht aus und sagt, die Abtretungsverträge‘könnten nichtig sein, wenn die Beklagte bei der Annahme der Abtretungen darauf ausgegangen wäre, das Unternehmen der Gemeinschuldnerin dem Zusammenbruch ent gegenzuführen oder doch wenigstens andere Gläubiger zu schädigen - Bin solcher Vorwurf läßt sich nach der Meinung des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen* Es stellt dazu fest, die Beweisaufnahme hebe nicht einmal ergeben, daß die Beklagte auch nur Kenntnis von dem bevorstehenden Zusammenbruch der Gemeinachuldnerin hatte, Wohl hätte die wirtschaftliche. Innerhalb dieser Würdigung geht, das Berufungsgericht atif die einzelnen Umstände ein, aus denen die schlechte Läge der Gemeinschuldnerin erkennbar war* Die Revision hebt diese Umstände hervor und meint, die Fest Stellung dieser einzelnen Umstande stehe mit der abschließenden Feststellung, das Bewußtsein des bevorstehenden Zfcsammehbrü'chs sei-der; Beklagten nicht nachzuweisen, in unvereinbarem.Widerspruehi Zusammenhang von ihm festge st eilte Tatsache anführen können, daß die Gemeinschuldnerin in der Zeit vom -.1 . Bas Berufungsgericht hat danach eingehend gegeneinander abgewogen, was für und gegen diö; Kenntnis der Beklagten von. nannt - war auch nicht so hoch, daß das Berufungsgericht aus der Kenntnis der Beklagten von dieser Belastung ihre Kenntnis vom bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin hätte* folgern müssen® • ' ^ *.•*. August 1955 erschienen ist, kann aus ihm nicht gefolgert werden, daß die Beklagte die Lage der Gemeinschuldnerin am 22, Juli 1955 kannte* ♦ ‘ * * ♦ , bb) Die Schilderung, welche die Gesellschafter und Angestellten der Gemeinschuldnerin unmittelbar vor der Abtretung gegenüber der Beklagten Uber die schwierige wirtschaftliche Lage gegeben haben, ist vom Berufungsgericht berücksichtigt worden (ß* 45 - 45 d. Das Berufungsgericht meint, auch hieraus lasse sich die Kenntnis der Beklagten vom drohenden Zusammenbruch der Gerne ins chuldnerin nicht beweisen* Es' kann dahingestellt bleiben, ob ein allgemeiner Erfahrungssatz dieses Inhalts besteht- Zu beachten ist, daß es der Gemeinschuldnerin nicht nur. Erlangung eines neuen Kredits zu tun war, sondern, zunächst darinn, die Beklagte von ihrem Verlangen auf weitere Zessionen zur Sicherung des alten Kredits abzubringen- Es liegt nahe, daß dia- Gemeinschuldnerin gegenüber dieser Forderung bemüht war, auf ihre schlechte 7»irtschaft3,lche Lage hinzuweisen und damit ihr Unvermögen zur Hergabe der Zessionen zu begründen- Außerdem hat-aber das Berufungsgericht, wie schon erwähnt, noch andere Umstände angeführt, die nach seiner Meinung gegen die Kenntnis der Beklagten von der gefährdeten läge der Gemeinschuld- • nerin sprechen; die von der Revision beanstandete .Er- -wägüng hat ersichtlich keine entscheidende Bedeutung- b) Bie Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie die Sittenwidrigkeit aus dem Gesichtspunkt der Täuschung Dritter über die Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin herleiten will- Mit den Abtretungen vom 22- Juli 1955 gewährte die Gemeinschuidnerin, wie därgelegt', hur etwas, was sie schuldete-^Im Ergebnis änderten sich deshalb mit diesen Abtretungen die in ihrem Vermögen gegebene Grundlage für Kredit*von.dritter Seite und ihre Kreditwürdigkeit nicht- Schon vor den Abtretungen war ihr Vermögen im Umfange der Verpflichtung zu den Abtretungen gemindert. Von Bedeutung für die Frage, ob eine sittenwidri ge Kredittäuschung vorliegt, ist auch die Tatsache, daß das Unternehmen der Gemeinschuldnerin von Flüchtlingen gegründet war. Das Berufungsgericht stellt fest, daß diese ffateäche für andere Gläubiger erkennbar war; und sagt, bei einem solchen Unternehmen hätten die Gläubiger davon ausgehen müssen, daß es mit geringem Eigenkapital und in weitem Umfange mit gesichertem Fremdkapital arbeite. Hach der Meinung des Berufungsgerichts sind auch die Voraussetzungen einer Anfechtung der Abtretung nach den -Vorschriften der §§ 29 ff KO nicht gegeben. Bie Revision leugnet diesen Anspruch, weil die Beklagte nur ein formales Recht auf die Abtretungen gehabt habe, das sie nicht Aus den obigen Erörterungen zur Anwendbarkeit des § 138 BGB ergibt sich aber, daß diese Meinung der Revision nicht zutrifft.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 29f KO § 138 BGB
BerufungsgerichtAbtretungGläubigerKlägerGemeinschuldnerinRevision

Volltext der Entscheidung

2341 081
VerkUndet
 am 16o Oktober 1958 WoitScheck9 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
V*
Im Hamen des Volkes
*
In dem Hechtsstreit
 des Rechtsanwalts Justizrat Josef HMBP in FflIBl als Konkursverwalters Uber das Vermögen der Firma Hermann WHIP KG, Matratzen- und Polsterwarenfabrik in Ppjjpfc,
 Klägers? Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Stadtsparkasse PflHHb gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats, Oberbürgermeister Br. BipBBp) in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das am 1« Oktober 1957 an Yerkündungs Statt zugestellte Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlande sgerichte in Stäncheft wird zurückgewie-. sen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.	--
Von Rechts wegen
i
Tatbestand
 Die Cremeinschuldnerin Firma	KG,’	eine	iron
 Vertriebenen oÄne nennenswertes Bigenkapital gegründete Gesellschaft, gab am 26« Juli 1955 die Einstellung ihrer Zahlungen bekannt und beantragte die "Eröffnimg des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Am 16. August 1955 wies das zuständige Amtsgericht diesen Antrag zurück und eröffnete den Anschlußkonkurs.'’"
hie Beklagte war die Hauabank und* 'Hauptkreditgeberin der Gerne ins chuldner in. Sie hatte ihr aus eigenen Mitteln einen Kontokorrentkredit und einen Wechselkredit gewährt sowie einen Arbeitsbeschaffuhgskredit und ein Gerne ins chaftshilfedar leben ausgezahlt, die aus öffentlichen Mitteln stammten.
her Wechselkredit war nur durch eine Bürgschaft der Gesellschafter gesichert. Als Sicherheit für die übrigen Kredite übereignete die Gerneinschüldnerin Maschinen, Lastkraftwagen, Halbffertig- Und Fertigwaren. Ferner gab die Gemeinschuldnerin Mantel Zessionen von Kundenf orderungen.
In den Mantelzessionsverträgen - vom 28. Februar 1951, 19« August 1952 und 25. Oktober 1952 - trat die Gemeinschuldnerin jeweils Forderungen ab, die in den Verträgen beigefügten Verzeichnissen aufgeführt waren« Sie verpflichtete sich für den Fall, daß der Gesamtbetrag der abgetretenen Forderungen unter eine bestimmte in den einzelnen Mantelverträgen genannte Summe sank, weiter dazu«, als Ersatz laufend neue Forderungen abssutre-ten. hie Abtretung dieser Er sät zforderungen sollte als vorgenommen gelten, wenn die Gemeinschuldnerin der Be-
klagten Rechnungsabschriften oder unterschriebene Aufstellungen der Ersatzforderung Übergabe Die Beklagte
 war nach denVerträgen.berechtigt, jederzeit die Britt-
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Schuldner von der Abtretung zu benachrichtigen und die - Forderungen .bei Fälligkeit einzuziehen« Hiervon machte
 eie jedoch zunächst keinen Gebrauch« ..
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Gemäß diesen Mantelverträgen Überreichte die Gemeinschuldnerin. der Beklagten von Zeit zu*Zeit von ihr Unterzeichnete listen von Kundenforderungeh«' Am 4« Juli 1955 forderte die Beklagte die Gemeinschuldnerin auf, in allen künftigen Rechnungen zu vermerken,, daß sie bei .der Beklagten zahlbar seien, und der Beklägten Abschriften der Rechixupgen vorzuleg^1«
Als die Gemeinschuldnerin dieser Aufforderung nicht nachkam, forderten Sachbearbeiter 4er Beklagten in einer Besprechung vom 21. Juli 1955 die Gemeinschuldnerin auf, eine neue Zessionsliste von rund 101«000,— DM vorzulegen und fUr jede einzelne Forderung zu dem Zwecke
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der Mitteilung der Abtretung an die Schuldner* Abtretungsurkunden zu unterzeichnen; die Schuldner sollten von nun an auf Grund der jetzt offenen Zessionen unmittelbar an die Beklagte leisten« Die Gemeinschuldnerin Überreichte daraufhin am 22. Juli 1955 Abtretungsurkunden Uber insgesamt 91-742,33 DH. Auf diese abgetretenen Forderungen gingen bei der Beklagten in der Folgezeit rund 71-500,— DM ein.
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Hiervon verlangt der Kläger mit der Klage einen Betrag von 20.000,— 3311 nebst Zinsen.
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Br ist der Meinung, die Beklagte sei um diesen Betrag ohne Rechtsgrund auf Koscen der Konkursmasse be-
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reichert« Die Abtretungen vom 22» Juli 1955 seien nämlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, v/eil die Beklagte die Gerne ins ehuldnerin durch diese Abtretungen in Verbindung mit den schön Vorausgegangenen Sicher-ungsübereignungen und Zessionen wirtschaftlich geknebelt,'durch ihr Verhalten andere* Gläubiger geschädigt und eine nicht bestehende Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin vorgetäuscht habe«. 2ur-;Zedt der Abtretungen vom 22. Juli 1955 habe die Beklagte gewußt, daß die Gemeinschuldnerin vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch stehe. Die Gemeinschuldnerin.habet; damals ihre Zahlungen schon eingestellt gehabt. Deswegen würden die Abtretungen auch nach den Vorschriften dör. KonkurBord-nung angefochteh»	'	-
Die Beklagte, die Klageabweisung.beantragt hat, bestreitet, daß die Gemeinschuldnerin zur-. Zeit der Abtretungen ihre Zahlungen bereits eingestellt gehabt habe. Auf die Abtretungen vom 22. Juli 1955 habe sie nach den Mantelverträg$n;Anspruch’ gehabt. -Die ihr^geleisteten Sicherheiten seien angemessen, gewesen und. hätten ihrer Satzung entsprochen»
Der Kläger ist in den Vörinstanzen mit der Klage abgev/iesen worden. Mit der Revision verfolgt er den Anspruch auf Zahlung von 20.000,— DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte bittet um Zuruckweisung der Revision»
 
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I«. Hach Ansicht der Revision muß die'-Beklagte den Erlös der ihr am 22. Juli 1955 abgetretenen'Forderungen an die Konkursmasse herausgeben, weil diese Abtretungen gegen die guten Sitten verstießen und nichtig seien-
Das Berufungsgericht stellt fest,' daß d&ä~Abtretungsverträge 'vom 22- Juli 19$5 zur Sicherung der der Gemeinschuldnerin bis zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezahlten Kredite und nicht zur Sicherung eines.Vöh der Ge-
meinsehuldnerin erbetenen neuen Kredits geschlossen wur-
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den» Es führt weiter aus, daß die Beklagte'diese Abtretungen auf Grund der früheren Mant ei vertrage vom 28- Februar 1951? 19® August 1952 und 25« Oktober 1952 beanspru chen konnte- Es untersucht sodann eingehend, ob gegen die rechtliche Wirksamkeit dieser Mantelverträge Bedenken bestehen- Es legt dar. daß die MantelZessionen zusamr men mit den gewährten Sachsicherheiten der Beklagten
 eine Sicherheit boten, deren Höhe v/eder im Verhältnis
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zu den zu sichernden Forderungen noch im Verhältnis zu dem Gesamt vermögen der Gemeinschuldnerin zu beanstanden war. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß die Mantelzessionen die Gemeinschulönerin nicht ungebührlich in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beschränkten und nicht wegen möglicher Schädigung oder Gefährdung anderer Gläubiger nichtig seien; die Verträge seien vielmehr rechtlich einwandfrei zustandegekommen-
Insoweit ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar und ein Revisionsangriff nicht erhoben.
II« Für die Antwort auf die Frage, ob die Abtretungsverträge vom 22- Juli 1955 nichtig sind, muß des-
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halb davon ausgegangen werden, daß die- GeMeinschuldnerin mit diesen Abtretungen nur das gewährt Kat, wozu sie sich in den fahren 1951 und 1952 rechtswirksam verpflichtet hat. In aller Regel kann im Handeln eines Gläubigers, der die ihm versprochen^ Leistung entgegennimmt, nichts Sittenwidriges liegen, auch dannnicht, wenn infolgedessen andere Gläubiger möglicherweise leer ausgehen (BGrHZ 19, 12, 16; BGH in W. Hr. 13 zu § 1-38 (Bb)
BGB und HJW 1957, 587). Der Kläger beruft sich jedoch darauf, daß die Beklagte ihre auf den-Verträgen'von 1951 und 1952 beruhenden Ansprüche im Juli 1955 - wegen der zu dieser Zeit gegebenen Lage der Gerne ins dhuidnerin nicht mehr habe verwirklichen dürfen, ohne gegen die guten Sitten zu verstoßen. Bs trifft zu, daß nach der Rechtsprechung auch solche Geschäfte, durcheile der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhält, die der Schuldner in einem - jedenfalls zur Zeit seines Abschlusses - rechtlich nicht zu beanstandenden Vertrage versprochen hat, nach § 138 BGB nichtx%ein können. Bas kann aber nur für besonders liegende Ausnahmefälle gelten.
In der Rechtsprechung deä Bundesgerichtshofs ist eine solche Möglichkeit bejaht worden für einen Ball, in dem der Gläubiger die ganze pfändbare Habe des Schuldners an sich gebracht und ihm jegliche Freiheit für eigene wirt schaftliche und kaufmännische lint Schließungen- genommen hatte (BGHZ 19,12), und für einen anderen Fall, in dem der Schuldner dem Gläubiger allfe wesentlichen Vermögen sstücke einschließlich aller gegenwärtigen und zukünftigen Kundenforderungen übertragen hatte sowie nur mit Zustimmung des Gläubigers Kredit bei anderen Banken aufnehmen und anderen Gläubigern Sicherheiten leisten durfte (HJW 1955, 1272).
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III. Die Revision glaubt, die Beklagte habe die hier streitigen Abtretungen - wie in den vorgenannten Fäl-
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len - unter sittenwidriger Ausnutzung ihrer .wirtschaftlichen Machtstellung erlangt, da sie die Gemeinsehulä-nerin völlig vofc sich abhängig gemacht und ihr alles verwertbare Vermögen entzogen tobe (S. 13, 14 A* Revi-sionsbegriindung) . Sie hält die Abtretungen ..ferner deshalb für sittenwidrig, weil die Beklagte nur für ihre eigene Sicherung ohne Rücksicht auf andere gläubiger gesorgt und damit den Ausfall dieser Gläubiger bewirkt habe (S. 8, 12‘der Revisionsbegründung); Schließlich erblickt sie einen Verstoß gegen die gute** Sitten, darin, daß durch die Abtretungen Dritte über die Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin getäuscht■ worden seien (S.
 12 der Revisionsbegründung) *	. ..	.	.
Das Berufungsgericht tot die Abtretungen vom 22. Juli 1955 unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte geprüft und sie für rechtswirksam befunden. Seine Entscheidung ist zu billigen. Sie hält den Angriffen der' Revision stand?
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1«) Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Gemeinschuldnerin in völlige wirtschaftliche Abhängigkeit gebracht und alles nennenswerte Vermögen an sich gezogen. Das Berufungsgericht stellt aber fest, daß der Gemeinschuldnerin trotz der Abtretungen vom 22. Juli 1955 noch freies Vermögen im Vierte von rund 12b.000,— DM verblieben sei.
Es geht d^bei von der VermögensUbersicht vom 26. Juli 1955 aus, die der Gesellschafter Hermann	der
 Gemeinschuldnerin mit dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens eingereicht hat. Die Revision kann mit ihren Angriffen gegen diesen Ausgangspunkt keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat den Kläger, wie die 'Ausführungen S. 52 des Berufungsurteils* ergeben, darauf

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hingewiese», daß er seine Behauptung,* d&s'Vermögen der Gerne inschuj*dnerin sei nahezu restlos dei* Beklagten zur Sicherung übereignet worden, näher darlegen und unter Beweis stellen müsse. Gleichwohl hat er nach der Feststellung des Berufungsgerichts das Zahlenwerk des Status zu dem 26o duli 1955 nicht v/iderlegt. Unter diesen Umständen muß der Versuch scheitern, diesen Status in der Revisionsinstanz noch anzugreifen, es sei denn, die Revision könnte dem Berufungsgericht insoweit Verfah- * rensverstöße. nachweisen. Bas versucht eie, aber ihre Rügen sind unbegründet.	*	'	'
a)	Bas Berufungsgericht geht nicht von einem Aktivvermögen von 550.000,— BM aus, wie 4er Kläger auf Seite 10 der Kevisionsbegründung vor trägt * sondern von 447.000,— m (S. 51 d. Btf)*-
b)	Bie Revision hebt hervor, der Gesellschafter Hermann	habe	in	den	Anlagen zu dem Vergleichsantrag
 als freies - d.h. nicht zur Sicherheit-übertragenes -Aktivvermögen 231.645,BM errechnet| dabei"habe er aber die Sicherungen der Beklagten nur mit 170.000,—
BM bewertet, nicht, wie das Berufungsgericht irrig annehme mit 230.000,— BM.
Bas Berufungsgericht folgt nicht*der Angabe, das freie Vermögen betrage 231.645,— BH, sondern nimmt ein freies Vermögen .von nur 126.000,— BM an. Es ermittelt diese Summe, indem es von den Aktiven die Werte der Sicherheiten der Beklagten und diejenigen der Eigentums- . Vorbehalte der Lieferanten sowie die nicht oder nur schwer verwertbaren Aktiva ab zieht. Ber Kläger ist nicht beschwert, wenn das Berufungsgericht dabei statt der von Hermann WflMP angegebenen 170.000,— BM für die Si-
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cherheiten der Beklagten 230* 000,— DM abzi'ehto Denn auf diese Weise ergibt sich ein geringeres freies Vermögen*	...	V	-
c)	Die Revision weist darauf hin,* daß' Hermann
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WiqMP in der vom Berufungsgericht verwerteten Aufstellung das freie Anlagevermögen mit 36.500, —bewertet habe. Sie verweist auf ihren Vortrag in der Berufungsinstanz, daß sich der Betrieb in gemieteten^Räumen befunden habe und deshalb ein verwertbares* A&lagSvermögen nicht vorhanden gewesen sei.	’	■	-

Wie schon erwähnt, ist das* Berufungsgericht von der Aufstellung. Hermann WHP Uber das freie” Vermögen überhaupt nicht ausgegangen. Zudem greift die RUge nur die angeblich unrichtige Bewertung von Bauten an. Das Berufungsgericht hat die Baulichkeiten” ebenso wie andere 2eile des Anlagevermögens bei der Ermittlung des verwertbaren iUctivvermögens auagesohieden, weil die Gläu-, biger diese Gegenstände nicht oder doch nur schlecht verwerten könnten (S. 51, 52 d.'BU).
Dabei ist ihm noch das zugunsten, des Klägers wirkende Versehen unterlaufen, diese 2eile zweimal von dem * im Status Hermann	ausgewiesenen	Aktivvermögen abzuziehen. Der von Hermann	sum	26.	Juli 1955 er-
stellte Status weist nämlich ein höheres Aktivvermögen aus als 447.000,— DM. Wenn das Berufungsgericht ein Ver-' mögen von 447.000,— DM zugrundelegt, so setzt es dabei folgende im Status enthaltene Werte von. vornherein nicht * mit ans Werkzeuge mit rund 4.700,— DM, Baulichkeiten mit rund 12.400,— DM, Darlehen Bfl| mit rund 187,— DM, Kapitalschuld Gerhard Wagner mit rund 7.600,— DM, dubiose Forderungen mit rund 11.200,— DM. Von den so erhaltenen 447 c 000,— DK zieht das Berufungsgericht - außer den Si~
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cherungen	der	Beklagten	und den Eigentums Vorbe-
halten der Lieferanten - die schlecht verwertbaren Ver-inögensgegenstände ab; das sind aber dieselben Gegenstände , die es bei Ermittlung des Wertes von* 447. 000	-	DM
gegenüber dem Status	schon	weggelassen	hat«	Erst
 auf diese Weise gelangt das Berufungsgericht dazu* den Wert des verwertbaren freien Vermögens auf 126«000,— 211 zu beziffern« Ohne das angeführte Versehen wäre hs* zu einem Wert von rund 162.000,— EM gelangt.	'
d)	Een Umstand, daß die Warenbestände teils zur Sicherung übereignet, teils mit Eigentumsvorbehalt der Lieferanten belastet waren, hat' das "Berufungsgericht berücksichtigt (S. 50/51 d*. BTT)’.
e)	Es trifft zu, daß der äeuge 24HI das freie Vermögen weit niedriger schätzt als das Berufungsgericht.
Eas Berufungsgericht hat seine Aussage gewürdigt. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß die Angaben des Zeugen nicht hinreichend genau seien und nicht auereichteny den Sta-tus zu dem 26. Juli 1955 zu widerlegen.“Ei'ese tatrichterliche Würdigung bindet das Revisionsgericht.
f)	Eie Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Eigenluiasvorbehaite unter Hinweis auf die Stellung des Gesellschafters Hermann WJHp mit 55*000,— DM bewertet habe; in Wirklichkeit habe Hermann IflNBP' den Wert
♦
mit 70.000,— EM angegeben (Bl. 35 d. KA).
An der von .der Revision angeführten Stelle (Bl* 35 der KA) ist allerdings als Sicherheit der Lieferanten der Betrag von 70.000,— EM angegeben« Die zugehörige Einzelaufstellung (Bl. 37 d. KA) schließt aber mit der Summe von 54»422,94 DM ab. Dem Urteil zufolge hat das Beru-
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fungsgericht diesen Betrag zugrundegelegt, weil es sich hier um eine Aufstellung "unter genauer Angabe der Vorbehalt seigentümer" (S. 51 do BIT) handelt; diese erschien ihm also zuverlässiger als die nicht- näher begründete andere Bezifferung von 70»000,-- IM« Dieses Verfahren ist nicht zu beanstandeno Im übrigen ist der •. Unterschied nicht so erheblich, daß er .die; Feststellung des, Berufungsgerichts, die Geraeinschuldnerin habe noch erhebliches freies Vermögen behalten, erschüttern konnte, zu demal es sich anderwärts zugunsten des Klägers verrechnet hat'*(Vsl* oben unter c) *
Danach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Gerneinschuldnerin ausreichend freies; Vermögen belassen, ihre Handlungsfreiheit nicht ungebührlich eingeschränkt und' sie nicht in völlig wirtschaftliche Abhängigkeit von sich gebracht-, rechtlich nicht zu beanstanden« Die läge der Gemeinschuldnerin war somit eine wesentlich andere als in dem Fall, der der in KJYT 1955, V272 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundelag, auf welche: sich die Re- ' vision vornehmlich beruft» Dort hatte der Gläubiger, wie schon erwähnt, alle wesentlichen Vermögensstucke, auch alle gegenwärtigen und künftigen Kundenforderungen seines Schuldners an sich gebracht und ihm außerdem die Verpflichtung auferlegt, keinen anderen Bankkredit aufzunelmen und keinem anderen Gläubiger Sicherheit zu gewähren»
2.) Die Revision hält die Abtretungen auch wegen ihrer schädlichen Yfirkung für andere Gläubiger für sit- ' tenwidrigo Durch die Abtretungen sei bewirkt worden, daß andere Gläubiger im Konkurs leer axiögingen« Auch habe die Beklagte andere Gläubiger Uber die Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin getäuscht«

a) Weshalb die Benachteiligung.-anderer Gläubiger, denen die Befriedigungsmöglicbkeit genommen oder verkürzt wird, die .-vom, Schuldner gewährte Erfüllung-bzw. Sicherung sittenwidrig und nichtig machen soll,rwenn er damit nur das hergibt, wozu er. sich verpflichtet hat, ist nicht ohne weiteres .einzusehen„ Einer Benachteiligung anderer Gläubiger tritt das Gesetz durch die Vorschriften über die Anfechtung nach der Konkursordnung: und dem.Anfech-.tungsgesetz entgegen, die im allgemeinen einjen. ausreichenden Schutz für die anderen Gläubiger gewähren. Die Entgegennahme einer geschuldeten lei stung-, ist deshalb in der Kegel, auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Gläu-
V * *
biger erkennt, daß der wirtschaftliche Zusammenbruch des Schuldners und der Ausfall anderer Gläubiger nicht zu vermeiden iet (BGII in W Nr. 13 zu § 138 (Bb) BGB und NJW 1957, 587). Etwas anderes kann nur*, unter besonderen, erschwerenden Umständen gelten (vgl. Johannsen in IM Fr. 5 zu § 138 (Bb) BGB).
.Be kann deshalb nicht, der .Ansicht de;r .Revision zugestimmt werden,* schon*das. grob fahrlässige Außeracht-lassen der Besorgnis, daß andere Gläubiger Schaden erleiden könnten, mache die Entgegennahme der Abtretungen vom 22. Juli 1955 sittenwidrig (vgl.-S. 8 der Kevisions-begrUndung). Ficht einmal das Bewußtsein einer solchen schädlichen Eolge für andere Gläubiger reicht nach der oben angeführten .Rechtsprechung für sich allein aus, um die Sittenwidrigkeit zu,begründen.
Vielmehr müßten weiter. Umstände festgestellt werden können, wenn der Vorwurf .der Sittenwidrigkeit gegen die Beklagte erhoben werden soll. Davon geht das Berufungsgericht mit Recht aus und sagt, die Abtretungsverträge‘könnten nichtig sein, wenn die Beklagte bei der Annahme der Abtretungen darauf ausgegangen wäre, das
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Unternehmen der Gemeinschuldnerin dem Zusammenbruch ent gegenzuführen oder doch wenigstens andere Gläubiger zu schädigen - Bin solcher Vorwurf läßt sich nach der Meinung des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen* Es stellt dazu fest, die Beweisaufnahme hebe nicht einmal ergeben, daß die Beklagte auch nur Kenntnis von dem bevorstehenden Zusammenbruch der Gemeinachuldnerin hatte, Wohl hätte die wirtschaftliche. läge .der Gerne in-schuldnerin damals die Beklagte bedenklich stimmen und warnen müssen, und die Beklagte habe aus gröber Fahrlässigkeit die läge der Gemeinschuldnerin .-und.,die Gefahr ihres geschäftlichen Zusammenbruchs * nicht «erkannt*
Innerhalb dieser Würdigung geht, das Berufungsgericht atif die einzelnen Umstände ein, aus denen die schlechte Läge der Gemeinschuldnerin erkennbar war* Die Revision hebt diese Umstände hervor und meint, die Fest Stellung dieser einzelnen Umstande stehe mit der abschließenden Feststellung, das Bewußtsein des bevorstehenden Zfcsammehbrü'chs sei-der; Beklagten nicht nachzuweisen, in unvereinbarem.Widerspruehi ..	..	>k
Bas kann der Revision nicht zugegeben werden*
Die Würdigung, die'das Berufungsgericht vorgenommen hat ist rechtlich nicht fehlerhaft* Es führt verschiedene Umstände an, die seine Auffassung stützen* So sagt es, es sei der Beklagten nicht zu widerlegen, daß sie damit gerechnet habe, die Gemeinschuldnerin werde einen weiteren von ihr beantragten Staatskredit erhalten und mit dessen Hilfe den Betrieb fortfuhren können {S* 46 • a* BU)* Es berücksichtigt, daß die Gemeinschuldnerin fortlaufend hohen Umsatz hatte und noch in.der Zeit vom 26* Juli bis 30* Juli 1955 wieder neue Außenstände in Höhe von rund 18**000,— DM abtret eh konhte (S- 53/54 d*

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BU) o Es hätte auch noch die in anderem. Zusammenhang von ihm festge st eilte Tatsache anführen können, daß die Gemeinschuldnerin in der Zeit vom -.1 . ».bis zu dem-21 <,
Juli 1955 noch Zahlungen in Hohe von rund 55*000,—
DM geleistet hatte (S. 59 do BU). Schließlich fuhrt das Berufungsgericht noch an, der Umstand., daß die Beklagte die Kredite am. 21. Juli 1955 der- Gemeinschuldnerin weiter belassen habe, spreche dagegen, daß sie mit dem bevorstehenden Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin gerechnet habe.
Bas Berufungsgericht hat danach eingehend gegeneinander abgewogen, was für und gegen diö; Kenntnis der Beklagten von. der gefährdeten Lage.:der Gemeinschuldnerin spricht. Es hält diese Kenntnis fUr hicht nachweisbar. An diese tatsächliche Würdigung ist das Re-visionsgericht gebunden. Die gegen sie aus § 286 ZPO erhobenen Rügen können keinen Erfolg haben*
aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß•die. Gemelnsöhuldnerin zur Zeit der Abtretung, dringend bau- und feuerpolizeiliche Auflagen habe erfüllen müssen, wenn sie eine Schließung ihres Betriebes aus polizeilichen Gründen habe vermeiden wollen. Hierfür sei ein Betrag von 20.000,— BM benötigt worden. Biese Tatsachen seien der Beklagten bekannt gewesen.
Obschon das Berufungsgericht diesen Punkt nicht erörtert, besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß es ihn übersehen hätte. Es kann dem Berufungsgericht kein Vorwurf daraus gemacht werden* daß es nicht Jeden Punkt des sehr umfänglichen ParteivorbrIngens behandelt. Bie Akten ergeben, daß der Kläger selbst in den Tatsacheninstanzen den sich aus den polizeilichen Auflagen ergeben-
den Verpflichtungen keine entscheidende Bedeutung bei-gemessen hat/ Die aus den polizeilichen Auflagen folgende finanzielle Belastung - in der Aussage*des Zeugen HeflBHjBfr ist der Betrag von 20c000,— DM, in derjenigen des Zeugen	der	Betrag von 10*000,—r DM ge-
nannt - war auch nicht so hoch, daß das Berufungsgericht aus der Kenntnis der Beklagten von dieser Belastung ihre Kenntnis vom bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin hätte* folgern müssen®	•	'	^	*.•*.
Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe. den*: in den Konkursakten enthaltenen Bericht der PMHMBP- Nachrichten vom 6.- August 1955 Uber den Zustand des Betriebs der Gemeinschuldnerin nicht gewürdigt® Da der Bericht erst am 6. August 1955 erschienen ist, kann aus ihm nicht gefolgert werden, daß die Beklagte die Lage der Gemeinschuldnerin am 22, Juli 1955 kannte*
♦ ‘ * * ♦ , bb) Die Schilderung, welche die Gesellschafter und Angestellten der Gemeinschuldnerin unmittelbar vor der Abtretung gegenüber der Beklagten Uber die schwierige wirtschaftliche Lage gegeben haben, ist vom Berufungsgericht berücksichtigt worden (ß* 45 - 45 d. BU)«
Das Berufungsgericht meint, auch hieraus lasse sich die Kenntnis der Beklagten vom drohenden Zusammenbruch der Gerne ins chuldnerin nicht beweisen*
Es bemerkt in diesem Zusammenhang, es. sei nicht festzustellen, daß die Vertreter der Beklagten die Darstellung der Gesellschafter der Gemeinschuldnerin nicht
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nur als eine sachlich nicht gerechtfertigte.Begründung für ihren Antrag auf neuen Kredit angesehen,, sondern ihm Glauben geschenkt hätten- Biese Erwägung widerspricht nach der Meinung der Revision der Lebenserfahrung, daß kreditsuchende Schuldner ihre Lage eher zu günstig als zu ungünstig zu schildern pflegten. Es' kann dahingestellt bleiben, ob ein allgemeiner Erfahrungssatz dieses Inhalts besteht- Zu beachten ist, daß es der Gemeinschuldnerin nicht nur. um die. Erlangung eines neuen Kredits zu tun war, sondern, zunächst darinn, die Beklagte von ihrem Verlangen auf weitere Zessionen zur Sicherung des alten Kredits abzubringen- Es liegt nahe, daß dia- Gemeinschuldnerin gegenüber dieser Forderung bemüht war, auf ihre schlechte 7»irtschaft3,lche Lage hinzuweisen und damit ihr Unvermögen zur Hergabe der Zessionen zu begründen- Außerdem hat-aber das Berufungsgericht, wie schon erwähnt, noch andere Umstände angeführt, die nach seiner Meinung gegen die Kenntnis der Beklagten von der gefährdeten läge der Gemeinschuld- • nerin sprechen; die von der Revision beanstandete .Er- -wägüng hat ersichtlich keine entscheidende Bedeutung-
b) Bie Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie die Sittenwidrigkeit aus dem Gesichtspunkt der Täuschung Dritter über die Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin herleiten will-
Mit den Abtretungen vom 22- Juli 1955 gewährte die Gemeinschuidnerin, wie därgelegt', hur etwas, was sie schuldete-^Im Ergebnis änderten sich deshalb mit diesen Abtretungen die in ihrem Vermögen gegebene Grundlage für Kredit*von.dritter Seite und ihre Kreditwürdigkeit nicht- Schon vor den Abtretungen war ihr Vermögen im Umfange der Verpflichtung zu den Abtretungen gemindert.
Von Bedeutung für die Frage, ob eine sittenwidri ge Kredittäuschung vorliegt, ist auch die Tatsache, daß das Unternehmen der Gemeinschuldnerin von Flüchtlingen gegründet war. Das Berufungsgericht stellt fest, daß diese ffateäche für andere Gläubiger erkennbar war; und sagt, bei einem solchen Unternehmen hätten die Gläubiger davon ausgehen müssen, daß es mit geringem Eigenkapital und in weitem Umfange mit gesichertem Fremdkapital arbeite. Biese Erwägung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof aX WM 1958, 249, 845) *	'	'	-
IV. Hach der Meinung des Berufungsgerichts sind auch die Voraussetzungen einer Anfechtung der Abtretung nach den -Vorschriften der §§ 29 ff KO nicht gegeben. Hiergegen erhebt die Revision kleine Angriffe, soweit es sich um die Anfechtung nach § 30 Hr. 1 und § 3'i Hr. 1 KO handelt. Bas Berufungsurte fl ist insofern auqh frei von Rechtsfehlerno
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Jedoch glaubt die Revision, daß die Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO durchdringe. Unter diese Vorschrift fallen Rechtshandlungen, die einem Konkursgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Wie dargelegt, hatte die Beklagte aber einen Anspruch auf die Abtretungen. Bie Revision leugnet diesen Anspruch, weil die Beklagte nur ein formales Recht auf die Abtretungen gehabt habe, das sie nicht
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habe verwirklichen dürfen, ohne gegen die guten Sitten zu verstoßen. Aus den obigen Erörterungen zur Anwendbarkeit des § 138 BGB ergibt sich aber, daß diese Meinung der Revision nicht zutrifft. Vielmehr hat die Be-
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klagte ihren Anspruch auf die Abtretungen rechtlich einwandfrei erworben, diesen Anspruch nicht verloren und die Erfüllung des Anspruchs durch die Gemeinschuld nerin in rechtlich einwandfreier Weise entgegengenora-men«
Glanzmann	Scheffler	Rietschel
 jsrbel
Meyer