AM 5o Juli 1948 erhielt die Beklagte von Oficomex eine Zahlung von 12-000 DM* in einem an sie gerichteten Schreiben des Holzbauverbandes, Bezirks'gruppe Württemberg-Süd, vom 7* Juli 1948 wird der Betrag als "Anzahlung . sie das .C-eld erhielt, bestand zwar noch ein Teil der Her-stellungsbefehlef die Beklagte hatte, aber keine Abnahmeverträge mehr laufen* Auch in der Folgezeit- kamen keine ' derartigen Verträge zwischen Oficomex und der Beklagten zustande. Die Klägerin hat erwidert, die Beklagte hätte die Arbeiten an den Holzhäusern nicht sogleich nach der Währungs Umstellung einstellen dürfen, weil die Herstellungsbefehle erst erheblich später aufgehoben worden seien. IXo Das BerufiingBgericht verneint eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten, weil diese auf Grund eines Vorvertrages über den Abschluß späterer Verträge auf Lieferung von Holzhäusern einen berechtigten, bisher nicht weggefallenen Anspruch auf die geleistete Anzahlung gehabt habe. Srst durch ihr Zusammenwirken sei die Lieferung von Holzhäusern nach Frankreich ermöglicht worden« In dem Schreiben vom 7. Juli 194SV mit dessen ‘Übersendung Oficomex den Holzbauverband beauftragt habe, dessen Inhalt Oficomex also gegen sich gelten lassen müsse, werde die Zählung als "Anzahlung-des Oficomex auf die bestehenden Aufträge" bezeichnet* üüt dem Wort Aufträge könnten nicht die in der Zeit vor der Währungsumstellung bereite abgewickelten Kaufverträge zwischen Oficomex Und der Beklagten gemeint gewesen sein»Vielmehr seien darunter nach Lage der Umstände die im Juli 1948 noch geltenden Herstellungsbefehle zu verstehen«. Mit der Zahlung und ihrer Annahme durch die Beklagte sei deshalb zwischen dieser und Oficomex ein wirksamer Vorvertrag Über den Abschluß von Verträgen zu dem 3er:uge von Holzhäusern angeboten und angenommen worden. a) Zunächst ist die' Wendung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, der Holzbauverband sei bei Übersendung des Schreibens vom 7* Juli 1948 als Vertreter des Oficomex aufgetreten, von der Revision mißverstanden worden« V/ie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe erkennen läßt, sieht das Berufungsgericht den Holcbauverband nicht etwa als Vertreter des Oficomex im Willen anj vielmehr will es lediglich sagen, daß der Verband, der sich in wiederholten Verhandlungen mit Oficomex erfolgreich um die Zahlung von Überbrückungsvorschüssen für seine Mitglieder bemüht hatce, von Oficomex beauftragt worden sei, Jenen die Entscheidung des Oficomex und die an die Zahlung geknüpften Bedingungen mitzuteilen« Das Berufungsgericht sieht also den Holsbauverband nur als Vertreter in der Übermittlung des Willens von Oficomex an« Biese Auffassung stellt keinen Rechtsverstoß dar und läßt sich mit der Stellung, die der Verband bei den Verhandlungen mit Oficomex im Verhältnis zu seinen Mitgliedern und damit auch zu der Beklagten einnahm, durchaus vereinbaren« War aber der Verband von Oficomex beauftragt, seinen Mitgliedern den Zweck der Zahlungen und die damit verknüpfte Bedingung bekanntzugeben, so läßt sich die vom Berufungsgericht daraus gezogene Folgerung, Oficomex müsse die darauf bezüglichen Erklärungen des Verbandes gegen eich • gelten lassen, rechtlich nicht beanstanden« b) Die rechtliche Bedeutung, die das Berufungsgericht dem Wort Anzahlung beilegt, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsirrtümlich« Nach allgemeinem Sprachgebrauch wie nach den Gepflogenheiten der an derartigen Geschäften beteiligten Kreise versteht man unter einer Anzahlung nicht, wie die Revision meint, ein zweckbestimmtes Darlehen, sondern eine Vorauszahlung auf einen bereits geschlossenen oder in der Entstehung begriffenen Vertrag, Es mag sein, daß der Empfänger einer Anzahlung regelmäßig frei über das Geleistete verfügen darf« Das schließt aber nicht aus, daiß nach der besonderen Gestaltung der Vertragslage und nach den bei dem Zustandekommen einer Vereinbarung bestehenden besonderen Verhältnissen mit der Anzahlung eine Zweckbestimmung verbunden wird, die den rechtlichen Charakter der Anzahlung unberührt läßt« Die Klägerin selbst hat die Zahlung der 12«000 Ifli gelegentlich als Überbrückungsvorschuß bezeichnet und darauf hingewiesen, daß die Zahlung der Weiterfilhrung der Produktion für Oficomex dienen sollte« Es kann da-hei* nicht als rechtsirrig angesehen werden, wenn das Berufungsgericht dem Wort Anzahlung den Sinn einer teilweisen Vorleistung auf den Kaufpreis beigelegt hat« Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß sich ohne die Herstellungsbefehle die Absicht der Militärregierung, di;rch Oficomex Holzhäuser für französische Bedürfnisse zu schaffen, nicht hätte verwirklichen lassen« Auch die Revision räumt dies ein* Sie meint nur, zwisöhen den Herstellungsbefehlen und den Abnahmeverträgen sei nach Ursprung, Gegenstand und Zweck ein sowwesentlicher Unterschied, daß es eine Verkennung des rechtlichen Charakters dieser Verlautbarungen bedeute, wenn sie in,irgendeine!* Juli 1948 als .Anzahlung auf laufende Aufträge bezeichnet wurde, zu dem Schluß gelangt, in dieser Zahlung und den sie begleitenden Erklärungen ,liege eine verbindliche Zusage von Oficomex, in Höhe des Betrages demnächst Holzhäuser tatsächlich abzunehmen. Unter Berücksichtigung der Gepflogenheit, die eigentlichen Kaufverträge auf bestimmten Vordrucken niederzulegen, hat das Berufungsgericht die Vorgänge rechtlich dahin gedeutet, die Zählung sei in Erfüllung eines gleichzeitig von Oficomex angebotenen und von der Beklagten mit der Entgegennahme des Ge3.des angenommenen Vorvertrages zu dem Abschluß künftiger Kaufverträge geleistet worden. Diese Auffassung beruht nicht auf einer Verkennung der verschiedenartigen Stellung, der Aufgabenbereiche und Tätigkeit der Militärregierung und des Oficomex; es trägt vielmehr dem auch in dem Verhalten des Oficomex zutage getretenen Umstande Rechnung, daß hier ein enges Zusammenwirken von Stellen der Besatzungsmacht - auch das Oficomex zählte trotz seiner selbständigen Rechtspersönlichkeit zu ihnen - Vorgelegen hat, bei dem öffentlich-rechtliche Anordnungen und privatrechtliche Betätigung dem gemeinsamen Zwecke der Belieferung französischer Interessenten mit Holzhäusern dienen sollten. Juli 1948 und die daraus sowie aus den Begleitumständen gezogenen rechtlichen .Schlüsse können bei Berücksichtigung der aus dem Zusammenwirken von Militärregierung und Oficomex gewonnenen Erkenntnisse nicht als unmöglich und gegen allgemeine Auslegungsregeln verstoßend bezeichnet werden. Der Ansicht des Berufungsgerichts, mit dem Schreiben des Verbandes vom 7* Juli 1948 und der Annahme des von Oficomex überwiesenen Geldbetrages durch die Beklagte sei zwischen dieser und Oficomex ein bindender Vorvertrag über die künftige Abnahme von Holzhäusern zustande gekommen, kann vielmehr aus Eechtsgründen nicht entgegengetreten werden* 2) Ist aber das Revisionsgericht an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden, daß die 12.000 BÄ nicht ohne rechtlichen Grund an die Beklagte gezahlt worden sind, so .steht damit fest, daß ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Beklagte weder entstanden noch auf die Klägerin übertragen worden ist. Bei dem Zustand, daß die Beteiligten nach dem Eintritt einer vertraglichen Bindung zu dem Abschluß von Abnahmeverträgen mindestens in dem Umfange verpflichtet sind, in dem die Beklagte mit der geleisteten Anzahlung Holzhäuser hat hersteilen lassen, ist es verblieben. Andererseits hat die Beklagte ohne Widerspruch der Klägerin angeführt, die von ihr fertiggestellten Häuser und Bauteile seien auch nach Rückgängigmachung der Herstellungsbefehle größtenteils unverkäuflich gewesen, noch jetzt legere hei ihr ein erheblicher Teil des fertiggestellten oder im Bau befindlich gewesenen Materials, Unter diesen Umständen kann die von der Revision erhobene VerfahrensrUge, daß der Geschäftsführer der Beklagten entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil als Partei vernommen und daß seine Auesage im Widerspruch zu der Stellungnahme des Berufungsgerichts bei der Entscheidung berücksichtigt worden sei,* nichb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen* Die Annahme, daß die durch den vom Berufungsgericht festgestellten Vorvertrag entstandene Bindung bisher nicht aufgehoben worden ist, läßt sich aus Tatsachen entnehmen, die auf dem Parteivorbringen, nicht aber auf den Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten im Termin vor dem Berufungsgericht am 25. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob der Geschäftsführer nach § 141 ZPO angehört oder ob er als Partei vernommen worden ist und ob bestimmte Erklärungen des Geschäftsführers entgegen den Angaben im angefochtenen Urteil bei der Entscheidung verwertet worden sind«
Verkündet an Io Oktober 1957 2345 003 WaitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Samen des Volkes In dem Rechtsstreit der Verwaltungen und Verrechnungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in am MflP, • - V; ver- treten durch ihre Geschäftsführer, den Ministerialdirektor Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof. Br« <■■■■ gegen die föontagebau Gesellschaft mit beschränkter Haftung in 9 Beklagte,- Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1957 unter Sit- « Wirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-richter Scheffler, Rietschel, Br. Heimann-Irosien und ' Br« Winkelmann, für Recht erkennt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 1. Pebruar 1956 wird zurückgewiesen«, , vertreten durch ihren Geschäfts Bie Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen Von Rechts wegen Tatbestand* «WP» I M HUH IMWIIII Die Beklagte fertigte seit dem Jahre 1946 auf Grund sog» Herstellungsbefehle (Ordres de fabrication) der ehe-'.maligen französischen Militärregierung Holzhäuser an, die • für französische. Bedürfnisse zugeschnitten waren und .hauptsächlich nach Frankreich ausgeführt wurden» Die fertiggestellten Häuser wurden von dem Office du Commerce Exterieur (Gficomex), dem Außenhandels zentralamt der früheren fran-. zösischen Besatzungszone, gemäß besonderen* Abnahmeverträgen (marches oder bons de?commande) abgenommen und bezahlt» AM 5o Juli 1948 erhielt die Beklagte von Oficomex eine Zahlung von 12-000 DM* in einem an sie gerichteten Schreiben des Holzbauverbandes, Bezirks'gruppe Württemberg-Süd, vom 7* Juli 1948 wird der Betrag als "Anzahlung . auf die bestehenden Aufträge” bezeichnet* Weiter, heißt es in dem Schreiben, Oficomex wünsche, daß das Geld rnur .zur Fi nans’ierung der Löhne und Gehälter” Verwendung finde.* Die Beklagte hat den Betrag bestimmungsgemäß verbraucht* Als . sie das .C-eld erhielt, bestand zwar noch ein Teil der Her-stellungsbefehlef die Beklagte hatte, aber keine Abnahmeverträge mehr laufen* Auch in der Folgezeit- kamen keine ' derartigen Verträge zwischen Oficomex und der Beklagten zustande. Lurch die Anordnung E 18 der französischen Militärregierung vom 17* Lezember 1948 wurden die noch bestehenden Herstellungsbefehle aufgehoben* Lie von der Beklagten bis dahin fertiggestellten oder in der Herstellung befindlichen Häuser wurden von Oficomex nicht, mehr abge-nommehc 4 : Als Rechtsnachfolgerin des im Herbst 1948 in die • Joint Export-Inpcrt Agency (JEIA) aufgegangenen Oficomex verlangt die Klägerin von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die.Zah-lung-von 12.CCC LH. Sie hat in Hohe dieses Betrages nebst. ' 5 ^Zinsen seit dem 5* Juli 1943 gegen die Beklagte einen - 3 > vollstreckbaren Zahlungsbefehl erwirkt«, Die Beklagte hat beantragt, den Vollstreckungsbefehl aufzuheben und die Klage abzuweisen«. Sie hat die Zulässigkeit dea Rechtswegs- in Abrede gestellt, weil die Rechtsbeziehungen der JEIA einer richterlichen Rachprüfung entzogen seien«, Ferner hat sie geltend gemacht, sie sei*um den von Oficomex erhaltenen Betrag nicht mehr bereichert. Sie habe das Geld für die ihr auferlegte Herstellung der Holzhäuser verbraucht. Diese seien ihr nicht abgenommen worden? sie seien vielmehr’teils überhaupt nicht, teils erst nach kostspieligen Änderungen zu verwerten gewesen. Der ihr durch die Produktionsauflagen der französischen Militärregierung entstandene Schaden betrage 393*319>67 DM, für den sie bisher keinen Ersatz bekommen habe. Hätte sie die 12„000 DM nicht erhalten, sc wäre der ihr erwachsene Schaden nicht so hoch gewesen.- Sie hätte die Herstellung von Holzhäusern ganz aufgegeben oder mindestens langsamer arbeiten lassen,* Die Klägerin hat erwidert, die Beklagte hätte die Arbeiten an den Holzhäusern nicht sogleich nach der Währungs Umstellung einstellen dürfen, weil die Herstellungsbefehle erst erheblich später aufgehoben worden seien. Die Beklagte hätte sich, wenn sie die Klagesumme nicht von Oficomex erhalten hätte, die zur Weiterführung der Arbeiten erforderlichen Mittel anderweit beschaffen müssen. Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung des* Vollstreckungsbefehls abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Kit der Revision verfolgt die \ Klägerin ihren Antrag, den Voll et reckungsbefehl aufrecht zu erhalten, weiter,, Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe ? ✓ I. In über einst immung mit dem Landgericht nimmt das Berufungsgericht an, daß die Parteien dieses Rechtsstreits der deutschen Gerichtsbarkeit unterständen und daß für die vorliegende Klage der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. Biese Ansicht entspricht den Grundsätzen, die der'Bundesgerichtshof in.ähnlich gelagerten Fällen in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat (BGHZ 17, 317, 319 ff? Urteile des II. Zivilsenats vom 26. April, 10.. Mai und 27-September 1956 - II 2R 54/55, 70 und 213/54 - und des erkennenden Senats vom 29. Oktober und 20. Dezember 1956 sowie vom 7. Februar 1957 - VII ZR 19, 46, 48 und 40/56 -)e Auch daß die Vorinstanzen stillschweigend von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen sind, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden? denn der Schwerpunkt der in Betracht kommenden Geschäfte lag in Deutschland. Hier wurden die zur Lieferung nach Frankreich bestimmten Holzhäuser angefertigt, gekauft, übergeben und bezahlt.. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Ofico- r mez»: die Verträge mit den deutschen Lieferanten nach einem anderen,etwa dem französischen Recht,hat abwickeln wollen. IXo Das BerufiingBgericht verneint eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten, weil diese auf Grund eines Vorvertrages über den Abschluß späterer Verträge auf Lieferung von Holzhäusern einen berechtigten, bisher nicht weggefallenen Anspruch auf die geleistete Anzahlung gehabt habe. Es meint, die Herstellungsbefehle der Militärregierung, welche die Beklagte und andere Holzbaufirmen zur Anfertigung von Holzhäusern verpflichtet hätten, ständen mit den von Oficomex mit den einzelnen Herstellern ge- i i i 4 1 Kr I- t i I geschlossenen Abnabmeverträgen in einem inneren Zusammenhang. Srst durch ihr Zusammenwirken sei die Lieferung von Holzhäusern nach Frankreich ermöglicht worden« In dem Schreiben vom 7. Juli 194SV mit dessen ‘Übersendung Oficomex den Holzbauverband beauftragt habe, dessen Inhalt Oficomex also gegen sich gelten lassen müsse, werde die Zählung als "Anzahlung-des Oficomex auf die bestehenden Aufträge" bezeichnet* üüt dem Wort Aufträge könnten nicht die in der Zeit vor der Währungsumstellung bereite abgewickelten Kaufverträge zwischen Oficomex Und der Beklagten gemeint gewesen sein»Vielmehr seien darunter nach Lage der Umstände die im Juli 1948 noch geltenden Herstellungsbefehle zu verstehen«. Eine Anzahlung bedeute nach dem-allgemeinen Sprachgebrauch eine teilweise Vorleistung auf den Kaufpreis. Dieser setze das Bestehen eines Kaufvertrages voraus. Ein solcher Vertrag sei allerdings zwischen Oficomex und der Beklagten nicht zustande gekommen, weil die Abnahmeverträge stets in bestimmten Vordrucken niedergelegt worden seien. Gleichwohl könne nicht angenommen werden, daß die 12.000 DM lediglich in Erwär-tving des Zustandekommens künftiger Kaufverträge gezahlt worden seien. Vielmehr habe mit der Zahlung, sofern man die Grundsätze von 0?reu und Glauben und die Interessenlage berücksichtige, "bereits ein gegenwärtiger Hechts-gmnd verbunden werden sollen. Das könne nur eine rechtsverbindliche Zusage zu dem Abschluß künftiger Kaufverträge gewesen sein. Mit der Zahlung und ihrer Annahme durch die Beklagte sei deshalb zwischen dieser und Oficomex ein wirksamer Vorvertrag Über den Abschluß von Verträgen zu dem 3er:uge von Holzhäusern angeboten und angenommen worden. Die 12.000 DM seien der Beklagten mithin nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden. 1) Die Revision greift diese Ausführungen als rechtsirrig an. Die Auslegung des Schreibens vom 7* Juli 1948 bezeichnet $ie als einen Verstoß gegen die anerkannten Auslegungsgrundsätze, weil das Berufungsgericht das Schreiben entgegen seinem Wortlaut und unter Außerachtlassung wesentlicher fatumstände gewürdigt habe« Biese Angriffe der Revision gehen fehl? vielmehr ist die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung rechtlich nicht zu beanstandenc * i * ' * * a) Zunächst ist die' Wendung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, der Holzbauverband sei bei Übersendung des Schreibens vom 7* Juli 1948 als Vertreter des Oficomex aufgetreten, von der Revision mißverstanden worden« V/ie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe erkennen läßt, sieht das Berufungsgericht den Holcbauverband nicht etwa als Vertreter des Oficomex im Willen anj vielmehr will es lediglich sagen, daß der Verband, der sich in wiederholten Verhandlungen mit Oficomex erfolgreich um die Zahlung von Überbrückungsvorschüssen für seine Mitglieder bemüht hatce, von Oficomex beauftragt worden sei, Jenen die Entscheidung des Oficomex und die an die Zahlung geknüpften Bedingungen mitzuteilen« Das Berufungsgericht sieht also den Holsbauverband nur als Vertreter in der Übermittlung des Willens von Oficomex an« Biese Auffassung stellt keinen Rechtsverstoß dar und läßt sich mit der Stellung, die der Verband bei den Verhandlungen mit Oficomex im Verhältnis zu seinen Mitgliedern und damit auch zu der Beklagten einnahm, durchaus vereinbaren« War aber der Verband von Oficomex beauftragt, seinen Mitgliedern den Zweck der Zahlungen und die damit verknüpfte Bedingung bekanntzugeben, so läßt sich die vom Berufungsgericht daraus gezogene Folgerung, Oficomex müsse die darauf bezüglichen Erklärungen des Verbandes gegen eich • gelten lassen, rechtlich nicht beanstanden« b) Die rechtliche Bedeutung, die das Berufungsgericht dem Wort Anzahlung beilegt, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsirrtümlich« Nach allgemeinem Sprachgebrauch wie nach den Gepflogenheiten der an derartigen Geschäften beteiligten Kreise versteht man unter einer Anzahlung nicht, wie die Revision meint, ein zweckbestimmtes Darlehen, sondern eine Vorauszahlung auf einen bereits geschlossenen oder in der Entstehung begriffenen Vertrag, Es mag sein, daß der Empfänger einer Anzahlung regelmäßig frei über das Geleistete verfügen darf« Das schließt aber nicht aus, daiß nach der besonderen Gestaltung der Vertragslage und nach den bei dem Zustandekommen einer Vereinbarung bestehenden besonderen Verhältnissen mit der Anzahlung eine Zweckbestimmung verbunden wird, % i die den rechtlichen Charakter der Anzahlung unberührt läßt« Die Klägerin selbst hat die Zahlung der 12«000 Ifli gelegentlich als Überbrückungsvorschuß bezeichnet und darauf hingewiesen, daß die Zahlung der Weiterfilhrung der Produktion für Oficomex dienen sollte« Es kann da-hei* nicht als rechtsirrig angesehen werden, wenn das Berufungsgericht dem Wort Anzahlung den Sinn einer teilweisen Vorleistung auf den Kaufpreis beigelegt hat« o) Die Revision erachtet es weiterhin als einen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln und als rechtlich nicht haltbar, wenn das Berufungsgericht die in dem Schreiben vom ?• Juli 1948 erwähnten «bestehenden Aufträge« auch wegen der Poppelbodeutung des französischen Worts «ordre« mit den laufenden Herstellungsbefehlen der Besatzungs-maclit gleichsetzt« Was die Revision hierzu über den Sinn und die Bedeutung der Herstellungsbefehle sowie:Uber den Auf gäbehkreis und' die ^Zuständigkeit, ron...0f icomex -ausfühft, . .k keuxr als* richtig unrarstell werden«. Aber auch, der «üms.tf/nd, tion durch Beschaffung der Rohstoffe und* der erforderlichen Arbeitskräfte seitens der zuständigen deutschen Bewirt schaf tungsst eilen aicherstellen sollten, während Oficomex mit den Herstellern auf privatrechtlicher Ebene durch Abschluß besonderer Kaufverträge in Beziehungen trat, stellt den vom Berufungsgericht angenommenen inneren Zusammenhang zwischen den Herstellungsbefehlen der Militärregierung und den mit Oficomex geschlossenen Abnahmeverträgen nicht in Zweifel. Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß sich ohne die Herstellungsbefehle die Absicht der Militärregierung, di;rch Oficomex Holzhäuser für französische Bedürfnisse zu schaffen, nicht hätte verwirklichen lassen« Auch die Revision räumt dies ein* Sie meint nur, zwisöhen den Herstellungsbefehlen und den Abnahmeverträgen sei nach Ursprung, Gegenstand und Zweck ein sowwesentlicher Unterschied, daß es eine Verkennung des rechtlichen Charakters dieser Verlautbarungen bedeute, wenn sie in,irgendeine!* Beziehung einander gleichgesetzt würden« Der Bundesgerichtshof hat, auch soweit es sich um den erkennenden Senat handelt, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die zwischen Oficomex und den deutschen Abnehmern bestehenden Rechtsbesie-. hungen privatreclitlicher Hatur sind (BGKZ 17, 317, .3225 Urteil vom 17c Januar 1957 - VII ZR 54/56 -). Bas schließt aber nicht aus, daß Oficomex im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben mit anderen Stellen der Besatzungsmacht zusammenwirkte, um bestimmte im Interesse Frankreichs liegende Zwecke zu verwirklichen* Bie Tätigkeit des Oficomex mag sich regelmäßig darauf beschränkt haben, die von den Holzbaufirmen fertiggestellten Häuser anzukaufen und sie an französische Interessenten zu verkaufen« Bennoch mußte es, schon um diese ihm übertragene Tätigkeit ausführen zu können, selbst darauf bedacht sein, .daß die zur Verwendung in Frankreich benötigten Häuser auch angefertigt wurden* Hierzu reichten die Herstellungsbefehle bis zur Währungsumstellung «aas- Als sich aber nach diesem Zeitpunkt angesichts der damaligen Geldverhältnisse Schwierigkeiten bei der Fortsetzung der Produktion ergaben, entschloß sich Oficomex ungeachtet des Weiterbestehens'der Herstellungsbefehle den deutschen Produzenten Vorschüsse cukommen zu lassen, damit die Herstellung der Häuser nicht ins Stocken geriet«, Um sicherzustellen, daß die vorgeschossenen Beträge ausschließlich z.u der in den Herstellungsbefehlen vorgeschriebenen Produktion verwendet wurden, bestimmte es, daß die gezahlten Gelder nur zur Befriedigung von Lohnund Gehalt sf orderungen benutzt werden durften. Bas Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage und angesichts des Umstands, daß.die Leistung im Schreiben vom 7. Juli 1948 als .Anzahlung auf laufende Aufträge bezeichnet wurde, zu dem Schluß gelangt, in dieser Zahlung und den sie begleitenden Erklärungen ,liege eine verbindliche Zusage von Oficomex, in Höhe des Betrages demnächst Holzhäuser tatsächlich abzunehmen. Unter Berücksichtigung der Gepflogenheit, die eigentlichen Kaufverträge auf bestimmten Vordrucken niederzulegen, hat das Berufungsgericht die Vorgänge rechtlich dahin gedeutet, die Zählung sei in Erfüllung eines gleichzeitig von Oficomex angebotenen und von der Beklagten mit der Entgegennahme des Ge3.des angenommenen Vorvertrages zu dem Abschluß künftiger Kaufverträge geleistet worden. Diese Auffassung beruht nicht auf einer Verkennung der verschiedenartigen Stellung, der Aufgabenbereiche und Tätigkeit der Militärregierung und des Oficomex; es trägt vielmehr dem auch in dem Verhalten des Oficomex zutage getretenen Umstande Rechnung, daß hier ein enges Zusammenwirken von Stellen der Besatzungsmacht - auch das Oficomex zählte trotz seiner selbständigen Rechtspersönlichkeit zu ihnen - Vorgelegen hat, bei dem öffentlich-rechtliche Anordnungen und privatrechtliche Betätigung dem gemeinsamen Zwecke der Belieferung französischer Interessenten mit Holzhäusern dienen sollten. Die vom Berufungsgericht vorgenommene 4 i Auslegung des Schreibens vom 7. Juli 1948 und die daraus sowie aus den Begleitumständen gezogenen rechtlichen .Schlüsse können bei Berücksichtigung der aus dem Zusammenwirken von Militärregierung und Oficomex gewonnenen Erkenntnisse nicht als unmöglich und gegen allgemeine Auslegungsregeln verstoßend bezeichnet werden. Der Ansicht des Berufungsgerichts, mit dem Schreiben des Verbandes vom 7* Juli 1948 und der Annahme des von Oficomex überwiesenen Geldbetrages durch die Beklagte sei zwischen dieser und Oficomex ein bindender Vorvertrag über die künftige Abnahme von Holzhäusern zustande gekommen, kann vielmehr aus Eechtsgründen nicht entgegengetreten werden* * 2) Ist aber das Revisionsgericht an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden, daß die 12.000 BÄ nicht ohne rechtlichen Grund an die Beklagte gezahlt worden sind, so .steht damit fest, daß ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Beklagte weder entstanden noch auf die Klägerin übertragen worden ist. Bei dem Zustand, daß die Beteiligten nach dem Eintritt einer vertraglichen Bindung zu dem Abschluß von Abnahmeverträgen mindestens in dem Umfange verpflichtet sind, in dem die Beklagte mit der geleisteten Anzahlung Holzhäuser hat hersteilen lassen, ist es verblieben. Der Vorvertrag ist weder durch die Aufhebung der Herstellungsbefehle beendigt noch ist der Beklagten die Lieferung von Holzhäusern unmöglich geworden* denn wie die Klägerin vorgetra-gen hat, geschah die Abnahme der Holzhäuser von Oficomex unabhängig von dem Bestand und Umfang der Herstellungsbefehle. Andererseits hat die Beklagte ohne Widerspruch der Klägerin angeführt, die von ihr fertiggestellten Häuser und Bauteile seien auch nach Rückgängigmachung der 11 Herstellungsbefehle größtenteils unverkäuflich gewesen, noch jetzt legere hei ihr ein erheblicher Teil des fertiggestellten oder im Bau befindlich gewesenen Materials, Unter diesen Umständen kann die von der Revision erhobene VerfahrensrUge, daß der Geschäftsführer der Beklagten entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil als Partei vernommen und daß seine Auesage im Widerspruch zu der Stellungnahme des Berufungsgerichts bei der Entscheidung berücksichtigt worden sei,* nichb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen* Die Annahme, daß die durch den vom Berufungsgericht festgestellten Vorvertrag entstandene Bindung bisher nicht aufgehoben worden ist, läßt sich aus Tatsachen entnehmen, die auf dem Parteivorbringen, nicht aber auf den Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten im Termin vor dem Berufungsgericht am 25. Januar 1956 beruhen, Tür die Entscheidung des Rechtsstreits sind die Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten unerheblich* Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob Ofi-comex von der Beklagten in Annahmeverzug gesetzt worden ist. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob der Geschäftsführer nach § 141 ZPO angehört oder ob er als Partei vernommen worden ist und ob bestimmte Erklärungen des Geschäftsführers entgegen den Angaben im angefochtenen Urteil bei der Entscheidung verwertet worden sind« 5) Das Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen läßt keine Schlüsse darauf zu, daß der KlageanSpruch aus einem anderen rechtlichen Grunde, etwa aus § 281 BGB, gerechtfertigt ist. Auch in der Revisionsbegründung ist nichts angeführt, was die Klage aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten begründet erscheinen lassen könnte. Die auf § 159 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es verabsäumt, die Klägerin zu einem entsprechenden Vortrag pnzuregen, ist hiernach nicht gerecht- fertigte Das Berufungsgericht hätte keine Verpflichtung, der Klägerin ein Vorbringen nahezulegen, zu dem nach den sonstigen Klagehehauptungen kein Anlaß bestand. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich hiernach nicht feststellen, daß die angefechtene Entscheidung auf einer mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht zu vereinbarenden Auslegung beruht oder sonst rechtsirrtümlich ist. Die Revision mußte daher auf Kosten1 der Klägerin (§ 97 ZPO) als unbegründet zurückgewiesen werden. (rlanzraann Scheffler Rietschel Bundesrichter Dr .Winkelmann Br. Heimann-Tro-sien ist erkrankt und an der Unterzeichnung verhindert. Ulanzmann