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BGH · VII ZR 211/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 211/13

Juni 2014 wird dahingehend berichtigt, dass die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. 1 Der Beschluss des Senats vom 5. 1 Der Beschluss des Senats vom 5. Juni 2014 über die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist wegen der versehentlichen Auslassung des Kostenausspruchs hinsichtlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. 2 Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu treffen. Dass der Inhalt des Beschlusses die Kostenentscheidung tatsächlich nicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar.

BeteiligteDüsseldorfBeschlußNichtzulassungsbeschwerdeverfahrensRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 211/13
vom 14. August 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 5. Juni 2014 wird dahingehend berichtigt, dass die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2013
auf Kosten des Beklagten
 zurückgewiesen wird.
Gründe:
1	Der Beschluss des Senats vom 5. Juni 2014 über die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist wegen der versehentlichen Auslassung des Kostenausspruchs hinsichtlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.
2	Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu treffen. Dass der Inhalt des Beschlusses die Kostenentscheidung tatsächlich nicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar ist ein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlass
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ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBI 2010, 68 Rn. 2 m.w.N.).
3	Beschlüsse	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz 1 ZPO trifft der Senat in großer
 Zahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sie verfahrensabschließenden Charakter und sprechen die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers aus. Von dieser zu demindest auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten ständigen Übung abzuweichen bestand im vorliegenden Fall ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt ein Anlass. Besteht jedoch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung deshalb kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBI 2010, 68 Rn. 3 m.w.N.).
Kniffka
 Eick
Kartzke
 Jurgeleit
Graßnack
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 24 O 331/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2013 - Vl-U (Kart) 1/13 -