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BGH · VII ZR 211/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 211/13

Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Kostenentscheidung des genannten Urteils wird zurückgewiesen. Soweit die Klägerin die vom Berufungsgericht vorgenommene Quotelung beanstandet, liegt eine offenbare Unrichtigkeit nicht vor. Kniffka Frau Richterin am Bundesgerichtshof Halfmeier Safari Chabestari kann wegen ihres Urlaubs nicht unterschreiben.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 211/13
vom 5. Juni 2014 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem	Urteil des	1.	Kartellsenats	des
 Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
 2. Halbsatz ZPO).
Der Antrag der	Klägerin	auf	Berichtigung	der
 Kostenentscheidung des genannten Urteils wird zurückgewiesen. Die Aufhebung der vom Landgericht getroffenen Kostenentscheidung ist richtig, da bisher nur über die erste Stufe der vom Beklagten erhobenen Stufenwiderklage entschieden worden	ist. Soweit	die	Klägerin die	vom
 Berufungsgericht vorgenommene Quotelung beanstandet, liegt eine offenbare Unrichtigkeit nicht vor.
Gegenstandswert: 25.474,84 €
Kniffka	Frau	Richterin am Bundesgerichtshof	Halfmeier
 Safari Chabestari kann wegen ihres Urlaubs nicht unterschreiben.
Kniffka
 Kartzke
Graßnack
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 24 O 331/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2013 - Vl-U (Kart) 1/13 -