April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Beklagte zu 1) in dem Urteil des 11. Die Klägerin wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 211/05 27. April 2006 in dem Rechtsstreit OLG Köln-Az. 11 U 121/04 vom 13.07.2005; LG Köln - Az. 17 0 358/00 vom 14.05.2004; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Beklagte zu 1) in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 689.303,92 € Bauner Safari Chabestari Dressier Hausmann Kuffer