Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 3) und 4) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Die Beklagten zu 3) und 4) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 211/03 BESCHLUSS vom 12. Mai 2005 in dem Rechtsstreit OLG Saarbrücken - Az. 7 U 930/01-212- vom 24.06.2003; LG Saarbrücken - Az. 1 0 88/98 vom 30.11.2001; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 3) und 4) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten zu 3) und 4) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 214.391,96 € Dressier Hausmann Wiebel Kuffer Safari Chabestari