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BGH · VII ZR 211/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 211/03

Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 3) und 4) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Die Beklagten zu 3) und 4) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
DressierKufferZPOAzSaarbrückenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 211/03	BESCHLUSS
	vom
	12. Mai 2005
	in dem Rechtsstreit
OLG Saarbrücken - Az. 7 U 930/01-212- vom 24.06.2003; LG Saarbrücken - Az. 1 0 88/98 vom 30.11.2001;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 3) und 4) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten zu 3) und 4) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 214.391,96 €
Dressier
 Hausmann
Wiebel
 Kuffer
Safari Chabestari