- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. September 1986 einen Vergleich, in dem sie in Nr. 4 lediglich die Ansprüche des Klägers aus dem Bauvorhaben Wilhelmsallee 2 a (Doppelwohnung Nr. 4 und 4 a der Eheleute K.) ausnahmen. Insoweit verpflichtete sich der Beklagte "schon jetzt, an einem Vergleich, entsprechend der Vereinbarung mit den Eheleuten A. hatten diese widerklagend die Feststellung begehrt, der dortige Kläger sei verpflichtet, u.a. die Heizungsrohre in den Fußböden ihrer Wohnungen Nr. 4 und 4 a auszuwechseln; diesem Widerklageantrag wurde durch Teilurteil vom 5. Ein Vergleich zwischen dem Kläger und den Eheleuten K. Der Kläger hat den Beklagten mit der Behauptung, dieser habe seine Pflicht zur Mitwirkung bei dem beabsichtigten Vergleich mit den Eheleuten K. Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dies ergebe sich auch aus der in Bezug genommenen Vereinbarung des Klägers mit den Eheleuten A,, die der Beklagte ohne seine Mitwirkung bei einer Terminsabsprache habe erfüllen sollen. Allein das passive Verhalten des Beklagten habe eine Vereinbarung des Klägers mit den Eheleuten K. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Beklagte verpflichtet, bei der Vorbereitung eines Vergleichs des Klägers mit den Eheleuten K. Da aber das Berufungsgericht den unstreitigen Sachverhalt nicht ausgeschöpft, insbesondere die zwischen dem Kläger und den Eheleuten A. geschlossene Vereinbarung nur unvollständig berücksichtigt hat und weitere Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen, kann der Senat den Vergleich selbst auslegen. Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage enthält Nr. 4 des Vergleiches bereits vom Wortlaut her eine doppelte Verpflichtung des Beklagten, nämlich einerseits "an einem Vergleich entsprechend der Vereinbarung mit A. Eine unmittelbare Mitwirkung des Beklagten bei dem beabsichtigten Vergleichsschluß bedeutete dies alles nicht; die Mitwirkung war vielmehr nur im Vorfeld erforderlich. Aus diesem Grunde ist es unerheblich, daß der Anwalt des Klägers dem Beklagten im Schreiben vom 18. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, in Nr. 1 der Vereinbarung des Klägers mit den Eheleuten A. in Anwesenheit des Beklagten feste Termine zugesagt, so belegt dies die Mitwirkungspflicht des Beklagten zur Vorbereitung eines entsprechenden Vergleiches des Klägers mit den Eheleuten K. Es war dem Kläger nicht zuzu demuten, in einem Vergleich mit den Eheleuten K. Mithin war der Kläger auf möglichst präzise Angaben des Beklagten über den Arbeitsbeginn und die -dauer angewiesen, um die Eheleute K. 3. War der Beklagte zur Mitwirkung an einer vergleichsweisen Regelung des Klägers mit den Eheleuten K. Diese Beurteilung beruht indes auf der rechtsfehlerhaften Annahme, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, bei einem Vergleich mit den Eheleuten K. Der Senat sieht davon ab, die in der umfangreichen Korrespondenz enthaltenen Indiztatsachen selbst zu würdigen, da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kläger den Beklagten hinsichtlich der Mitwirkungspflicht gemahnt hatte oder ob aufgrund der Umstände des Falles eine Mahnung entbehrlich war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 210/92 URTEIL Verkündet am: 20. Januar 1994 Henco Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Martin Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Karl Heizungsbau, Bi handelnd als Inhaber der Firma Karl Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1994 durch die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel für Recht .erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 16. September 1992 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Parteien hatten jahrelang bei vielen Bauvorhaben derart zusammengearbeitet, daß der Beklagte als Subunternehmer für den Kläger und die Firma Bauträger N. GmbH (künftig nur: der Kläger) Heizungsbauarbeiten erbrachte. Wegen mangelhafter Werkleistungen des Beklagten kam es zu einer Reihe von Differenzen. Zur endgültigen und abschließenden Regelung dieser Streitigkeiten schlossen die Parteien am 22. September 1986 einen Vergleich, in dem sie in Nr. 4 lediglich die Ansprüche des Klägers aus dem Bauvorhaben Wilhelmsallee 2 a (Doppelwohnung Nr. 4 und 4 a der Eheleute K.) ausnahmen. Insoweit verpflichtete sich der Beklagte "schon jetzt, an einem Vergleich, entsprechend der Vereinbarung mit den Eheleuten A. mitzuwirken und, soweit erforderlich, auch im Falle K. entsprechende Leistungen wie im Falle A. zu übernehmen". In dieser Vereinbarung hatten sich der Kläger und seine Mitgesellschafter (künftig gleichfalls nur: der Kläger) gegenüber den Eheleuten A. u.a. verpflichtet, die Heizungsrohre der Fußbodenheizung durch den Beklagten auswechseln zu lassen. In einem seit 1979 anhängigen Rechtsstreit des Klägers gegen die Eheleute K. hatten diese widerklagend die Feststellung begehrt, der dortige Kläger sei verpflichtet, u.a. die Heizungsrohre in den Fußböden ihrer Wohnungen Nr. 4 und 4 a auszuwechseln; diesem Widerklageantrag wurde durch Teilurteil vom 5. März 1987 stattgegeben. 4 Ein Vergleich zwischen dem Kläger und den Eheleuten K. kam nicht zustande. Diese erhoben im August 1987 Klage gegen den jetzigen Kläger auf Zahlung eines Vorschusses, später auf Erstattung der Kosten für die Auswechslung der in den Fußböden ihrer Wohnungen verlegten Heizungsrohre. Der jetzige Kläger wurde rechtskräftig zur Zahlung von insgesamt 72.557,03 DM verurteilt. Der Kläger hat den Beklagten mit der Behauptung, dieser habe seine Pflicht zur Mitwirkung bei dem beabsichtigten Vergleich mit den Eheleuten K. nicht erfüllt, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 71.479,58 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage bis auf sieben Pfennige stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entsche1dungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus: Nr. 4 des Vergleiches vom 22. September 1986 sei dahin auszulegen, es sei allein Aufgabe des Klägers gewesen, mit den Eheleuten K. eine vergleichsweise Regelung zu treffen; dabei habe der Beklagte nicht mitwirken müssen. Dies ergebe sich auch aus der in Bezug genommenen Vereinbarung des Klägers mit den Eheleuten A,, die der Beklagte ohne seine Mitwirkung bei einer Terminsabsprache habe erfüllen sollen. Allein das passive Verhalten des Beklagten habe eine Vereinbarung des Klägers mit den Eheleuten K. nicht verhindert; dies belege der umfangreiche Schriftwechsel zwischen den Beteiligten. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Beklagte verpflichtet, bei der Vorbereitung eines Vergleichs des Klägers mit den Eheleuten K. mitzuwirken. Diesen Inhalt hat der am 22. September 1986 zwischen den Parteien geschlossene Vergleich. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann zu dem Schadensersatz führen. 1. Der erkennende Senat kann den Inhalt des nach seinem Wortlaut unstreitigen Vergleichs vom 22. September 1986 durch eigene Auslegung feststellen, ohne hierzu durch die Wertung gehindert zu sein, die das Berufungsgericht inso- 6 weit vorgenommen hat. Die freie Würdigung nach den §§ 133, 157 BGB war zwar zunächst Sache des Tatrichters. Da aber das Berufungsgericht den unstreitigen Sachverhalt nicht ausgeschöpft, insbesondere die zwischen dem Kläger und den Eheleuten A. geschlossene Vereinbarung nur unvollständig berücksichtigt hat und weitere Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen, kann der Senat den Vergleich selbst auslegen. 2. Bei der Auslegung sind, ausgehend vom Wortlaut des Vergleiches, insbesondere der mit der Regelung verfolgte Zweck sowie die Interessenlage der Beteiligten zu berücksichtigen.' Die Parteien wollten ihre Streitigkeiten endgültig und abschließend beilegen. Dazu mußten sie eine Regelung treffen, auf welche möglichst kostensparende Weise die vom Beklagten als Subunternehmer unstreitig mangelhaft verlegte Fußbodenheizung in den Wohnungen der Eheleute K. erneuert werden solle. Da sich die Parteien bereits 1984 über eine Sanierung der Fußbodenheizung der im selben Hause gelegenen Wohnung der Eheleute A. verständigt hatten, wollten sie erkennbar bei der Beseitigung der Mängel der Fußbodenheizung in den Wohnungen der Eheleute K. entsprechend Zusammenwirken. Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage enthält Nr. 4 des Vergleiches bereits vom Wortlaut her eine doppelte Verpflichtung des Beklagten, nämlich einerseits "an einem Vergleich entsprechend der Vereinbarung mit A. mitzuwirken" und, soweit erforderlich, "auch im Fall K. entsprechende Leistungen wie im Fall A. zu übernehmen". Dieser Wortlaut erhält dann seinen Sinn, wenn der Beklagte zu- 7 nächst bei der Vorbereitung des beabsichtigten Vergleichs dergestalt mitwirkte, daß er gegenüber dem Kläger Angaben über den Beginn seiner Leistungen, insbesondere aber über den von ihm benötigten Zeitraum machte. Ohne diese zeitlichen Vorgaben war es dem Kläger nicht möglich, die Folgearbeiten des Malers, des Fliesenlegers und des Elektrikers zu koordinieren und den Eheleuten K. die Dauer der Arbeiten verbindlich zuzusagen. Eine unmittelbare Mitwirkung des Beklagten bei dem beabsichtigten Vergleichsschluß bedeutete dies alles nicht; die Mitwirkung war vielmehr nur im Vorfeld erforderlich. Aus diesem Grunde ist es unerheblich, daß der Anwalt des Klägers dem Beklagten im Schreiben vom 18. Februar 1987 freigestellt hatte, an einem Vergleichsgespräch teilzunehmen. Entscheidend ist vielmehr seine in diesem Schreiben zuvor ausgesprochene Bitte um Kontaktaufnahme, nachdem er den Beklagten zuvor an seine im Vergleich übernommene Mitwirkung erinnert hatte. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, in Nr. 1 der Vereinbarung des Klägers mit den Eheleuten A. sei bestimmt, die Terminierung für die Durchführung der Arbeiten werde zwischen den (dortigen) Vertragsparteien festgelegt, mithin habe der Beklagte auch damals nicht mitzuwirken brauchen, überzeugt nicht. Das Berufungsgericht berücksichtigt dabei nicht die in Nr. 2 der genannten Vereinbarung getroffenen Regelungen. Dort sind nämlich der Arbeitsbeginn und die voraussichtliche Dauer der Sanierungsarbeiten bereits festgelegt worden. Diese Vereinbarung wurde nach dem unstreitig gebliebenen Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 18. Februar 1987 8 in Anwesenheit des Beklagten geschlossen. Hatte aber der Kläger bei Abschluß der Vereinbarung mit den Eheleuten A. in Anwesenheit des Beklagten feste Termine zugesagt, so belegt dies die Mitwirkungspflicht des Beklagten zur Vorbereitung eines entsprechenden Vergleiches des Klägers mit den Eheleuten K. Es war dem Kläger nicht zuzu demuten, in einem Vergleich mit den Eheleuten K. Arbeitsbeginn und -dauer verbindlich festzulegen, solange er nicht wußte, ob der Beklagte seine Leistungen in der vereinbarten Zeit auch tatsächlich werde erbringen können. Diese Informationen waren im Rahmen eines Vergleichsgespräches des Klägers mit den Eheleuten K. aus einem weiteren Grund von erheblicher Bedeutung. Denn die Eheleute A. hatten sich in ihrer Vereinbarung mit dem Kläger verpflichtet, die Kosten ihres Auszuges für die Dauer der Arbeiten einschließlich etwaiger Hotelkosten selbst zu tragen. Mithin war der Kläger auf möglichst präzise Angaben des Beklagten über den Arbeitsbeginn und die -dauer angewiesen, um die Eheleute K. zu einer entsprechenden Kostenübernahme veranlassen zu können. 3. War der Beklagte zur Mitwirkung an einer vergleichsweisen Regelung des Klägers mit den Eheleuten K. verpflichtet, so steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens zu, sofern der Beklagte im Verzüge war und der vom Kläger geltend gemachte Schaden darauf beruht. Eine Entscheidung hierüber ist dem Senat mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich. Das Berufungsgericht verneint - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nach dem Sachvortrag der Parteien und 9 dem vorgelegten Schriftwechsel des Klägers mit den Eheleuten K. sowie den Schreiben des Klägers an den Beklagten einen Kausalzusammenhang. Diese Beurteilung beruht indes auf der rechtsfehlerhaften Annahme, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, bei einem Vergleich mit den Eheleuten K. mitzuwirken. Der Senat sieht davon ab, die in der umfangreichen Korrespondenz enthaltenen Indiztatsachen selbst zu würdigen, da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kläger den Beklagten hinsichtlich der Mitwirkungspflicht gemahnt hatte oder ob aufgrund der Umstände des Falles eine Mahnung entbehrlich war. Diese Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Das angefochtene Urteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Da der Senat zur abschließenden Entscheidung gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht in der Lage ist, muß die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bliesener Quack Haß Hausmann Wiebel