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BGH · TII ZR 210/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TII ZR 210/69

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Die Firma bezog das von ihr zur Fortsetzung des Betriebes benötigte Material weiter von ihren bisherigen Lieferanten, darunter auch von der Klägerin. Es ist streitig, ob dieser sich nur auf die Materiallieferungen der Klägerin für den Bundeswehrauftrag bezieht, oder ob er auch Forderungen der Klägerin aus anderen, insbesondere älteren Bestellungen der Firma umfaßt. Dezember 1963 datierten Schreiben machte die Firma der Klägerin von dem an diesem Tage erteilten "unwiderruflichen Überweisungsauftrag” Mitteilung. Die Firma erhielt auf ihre Lieferungen an die Bundeswehr von dieser bis zu dem 1. Die Klägerin erhielt dagegen von der Firma nur eine Zahlung vom 8. Die Klägerin verrechnete diese Zahlung auf zwischen Mai und Oktober 1963 entstandene Forderungen gegen die Firma, die mit dem Bundeswehrauftrag nichts zu tun haben. Die Klägerin verlangt im gegenwärtigen Rechtsstreit wegen ihrer unbezahlt gebliebenen (neuen) Forderungen gegen die Firma aus der Zeit nach dem 31. Die Klägerin dürfe die Zahlung der Firma vom 8.Mai 1964 in Höhe von 17.900 DM nicht auf ältere Forderungen verrechnen, sondern müsse sich diese Zahlung auf ihre im Zusammenhang mit dem Bundeswehrauftrag entstandene Forderung anrechnen lassen, die insoweit durch diese Zahlung getilgt sei. Zahlung diejenige Forderung der Klägerin (teilweise) getilgt werden solle, auf welche sich das Schreiben vom 30. Das aber sei die Forderung der Klägerin aus der Materiallieferung für den der Firma erteilten Bundeswehrauftrag. Für sie spricht insbesondere der vom Berufungsgericht hervorgehobene zeitliche Zusammenhang zwischen der Erteilung des Bundeswehrauftrags an die Firma im Herbst 1963, den Auftragsbestätigungen der Klägerin vom 12. Dezember 1963 an die Firma (über deren Materialbestellungen für den Bund es wehr auf trag) und dem "unwider rufliehen Überweisungsauftrag” vom 30. Dezember 1963 nicht solche Forderungen der Klägerin zu dem Gegenstand hatte, welche bereits aus früheren Lieferungen der Klägerin in der Zeit zwischen Mai und Oktober 1963 entstanden waren, sondern daß dieser "Überweisungsauftrag” die Klägerin Die Klägerin hatte der Firma deren Aufträge auf Materiallieferungen für diesen Bundeswehrauftrag im Dezember 1963 bestätigt. Dezember 1963 habe sich auf die Forderung der Klägerin aus den bevorstehenden Materiallieferungen für den Bundeswehrauftrag bezogen. 2. Bei der vom Berufungsgericht im Schlußurteil abgewiesenen Summe von insgesamt 19.859>88 LM (17.900 IM + 1.959>88 DM) handelt es sich demnach insgesamt um Forderungen der Klägerin, welche mit deren Materiallieferungen an die Firma für den Bund es wehr auf trag nichts zu tun haben. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dafür, daß diese Forderungen der Klägerin nicht bezahlt worden seien, trügen die Beklagten keine Verantwortung. a) Bie Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, daß auch die Lieferungen der Klägerin, welche diesen Forderungen zu Grunde liegen und auf welche sich (nach dem oben zu 1 Gesagten) der "unwiderrufliche Überweisungsauftrag” vom 30. Bezember 1963 nicht bezieht, von der Klägerin etwa im Vertrauen auf andere ”unwiderruf-liche Überweisungsaufträge” gemacht worden wären und daß die Beklagten auch für die Nichtausführung dieser anderen "unwiderruflichen Überweisungsaufträge” verantwortlich wären. b) In diesem Zusammenhang ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts von Bedeutung, daß sich die Lage der Firma im Herbst 1963 gegenüber der früheren Zeit noch verschlechtert habe. Abgesehen davon besteht eine solche Ersatzpflicht auch aus den Gründen nicht, die das Berufungsgericht bereits in seinem Teilurteil (S.

Zitierte Normen: § 366 BGB
ForderungFirmaBerufungsgerichtMärzZusammenhangKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TII ZR 210/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25. März 1971 Horn Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Otto Am
 in
*
Klägerin, Berufungsbeklagten und Re vi sions klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1.
2.
3.
dei^^aufmann Hans S Bl^HBH Landstraße
 den Kaufmann Heinz Si
 in A
den
 bei
Kaufmann Heinrich
 bei
»
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
2
N?
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25- März 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Vogt, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Anfang 1961 geriet die Firma S-töbel in	Inhaber Conrad E|
( im folgenden: "die Firma") in Zahlungsschwierigkeiten. Zu ihren Gläubigern gehörten die Parteien.
Sie und weitere Gläubiger beschlossen, die Firma durch ein Moratorium zu sanieren. Danach stundeten die Gläubiger ihre bis zu dem 31. März 1961 entstandenen (alten) Forderungen gegen die Firma bis längstens 1. April 1970. Der Betrieb der Finna wurde durch einen Treuhänder fortgeführt.
Es wurde ein Gläubigerausschuß bestellt, welchem die Beklagten ScflHBund Sa(^^ ab März 1962 auch der Beklagte	angehörten.
3
Die Firma bezog das von ihr zur Fortsetzung des Betriebes benötigte Material weiter von ihren bisherigen Lieferanten, darunter auch von der Klägerin.
Die Erlöse aus dem Verkauf der Fertigwaren der Firma flössen auf ein bestimmtes Konto der Firma bei der Kreissparkasse	aus welchem die Lieferan-
ten wegen ihrer nach dem 31. März 1961 entstandenen (neuen) Forderungen befriedigt werden sollten. Zu diesem Zwecke wurden der Sparkasse im voraus "unwiderrufliche Überweisungsaufträge” erteilt, die vom Treuhänder und von o® zwei der drei Beklagten unterzeichnet wurden.
Im Herbst 1963 erhielt die Firma von der Bundeswehr einen Großauftrag zur Herstellung von Tischen. Das dafür benötigte Material bezog sie in der Zeit von Januar bis Februar 1964 von der Klägerin zu dem Preise von insgesamt 83.991,17 DM.
Bereits am 30. Dezember 1963 war der Kreissparkasse imm zu Gunsten der Klägerin ein 'Unwiderruflicher Überweisungsauftrag” über 84.367 DM erteilt worden. Es ist streitig, ob dieser sich nur auf die Materiallieferungen der Klägerin für den Bundeswehrauftrag bezieht, oder ob er auch Forderungen der Klägerin aus anderen, insbesondere älteren Bestellungen der Firma umfaßt.
Mit einem vom 30. Dezember 1963 datierten Schreiben machte die Firma der Klägerin von dem an diesem Tage erteilten "unwiderruflichen Überweisungsauftrag” Mitteilung. Auf diesem Schreiben befindet sich folgender Vermerk der Kreis Sparkasse lJ|HIM|vom 7. Februar 1964:
’’Der obige Überweisung sauf trag liegt uns vor.
Wir werden d^i^i^rag ausführen, sobald uns die Firma Shierzu besondere Anweisungen gibt.”
Die Firma erhielt auf ihre Lieferungen an die Bundeswehr von dieser bis zu dem 1. Mai 1964 volle Bezahlung. Die Klägerin erhielt dagegen von der Firma nur eine Zahlung vom 8. Mai 1964 in Höhe von 17*900 DM, und zwar durch die Kreis Sparkasse LBIHBa Auf der zu dem Überweisungsträger gehörigen, der Klägerin zugegangenen Gutschriftsanzeige steht hinter dem vorgedruckten Wort ”Verwendungszweck” der Vermerk: ”Lt.Schrei ben vom 30.12.1963”. Die Klägerin verrechnete diese Zahlung auf zwischen Mai und Oktober 1963 entstandene Forderungen gegen die Firma, die mit dem Bundeswehrauftrag nichts zu tun haben.
Am 17* Juli 1964 brach die Firma endgültig zusammen und stellte ihren Betrieb ein.
Die Klägerin verlangt im gegenwärtigen Rechtsstreit wegen ihrer unbezahlt gebliebenen (neuen) Forderungen gegen die Firma aus der Zeit nach dem 31. März 1961 Schadensersatz von den Beklagten als Gesamtschuldnern.Sie stützt sich u.a. darauf, daß die Beklagten die ihnen als Mitgliedern des Gläubigerausschusses gegenüber den Gläubigern und somit auch gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt hätten, dafür zu sorgen, daß sie (Klägerin) aus dem Erlös der Lieferungen der Firma an die Bundeswehr bezahlt würde.
Die Beklagten haben jede Verantwortlichkeit bestritten
 
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zahlung von 86.326,68 DM nebst Zinsen verurteilt.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil vom 11. April 1968 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit diese zu 66.467 DM verurteilt worden sind. Die Revision der Beklagten dagegen ist erfolglos geblieben (vgl. den Beschluß des Senats vom heutigen Tage VII ZR 98/68).
Durch Schlußurteil vom 19. Juni 1969 hat das Berufungsgericht u.a. die über 66.467 DM hinausgehende Mehrforderung der Klägerin von 19.859»88 IM nebst Zinsen abgewiesen und hat der Klägerin 1/4 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, mit dem Ziele einer vollständigen Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Ent s ch ei dung s gründ e:
1.	Das Berufungsgericht führt aus:
Die Klägerin dürfe die Zahlung der Firma vom 8. Mai 1964 in Höhe von 17.900 DM nicht auf ältere Forderungen verrechnen, sondern müsse sich diese Zahlung auf ihre im Zusammenhang mit dem Bundeswehrauftrag entstandene Forderung anrechnen lassen, die insoweit durch diese Zahlung getilgt sei. Das folge aus dem in der Gutschriftsanzeige zu dieser Zahlung angegebenen Verwendungszweck: MLt. Schreiben vom 30.12.1963”. Damit habe die Firma rechtswirksam bestimmt, daß mit der
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Zahlung diejenige Forderung der Klägerin (teilweise) getilgt werden solle, auf welche sich das Schreiben vom 30. Dezember 1963 beziehe. Das aber sei die Forderung der Klägerin aus der Materiallieferung für den der Firma erteilten Bundeswehrauftrag. Das ergebe sich aus dem zeitlichen Zusammenhang und aus der nahezu völligen Übereinstimmung der Höhe der Forderung der Klägerin im Zusammenhang mit dem Bundeswehr auf trag (83.991,17 IM) und der im Schreiben vom 30. Dezember 1963 genannten Summe (84.367 IM).
a) Diese tatrichterliche Würdigung des Schreibens vom 30. Dezember 1963 und der Gutschriftsanzeige zur Zahlung vom 8. Mai 1964 läßt keinen Rechtsfehler erkennen .
Für sie spricht insbesondere der vom Berufungsgericht hervorgehobene zeitliche Zusammenhang zwischen der Erteilung des Bundeswehrauftrags an die Firma im Herbst 1963, den Auftragsbestätigungen der Klägerin vom 12. Dezember 1963 an die Firma (über deren Materialbestellungen für den Bund es wehr auf trag) und dem "unwider rufliehen Überweisungsauftrag” vom 30. Dezember 1963. Unstreitig sollten durch die im voraus zu erteilenden "unwiderruflichen Überweisungsaufträge” die Materiallieferanten wegen der ihnen aus neuen Lieferungen an die Firma erwachsenden Forderungen gesichert werden. Hieraus durfte das Oberlandesgericht folgern, daß der Überweisungsauftrag vom 30. Dezember 1963 nicht solche Forderungen der Klägerin zu dem Gegenstand hatte, welche bereits aus früheren Lieferungen der Klägerin in der Zeit zwischen Mai und Oktober 1963 entstanden waren, sondern daß dieser "Überweisungsauftrag” die Klägerin
 
erst zu weiteren Lieferungen veranlassen sollte. Als solche kamen aber nach der Sachlage Ende Dezember 1963 nur diejenigen in Betracht, die mit dem Bundeswehrauf-trag an die Firma zusammenhingen.
Die Klägerin hatte der Firma deren Aufträge auf Materiallieferungen für diesen Bundeswehrauftrag im Dezember 1963 bestätigt. Die Auslieferung des Materials durch die Klägerin an die Firma erfolgte im Januar und Februar 1964. Der Überweisungsauftrag vom 30. Dezember 1963 liegt zeitlich dazwischen. Bei diesem engen zeitlichen Zusammenhang ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß zieht, der Überweisungsauf trag vom 30. Dezember 1963 habe sich auf die Forderung der Klägerin aus den bevorstehenden Materiallieferungen für den Bundeswehrauftrag bezogen. Dann aber durfte es auch in dem bei der Zahlung vom 8. Mai 1964 gemachten Hinweis auf das Schreiben vom 30. Dezember 1963 eine Bestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB sehen.
b) Alles,was die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung.
2.	Bei der vom Berufungsgericht im Schlußurteil abgewiesenen Summe von insgesamt 19.859>88 LM (17.900 IM + 1.959>88 DM) handelt es sich demnach insgesamt um Forderungen der Klägerin, welche mit deren Materiallieferungen an die Firma für den Bund es wehr auf trag nichts zu tun haben.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dafür, daß diese Forderungen der Klägerin nicht bezahlt worden
 seien, trügen die Beklagten keine Verantwortung. Dem
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Vortrag der Klägerin sei nicht zu entnehmen, daß die Beklagten auch dafür verantwortlich seien, daß diese Forderungen ungedeckt geblieben seien.
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
a)	Bie Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, daß auch die Lieferungen der Klägerin, welche diesen Forderungen zu Grunde liegen und auf welche sich (nach dem oben zu 1 Gesagten) der "unwiderrufliche Überweisungsauftrag” vom 30. Bezember 1963 nicht bezieht, von der Klägerin etwa im Vertrauen auf andere ”unwiderruf-liche Überweisungsaufträge” gemacht worden wären und daß die Beklagten auch für die Nichtausführung dieser anderen "unwiderruflichen Überweisungsaufträge” verantwortlich wären.
b)	In diesem Zusammenhang ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts von Bedeutung, daß sich die Lage der Firma im Herbst 1963 gegenüber der früheren Zeit noch verschlechtert habe.
3.	Eine Ersatzpflicht der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB) entfällt schon aus den gleichen Gründen, aus denen nach dem oben zu 2 Gesagten eine Ersatzpflicht der Beklagten aus Vertragsverletzung zu verneinen ist.
Abgesehen davon besteht eine solche Ersatzpflicht auch aus den Gründen nicht, die das Berufungsgericht bereits in seinem Teilurteil (S. 22-23) angeführt hat.
Bas Schlußurteil nimmt hierauf Bezug.
 
4.	Die Revision kommt darauf zurück, daß in einer Äußerung des Beklagten s|HHB vom 4. März 1964 eine "Bürgschaft” oder ein "Garantieversprechen" zu erblicken sei.
a)	Das Berufungsgericht hat jedoch schon in seinem Teilurteil in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Beweis Würdigung es für nicht erwiesen erachtet, daß S0| eine derartige Erklärung abgegeben hätte. Davon geht das Berufungsgericht, wie die Revision nicht verkennt, auch in seinem Schlußurteil aus.
b)	Die von der Revision als übergangen gerügten Beweisantritte erster Instanz durfte das Berufungsgerieh als überholt betrachten. Die Revision weist nicht nach, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz darauf zurückgekommen wäre (BGHZ 35, 103, 106).
Glanzmann	Vogt	Pinke
 Schmidt	Girisch