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BGH · VII ZR 210/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 210/64

Um das in § 20 Abs. 1 GOA vorgesehene Entgelt von 15 $ (statt 10 i<>) der Gesamtgebühr für einen Vorentwurf als Einzelleistung berechnen zu können, braucht der Architekt mit dem Auftraggeber keine besondere Vereinbarung zu treffeno Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15 © Mai 1964 teilweise aufgehoben und der Beklagte zur Zahlung weiterer 620 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 20f Juli i960 an den Kläger verurteilt© Der Beklagte hat bestritten* den Kläger mit der Planung und Bauleitung für den Wiederaufbau beauftragt zu habeno Er habe ihn lediglich gebeten* die Fluchtlinien seines Grundstücks festzustellen* und ihm die Bescheinigung vom 50 Februar 1959 nur erteilt* damit er bei der zuständigen Behörde die Hausakten habe ein-sehen können® Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihm als Teilgebühr für einen Vorentwurf (§ 19 (1} a GOA) 1o240 DM nebst Zinsen zugesprochen«, Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch* soweit er abgewiesen worden ist* weitero Der Beklagte bittet* die Revision zurückzuweiseno Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen* daß die Parteien einen alle Leistungen des § 19 GOA umfassenden Vertrag geschlossen haben«, Das Schreiben vom 5o Februar 1959 stelle nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht die Vertragsurkunde dar* Es biete aber auch keinen ausreichenden Beweis für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers* ein solcher Vertrag sei mündlich abgeschlossen und Beklagten mit dem Schreiben bestätigt wordene In dem Io Halbsatz des Schreibens werde der Kläger gegenüber der zuständigen Behörde ermächtigt* die Hausakten einzusehenc. In dem 2* Halbsatz werde als Grund für die Ermächtigung angegeben* daß der Beklagte ihn mit der Planung und Bauleitung für das Haus beauf“ tragt habeo Diese an sich überflüssige - Begründung möge der Kläger für erforderlich gehalten haben* um gegenüber der zuständigen Behörde sein Interesse an der daß der Beklagte dem Kläger einen Auftrag des in dem Schreiben wiedergegebenen Inhalts erteilt habeö Die gesamten Umständehsprächen jedoch gegen eine solche Auftragserteilung o So sei noch nicht hinreichend geklärt gewesen;, ob das Grundstück überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Auflagen habe neu bebaut werden dürfen0 Das Schreiben vom 5o Februar 1959 habe gerade diese Feststellung ermöglichen solleno Die Annahme? ob und in welcher Weise das Grundstück habe bebaut werden können* Deshalb hat es dem Kläger die Teilgebühr aus § 19 H) a GOA für einen Vorentwurf zuerkannt * 1«) Bas Berufungsgericht hat nicht die Beweislast verkannte Ber Kläger muß beweisen« daß er mit dem Beklagten einen alle Architektenleistungen umfassenden Vertrag geschlossen hato Hierfür beruft er sich auf die von ihm diktierte und vom Beklagten unterschriebene Bescheinigung vom 5« Februar 1959° Er behauptet jedoch seibet nicht« daß dieses Schreiben die Vertragsurkunde darstelleg vielmehr sollanach seinem Vortrag der eigentliche Vertrag schon vorher mündlich geschlossen und die Bescheinigung nachträglich ausgestellt worden seine. 2cr Burch das keine Vertragsurkunde darstellende Schreiben könnte allerdings zugunsten des Klägers die Beweislast umgekehrt sein« wenn der Beklagte darin gegenüber dem Kläger anerkannt hätte« mit ihm einen Architektenvertrag des angegebenen Inhalts geschlossen zu haben0 Bie Wertung durch das Berufungsgericht als eine dem Kläger gegenüber dem Bauamt erteilte Vollmacht zur Einsichtnahme in die Hausakten« in der zugleich die Erteilung dieser Ermächtigung damit begründet wird<, daß der Kläger mit der Planung«, Bauleitung und Betreuung der zu errichtenden Gebäude beauftragt sei«, kann jedoch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werdeno Bamit hat das Berufungsgericht nicht« wie die Revision meint« unter Verstoß gegen § 133 BGB einer klaren und zweifelsfreien Erklärung eine ihrem Wortlaut widersprechende Deutung gegeben- Der Wortlaut der Bescheinigung läßt durchaus die Deutung zu» daß sie nur als für das Bauamt bestimmte Vollmacht bestimmt war« Daß sie die objektiv unrichtige- auch wohl entbehrlich gewesene Erklärung enthält» der Beklagte habe den Kläger mit den darin genannten Architekten— Leistungen beauftragte schließt nicht die Würdigung des Berufungsgerichts aus» der Kläger habe diese von ihm diktierte Erklärung für erforderlich gehalten um gegenüber dem Bauamt ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nachzuweisen* 3o) Ein Indiz für den Abschluß eines Vertrags des in dem Schreiben aufgeführten Inhalts stellt die vom Beklagten erteilte Bescheinigung nach Ansicht des Berufungsgerichts jedoch dar* Indessen läßt seine An-’ sichtp die gesamten Umstände sprächen aber gegen eine solche Auftragserteilung* kein Bechtsfehler erkennen* Sie stützt sich auf tatrichterliche Erwägungen«, die das Hevisionsgericht binden* b) Zu Unrecht meint die Revision^ der Beklagte müsse darlegen und beweisen» daß seine Erklärung be*» wußt falsch gewesen sei und der Irreführung der Behörde gedient habe* Eine dahingehende Behauptung hat der Beklagte im Rechtsstreit nicht aufgestellt * Er hat betont» er ha be den Kläger nur gebeten«, die Fluchtlinien seines (Grundstücks festzustellen* d) Daß sich Bauherr und Architekt bei Abschluß des Architektenvertrags noch nicht über die Einzelheiten eines vorgesehenen Bauwerks einig zu sein braucheno ist gegenüber der Begründung des Berufungsgerichts unerheblicho Der Beklagte kann es für zweckmäßig gehalten haben«, dem Kläger den beschränkten Auftrag zu erteilenr festzusteilen«, wie und in welchem Umfang sein Grundstück bebaut werden durfte0 Der Um-stand«, daß sich die Dr nicht ausführbar erwiesen haben«, weil er darin nicht berücksichtigt hat«, daß die Straßenfront des Grundstücks 3 m kürzer wird als von ihm vorgesehen«, spricht dafür«, daß die Entschließung des Beklagten zweckmäßig war« Es ist auch anzunehmen«, daß der Beklagte«, wenn er dem Kläger alle Architektenleistungen in Auftrag gegeben hätte«, sich vor Anfertigung des Entwurfs und der weiteren Zeichnungen zunächst einmal den Vorent-wurf.zur Genehmigung hätte vorlegen lassen«. daß der Kläger den Be klagten nicht das übliche Vertragsformular hat unter--schreiben lassen* durfte es aber als auffallend und gegen den Abschluß des behaupteten Architektenver™ trags sprechend anseheno "Die allgemeinen Leistungen o»©,,© können mit den vollen Gebührensätzen des § 10 berechnet werden"., so bedeutet das, daß diese Sätze die Regelvergütung des Architekten darsteilen«, die er ohne eine besonderem Vereinbarung verlangen darf© Die in anderen Bestimmungen der GOA wiederkehrende gleiche Ausdrucksweise kann aber dann dort«, also auch in § 20 (1)? die Anfertigung eines zur Ermittlung der Bebauungsfähigkeit des Grundstücks erforderlichen Vorentwurfs als Einzelleistung in Auftrag gegeben® Der Kläger kann deshalb für den Vorentwurf 15 der Gebühr des § 10 GOA«, also nicht nur 1 o240 DM«?

Grundstück©GOAAuftragBerufungsgerichtSchreibenKlägerArchitekt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ____________:	nein
 Gebührenordnung für Architekten § 20 Abs. 1
Um das in § 20 Abs. 1 GOA vorgesehene Entgelt von 15 $ (statt 10 i<>) der Gesamtgebühr für einen Vorentwurf als Einzelleistung berechnen zu können, braucht der Architekt mit dem Auftraggeber keine besondere Vereinbarung zu treffeno
BGH, Urt. v. 19. Januar 1967 - VII ZR 210/64 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 210/64
URTEIL	Verkündet am 19. Januar 1967
	Horn JustizhauptSekretär
	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dem Rechtsstreit	
des Architekten und Baumeisters Heinrich
 Straße A,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
und Br.
gegen
 den Kaufmann Wilhelm
 Weg
>
Beklagten, Berufungsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
- 7 ~
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19° Januar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel,, Erbel,
 Hubert Meyer und Dro Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15 © Mai 1964 teilweise aufgehoben und der Beklagte zur Zahlung weiterer 620 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 20f Juli i960 an den Kläger verurteilt©
Die weitergehende Revision v/ird zurückgewiesen©
Die Kosten der beiden Vorinstanzen fallen dem Kläger zu 5/6 5 dem Beklagten zu 1/6 zur Laste
 Die Kosten der Revision hat der Kläger zu 15/16© der Beklagte zu 1/16 zu tragen©
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte beabsichtigte;, sein bis auf die Um-fassungsmauern zerstörtes Haus in
 Weg 00 wieder aufzubauen© Von einem Bekannten
 wurde er auf den Kläger als Architekten aufmerksam gemacht o Anfang 1959 nahm er zu ihm Verbindung auf 0 Bei
 
einer Besprechung am 5o Februar v959 im Büro des Klägers unterschrieb der Beklagte folgende vom Kläger aufgesetzte Erklärung:
”Wilhelm
M
Weg 0
den 5° Febro
19 c.
Hierdurch bescheinige ich Herrn Architekten Heinrich	B®®	straße
 lelefon 490 245? die Erlaubnis zur Einsicht der Hausakten erteilt zu haben und den Auftrag der Planung* Bauleitung und Betreuung der auf diesem Grundstück zu errichtenden Gebäude übertragen zu haben0"
Innerhalb von 3 Wochen fertigte der Kläger Vorentwurf? Entwurf und Bauvorlagen nebst Baubesehrei bung so-wie Flächen- und Raumberechnungen für ein 2 1/2-ge-schossiges Haus an0 Der Beklagte weigerte sich jedochr-das vom Kläger vorbereitete Baugesuch zu untersehreiben0
Der Kläger hat von seinem Honorar 1t„076 DM nebst Zinsen eingeklagt0
Der Beklagte hat bestritten* den Kläger mit der Planung und Bauleitung für den Wiederaufbau beauftragt zu habeno Er habe ihn lediglich gebeten* die Fluchtlinien seines Grundstücks festzustellen* und ihm die Bescheinigung vom 50 Februar 1959 nur erteilt* damit er bei der zuständigen Behörde die Hausakten habe ein-sehen können®
Das Landgericht hat die Klage abgewieseno Auf die
 
Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihm als Teilgebühr für einen Vorentwurf (§ 19 (1} a GOA) 1o240 DM nebst Zinsen zugesprochen«, Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch* soweit er abgewiesen worden ist* weitero Der Beklagte bittet* die Revision zurückzuweiseno
 Entscheidungsgründe:
Der Kläger meint * der Beklagte habe mit der Weigerung* das Baugesuch zu unterschreiben* den zwischen ihnen zustandegekommenen:, sämtliche Architektenleistungen umfassenden Architektenvertrag gekündigt; ihm stehe deshalb nach §§ 631? 649 BGB i«Vo mit den Bestimmungen der GOA der eingeklagte Gebührenanspruch zu.
Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen* daß die Parteien einen alle Leistungen des § 19 GOA umfassenden Vertrag geschlossen haben«, Das Schreiben vom 5o Februar 1959 stelle nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht die Vertragsurkunde dar* Es biete aber auch keinen ausreichenden Beweis für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers* ein solcher Vertrag sei mündlich abgeschlossen und Beklagten mit dem Schreiben bestätigt wordene In dem Io Halbsatz des Schreibens werde der Kläger gegenüber der zuständigen Behörde ermächtigt* die Hausakten einzusehenc. In dem 2* Halbsatz werde als Grund für die Ermächtigung angegeben* daß der Beklagte ihn mit der Planung und Bauleitung für das Haus beauf“ tragt habeo Diese an sich überflüssige - Begründung möge der Kläger für erforderlich gehalten haben* um gegenüber der zuständigen Behörde sein Interesse an der
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Akteneinsicht nachzuweiseno Der Wortlaut des Schreibens reiche nicht einmal aus? um die Eeweislast umzukehren0 Es könne lediglich als Indiz dafür gewertet werden., daß der Beklagte dem Kläger einen Auftrag des in dem Schreiben wiedergegebenen Inhalts erteilt habeö Die gesamten Umständehsprächen jedoch gegen eine solche Auftragserteilung o So sei noch nicht hinreichend geklärt gewesen;, ob das Grundstück überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Auflagen habe neu bebaut werden dürfen0 Das Schreiben vom 5o Februar 1959 habe gerade diese Feststellung ermöglichen solleno Die Annahme? daß bei der gegeben gewesenen Sachlage ein Grundstückseigentümer bereits in diesem Zeitpunkt sämtliche Architektenleistungen in Auftrag gebe und sich damit seiner Entscheidungs-freiheit beraube,, widerspreche der Lebenserfahrung0 Der Kläger raume ein? dem Beklagten erklärt zu haben? er müsse sich zuerst bei der Stadt wegen der zulässigen Bauweise und Geschoßzahl erkundigen0 Demnach habe er selbst noch keine bestimmte Vorstellung von dem Bauwerk gehabt? als sich nach seiner Darstellung der Beklagte bereits vertraglich gebunden haben solle0 Gegen seine Behauptung spreche auch? daß er den Beklagten keinen Einheits-Architektenvertrag habe unterschreiben lassen0 Es spreche einiges für die Annahme, daß er das deshalb unterlassen habe? weil er habe damit rechnen müssen? daß der Beklagte angesichts der noch völlig ungeklärten Lage die Unterschrift verweigern werdeö
 Für erwiesen hält das Berufungsgericht lediglich den Auftrag? festzustellen? ob und in welcher Weise das Grundstück habe bebaut werden können* Deshalb hat es dem Kläger die Teilgebühr aus § 19 H) a GOA für einen Vorentwurf zuerkannt *
 
Je
 An diese BeweisWürdigung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebundene. Einen sie zu dem Nachteil des Klägers beeinflussenden Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf©
1«) Bas Berufungsgericht hat nicht die Beweislast verkannte Ber Kläger muß beweisen« daß er mit dem Beklagten einen alle Architektenleistungen umfassenden Vertrag geschlossen hato Hierfür beruft er sich auf die von ihm diktierte und vom Beklagten unterschriebene Bescheinigung vom 5« Februar 1959° Er behauptet jedoch seibet nicht« daß dieses Schreiben die Vertragsurkunde darstelleg vielmehr sollanach seinem Vortrag der eigentliche Vertrag schon vorher mündlich geschlossen und die Bescheinigung nachträglich ausgestellt worden seine.
2cr Burch das keine Vertragsurkunde darstellende Schreiben könnte allerdings zugunsten des Klägers die Beweislast umgekehrt sein« wenn der Beklagte darin gegenüber dem Kläger anerkannt hätte« mit ihm einen Architektenvertrag des angegebenen Inhalts geschlossen zu haben0 Bie Wertung durch das Berufungsgericht als eine dem Kläger gegenüber dem Bauamt erteilte Vollmacht zur Einsichtnahme in die Hausakten« in der zugleich die Erteilung dieser Ermächtigung damit begründet wird<, daß der Kläger mit der Planung«, Bauleitung und Betreuung der zu errichtenden Gebäude beauftragt sei«, kann jedoch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werdeno Bamit hat das Berufungsgericht nicht« wie die Revision meint« unter Verstoß gegen § 133 BGB einer klaren und zweifelsfreien Erklärung eine ihrem Wortlaut
 widersprechende Deutung gegeben- Der Wortlaut der Bescheinigung läßt durchaus die Deutung zu» daß sie nur als für das Bauamt bestimmte Vollmacht bestimmt war« Daß sie die objektiv unrichtige- auch wohl entbehrlich gewesene Erklärung enthält» der Beklagte habe den Kläger mit den darin genannten Architekten— Leistungen beauftragte schließt nicht die Würdigung des Berufungsgerichts aus» der Kläger habe diese von ihm diktierte Erklärung für erforderlich gehalten um gegenüber dem Bauamt ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nachzuweisen*
3o) Ein Indiz für den Abschluß eines Vertrags des in dem Schreiben aufgeführten Inhalts stellt die vom Beklagten erteilte Bescheinigung nach Ansicht des Berufungsgerichts jedoch dar* Indessen läßt seine An-’ sichtp die gesamten Umstände sprächen aber gegen eine solche Auftragserteilung* kein Bechtsfehler erkennen* Sie stützt sich auf tatrichterliche Erwägungen«, die das Hevisionsgericht binden*
a)	Unerheblich ist* daß die Bescheinigung nicht ausdrücklich die Behörde nennt«, der sie vorgelegt werden sollte* Daß sie für die die Hausakten führende Behörde gedacht war» kann nicht zweifelhaft sein*
b)	Zu Unrecht meint die Revision^ der Beklagte müsse darlegen und beweisen» daß seine Erklärung be*» wußt falsch gewesen sei und der Irreführung der Behörde gedient habe* Eine dahingehende Behauptung hat der Beklagte im Rechtsstreit nicht aufgestellt * Er
 hat betont» er ha be den Kläger nur gebeten«, die Fluchtlinien seines (Grundstücks festzustellen*
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Die Ansicht des Berufungsgerichts«, es würde bei der gegebenen Sachlage der Lebenserfahrung widersprochen haben? wenn der Beklagte vor Klärung der Bebauungsmöglichkeiten dem Kläger einen alle Architektenleistungen umfassenden Auftrag erteiltD sich dadurch seiner Entscheidungsfreiheit beraubt hätte und er infolgedessen möglicherweise zu unwirtschaftlichen Maßnahmen gezwungen gewesen wäre«, stützt sich auf rechtlich zulässige tatriehterliche Erwägungeno die aus Hechtsgründen nicht beanstandet werden können«.
d)	Daß sich Bauherr und Architekt bei Abschluß
 des Architektenvertrags noch nicht über die Einzelheiten eines vorgesehenen Bauwerks einig zu sein braucheno ist gegenüber der Begründung des Berufungsgerichts unerheblicho Der Beklagte kann es für zweckmäßig gehalten haben«, dem Kläger den beschränkten Auftrag zu erteilenr festzusteilen«, wie und in welchem Umfang sein Grundstück bebaut werden durfte0 Der Um-stand«, daß sich die	Dr
 nicht ausführbar erwiesen haben«, weil er darin nicht berücksichtigt hat«, daß die Straßenfront des Grundstücks 3 m kürzer wird als von ihm vorgesehen«, spricht dafür«, daß die Entschließung des Beklagten zweckmäßig war« Es ist auch anzunehmen«, daß der Beklagte«, wenn
 er dem Kläger alle Architektenleistungen in Auftrag gegeben hätte«, sich vor Anfertigung des Entwurfs und der weiteren Zeichnungen zunächst einmal den Vorent-wurf. zur Genehmigung hätte vorlegen lassen«. Daß dies geschehen sei«, hat der Kläger nicht behauptete
e)	Das Berufungsgericht hat nicht verkannt«, daß ein Architektenvertrag nicht schriftlich abgeschlossen
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werden mußo Die Tatsache? daß der Kläger den Be klagten nicht das übliche Vertragsformular hat unter--schreiben lassen* durfte es aber als auffallend und gegen den Abschluß des behaupteten Architektenver™ trags sprechend anseheno
II.
Das Berufungsgericht hat die dem Kläger zuer kannte Teilgebühr für einen Entwurf nach § 19	)	a
GOA mit 10 io der sich nach § 19 GOA ergebenden Gebühr berechneto Eine Erhöhung der Teilgebühr nach § 20 (1) GOA auf 15 $ der vollen Gebühr setzt nach seiner Meinung eine dahingehende Vereinbarung voraus? an der es fehlte
 Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht 0
Zwischen Architekt und Auftraggeber sind mangels anderer Vereinbarungen die in der GOA vorgesehenen Gebühren als die vereinbarte übliche Vergütung ioS© der §§ 612 Abs© 2P 632 Abso 2 BGB anzusehen (BGH VII ZR 130/64 vom 7« März 1966; VII ZR 136/65 vom 6* Juni
1966>o
Wird die Anfertigung eines Vorentwurfs als Ein« zelleistung in Auftrag gegeben? so kann der Architekt nach § 20 {1) hierfür 15 % der Gesamtgebühr■ berechnen© Einer besonderen Vereinbarung hierüber mit dem Auftraggeber bedarf es nicht© Aus der Ausdrucksweise: 11 so können 0 © © © © © © berechnet werden" folgt nichts anderes 0 Die gleichen Worte finden sich auch in sonstigen Vorschriften der GOA? so in deren §§ 2? 10 (5), 11? 31?
3% Sie besagen© daß die Berechnung dieser Ent' gelte nicht gegen § 1 der VO PR NrP 66/50 über die Gebühren für Architekten vom 13© Oktober 1950 verstößtp wonach die nach der GOA ermittelten Entgelte Höchstpreise sind* Wenn § 2 GOA bestimmt:
"Die allgemeinen Leistungen o»©,,© können mit den vollen Gebührensätzen des § 10 berechnet werden"., so bedeutet das, daß diese Sätze die Regelvergütung des Architekten darsteilen«, die er ohne eine besonderem Vereinbarung verlangen darf© Die in anderen Bestimmungen der GOA wiederkehrende gleiche Ausdrucksweise kann aber dann dort«, also auch in § 20 (1)? keinen anderen Sinn haben© Nur wenn der Architekt für die Ausführung von "außergewöhnlichen Leistungen" oder für "Leistungen von ungewöhnlich langer Dauer" ein die Gebührensätze der GOA überschreitendes Entgelt fordern will«, bedarf es in soweit gemäß § 2 VO PR Nr» 66/50 einer Vereinbarung©
Die Voraussetzungen des § 20 (1) GOA sind hier gegeben«? denn der Beklagte hat© wie das Berufungsgericht feststellt? die Anfertigung eines zur Ermittlung der Bebauungsfähigkeit des Grundstücks erforderlichen Vorentwurfs als Einzelleistung in Auftrag gegeben® Der Kläger kann deshalb für den Vorentwurf 15 der Gebühr des § 10 GOA«, also nicht nur 1 o240 DM«? die das Oberlandesgericht ihm zuerkannt hat«? sondern weitere 620 DM berechnen© In diesem Umfang hat die Revision des Klägers Erfolg©
IlXo
 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92f, 97 ZPOc
 Grlanzmann	Rietschel	Erbel
 Finke
Meyer