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BGH · VII ZR 210/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 210/6

Er hat geltend gemacht, dem Kläger sei niemals ein Auftrag zur Errichtung eines Vereinshauses erteilt worden« Der Vertrag vom 25» Mai 1957 sei aus Kechtsgründen (§ 181 BGB) unwirksam« Der Kläger habe im übrigen in den Mitgliederversammlungen mehrfach erklärt, er werde das Vereinshaus bauen, dem Verein würden dadurch keine Kosten entstehen« Io Mit Recht hat es dabei die Auffassung vertreten» ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger irrig angenommen haben möge, zu seinen Leistungen auf Grund eines 3. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, der Bau des Vereinshauses habe auch dem wirklichen Willen des Beklagten entsprochen» Dieser habe 1953 ein 3augesuch eingerdicht und darauf die Baugenehmigung erhalten; ferner habe er schon.eine Schankerlaubnis zu dem Betrieb einer Gaststätte in dem Vereinshaus erwirkt» In den Jahren 1954 und 1955 habe die Mitgliederversammlung die Kassenberichte genehmigt, in denen Zahlungen für die Errichtung des Vereinshauses enthalten waren» Auch aus den Protokollen über die Mitgliederversammlungen vom 15» Januar und 29» April 1956 sowie vom 20» Oktober 1957 ergebe sich, daß der Beklagte den Bau des Vereinshauses als seine Angelegenheit angesehen habe» Zwar sei die Finanzierung des Es kann auch nicht gesagt werden, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe trotz Unklarheit der Finanzierung und Ablehnung von Fremdmitteln den Willen gehabt, das Vereinshaus bauen zu lassen, sei unmöglich oder widerspr eche der Lebenserfahrung«, Es ist dabei auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Kläger bereit war, die erforderlichen Mittel vorzuschießen und daß man darauf vertraute, die Verzinsung und Tilgung später aus den Pachteinnahmen bestreiten zu können«, Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt waren sowohl die Mitgliederversammlung als auch der damalige Vorstand des Beklagten mit den Bauleistungen des Klägers einverstanden«, Bedenken aus § 181 BGB ergeben sich schon deshalb bei der Feststellung des Willens des Beklagten Vereins nichto 4» Baa Berufungsgericht hat weiter dargelegt , der Kläger habe bei seinen Bauleistungen auch das Bewußtsein und den Willen gehabt, ein Geschäft des .Beklagten zu führen o V/enn er dabei möglicherweise zugleich auch eigene Interessen wahrgenommen habe, so werde dadurch die Anwendung der Vorschriften Uber die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ausgeschlossene Bas steht in Einklang mit der in Hechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung (vglo RGZ 143-9 919 95; BGrHZ 16, 12, 16), wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen» Bas Berufungsgericht hat zu diesem Punkte ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen entfalle nicht dadurch, daß der Kläger nach der Behauptung des Beklagten mehrfach erklärt habe, er werde das Vereinshaus bauen, den Mitgliedern würden dadurch, keine Kosten entstehen, und daß man ihm seitens der Mitglieder erwidert habe, er solle bauen, aber ohne da(3 sie belastet würden» Bas genüge nicht, um die Absicht des Klägers, Ersatz für seine Aufwendungen zu verlangen, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen» Ber Kläger Icönne gleichwohl davon ausgegangen sein, er werde seine Aufwendungen aus den laufenden Vereinseinnahmen, aus erwarteten Beihilfen aus öffentlichen Mitteln und aus einem Brauereidarlehen ersetzt erhalten» Biese Finanzierungsarten seien in den Mitgliederversammlungen mehrfach erörtert worden» Aus den Protokollen der Versammlung vom 29« April und 20» Oktober 1957 a) Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler den dem Beklagten obliegenden Beweis nicht als erbracht angesehen, daß der Kläger die Absicht gehabt habe«, keinen Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen* Es hat vielmehr umgekehrt festgestellt, der Kläger habe wiederholt in den Mitgliederversammlungen zu dem Ausdruck gebracht, daß er Ersatz seiner Aufwendungen erwarteö Im übrigen hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag aus seinen laufenden Einnahmen rund 8*000 DM für Zwecke des Bauvorhabens aufgebracht« Der Kläger konnte daher sehr wohl, wie das Berufungsgericht annimmt, davon ausgehen, daß ihm seine weiteren Aufwendungen wenigstens zu dem Teil auch aus laufenden Vereinseinnahmen erstattet werden könnten^ achtet» Danach habe der Kläger erklärt: "Ich baue euch ein Vereinshaus, der Verein wird damit nicht belastet"» Das Berufungsgericht brauchte diese Zeugenaussage den Umständen nach nicht ausdrücklich zu erörtern» Es ist im Hinblick auf die sonstigen von ihm getroffenen Festst ej.lungen mit Sicherheit auszuschließen, daß es dadurch veranlaßt worden wäre, den dem Beklagten obliegenden Beweis eines Verzichtwillens des Klägers als erbracht anzusehen, zu demal wenn man die Höhe der Aufwendungen des Klägers berücksichtigt» 6» Der von dem Kläger begonnene Vereinshausbau ist Unfertig liegen geblieben; dem Beklagten fließen datier die erwarteten Pachte innahmen, aus denen die Kapitalaufwendungen verzinst und getilgt werden sollten, nicht zu» Gleichwohl bestehen keine Bedenken gegen die Fälligkeit des Anspruchs des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen» Unstreitig ist die Fortführung des Baues durch das Verhalten des Beklagten verhindert worden» Dieser kann sich daher nicht mehr darauf berufen, der Kläger könne seine Aufwendungen erst nach Fertigstellung „des Baues ersetzt verlangen» Die Revision hat auch insoweit keine Rüge erhoben» 7o Das Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht den Anspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Prüfung von Einwendungen des Beklagten, daß der Kläger in Abweichung von den Bauplänen größer gebaut habe, um Räume auf eigene Rechnung vermieten zu können, konnte es dem Verfahren über die Höhe überlassen» Auch das hat die Revision nicht beanstandet»

Zitierte Normen: § 181 BGB
VereinshausMitgliedFinanzierungBerufungsgerichtGrundAufwendungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 210/6*
Verkündet	2189	096
am Ho Februar 1963 Y/oitschockj Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kleingärtnervereins "Am RI vertreten durch seinen ersten ln	MflB^weg
_____ e«Vo"5
orsitzenden Fritz J
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Fuhrunternehmer Johann Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br.
hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Slanzmann und der Bundes riehter Rietsche1, Bro Heimann-Trosien, Br» Vogt und
 Br0 Finke »
»
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Ur teil des 5» Zivilsenats des Oberiandesgerichts in BUsseldorf vom 9» Juni 1961 wird zurückgewiesen o
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu trageno
 Von Rechts wegen
~ 2 -Tatbestand:
Der Kläger war Mitglied des beklagten Vereins und ge-hörte in der Zeit vom 6«. Dezember 1953 bis 19» Januar 1958 dessen Vorstand an* Der Beklagte befaßte sich damals in Mitgliederversammlungen und vorstandssitZungen mehrfach mit dem Plan* auf dem von ihm gepachteten;, im Eigentum der Stadt	stehenden	Kleingartengelände ein
 Vereinohaus zu bauen« Man ließ Baupläne anfertigen und holte eine Baugenehmigung sowie eine Erlaubnis zu dem Betrieb einer Gaststätte in dem geplanten Vereinshaus ein. Mit den Bauarbeiten wurde im Jahre 1955 begonnen« Der Kläger lieferte hierzu die Baumaterialien und ließ auch einen Teil der Arbeiten durch seine Leute ausführen«
Eine Zeitlang half eine Gruppe von Mitgliedern des Beklagten (eine sogenannte Akkordkolonne) bei den Bauarbeit en«
In einem von dem Kläger und drei anderen Vorstandsmitgliedern Unterzeichneten Vertrag vom 25o Mai 1957 wurde dem Kläger die Weiterführung des Vereinshausbaues in eigener Regie übertragen mit der Ermächtigung., die Finanzierung mit eigenen Mitteln oder durch Aufnahme
9
von Darlehen zu bestreiten« Es heißt ferner in dem Vertrag«, daß im Fall einer Darlehensaufnahme sich der Vorstand im Auftrag des Beklagten verbürge9 "im Rahmen eines Betrages von 40«000 DM mitzuhaften"; das vom Kläger und vom Beklagten eingebrachte Kapital sol3e:äus den künftigen Einnahmen aus der Verpachtung der Vereinsgaststätte verzinst und getilgt werden«
An den Kläger wurden aus der Vereinskasse 6«215 DM für seine Bauleistungen bezahlt« Seit der Kläger dem
 
Vorstand nicht mehr angehörte, wurde das Bauvorhaben nicht weitergeführtj der Kohbau ist infolgedessen nur zu dem Teil hergestellt«,
Der Kläger hat mit der Klage vom Beklagten Ersatz seiner weiteren Aufwendungen für den Bau begehrt« Im zweiten hechtszug hat er noch Zahlung von 21«515,70 DM verlangt«
Er hat vorgetragen, der Beklagte habe ihn mit der Erstellung des itohbaus beauftragt« Er - der Kläger -habe sich erboten, die Mittel hierfür vorzuschießen«
Die endgültige Finanzierung habe noch geregelt werden sollen« Die Aufwendungen, die er ersetzt verlange, habe er bereits vor Abschluß des Vertrags vom 25«» Mai 1957 erbrachte Die Fortführung des Baues sei ihm durch das Verhalten des Beklagten und des neuen Vorstandes unmöglich gemacht worden«
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt«,
Er hat geltend gemacht, dem Kläger sei niemals ein Auftrag zur Errichtung eines Vereinshauses erteilt worden« Der Vertrag vom 25» Mai 1957 sei aus Kechtsgründen (§ 181 BGB) unwirksam« Der Kläger habe im übrigen in den Mitgliederversammlungen mehrfach erklärt, er werde das Vereinshaus bauen, dem Verein würden dadurch keine Kosten entstehen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlande sgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
Mit der hevision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«
 
Entscheidungsgründes
 Io
Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten aus Vertrag verneint und dazu ausgeführt, ein etwa vor den Aufwendungen des Klägers geschlossener Vertrag wäre ebenso wie die später am 25« Mai 1957 zustandegekommene Vereinbarung wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 181 BGB unwirksam« Der Kläger habe dem engeren Vorstand des Beklagten angehört und in dieser Eigenschaft nach § 7 der Satzung beim Abschluß von Verträgen auf Seiten des Beklagten mitwirken müssen«
Diese Ausführungen beschweren den Beklagten und Revisionskläger nicht« Der Kläger hat das Urteil nicht an-gefochten« Es bedarf daher keines Eingehens darauf» ob nicht vor dem Inkrafttreten des Zusatzes zu § 7 der Satzung auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 15o Januar 1956 ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Io Vorsitzenden des Beklagten rechtsvrirksam geschlossen werden konnte und geschlossen worden ist«
4	XI	o
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
Io Mit Recht hat es dabei die Auffassung vertreten» ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger irrig angenommen haben möge, zu seinen Leistungen auf Grund eines
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mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages berechtigt oder verpflichtet gewesen zu sein» Dasselbe hat der erkennende Senat im Urteil vom 25» Juni *1962 unter Hinweis auf die Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum ausgesprochen (BGHZ. 37» 258? 262)» Die Revision hat das Berufungsurteil in dieser Beziehung auch nicht angegriffen a
2o Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger habe mit seinen Bauleistungen eine Jeschäft für den Beklagten besorgt» Die Errichtung des Rohbaues für das Vereinshaus habe objektiv im Interessenkreis des Beklagten gelegene Das Vereinshaus habe dem Verein und seinen Mitgliedern eine Heimstatt bieten und damit wesentlich zu dem Erreichen des Vereinszwecks beitragen sollen»
Dagegen wendet sich die Revision» Sie macht geltend, die Geschäftsführung des Klägers habe nicht dem objektiv zu beurteilenden Interesse des Beklagten entsprochen» Das Berufungsgericht habe insbesondere nicht geprüft, ob der Bauplan den Vermögensverhältnissen des Vereins entsprochen habe oder nicht den Beklagten in unüberwindbare wirtschaftliche Schwierigkeiten versetzen konnte» Es handele sich, wie die Kassenberichte ergäben, um kleinste Verhältnisse»
für die hier zu treffende Entscheidung kommt es nach § 683 BGB darauf an, ob die Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger dem Interesse des Beklagten entsprach» Sollte der Kläger etwa nachher zu aufwendig gebaut haben, so berührt dies nicht den Grund des Anspruchs, über den zur Zeit allein zu entscheiden ist» Bei seiner Prüfung hatte das Berufungsgericht nicht nur die Wirtschaft liehen,
 sondern auch die gesellschaftlichen und ideellen Belange des Beklagten zu berücksichtigen und durfte letzteren sogar den Umständen nach den Vorrang geben» Es hat dabei die Schwierigkeiten der Finanzierung des Baues bei den Vermögensverhältnissen des Beklagten und seiner Mitglieder nicht verkannt; denn hiervon ist in dem Urteil, wenn auch in anderem Zusammenhang, mehrfach die Bede (BU 11,15)® Der Beklagte v.rA seine Mitglieder wurden aber dadurch, daß der Kläger zunächst seine Bauleistungen aus eigenen Mitteln erbrachte, nicht unmittelbar belastet» Wie die Erörterungen in den Mitgliederversammlungen ergeben, sollte die Verzinsung und Tilgung der entstandenen Schulden später aus den Pachteinnahmen erfolgen» Es fehlt jeder Anhalt für die Annahme, daß diese Absicht von vornherein nicht durchführbar war» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht die Errichtung des Baues im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger als dem Interesse des Beklagten entsprechend ansehen» Seine Ausführungen hierzu sind insgesamt ausreichendo
3. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, der Bau des Vereinshauses habe auch dem wirklichen Willen des Beklagten entsprochen» Dieser habe 1953 ein 3augesuch eingerdicht und darauf die Baugenehmigung erhalten; ferner habe er schon.eine Schankerlaubnis zu dem Betrieb einer Gaststätte in dem Vereinshaus erwirkt» In den Jahren 1954 und 1955 habe die Mitgliederversammlung die Kassenberichte genehmigt, in denen Zahlungen für die Errichtung des Vereinshauses enthalten waren» Auch aus den Protokollen über die Mitgliederversammlungen vom 15» Januar und 29» April 1956 sowie vom 20» Oktober 1957 ergebe sich, daß der Beklagte den Bau des Vereinshauses als seine Angelegenheit angesehen habe» Zwar sei die Finanzierung des
 
Bauvorhabens noch unklar geblieben,, und die Mitglieder hätten in der Versammlung vom 29° April 1956 eine Inanspruchnahme von Fremdmitteln abgelehnt «> Bas habe aber weder auf den willen des Beklagten, das Vereinshaus zu errichten, Einfluß gehabt, noch habe es ihn davon abgehalten, die Arbeiten dafür sofort aufzunehmen«,
Bie Revision meint, die Feststellung des "wirklichen Willens" de3 Beklagten, das Vereinshaus zu bauen, sei unvereinbar mit der Unklarheit der Finanzierung und der Ablehnung von Fremdmitteln«,
Bie Würdigung des Sachverhalts durch den Tarichter ist frei von Rechtsfehlern«,
Es kann auch nicht gesagt werden, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe trotz Unklarheit der Finanzierung und Ablehnung von Fremdmitteln den Willen gehabt, das Vereinshaus bauen zu lassen, sei unmöglich oder widerspr eche der Lebenserfahrung«, Es ist dabei auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Kläger bereit war, die erforderlichen Mittel vorzuschießen und daß man darauf vertraute, die Verzinsung und Tilgung später aus den Pachteinnahmen bestreiten zu können«,
Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt waren sowohl die Mitgliederversammlung als auch der damalige Vorstand des Beklagten mit den Bauleistungen des Klägers einverstanden«, Bedenken aus § 181 BGB ergeben sich schon deshalb bei der Feststellung des Willens des Beklagten Vereins nichto
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4» Baa Berufungsgericht hat weiter dargelegt , der Kläger habe bei seinen Bauleistungen auch das Bewußtsein und den Willen gehabt, ein Geschäft des .Beklagten zu führen o V/enn er dabei möglicherweise zugleich auch eigene Interessen wahrgenommen habe, so werde dadurch die Anwendung der Vorschriften Uber die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ausgeschlossene Bas steht in Einklang mit der in Hechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung (vglo RGZ 143-9 919 95; BGrHZ 16, 12, 16), wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen»
5o Bie Revision ist aber der Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den § 685 Abs» 1 BUB nicht angewendet»
Bas Berufungsgericht hat zu diesem Punkte ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen entfalle nicht dadurch, daß der Kläger nach der Behauptung des Beklagten mehrfach erklärt habe, er werde das Vereinshaus bauen, den Mitgliedern würden dadurch, keine Kosten entstehen, und daß man ihm seitens der Mitglieder erwidert habe, er solle bauen, aber ohne da(3 sie belastet würden» Bas genüge nicht, um die Absicht des Klägers, Ersatz für seine Aufwendungen zu verlangen, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen» Ber Kläger Icönne gleichwohl davon ausgegangen sein, er werde seine Aufwendungen aus den laufenden Vereinseinnahmen, aus erwarteten Beihilfen aus öffentlichen Mitteln und aus einem Brauereidarlehen ersetzt erhalten» Biese Finanzierungsarten seien in den Mitgliederversammlungen mehrfach erörtert worden» Aus den Protokollen der Versammlung vom 29« April und 20» Oktober 1957
gehe zudem gerade hervor, daß der Kläger nicht die Absicht gehabt habe, auf einen Ersatz seiner Aufwendungen zu verzichten«.
Auch die hiergegen gerichteten Eugen der Revision haben keinen Erfolg«,
a)	Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler den dem Beklagten obliegenden Beweis nicht als erbracht angesehen, daß der Kläger die Absicht gehabt habe«, keinen Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen* Es hat vielmehr umgekehrt festgestellt, der Kläger habe wiederholt in den Mitgliederversammlungen zu dem Ausdruck gebracht, daß er Ersatz seiner Aufwendungen erwarteö
b)	Für die Frage der Anwendbarkeit des § 685 Abs«, 1 BGB kommt es allein auf den Willen des Geschäftsführers, hier des Klägers an, nicht auf den Willen des Geschäftsherrno Die Revision kann sich daher nicht darauf berufen, die Mitgliederversammlung habe einmal die Inanspruchnahme von Fremdmitteln abgeiehnt» Das hinderte nicht, daß der Kläger möglicherweise der Auffassung war, es wex'de doch später zur Aufnahme eines Darlehens kommen, um den einmal begonnenen Bau zu Ende zu führen«
Im übrigen hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag aus seinen laufenden Einnahmen rund 8*000 DM für Zwecke des Bauvorhabens aufgebracht« Der Kläger konnte daher sehr wohl, wie das Berufungsgericht annimmt, davon ausgehen, daß ihm seine weiteren Aufwendungen wenigstens zu dem Teil auch aus laufenden Vereinseinnahmen erstattet werden könnten^
c)	Die Revision rügt ferner noch, das Berufungsgericht habe eine Bekundung des Zeugen	nicht	be-
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achtet» Danach habe der Kläger erklärt: "Ich baue euch ein Vereinshaus, der Verein wird damit nicht belastet"» Das Berufungsgericht brauchte diese Zeugenaussage den Umständen nach nicht ausdrücklich zu erörtern» Es ist im Hinblick auf die sonstigen von ihm getroffenen Festst ej.lungen mit Sicherheit auszuschließen, daß es dadurch veranlaßt worden wäre, den dem Beklagten obliegenden Beweis eines Verzichtwillens des Klägers als erbracht anzusehen, zu demal wenn man die Höhe der Aufwendungen des Klägers berücksichtigt»
6» Der von dem Kläger begonnene Vereinshausbau ist Unfertig liegen geblieben; dem Beklagten fließen datier die erwarteten Pachte innahmen, aus denen die Kapitalaufwendungen verzinst und getilgt werden sollten, nicht zu» Gleichwohl bestehen keine Bedenken gegen die Fälligkeit des Anspruchs des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen» Unstreitig ist die Fortführung des Baues durch das Verhalten des Beklagten verhindert worden» Dieser kann sich daher nicht mehr darauf berufen, der Kläger könne seine Aufwendungen erst nach Fertigstellung „des Baues ersetzt verlangen» Die Revision hat auch
 insoweit keine Rüge erhoben»
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7o Das Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht den Anspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Prüfung von Einwendungen des Beklagten, daß der Kläger in Abweichung von den Bauplänen größer gebaut habe, um Räume auf eigene Rechnung vermieten zu können, konnte es dem Verfahren über die Höhe überlassen» Auch das hat die Revision nicht beanstandet»
Ill
 Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechts-irrtum zuin Nachteil des Beklagten erkennen läßt» ist dessen Revision als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückauweisen*
Grlanzmann	Rietschel.	Heimann-Trosien
 Dr0 Vogt	Pinke