Die Abtretungen sollten uals vorgenommen gelten; wenn der Sparkasse .Ä, unter Bezugnahme auf diese Man-tölabtretimgen Recbnungskopien oder unterscbriftlich vollzogene Aufstellungen über die Ersatzforderungen” übergeben wurden« Die Schuldner erhielten von diesen Abtretungen vorerst keine Mitteilung * Ferner übereignete der Beklagten zunächst ihr Warenlager und später an dessen Stelle den gesamten Maschinenbestand. beansprucht er als Teil, der Eingänge aus den an die Beklagte abgetretenen und nach dem 18.. Er ist der Ansicht, daß es insoweit einer Aufgliederung nicht bedürfe, weil es s?ch um Einseiposten eines einheitlichen Anspruchs handele: hilfsweise nimmt er eine Aufteilung derart vor, daß prozentual auf alle Eingänge nach dem 18» Dezember 1953 der entsprechende Teil bis zur Höhe von 7*000,— DM verlangt werde» Die von der Revision jetzt in den Vordergrund gestellte Forderung aus den Eingängen der Rechnungen I»Is®-4®‘vom 24* und 300 November 1953 hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht» Das Revisionsge-rieht ist daher nicht in der Lage, sich damit zu befassen- Vor dem Lendgericht stutzte der Kläger die Klage in erster Linje darauf, daß die Beklagte Beträge von insgesamt 9"542;20 DM eingezogen habe, die die Firma J4®® von d?r Firma MaflHIP aus Rechnungen vom 24 r, 28,, 30 und trotzdem habe sie sie eingezo-gen* Bor Kläger hat aber nicht zu dem Ausdruck gebracht daß er auch diese Beträge zur Grundlage seiner Klagefor-c.eruiT^incxcheri wollte* Bas ergibt sich schon daraus, daß er im Anschluß an jene Erörterungen erklärt hat, er verlange, »um dom fraglichen Streit ein Ende zu machen1*, die Erstattung der Forderungen, deion Gegenwert auf.Grund der Abtretungen an die Beklagte bezahlt worden seien, Bern- gemäß hat auch das Landgericht in Tatbestand seines Urteils (Bi 5) das Vorbringen des Klügere dahin wiedergegeben, ei- verlange die Erstattung der Eingänge aus den der Beklagten abgetretenen Forderungen gemäß den Koch- Im zweiten Rechtszuge hat sich dar Kläger in der Berufimgsboantv/ortung vom 29* April 1955 ebenfalls nur mit den zuletzt erwähnten 9o542,20 EU befaßt, aber auch Insoweit erklärt, daß es nicht entscheidend darauf ankom-mes dementsprechend hat er, wie das Oberlandesgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S« 5) feststellt, später von der Bezeichnung einer bestimmten Forderung, deren RückgewUhr er verlange, überhaupt abgesehen. Pie von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche entspringen einem einheitlichen Rechtsgrunde und lassen nach den Umständen des Falles keine jeweils abweichende Beurteilung zu«, Es handelt sich danach nicht um selbständige Forderungenf sondern nur um Einzelposten eines als Einheit zu wertenden Anspruchs« zur Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen -flit don Grundsätzen in Einklang, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Gültigkeit solcher Abkommen wesentlich sind (vgl* u, a» 3GEZ 19, 12; 205, 4?; 269 185)0 Keclitsfehler im Ausgangspunkt sind nicit zu erkennen und werden auch von der Revision nicht gerügt Sie wendet sich jedoch mit einer Anzahl von Verfahivnsrü- Die Bekundungen des Prokuristen IfHft stehen dieser Annahme nicht entgegen, wie die Revision behauptets Dieser Zeuge hat nur den buebmässig ermittelten Gewinn von 1*000,— Bl. für 1952 als Min der angegebenen Höhe nicht gegeben” bezeichnet* Er hat zwar weiter ausgesagt, daß die Ansätze in der Bilanz den tatsächlichen Werten nicht entsprochen hatten* Dieser Teil seiner Bekundungen findet sich aber im Zusammenhang mit den Erörterungen über das Ausscheiden des Prokuristen SchlfHBBP am 31® August 1953 und kann nicht auf die Jahre 1949 bis 1951 bezogen werden,* baunouhängenden fragen einen Sachverständigen zu vernehmen- Pas Oberlandesgericht hat dies mit der Begründung ab-gelejut, daß der Kläger keine Tatsachen vorgebraten und unter Beweis gestellt habe, die geeignet gewesen wären, seine Behauptung zu rechtfertigen, die Birma habe bereits in den Jahren 1950 und 1951 die Zahlungen eingestellt (g, 15 des Urteils)♦ a) Pie Behauptung des Klägers, wdie Kapitaldecke der Oemeinschuldnerin sei angesichts der hohen Umsätze so schwach gev/esen, daß die Cemeinschuldnerin auch bei Inanspruchnahme der Kredite der Beklagten nicht rentabel arbeiten konnte1* (Schriftsatz vom 28» Januar 1957), ist so allgemein gehalten, daß eine Beweiserhebung darüber nicht notwendig war, 350 wäre Sache des Klägers gewesen; Einzelheiten und Zahlen anzugeben, aus denen sich Näheres ergab-Das war schon deswegen unentbehrlich, weil es entscheidend darauf ankam, ob die Beklagte eine solche Unrentabilität erkannt hat oder hätte erkennen müssen» Wie die Ausführungen des Klägers aaO-ergeben, handelte es sich hierbei um seine eigenen Schlußfolgerungen; ihnen ist das Oberlandesgericht im Rahmen der ihm zusteilenden Beweiswürdigung nicht gefolgt» Per Begutachtung durch einen Sachverständigen war das Beweisthema nicht zugäng-3.1 "Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht höt te trotzdem-, entsprechend dem im Schriftsatz vom 29* April ‘i955 gestellten Antrag, noch einen Sachverständigen dar • über vernehmen müssen, daß dieser Bericht die Zukunfts-— aussichten nicht hinreichend behandelte, geht fehl., J»as Oberlandesgericht war selbst in der Lage, den Inhalt in dieser Richtung zu würdigen* Das hat es in rechtlich nic ii. Das Oberlandesgericht hutve deowegen keine Veranlassung, sich mit dem dahinge • henden Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 29«» April '*955) im einze3.nen auseinanderzusetzen Insbesondere ko tv non die Grundsätze des Ansebeinsbeweises auf einen sol chen Fall nicht angewendet werden 40 Die Höhe der zu Übertragenden Außenstände er-gab sich aus den Verträgen5 eine Beweiserhebung darüber erübrigte «jeh also (Schriftsatz des Klägers vom 17« November 1955)* -' DI»I frei verfügen könnt©a Weiterer Erörterungen zu den wieder nur g8nz allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 17.- November 1955 oder gar einer Beweiserhebung bedurfte es nicht« Auch hier ist darauf zu verweisen» daß das Oberlandesgericht die Prokuristen der Firma die die läge und die Zusammenhänge am besten beurteilen könnten, über alle Behauptungen des Klägers vernommen hat. Pie Rüge ist nicht berechtigt«, Das Berufungsgericht konnte diese Behauptung mit Recht als überholt anselien; zu demal der Prokurist Schl(HB^ inzwischen das Gegenteil bekundet hatte * Yfesv/egen dieser Zeuge zu den Behauptungen im Schriftsatz vom 17® November 1955, die sich ebenfalls auf die Postscheckeingänge beziehen, nochmals hätte vernommen werden sollen, ist nicht ersichtlich* des Postscheckkontos Jeweils gering gehalten wurde; es brachte keine Zinsen und die Beträge wurden anderweit ge -braucht«, Wesentlich ist demgegenüber, welche Eingänge darauf im laufe der Zeit zu verzeichnen waren, über die die Firma nach den Fe st Stellungen des Oberlandgs- 8*) Das Oberlaudesgericht stellt fest, daß das freie Warenlager einen Wert von rund 20,000,— DU gehabt hat* Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 2c* Oktober 1954 stehen dieser Annahme nicht entgegen® Danach iet nicht zu erkennen, weswegen sich das Oberlandesgericht noch besonders damit hätte befassen sollen, wie es die Bovision verlangt® 20) Der Beschverdeführer ist der Ansicht, die Firma habe ihre Zahlungen schon vor dem 4: November *9*5 eingestellt; deswegen sei die an diesem Tage vorgenommene Abtretung nach § 30 Nr® 1 KO anfechtbar. Diese Rügen befassen sich allein mit der Lage der Firma JflBB i® laufe und am Ende des Monats November 1953 c Die Revision meint, das Oberlandesgericht hätte * wenn es die sich hierauf beziehenden Behauptungen des Klägers beachtet hätte, zu dem Schluß gelangen müssen, daß die Firma ihre Zahlungen schon lange vor dem 20® Dem kann nicht gefolgt werden« 3>as Oberlandesgericht hatte keine Veranlassung, sich mit jeder der von der Revision angeführten Einzelheiten zu befassen® Entscheidend war für die Frage der Zahlungseinstellung, wann die Firma JflHP wegen eines dauernden Mangels an Zahlungsmitteln, nach außen erkennbar, nicht mehr in der Lage war und aufhörte, ihre Geldschulden im allgemeinen zu erfüllen* Das hat das Obcrlandesgericht an Hand der dafür Hierbei konnte es sich auf die eigenen Angaben des Klägers stutzen, daß bis zu dem November 1953 keine Titel« Pfändungen oder Steuerschulden Vorlagen (Sn 13 des Schriftsatzes vom 29- April 1955)? Unter diesen Umständen hatte das Oberlandesgericht keinen Anlaß, aus den Vorgängen am Ende des ilonats November 1953 und aus den Tatsachen, die sich damals herausstellten, auf eine frühere Zahlungseinstellung zu schließen« Erheblich konnte nur die Behauptung des Klägers sein, schon einige Wochen vorher hätten die löhne nicht mehr bezahlt werden können« Wie der Kläger aber in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 21. Der Kläger hätte daher, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, einzelne Pälle angeben und unter Beweis stellen müssen, aus denen sich ergeben sollte, daß die Pinea JflBB bereits vor dem 4« November 1933 im allgemeinen ihre fälligen Schulden nicht mehr begleichen konn- IIo Bio Revision verweist schließlich noch auf eien Schriftwechsel zwischen der Beklagten und der Firma J^P-Nach ihrer Ansicht hätte das Ober lande spricht darauä entnommen müssen* daß der Beklagte die bedrängte läge der Firma rTppP seit langem bekannt sein mußte. Der Umstand, daß sich eine kreditgebende Bank f*ber-wachungsrechte vorbehält, ist kein Anzeichen dafür, daß sie mit Zahlungsschwierigkeiten ihres Schuldners rechnet* Ebensowenig spricht zu dem Nachteil der Beklagten, daß sie von der Firma im Februar 1952 die baldige Einziehung der Forderungen verlangt hat; das hatte bereits B^P in seinem Gutachten angeregt.. Schließlich ist nicht zu erkennen, welche Bedeutung das im September 1953 ausgesprochene Verlangen der Beklagten, ihr die Bilanzen für 1951/1952 sowie einen HStatusw über das Unternehmen zu übersenden, für die hier zu entscheidenden Fragen haben soll* Nach die sem Seitpunkt vorgenommene Fox’derungsabtretungen beruhten auf dem Vertrag vom 16* November 1951; sie wären, selbst wenn die Beklagte inzwischen Bedenken hinsichtlich der wirt schaftliehen Jage der Firma J#HP bekommen haben sollte aus diesem Grunde weder nach § 138 BGB nichtig noch gemäß § 30 Nr~ 1 KO anfechtbar.
*343 025 vjx SE 2; 0/5? Yericlindet am *C\ April *959 Jodap. Ji'stizangestellter als Urkunds beamt er dtsr Gras chäf fasste lie X in Hamen des Volkes Tn dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Paul in rfaraße handelnd in seiner~Eigenschaft als Verwalter des Konkurses Uber das Vermögen der Pirna Stephg/felindwig Herrenkleiderfabrik in. Jiifli Klägers, Berufungsbeklagteu und Revisionsklägero.. - pT*oae ßb •; Vollmacht igt er $ Rechtsanwalt Pr gegen die Kreissparkasse Gr< ten durch den Vorstands in Gr( vertre Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte.. Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr-. - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die * mündliche Verhandlung vom 16« April 1959 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Gianzmann und der Bundesrich ter Rietschel, Pr, Heimann-Trosien, Pr.« Winkelmann und Erbel für Recht erkannt* Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5' Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Ptts-seldorf vom 12« Juli 1957 wird zuriickgewiesen Per Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Hechts wegen - 2 • Tatbestands | » • «k ■ »•»«•« I» •' Ter Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Stephan-Duöwig Herrenkleiderfabrik in Me Beklagte5 ejne Sparkasse. batte dieser Firma seit infang 1949 einen Kredit eingeräumtf der anfangs ’5.000.— Kl betrug und später auf 40.000,« — DM erhöht wurde; zeitweise erhielt einen Zusatzkredit von weiteren 20*000, — DM, der aber abgedeckt wurde. Die Firma JflHP verpflichtete sich, zur Sicherung «?ieser Kredite durch sog„ Mantelabtretungsverträge vom Juli 1949- 13- Februar 1950 und 16- November 195! an die Beklog-ce Forderungen aus Warenlieferungen in Höhe von zunächst 50.000,— DM und später 130*.000,— DM abzutreten. Die Abtretungen sollten uals vorgenommen gelten; wenn der Sparkasse .Ä, unter Bezugnahme auf diese Man-tölabtretimgen Recbnungskopien oder unterscbriftlich vollzogene Aufstellungen über die Ersatzforderungen” übergeben wurden« Die Schuldner erhielten von diesen Abtretungen vorerst keine Mitteilung * Ferner übereignete der Beklagten zunächst ihr Warenlager und später an dessen Stelle den gesamten Maschinenbestand. Die letzte Einzelaufstellung von abgetretenen Forderungen, wie sie in den Mantelabtretungsverträgen vorge** sehen war, erhielt die Beklagte am 4- November 1953- Die Firma geriet in Zahlungsschwierigkei- ten; wann dies geschehen ist, ist streitig. Am 28. November 1953 beantragte sie die Eröffnung des Vergleichsver-fahreus, und am 18. Dezember 1953 wurde der Anschlußkonkurs eröffnet*- Die Beklagte, die Ende November 1953 von den damals beabsichtigten Maßnahmen unterrichtet worden . ^ .. war. henachrickitigte am 27 c November 7953 die Brittschuld a er von den Abtretungen und zog die Forderungen demnächst ein- Me Kreditschuld der Firma bei der Beklagten in Höhe von 39*664 78 DM ist auf diese V»eise voll getilgt worden Per Kläger ist der Ansicht« daß die Verträge Uber die Foröerungsabtretungen gegen die guten Sitten verstieß * sen und dahex* nichtig seien, Br hat eis ferner g.uiäß § 3' Nr» 1 und § 30 Nr, 4 und 2 KO angefochten Von dei* Beklage ten verlangt er demgemäß nach § 816 BGB und § 37 KO die W stattung der Beträge, die sie, insbesondere nach der Konkurseröffnung ? eingezogen hat Mit der Klage hat er einen Teilbetrag von 7-000,— PM nebst Zinsen geltend gemacht Pie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten» daß die Pirma JflHP durch die Forderimgsabtre" tungon und die Sicherungsübereignung in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unzulässig beschränkt worden sei? ihr habe genügend freies Kapital zur Verfügung gestanden-.Pie Sicherungen seien auch nicht übermässig hoch gewesen, sondern hätten nur den in den Satzungen vorgesehriebenen Umfang gehabt» Pie finanzielle Lage der Firma JiflBI sei nicht schlecht gewesen^ die Beklagte, sei durch die Mitteilungen, die ihr Ende November über den »Stand der Gemein-Schuldnerin gemacht worden seien, selbst überrasclit worden« Pas Landgericht hat der Klage entsprochen, das Ober-lanöesgericht hat sie abgewiesen« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiedexiier-Stellung des erstinstanzlichen Urteils- Pie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« . A ... / » Snt s ciiei dim^ogrttnde ^ A. Per Kläger macht einen Teilbetrag von 7*000,--PM aus der von 3hm behaupteten höheren Forderung geltend • Tn der Revisionsinstenz hat er seinen Anspruch auf-gegliedert» In erster Linie verlangt er die Erstattung zweier Beträge von 2 658,— und 5»069,45 DU (Rechnungen vorn 24- und 30- November 1953), die die Beklagte bei einer Schuldnerin der Firma nämlich der Firma Ua®- fl®, eingezogen habe» Ben Rest von 1,272,55 DLI sowie hilfs-weise auch den angegebenen Betrag von insgesamt 5*727*45 Di.l beansprucht er als Teil, der Eingänge aus den an die Beklagte abgetretenen und nach dem 18.. Dezember 1953 von ihr eingezogeuon Forderungen. Er ist der Ansicht, daß es insoweit einer Aufgliederung nicht bedürfe, weil es s?ch um Einseiposten eines einheitlichen Anspruchs handele: hilfsweise nimmt er eine Aufteilung derart vor, daß prozentual auf alle Eingänge nach dem 18» Dezember 1953 der entsprechende Teil bis zur Höhe von 7*000,— DM verlangt werde» I.. Die von der Revision jetzt in den Vordergrund gestellte Forderung aus den Eingängen der Rechnungen I»Is®-4®‘vom 24* und 300 November 1953 hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht» Das Revisionsge-rieht ist daher nicht in der Lage, sich damit zu befassen- Vor dem Lendgericht stutzte der Kläger die Klage in erster Linje darauf, daß die Beklagte Beträge von insgesamt 9"542;20 DM eingezogen habe, die die Firma J4®® von d?r Firma MaflHIP aus Rechnungen vom 24 r, 28,, 30 und * 31 v Oktober 1953 zu fordern hatte (Schriftsatz vom .29 Juli 1954)- Im Schriftsatz vom 25« Oktober 1954 wies er ferner darauf 3iin. daß der Firma Jl^p aus Rechnungen vom 24^ und 50.. November 1953 zv/oi weitere Beträte von m ft» 0 m W» 0m, 0mm mm m w «*» m* m»Zmm W 2*65QP— und 3*069,45 B..I ge,;en die Firma Mafl^ zuge-standen hatten«» Riese Ansprüche seien nicht an die Be- * ftWftM' WKIM M«l klagte ab^e^eteu worden? trotzdem habe sie sie eingezo-gen* Bor Kläger hat aber nicht zu dem Ausdruck gebracht daß er auch diese Beträge zur Grundlage seiner Klagefor-c.eruiT^incxcheri wollte* Bas ergibt sich schon daraus, daß er im Anschluß an jene Erörterungen erklärt hat, er verlange, »um dom fraglichen Streit ein Ende zu machen1*, die Erstattung der Forderungen, deion Gegenwert auf. Grund der Abtretungen an die Beklagte bezahlt worden seien, Bern- *« «v« »»«, ftftftW ft» M M m»«M «II MM gemäß hat auch das Landgericht in Tatbestand seines Urteils (Bi 5) das Vorbringen des Klügere dahin wiedergegeben, ei- verlange die Erstattung der Eingänge aus den der Beklagten abgetretenen Forderungen gemäß den Koch- muigen vom Oktober 1953 in Höhe von 9«542,20 PftL Im zweiten Rechtszuge hat sich dar Kläger in der Berufimgsboantv/ortung vom 29* April 1955 ebenfalls nur mit den zuletzt erwähnten 9o542,20 EU befaßt, aber auch Insoweit erklärt, daß es nicht entscheidend darauf ankom-mes dementsprechend hat er, wie das Oberlandesgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S« 5) feststellt, später von der Bezeichnung einer bestimmten Forderung, deren RückgewUhr er verlange, überhaupt abgesehen. Aus diesen Vorgängen folgt, daß der Kläger wohl die Eingänge aus den Rechnungen vom Oktober 1953 bean-sprucht hat, wenn auch nicht mehr in erster Linie, Er hat aber nicht den Gegenwert der Rechnungen vom 24* und 30. November 1953 zur Grundlage seiner Klageforde rung gemacht- « * .'as mag seine Erklärung darin finden? daß insoweit ande re, als die in dem vorliegenden Rechtsstreit incereoeie-reude Fragen zu entscheiden gewesen wären? nämlich die der Abtretung und der Rückgewähr an den Kläger«. Bei dieser Sachund Rechtslage ist der Kläger nicht befugt, nunmehr die fraglichen Eingänge aus den en • ♦ gedieh nichtsForderungen laut den Rechnungen vom 24 o und 30.. November 1953 geltend zu machen« Denn es hanoelt sich insoweit um eine Klageänderungdie im Jievi -sionsrechtszuge nicht mehr zulässig ist* JTo Soweit der Kläger die Erstattung eines Teils der Eingänge nach dem 18« Dezember 1953 verlangt* die aus an die Beklagte abgetretenen Forderungen stammen? be-* * darf es nach Ansicht des Senats keiner Aufgliederung* Pie von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche entspringen einem einheitlichen Rechtsgrunde und lassen nach den Umständen des Falles keine jeweils abweichende Beurteilung zu«, Es handelt sich danach nicht um selbständige Forderungenf sondern nur um Einzelposten eines als Einheit zu wertenden Anspruchs« B« Zur Frage der Richtigkeit nach § 138 BUB? 9 mm* M» «rn 0mm* uw» MM» MM» *■» m »p »r miwwwV «M-W «*»%• • *«*(*»»»■»»•» mm*% mi«wu Mw Pas Oberlandesgoricht hält die Abtretungen für rechtsgültig« Es legt im einzelnen dar, daß der die früheren Abkommen ersetzende "Mantelabtretungsvcrtrag11 vom 16« November 1951 sowie seine Durchführung nicht gegen die guten Sitte*i verstiessenf das gelte auch für die Sicherungs-Üboi'eignung der Maschinen* Die Sicherungen hätten keinen solchen Umfang gehabt, daß die Firma dadurch ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verloren habe* Schließ- lich hätten Scliüdi^uug ü die J.U*editsicherungsverträge auch nicht nderer Gläubiger führen müssen* zur Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen -flit don Grundsätzen in Einklang, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Gültigkeit solcher Abkommen wesentlich sind (vgl* u, a» 3GEZ 19, 12; 205, 4?; 269 185)0 Keclitsfehler im Ausgangspunkt sind nicit zu erkennen und werden auch von der Revision nicht gerügt Sie wendet sich jedoch mit einer Anzahl von Verfahivnsrü- .e:i die Feststellungen des Berufungsgerichts * Biesen Angriffen ist der Erfolg zu versagen 1.0 Bas Oberlandesgericht hat S« 10 und 11 des Urteils festgestellt, daß die Firma in äen Jahren jj349_j950 gesund gewesen ist; es stützt sich hierbei u» a, auf die eigenen Angaben des Klagers„ Die Bekundungen des Prokuristen IfHft stehen dieser Annahme nicht entgegen, wie die Revision behauptets Dieser Zeuge hat nur den buebmässig ermittelten Gewinn von 1*000,— Bl. für 1952 als Min der angegebenen Höhe nicht gegeben” bezeichnet* Er hat zwar weiter ausgesagt, daß die Ansätze in der Bilanz den tatsächlichen Werten nicht entsprochen hatten* Dieser Teil seiner Bekundungen findet sich aber im Zusammenhang mit den Erörterungen über das Ausscheiden des Prokuristen SchlfHBBP am 31® August 1953 und kann nicht auf die Jahre 1949 bis 1951 bezogen werden,* 2») Per Kläger hatte mehrfach beantragt- aber 0je mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Eirua ku- baunouhängenden fragen einen Sachverständigen zu vernehmen- Pas Oberlandesgericht hat dies mit der Begründung ab-gelejut, daß der Kläger keine Tatsachen vorgebraten und unter Beweis gestellt habe, die geeignet gewesen wären, seine Behauptung zu rechtfertigen, die Birma habe bereits in den Jahren 1950 und 1951 die Zahlungen eingestellt (g, 15 des Urteils)♦ Auch die hiergegen gerichtete Bevisionsrüge greif“; nicht durch» Allerdings erschöpft die Begründung des Ober-landesgerichts nicht dje Beweisantritte des Klägers; denn sic bezogen sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung, sondern auch auf andere Behauptungen, Trotzdem stellt die Unterlassung der von dem Kläger verlangten Beweiserhebungen keinen Verstoß gegen den § 286 ZPO dar-, a) Pie Behauptung des Klägers, wdie Kapitaldecke der Oemeinschuldnerin sei angesichts der hohen Umsätze so schwach gev/esen, daß die Cemeinschuldnerin auch bei Inanspruchnahme der Kredite der Beklagten nicht rentabel arbeiten konnte1* (Schriftsatz vom 28» Januar 1957), ist so allgemein gehalten, daß eine Beweiserhebung darüber nicht notwendig war, 350 wäre Sache des Klägers gewesen; Einzelheiten und Zahlen anzugeben, aus denen sich Näheres ergab-Das war schon deswegen unentbehrlich, weil es entscheidend darauf ankam, ob die Beklagte eine solche Unrentabilität erkannt hat oder hätte erkennen müssen» Pas Oberlandesgericht hatte somit keine Veranlassung, auf diesen Beweisantritt einzugehen, zu demal es sich auf die im einzelnen belegten Bekundungen der letzten 3 Prokuristen der Pinna JflB stützen konnte, ' 9 - Pas gleiche gi3.t für die sich auf dieselbe! Frage beziehenden Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 29, April 1955« b) Pas Oberlandesgericht brauchte auch nicht der. im Schriftsatz vom 21« September 1954 benannten Sachvor-ständigen zu vernehmen- denn hier fehlte es ebenfalls an jeder Angabe von Einzelheiten« Pie drei Prokuristen hatten bekundet, daß die Firme JflB bis zu dem Jahre 1955 weder überschuldet war noch "schlecht stand1*« Wenn der Kläger hiergegen angehen wollte- hätte er die Gründe mitteilen müssen,. c) Per Klüger hatte im Schriftsatz vom 29» April 1955 behauptet« die Beklagte habe nur deswegen ihre Sicherungen erhöht> weil si? sonst ihre Forderungen als gefährdet angesehen habe« Wie die Ausführungen des Klägers aaO-ergeben, handelte es sich hierbei um seine eigenen Schlußfolgerungen; ihnen ist das Oberlandesgericht im Rahmen der ihm zusteilenden Beweiswürdigung nicht gefolgt» Per Begutachtung durch einen Sachverständigen war das Beweisthema nicht zugäng-3.1 eh« d) las Berufungsgericht brauchte auch nicht einen Sachverständigen über die Richtigkeit und die Bedeutung des von dem Wirtschaftsberater erstatteten Berichts anzuhören« Pie Beklagte hatte B^^im November 1951 beauftragt, die Wirts olu-ft liehe Lage der Firma JflBB zu prüfen, weil diese damals eine Erhöhung des Kredits erosten hatte. Fas Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe dem die Verhältnisse günstig beurteilenden Belicht des vertrauen und die Zukunft saus s:i chten der Firm* als gesichert ansehen düi'fen (So 12 do Urteils)«, "Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht höt te trotzdem-, entsprechend dem im Schriftsatz vom 29* April ‘i955 gestellten Antrag, noch einen Sachverständigen dar • über vernehmen müssen, daß dieser Bericht die Zukunfts-— aussichten nicht hinreichend behandelte, geht fehl., J»as Oberlandesgericht war selbst in der Lage, den Inhalt in dieser Richtung zu würdigen* Das hat es in rechtlich nic ii. angreifbarer Eeise getan«, Der in diesem Zusammenhong weiterhin gestellte Antrag des Klägers, die Beklagte möge die dem Gutachten B^P vorangegangenen Revisionsberielite vorlegan. hatte eine unzulässige Ausforschung zu dem Gegenstände Der Klüger hair«' nicht angegeben, was die Berichte enthalten sollten« e) Die Bage der Birma Ende November 1953 war für die Entscheidung der Brage, ob der im Jahre 7951 geschlossene Vertrag rechtswirksam war, ohne Bedeutung (Schriftsatz vom 29o April 1955)» Daß die Birma Ende No-» veinber 1953 ihre Zahlungen eingestellt hat, ist unstreitig«. 3 c) Die Höhe der Verschuldung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 18o Dezember 1953 ließ keine sicheren Schlüsse auf eine der Beklagten erkennbare Notlage der Birma Jflp im November 1951 zu. Das Oberlandesgericht hutve deowegen keine Veranlassung, sich mit dem dahinge • henden Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 29«» April '*955) im einze3.nen auseinanderzusetzen Insbesondere ko tv non die Grundsätze des Ansebeinsbeweises auf einen sol chen Fall nicht angewendet werden 40 Die Höhe der zu Übertragenden Außenstände er-gab sich aus den Verträgen5 eine Beweiserhebung darüber erübrigte «jeh also (Schriftsatz des Klägers vom 17« November 1955)* .Das Oberlendeagerioht hat nicht» wie die Revision meint* Übersehen; daß das Warenlager zu dem größten 'feil unter Eigentums Vorbehalt stand.- Es befaßt sich ausdrücklich hiermit (So 16/17 d- Urteils) und ste3.lt fest* daß die Firma Jflp über Waren im Werte von 20<.000, -' DI»I frei verfügen könnt©a Weiterer Erörterungen zu den wieder nur g8nz allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 17.- November 1955 oder gar einer Beweiserhebung bedurfte es nicht« Auch hier ist darauf zu verweisen» daß das Oberlandesgericht die Prokuristen der Firma die die läge und die Zusammenhänge am besten beurteilen könnten, über alle Behauptungen des Klägers vernommen hat. Die Revision übersieht dies, wenn sie mehrfach die unterbliebene Anhörung von Sch^^, IdP und Sch! rügt. 5o) Vor der ersten mündlichen Verhandlung batte der Kläger in Schriftsatz vom 8. Juni 1954 die Mitglieder des UläubigerauDschusses als Zeugen dafür benannt, daß 3ie an die Firma nicht geliefert hätten, wenn ihnen be- kannt gewesen wäre, daß alle Außenstände an die Beklagte abgetreten und ihr auch der ganze Maschinenbestand übereignet worden seien« iss kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungege- • rieht diesem Beweisantrag nicht schon deswegen unbeachtet lassen konnte, weil der Kläger weder im weiteren Verlauf des ersten noch im zweiten Rechtszuge darauf zurückgekom-uen ist- Penn für die Entscheidung ist es unerheblich: wie sich einzelne Gläubiger bei Kenntnis aller Tatsachen verhalten hätten; wesentlich ist vielmehr allein, ob die Hasse lial l cv der Gläubiger boi objektiver Würdigung durch das Verehr Beklagten sittenwidrig getäuscht und gos'chädigt worden ist, Pas Oberlendesgericht konnte daher ohne Eechtsvcr-stoß von der Vernehmung der drei genannten Gläubiger ab-sehen, 60 Per Kläger hatte im Schriftsatz vom 26„ Oktober 1054 behauptet, der Beklagten hätten wdie Postscheck-eingangs in Höhe von 2 * 270,39 TM gehört11 „ Pie Revision meint, daB Oberlandesgericht hätte daraus schließen müssen, daß die Firma an die Beklag- te auch die Forderungen aus dem Postscheckkonto abgetreten habe. Pie Rüge ist nicht berechtigt«, Das Berufungsgericht konnte diese Behauptung mit Recht als überholt anselien; zu demal der Prokurist Schl(HB^ inzwischen das Gegenteil bekundet hatte * Yfesv/egen dieser Zeuge zu den Behauptungen im Schriftsatz vom 17® November 1955, die sich ebenfalls auf die Postscheckeingänge beziehen, nochmals hätte vernommen werden sollen, ist nicht ersichtlich* 7c) Pie Revision weist darauf hin, daß der Bestand dos Postscheckkontos mit rund 2»000,— bis 3 000,— PU im Verhältnis zu dem umsatz gci’ing gewesen sei; deswegen spie- le es keine entscheidende Hollo, wenn diese Betrüge der Firma zur freien Verfügung vorblieben seien* Diese Betrachtungsweise wird den Verhältnissen nicht gerecht* Es liegt auf der Hände daß der Bestand **■* * »i *• Wß mm*»» **» 9+ • »m des Postscheckkontos Jeweils gering gehalten wurde; es brachte keine Zinsen und die Beträge wurden anderweit ge -braucht«, Wesentlich ist demgegenüber, welche Eingänge darauf im laufe der Zeit zu verzeichnen waren, über die die Firma nach den Fe st Stellungen des Oberlandgs- gerichts frei verfügen konnte; sic sollen nach den, soweit ersichtlich unwidersprochen gebliebenen Beteuptim-gea der Beklagten in der Zeit vom 19* März bis zu dem 23.-September 1923 insgeoamt 32*510,14 DU betragen haben (Schriftsatz vom 28o Januar 1956)., Dieser, im laufe eines halben Jahres erzielte Betrag fällt recht erheblich ins Gewicht, 8*) Das Oberlaudesgericht stellt fest, daß das freie Warenlager einen Wert von rund 20,000,— DU gehabt hat* Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 2c* Oktober 1954 stehen dieser Annahme nicht entgegen® Danach iet nicht zu erkennen, weswegen sich das Oberlandesgericht noch besonders damit hätte befassen sollen, wie es die Bovision verlangt® 0 * Zur Frage d e r^ K onkurs auf echt ung I® Das Oberlandesgericht hält die auf § 30 Nr® i KO gestützte Anfechtung für unbegründet, weil die Firma JflBB die letzten Einzelabtretungen am 4* November 1953 vorgenannten, ihre Zahlungen aber erst am 23* November 1953 eingestellt habe* inch gegen diese Erörterungen erhebt die Revision eine AnzahJ von Rügen* \) Eines Eingehens auf die Forderungen* die der Firma GQG^ die Firma MaflÜ^ aus den Rechnungen vom 24. und 30; November 1953 über .insgesamt 5-727,45 DM zustanden.. bedarf es nicht® Es ist bereits dargelegt worden, daß diese Eingänge nicht Gegenstand des von dem Klüger geltend gemachten Anspruchs sind® 20) Der Beschverdeführer ist der Ansicht, die Firma habe ihre Zahlungen schon vor dem 4: November *9*5 eingestellt; deswegen sei die an diesem Tage vorgenommene Abtretung nach § 30 Nr® 1 KO anfechtbar. Die Revision greift die ontgegenstehende Feststellung des Oberlandesge-richts«. die Zahlungseinstellung sei erst am 20. November 1955 erfolgtv mit verschiedenen Verfahrensrügeii an. Diese Rügen befassen sich allein mit der Lage der Firma JflBB i® laufe und am Ende des Monats November 1953 c Die Revision meint, das Oberlandesgericht hätte * wenn es die sich hierauf beziehenden Behauptungen des Klägers beachtet hätte, zu dem Schluß gelangen müssen, daß die Firma ihre Zahlungen schon lange vor dem 20® November 1953 eingestellt hatte® Dem kann nicht gefolgt werden« 3>as Oberlandesgericht hatte keine Veranlassung, sich mit jeder der von der Revision angeführten Einzelheiten zu befassen® Entscheidend war für die Frage der Zahlungseinstellung, wann die Firma JflHP wegen eines dauernden Mangels an Zahlungsmitteln, nach außen erkennbar, nicht mehr in der Lage war und aufhörte, ihre Geldschulden im allgemeinen zu erfüllen* Das hat das Obcrlandesgericht an Hand der dafür /maßgeblichen Anhaltspunkte geprüft*. Hierbei konnte es sich auf die eigenen Angaben des Klägers stutzen, daß bis zu dem November 1953 keine Titel« Pfändungen oder Steuerschulden Vorlagen (Sn 13 des Schriftsatzes vom 29- April 1955)? es hätte noch weiter darauf verweisen können? daß nach den Bekundungen des anscheinend bis zur Er- öffnung des Vergleichsverfahrens - auch keine v.echsel au Protest gegangen sind und daß der Kläger zu dem Beginn des Prozesses als Tag der Zahlungseinstellung selbst den 28. TSföVember 1953 angegeben hat (Schriftsatz vom 29 -Juli 1954)* Unter diesen Umständen hatte das Oberlandesgericht keinen Anlaß, aus den Vorgängen am Ende des ilonats November 1953 und aus den Tatsachen, die sich damals herausstellten, auf eine frühere Zahlungseinstellung zu schließen« Erheblich konnte nur die Behauptung des Klägers sein, schon einige Wochen vorher hätten die löhne nicht mehr bezahlt werden können« Wie der Kläger aber in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 21. September 1954 selbst vorträgt, sind die hierfür erforderlichen Beträge durch einen Kredit der Beklagten beschafft und die Arbeiter und Angestellten damit befriedigt worden; die Pirma hat sogar diesen Zwischenkredit noch zurückerstattet, wie die Revision nicht in Abrede stellt. Bas spricht fast zwingend gegen eine Zahlungseinstellung zu jenem Zeitpunkte. Der Kläger hätte daher, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, einzelne Pälle angeben und unter Beweis stellen müssen, aus denen sich ergeben sollte, daß die Pinea JflBB bereits vor dem 4« November 1933 im allgemeinen ihre fälligen Schulden nicht mehr begleichen konn- te- Auf seine mir rückschauende Betrachtung brauchte es nicht einzugehen c IIo Bio Revision verweist schließlich noch auf eien Schriftwechsel zwischen der Beklagten und der Firma J^P-Nach ihrer Ansicht hätte das Ober lande spricht darauä entnommen müssen* daß der Beklagte die bedrängte läge der Firma rTppP seit langem bekannt sein mußte. Es 3:ann dahingestellt bleiben, in welchem recht ±i. chon Zusammenhang die Revision diesen Vortrag gewertet wiesen will; in Betracht käme sowohl der Tatbestand des §3: Nr* 1 ILO wie auch der des § 138 BOB, Tonn das Ober* landesgoricht brauchte sich mit diesen Einzelheiten unter keinem der in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu befas sen. Der Umstand, daß sich eine kreditgebende Bank f*ber-wachungsrechte vorbehält, ist kein Anzeichen dafür, daß sie mit Zahlungsschwierigkeiten ihres Schuldners rechnet* Ebensowenig spricht zu dem Nachteil der Beklagten, daß sie von der Firma im Februar 1952 die baldige Einziehung der Forderungen verlangt hat; das hatte bereits B^P in seinem Gutachten angeregt.. Schließlich ist nicht zu erkennen, welche Bedeutung das im September 1953 ausgesprochene Verlangen der Beklagten, ihr die Bilanzen für 1951/1952 sowie einen HStatusw über das Unternehmen zu übersenden, für die hier zu entscheidenden Fragen haben soll* Nach die sem Seitpunkt vorgenommene Fox’derungsabtretungen beruhten auf dem Vertrag vom 16* November 1951; sie wären, selbst wenn die Beklagte inzwischen Bedenken hinsichtlich der wirt schaftliehen Jage der Firma J#HP bekommen haben sollte aus diesem Grunde weder nach § 138 BGB nichtig noch gemäß § 30 Nr~ 1 KO anfechtbar. p. Pio Revision ist somit? da auch sonst kein den Klägei' beschwerender Rechtsfehler zu erkennen ist? mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge surUck-zuweisen» Glanzmann Riet s che1 Heimsan-Tro &ien Dr* WinJcelmann Erbel