Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 210/04 31. März 2005 in dem Rechtsstreit OLG Stuttgart - Az. 3 U 19/04 vom 21.07.2004; LG Ellwangen - Az. 3 0 366/01 vom 08.01.2004 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 23.854,78 € Kniffka Bauner Dressier Wiebel Kuffer