Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 4« Oktober 1971 Das Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluß des 5• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 4. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Oberland esge rieht die Berufung des Beklagten hinsichtlich seiner Widerklage als unzulässig verworfen, da sie erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben wurde, auf die das Urteil vom 21. Mit der erst am 15# November 1971 eingegangenen Rechtsmittelschrift ist die 2-Wochen-Frist des § 577 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt worden. Das Rechtsmittel ist infolgedessen mit der Kosten-folge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF »tt m 201/71 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Hermann S Straße Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers , Anschlußberufungs-beklagten, Revisionsklägers bzw. Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen die Kommanditgesellschaft Wilhelm R gesetzlich vertreten durch den Komplementär Wilhelm Aflli^BBtraße Klägerin, Widerbeklagte, Beru-fungsbeklagte, Anschlußberufungs Klägerin, Revisionsbeklagte bzw« Bes chwerd egegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Betr.: Revision bzw. Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 4« Oktober 1971 2 ! ?s Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 24. April 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br. Vogt, Dr. Girisch und Meise beschlossen: Das Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluß des 5• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 4. Oktober 1971 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe : Durch die angefochtene Entscheidung hat das Oberland esge rieht die Berufung des Beklagten hinsichtlich seiner Widerklage als unzulässig verworfen, da sie erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben wurde, auf die das Urteil vom 21. September 1971 ergangen ist. Der Beschluß wurde den Prozeßbevollmächtigten der Parteien im zweiten Rechtszug am 12. Oktober 1971 zugestellt. Der Beklagte hat dagegen durch am 15* November 1971 beim Bay. Obersten Landesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Revision, hilfsweise sofortige Beschwerde erhoben. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Ein die Berufung verwerfender Beschluß eines Oberlandesgerichts unterliegt nach § 519 b Abs. 2 ZPO allein der sofortigen Beschwerde* Das vom Beklagten eingelegte Rechtsmittel kann daher nur als sofortige Beschwerde angesehen werden* Diese ist jedoch verspätet. Mit der erst am 15# November 1971 eingegangenen Rechtsmittelschrift ist die 2-Wochen-Frist des § 577 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt worden. Das Rechtsmittel ist infolgedessen mit der Kosten-folge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Rietschel Erbel Vogt Gririsch Meise