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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen» 1.) Das Berufungsgericht begründet seine neue Entscheidung allein mit den Äußerungen, die der Kläger in den Jahren 1957 bis I960 gegenüber seiner Putzfrau, der Frau K^p, getan hat, die seit 1959 auch bei der Beklagten putzte. Als ihr Sohn bei der Beklagten Arbeit aufnehmen sollte, habe sie, durch die verschiedenen Bemerkungen des Klägers mißtrauisch geworden, sich bei der Vermieterin der Beklagten erkundigt, ob diese pünktlich Miete zahle. Sie habe von den Äußerungen des Klägers nicht zu Dritten gesprochen, davon aber dem Ehemann berichtet, als er sie gefragt habe, warum sie sich bei der Vermieterin erkundigt habe, ob er die Miete pünktlich zahle. Es meint dazu, da es entscheidend auf die Störung des Vertrauensverhältnisses ankomme, könne es keine Rolle spielen, ob die für das Jahr 1957 festgestellte Äußerung des Klägers möglicherweise gerade in die Zeit von Februar - April 1957 falle, als das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten unterbrochen war. Dann hätte es aber nicht offenlassen dürfen, ob der Kläger diese Äußerung etwa gerade in der Zeit getan hat, als er seine Beschäftigung bei der Beklagten unterbrochen hatte. Sollte der Kläger, was für die Revioionsin3tanz zu unterstellen ist, die ihm vorge-worfene Äußerung zu einer Zeit getan haben, als er nicht Handelsvertreter der Beklagten war, so könnten daraus keine für den Bestand seines Ausgleichsanspruch nachteiligen Folgen gezogen werden» Es hat im Gegensatz zu dem Land gericht und zu dem ersten Berufungsurteil keine Feststellungen über die anderen von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe getroffen* Wenn nun für die Prüfung im Revisionsverfahren noch eine vom Berufungsgericht für wesentlich gehaltene Äußerung des Klägers ausgeschieden werden muß, so erscheint es zweifeihaft, ob das Berufungsgericht die verbleibenden Äußerungen des Klägers noch als schwerwiegend genug angesehen hätte, um daraus allein eine Befugnis der Beklagten zur fristlosen Kündigung herzuleiten*

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yii. ZJL 203/64	URTEIL
Verkündet am
19. Januar 1967 Jodas
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinrich

Klägers , Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Firma RtfHft & Go., Gardinenschienenfabrik, Kommanditgesellschaft in	H^Bpstr.	#,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Frau Luise Ri
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollnächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VII. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Januar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshof s . Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 16. Juni 1964 aufgehoben»
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Wegen des Sachund Streitstandes wird auf das erste Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 21. Oktober 1963 VII ZR 103/62 Bezug genommen«
Das Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung des Klägers gegen das ihn mit seinem Ausgleichsanspruch abweisende Teilurteil des Landgerichts zurück-gewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Bntsc he idungsgründe:
1.) Das Berufungsgericht begründet seine neue Entscheidung allein mit den Äußerungen, die der Kläger in den Jahren 1957 bis I960 gegenüber seiner Putzfrau, der Frau K^p, getan hat, die seit 1959 auch bei der Beklagten putzte.
Frau	hat	nach	den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts als Zeugin bekundet; Der Kläger habe sie irgendwann im Jahre 1957 gefragt, ob in ihrer hinter dem Betrieb der Beklagten befindlichen Wohnung die Türen und Fenster herausgeflogen seien; vorne habe es einen gewaltigen Bumps er getan, es sei jemand zu dem Pfänden dagewesen. Im Laufe der beiden nächsten Jahre habe der Kläger öfter kleine Bemerkungen gemacht, die darauf hindeuteten, daß die Beklagte kein Geld habe. Im Februar I960 habe er sie gefragt, ob sie auch bei der Beklagten ihr Geld bekomme. Als ihr Sohn bei der Beklagten Arbeit aufnehmen sollte, habe sie, durch die verschiedenen Bemerkungen des Klägers mißtrauisch geworden, sich bei der Vermieterin der Beklagten erkundigt, ob diese pünktlich Miete zahle. Sie habe von den Äußerungen des Klägers nicht zu Dritten gesprochen, davon aber dem Ehemann berichtet, als er sie gefragt habe, warum sie sich bei der Vermieterin erkundigt habe, ob er die Miete pünktlich zahle.
Das Berufungsgericht sieht in den mehrfachen Äußerungen des Klägers, besonders in den beiden vorstehend ihrem Inhalt nach wiedergegebenen, einen groben Vertrauensbruch des Klägers, der allein die fristlose Kündigung der Beklagten rechtfertige. Es meint
 dazu, da es entscheidend auf die Störung des Vertrauensverhältnisses ankomme, könne es keine Rolle spielen, ob die für das Jahr 1957 festgestellte Äußerung des Klägers möglicherweise gerade in die Zeit von Februar - April 1957 falle, als das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten unterbrochen war.
2.) Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht mißt der "sehr drastischen" Bemerkung des Klägers im Jahre 1957 ein "starkes Ge-v/icht" bei. Dann hätte es aber nicht offenlassen dürfen, ob der Kläger diese Äußerung etwa gerade in der Zeit getan hat, als er seine Beschäftigung bei der Beklagten unterbrochen hatte.
Sin wichtiger Kündigungsgrund kann sich zwar auch aus Umständen ergeben, die sich vor Beginn des Vertragsverhältnisses ereignet haben, dem Kündigen-den aber erst später bekannt geworden sind. Der Aus-gleichsanspruch des Handelsvertreters ist Qödoch. gemäß § 89 b Abs. 3 Satz 2 HOB nur ausgeschlossen, wenn für die Kündigung des Unternehmers ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handels-Vertreters vorlag. Dieser geht des Ausgleichsanspruchs nur verlustig, wenn er durch schuldhaftes Verhalten gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat. Das hat zur notwendigen Folge, daß e3 sich um ein Verhalten während der Dauer des Vertragsverhält-nisses handeln muß. Sollte der Kläger, was für die Revioionsin3tanz zu unterstellen ist, die ihm vorge-worfene Äußerung zu einer Zeit getan haben, als er
 nicht Handelsvertreter der Beklagten war, so könnten daraus keine für den Bestand seines Ausgleichsanspruch nachteiligen Folgen gezogen werden»
Das angefochtene Urteil Beruht an sich schon auf einer schmalen Grundlage. Es hat im Gegensatz zu dem Land gericht und zu dem ersten Berufungsurteil keine Feststellungen über die anderen von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe getroffen* Wenn nun für die Prüfung im Revisionsverfahren noch eine vom Berufungsgericht für wesentlich gehaltene Äußerung des Klägers ausgeschieden werden muß, so erscheint es zweifeihaft, ob das Berufungsgericht die verbleibenden Äußerungen des Klägers noch als schwerwiegend genug angesehen hätte, um daraus allein eine Befugnis der Beklagten zur fristlosen Kündigung herzuleiten*
Unter diesen Umständen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen v/erden.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Meyer
Pinke