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BGH · VII ZR 209/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 209/60

Juli 1952 sind die Klägerinnen Erben ihres im August 1952 verstorbenen Vaters, des Kaufmanns Franz Der Beklagte ist eingetragener Eigentümer der Hausgrundstücke S^^straße und HmV5^raßc sowie eines sie verbindenden Gartengrundstücks in K^m| diese hat er im Jahre 1931 aus Mitteln des Erblassers erworben. Es führt aus, ein solcher Anspruch bestände nur, wenn zwischen dem Beklagten und seinem Vater vor oder bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages im Jahre 1931 vereinbart worden wäre, daß der Beklagte die Grundstücke für den Erblasser mit der Maßgabe erwerben solle, daß er sie auf dessen Verlangen jederzeit herauszugeben habe oder nur nach den Weisungen des Erblassers über sie verfügen dürfe. Die von den Zeugen bestätigten späteren Äußerungen des Erblassers und des Beklagten ließen zwar den Schluß zu, daß der Erblasser sich als den wahren Eigentümer der Grundstücke angesehen und daß dor Beklagte diese Ansicht geteilt habe. 1) Nach einer Zusammenstellung des für den Rcchtsstandpunkt der Klägerinnen sprechenden unstreitigen Sachverhalts sowie der Ergebnisse der Beweisaufnahme kommt die Revision zu dem Schluß, wenn der Erblasser der wahre, der Beklagte aber lediglich upro-forman-Eigentümer der Grundstücke gewesen sei, so könne nur ein Treuhandverhältnis zwischen Vater und Sohn beständen haben. Bann aber habe der Beklagte zu beweisen, daß er auch über den Tod des Erblassers hinaus ein Recht zu dem Besitz und zur Ausübung des Eigentums an den streitigen Grundstücken habe, a) Bas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Erblasser der wahre, der Beklagte aber nur "pro-forma^-Eigen-tümer der Grundstücke gewesen sei; es hat vielmehr angenommen, der Erblasser habe sich als solchen angesehen, und der Beklagte habe diese Ansicht geteilt, indem er einigen Zeugen (Br. RjHHV Era ns gegenüber einge- Auch wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, der Erblasser zwischen einem Treuhandverhältnis und einem Nießbrauch zu unterscheiden wußte und die Verlautbarungen der Beteiligten auf eine stärkere Stellung des Erblassers als die eines Nießbrauchers hindeuten, ist damit nicht gesagt, daß der Beklagte Treuhänder seines Vaters und nunmehr der Klägerinnen sein müßte. Daß deshalb zwischen den Beteiligten rechtswirksam ein TreuhandVerhältnis - auch in dem vom Berufungsgericht erörterten weiteren Sinne - begründet worden sein müsse, wie die Revision hervorhebt, kann nicht anerkannt werden. Auch die - vom Berufungsgericht ersichtlich nicht übersehene - Tatsache, daß der Kaufpreis für die vom Beklagten erworbenen Grundstücke von dem Erblasser stammte, spricht nicht zwingend für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. c) Aus den gleichen Gründen kann der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegengetreten werden, die vom Erblasser vertretene Meinung, er sei der wahre Eigentümer der fraglichen Grundstücke, habe möglicherweise auf einem Rechtsirrtum beruht. 2) Die Revision meint, auf den Zeitpunkt, zu dem das zwischen dem Erblasser und dem Beklagten bestehende Rechtsverhältnis vereinbart worden sei, komme es nicht an. a) Unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen wäre eine auf § 313 BGB gestützte Weigerung des Beklagten, die Grundstücke herauszugeben, nur dann mit dem Gedanken des § 242 BGB unvereinbar, wenn er - auch ohne ein Verschulden -eine in Aussicht genommene Beurkundung einer formgültigen Vereinbarung durch sein Zugeständnis zu Lebzeiten des Vaters verhindert hätte. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß angenommen 9 nur eine vor oder bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages getroffene formlose Abrede über einen treuhänderischen Erv/erb durch den Beklagten hätte dessen Verpflichtung zur Herausgabe der Grundstücke nach § 667 BGB begründen können. c) Daß der Berufungsrichter an den von den Klägerinnen für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zu erbringenden Beweis zu hohe Anforderungen gestellt habe, trifft nach dem oben Gesagten nicht zu. Die Revision übersieht aber, daß die Beweisaufnahme nach den verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts weder über den Inhalt der zwischen dem Beklagten und seinem Vater getroffenen Vereinbarungen noch über den entscheidenden Zeitpunkt dieser Abrede etwas hinreichend Bestimmtes ergeben hat. 3) Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ZPO mehrfach verletzt, indem es die Aussagen einer Reihe von Zeugen teils für unerheblich erklärt, teils ihnen eine andere rechtliche Deutung gegeben habe, als das in dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. 6 ff) beziehen sich auf eine Anzahl von Verfahrenorügen nach § 286 ZPO, die in der damaligen Revision gegen die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts in dem Urteil vom 2. Daß es sie gleichwohl nicht als hinreichenden Nachweis für eine rechtswirksame Begründung eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Erblasser und dem Beklagten angesehen hat, stellt keinen Verstoß gegen § 565 Abs. 2 ZPO dar. b) Wohl ist das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme der Meinung, der Erblasser habe im Verhältnis zu dem Beklagten eine stärkere Stellung gehabt als die eines Nießbrauchers. Daraus brauchte es aber, wie oben zu 1 b ausgeführt worden ist, nicht notwendig auf ein vor oder bei dem Erwerb der Grundstücke vereinbartes Treuhandverhältnis zu schließen. Daß in der Familie Neschkes auf Grund der Äußerungen des Erblassers und des Beklagten die Meinung bestand, dieser sei nur Treuhänder seines Vaters an den streitigen Grundstücken, hat schon eine Reihe von Zeugen bekundet. Aus diesen Aussagen brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht zu schließen, daß ein solches Treuhandverhältnis zwischen Vater und Sohn NflHHPwirksam vereinbart ^worden sei. Diese Mitteilungen haben aber dem Berufungsgericht nicht ausge-reicht, um das von den Klägerinnen behauptete Treuhandverhältnis als bewiesen anzusehen.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 565 ZPO
GrundstückKlägerinnenVaterBerufungsgerichtZeugeErblasserRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 209/60
Verkündet
 am 10. Mai 1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2225 032
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Geschv/ister Gabriele, Veronika und Zita SfliBstraße
m
Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Josef N
Straße
?
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.	~
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glansmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br. Heimann-Trosien und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büs-seldorf vom 29- Juni I960 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerinnen haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister. Auf Grund eines notariellen Testaments vom 2. Juli 1952 sind die Klägerinnen Erben ihres im August 1952 verstorbenen Vaters, des Kaufmanns Franz	Der	Beklagte	ist	eingetragener	Eigentümer	der
 Hausgrundstücke S^^straße und HmV5^raßc sowie eines sie verbindenden Gartengrundstücks in K^m| diese hat er im Jahre 1931 aus Mitteln des Erblassers erworben.
Die Klägerinnen nehmen die Grundstücke als zu dem Nachlaß ihres Vaters gehörig in Anspruch. Sie haben behauptet, der Beklagte habe die Grundstücke treuhänderisch für seinen Vater angeschafft. Das habe er diesem schriftlich bestätigt; das Schriftstück sei jedoch im Kriege in Verlust geraten. Der Erblasser habe die Grundstücke stets als sein Eigentum bezeichnet und behandelt. Auch der Beklagte habe das zu Lebzeiten des Erblassers nicht in Abrede gestellt.
Die Klägerinnen haben von dem Beklagten zunächst die Einwilligung in die Umschreibung des Gartengrundstücks auf sie in .ungeteilter Erbengemeinschaft gefordert.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgebracht, er habe von Anfang an volles Eigentum an den Grundstücken erworben. Der Erblasser habe sich lediglich den Nießbrauch daran Vorbehalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung, mit der die Klägerinnen die Herausgabe und Auflassung des Gartengrundstücks und zusätzlich des Grundstücks ßflfHHNtraßeMP begehrt haben, zurückgewiesen. Nachdem dieses und ein weiteres gleichlautendes Urteil des Berufungsgerichts vom Hevioionsgericht aufgehoben worden v/aren, hat das Oberlandesgericht erneut ebenso entschieden.
Mit ihrer dritten Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Antrag auf Herausgabe und Auflassung der beiden Grundstücke weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurück-zuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht hält den auf die §§ 667, 1922 BGB gestützten Anspruch der Klägerinnen auf Herausgabe und Auflassung der streitigen Grundstücke nicht für gerechtfertigt. Es führt aus, ein solcher Anspruch bestände nur, wenn zwischen dem Beklagten und seinem Vater vor oder bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages im Jahre 1931 vereinbart worden wäre, daß der Beklagte die Grundstücke für den Erblasser mit der Maßgabe erwerben solle, daß er sie auf dessen Verlangen jederzeit herauszugeben habe oder nur nach den Weisungen des Erblassers über sie verfügen dürfe. Den Nachweis für den Abschluß eines solchen Vertrages hätten die Klägerinnen nicht geführt. Keiner der vernommenen Zeugen sei bei dem Erwerb der Grundstücke zugegen gewesen. Die von den Zeugen bestätigten späteren Äußerungen des Erblassers und des Beklagten ließen zwar den Schluß zu, daß der Erblasser sich als den wahren Eigentümer der Grundstücke angesehen und daß dor Beklagte diese Ansicht geteilt habe. Aber keiner der Zeugen habe bestimmte Tatsachen Uber Inhalt und Rechtsgrund oder den im Hinblick auf § 313 BGB wichtigen Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarung bekunden können. Auch der Beweggrund des Erblassers für die Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten sei unklar geblieben. Die Möglichkeit, daß die Beteiligten über die Eigentumsverhältnisse eine irrige Rechtsansicht gehabt hätten, sei nicht auszuschließen.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind nicht begründet.
1)	Nach einer Zusammenstellung des für den Rcchtsstandpunkt der Klägerinnen sprechenden unstreitigen Sachverhalts sowie der Ergebnisse der Beweisaufnahme kommt die Revision zu dem Schluß, wenn der Erblasser der wahre, der Beklagte aber lediglich upro-forman-Eigentümer der Grundstücke gewesen sei, so könne nur ein Treuhandverhältnis zwischen Vater und Sohn beständen haben. Bann aber habe der Beklagte zu beweisen, daß er auch über den Tod des Erblassers hinaus ein Recht zu dem Besitz und zur Ausübung des Eigentums an den streitigen Grundstücken habe,
a)	Bas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der
 Erblasser der wahre, der Beklagte aber nur "pro-forma^-Eigen-tümer der Grundstücke gewesen sei; es hat vielmehr angenommen, der Erblasser habe sich als solchen angesehen, und der Beklagte habe diese Ansicht geteilt, indem er einigen Zeugen (Br. RjHHV	Era	ns	gegenüber einge-
räumt habe, kein volles Eigentum an den Grundstücken zu haben.
b)	Aus diesen vom Berufungsgericht festgestellten Äußerungen ist nicht notwendig auf ein vor. oder bei dem Erwerb der Grundstücke vereinbartes Treuhandverhältnis in dem von den Klägerinnen dargelegten Sinne zu schließen. Auch wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, der Erblasser zwischen einem Treuhandverhältnis und einem Nießbrauch zu unterscheiden wußte und die Verlautbarungen der Beteiligten auf eine stärkere Stellung des Erblassers als die eines Nießbrauchers hindeuten, ist damit nicht gesagt, daß der Beklagte Treuhänder seines Vaters und nunmehr der Klägerinnen sein müßte. Bie vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten zwischen einem eingetragenen Grundstückseigentümer und dem, der den Kaufpreis für den Erwerb der Grundstücke zur Verfügung gestellt hat, sind - entsprechend dem das Bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit - mannigfaltig. Sie können, besonders unter nahen Verwandten, zu so
 starken
Bindungen führen, daß der eingetragene Eigentümer im Verhältnis zu seinem Geldgeber nur mehr eine formale Rechts-stellung behält. Andererseits ist es denkbar, daß der im Innenverhältnis Begünstigte - wirtschaftlich gesehen - eine so beherrschende Stellung erlangt, daß er ähnlich wie ein wirklicher Eigentümer über Besitz und Nutzungen aus den Grundstücken verfügen kann. Daß deshalb zwischen den Beteiligten rechtswirksam ein TreuhandVerhältnis - auch in dem vom Berufungsgericht erörterten weiteren Sinne - begründet worden sein müsse, wie die Revision hervorhebt, kann nicht anerkannt werden. Auch die - vom Berufungsgericht ersichtlich nicht übersehene - Tatsache, daß der Kaufpreis für die vom Beklagten erworbenen Grundstücke von dem Erblasser stammte, spricht nicht zwingend für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses.
lassen sich somit der nähere Inhalt und Zeitpunkt der zwischen dem Beklagten und seinem Vater getroffenen Abmachungen und damit die wirkliche Rechtsstellung des Erblassers rechtlich nicht näher bestimmen, so kann dem Beklagten auch nicht die Beweislast dafür aufgebürdet v/erden, daß er über den Tod seines Vaters hinaus zu dem Besitz und zur Ausübung der vollen Eigentumsrechte an den streitigen Grundstücken befugt sei.
c)	Aus den gleichen Gründen kann der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegengetreten werden, die vom Erblasser vertretene Meinung, er sei der wahre Eigentümer der fraglichen Grundstücke, habe möglicherweise auf einem Rechtsirrtum beruht.
2)	Die Revision meint, auf den Zeitpunkt, zu dem das zwischen dem Erblasser und dem Beklagten bestehende Rechtsverhältnis vereinbart worden sei, komme es nicht an. Selbst
 wenn die Abrede erst nach dem Erwerb der Grundstücke getroffen worden wäre und deshalb nach § 313 BGB formbedürf-tig sein sollte, würde der Beklagte, wenn er sich auf den Mangel.der Form eines solchen Vertrages beriefe, angesichts seines Verhaltens zu Lebzeiten des Erblassers gegen Treu und Glauben verstoßen.
Dem kann nicht gefolgt werden,
a)	Unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen wäre eine auf § 313 BGB gestützte Weigerung des Beklagten, die Grundstücke herauszugeben, nur dann mit dem Gedanken des § 242 BGB unvereinbar, wenn er - auch ohne ein Verschulden -eine in Aussicht genommene Beurkundung einer formgültigen Vereinbarung durch sein Zugeständnis zu Lebzeiten des Vaters verhindert hätte. In dieser Hinsicht haben die Klägerinnen «■! nichts vorgetragen. Ein solches Verhalten des Beklagten läge insbesondere nicht schon darin, daß er - nach der Darstellung der Klägerinnen wahrheitsgemäß - eingeräumt hat, er sei nur "pro-forma“-Eigentümer der Grundstücke.
b)	Dafür, daß der Beklagte den Äußerungen seines Vaters, er sei der wahre Eigentümer der Grundstücke, nicht entgegengetreten ist, um diesen an der Ersetzung des im Kriege verloren gegangenen Schriftstücks zu hindern, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerinnen haben eine solche Behauptung in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt. Über den Inhalt der in Verlust geratenen Urkunde hat das Berufungsgericht angesichts der voneinander abweichenden Angaben
 der Parteien und Zeugen nichts Näheres festgestellt. Es ist nicht einmal sicher, ob eine etwa darin niedergelegte Vereinbarung überhaupt formgültig gewesen ist.
Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß angenommen 9 nur eine vor oder bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages getroffene formlose Abrede über einen treuhänderischen Erv/erb durch den Beklagten hätte dessen Verpflichtung zur Herausgabe der Grundstücke nach § 667 BGB begründen können.
c)	Daß der Berufungsrichter an den von den Klägerinnen für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zu erbringenden Beweis zu hohe Anforderungen gestellt habe, trifft nach dem oben Gesagten nicht zu. Es mag sein, daß man die von den Zeugen bekundeten Wahrnehmungen auch anders hätte würdigen können. Die Revision übersieht aber, daß die Beweisaufnahme nach den verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts weder über den Inhalt der zwischen dem Beklagten und seinem Vater getroffenen Vereinbarungen noch über den entscheidenden Zeitpunkt dieser Abrede etwas hinreichend Bestimmtes ergeben hat.
3)	Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ZPO mehrfach verletzt, indem es die Aussagen einer Reihe von Zeugen teils für unerheblich erklärt, teils ihnen eine andere rechtliche Deutung gegeben habe, als das in dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 1959 der Pall gewesen sei.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Die von der Revision angeführten Ausführungen in dem genannten Urteil (S. 6 ff) beziehen sich auf eine Anzahl von Verfahrenorügen nach § 286 ZPO, die in der damaligen Revision gegen die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts in dem Urteil vom 2. April 1958 erhoben worden waren. Die Beanstandungen hatten deshalb Erfolg, weil in jenem Beru-
ö -
fungsurteil Zeugenaussagen und Urkunden nicht oder nicht in jeder Hinsicht berücksichtigt worden waren und daher die Möglichkeit bestand, daß der Berufungsrichter bei einer vollständigen Würdigung jener Bekundungen zu einer anderen Auffassung Uber das Ergebnis der Beweisaufnahme gelangt wäre. Eine bestimmte, das Berufungsgericht bindende rechtliche Stellungnahme konnten die fraglichen Erörterungen im zweiten Revisionsurteil schon deshalb nicht enthalten, weil die Würdigung einer Beweisaufnahme allein Sache des Tat-richters ist.
In dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht, wie auch die Revision anerkennen muß, die fraglichen Beweisunterlagen vollständig berücksichtigt. Daß es sie gleichwohl nicht als hinreichenden Nachweis für eine rechtswirksame Begründung eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Erblasser und dem Beklagten angesehen hat, stellt keinen Verstoß gegen § 565 Abs. 2 ZPO dar. Denn diese Vorschrift bindet das Berufungsgericht lediglich an die der Aufhebung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts. Von einer solchen Bindung kann aber keine Rede sein, wenn dieses Gericht Beanstandungen nach § 286 ZPO für gerechtfertigt hält und dem Tatsachengericht die nochmalige Prüfuiig eines - bis dahin unvollständig gewürdigten - Sachverhalts aufgibt.	.	'
Mit den nunmehr erhobenen Rügen erstrebt die Revision in Wirklichkeit eine andere tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses, als sie das Berufungsgericht vorgenommen hat. Zu einer solchen ist das Revisionsgoricht, wie schon gesagt, nicht befugt.
4)	Unbegründet ist die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die Zeugenaussagen nur für sich, nicht aber in ihrem Zusammenhalt gewürdigt. Die von den Klägerinnen vermißte, das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassende Würdigung befindet sich auf den Seiten 8 und 9 des angefochtenen Urteils. Gegen sie läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.
5)	Auch die sonstigen vornehmlich auf § 286 ZFO gestützten Einzelbeanstandungen sind nicht gerechtfertigt.
a)	Das angefochtene Urteil enthält zwar auf S. 10 die von. der Revision_\viedergegebene Wendung, die.steuerrechtliche Behandlung der Grundstücke lasse allenfalls auf ~dle Meinung des Erblassers schließen, er sei Eigentümer (der Grundstücke). Die von der Revision vermißte Würdigung der gleichlautenden Ansicht des Beklagten ist aber auf Seite 15 des Urteils enthalten. Dort gelangt das Berufungsgericht zu dem - rechtlich nicht zu beanstandenden - Schluß, die von den Klägerinnen behauptete Treuhandvereinbarung werde mangels Festlegung ihres Zeitpunktes auch durch das von dem Beklagten inhaltlich gebilligte Schreiben des Erblassers vom 14. Dezember 1950 nicht bewiesen.
b)	Wohl ist das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme der Meinung, der Erblasser habe im Verhältnis zu dem Beklagten eine stärkere Stellung gehabt als die eines Nießbrauchers. Daraus brauchte es aber, wie oben zu 1 b ausgeführt worden ist, nicht notwendig auf ein vor oder bei dem Erwerb der Grundstücke vereinbartes Treuhandverhältnis zu schließen. Von einem Eigentum des Erblassers an den Grundstücken im Rechtssinne kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil dieser nicht als solcher im Grundbuch eingetragen war. Voraussetzung für den von den Klägerinnen erhobenen Herausgabeanspruch wäre ein ganz bestimmter Auftrag des Erblassers an den Beklagten vor oder bei dem Grundstückserwerb gewesen. Diesen aber sieht das Berufungsgericht ohno Rechtsverstoß nicht als erwiesen an.
c)	Daß die Klägerinnen nicht gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen worden sind, stellt keinen Verfahrensverstoß dar. Das, was die Klägerinnen hätten aussagen können, hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt. Daß in der Familie Neschkes auf Grund der Äußerungen des Erblassers und des Beklagten die Meinung bestand, dieser sei nur Treuhänder seines Vaters an den streitigen Grundstücken, hat schon eine Reihe von Zeugen bekundet. Das berücksichtigt auch das Berufungsgericht; es kommt aber gleichwohl zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis, daß diese Aussagen zu dem Nachweis des von den Klägerinnen dargelegten Rechtsverhältnisses nicht ausreichen.
d)	Der Zeuge Tibio hat bei seiner letzten Vernehmung auch bekundet, der Erblasser habe ihm gegenüber im Verlauf längerer Unterredungen zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte hinsichtlich der Grundstücke eine Treuhänderstellung habe.
Der Zeuge hat auch bestätigt, daß dem Erblasser die Figur der Treuhandschaft geläufig gewesen sei.
Aus diesen Aussagen brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht zu schließen, daß ein solches Treuhandverhältnis zwischen Vater und Sohn NflHHPwirksam vereinbart ^worden sei. Denn auch der Zeuge TflB war nicht dabei, als die Abreden der Beteiligten getroffen wurden. Er hat ebenso wie die übrigen Zeugen nur Äußerungen des Erblassers über dessen Rechtsverhältnis zu dem Beklagten wiedergeben können. Diese Mitteilungen haben aber dem Berufungsgericht nicht ausge-reicht, um das von den Klägerinnen behauptete Treuhandverhältnis als bewiesen anzusehen.
6)	Hiernach sind die von der Revision gegen das angefoch-tene Urteil erhobenen Angriffe insgesamt nicht gerechtfertigt. Da auch sonst keine Umstände erkennbar sind, die den recht-
liehen Bestand dieser Entscheidung in Frage stellen könnten, ist die Revision als unbegründet zurückzuv/eisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann	Dr. Winkelmann	Rietschel
 Heimann-Trosien
 Dr. Vogt