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BGH · VI2 ZB 209/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI2 ZB 209/57

ten Länder abzuführen habe bis auf einen Betrag von £.vDM für je 100 kg Kraftstoff beider Sbr&en* Dieser sollte mit Rück-sicht darauf, daß die JBIA bis dahin Paktüren weder über die Waren noch über die Frachtkosten ausgestellt habe, bis zur endgültigen Abrechnung an die Landeshauptkasse Koblenz auf ein blockiertes Konto überwiesen werden und zur Deckung etwaiger Mehrforderungen der JEIA für die Warengegenwerte und Transportkosten, der von den Übernehmern zu zahlenden Umsatz-äusgleichssteuern und etwa anfallender Transport- und Lösch-manki dienen. Sie lehnte jedoch die Bezahlung der Rheinfrachten und der sonstigen Nebenkosten unter Berufung auf das genannte Abkommen mit dem Preisrat ab. April 1949 habe die Beklagte bei der JEIA ein Guthaben von 853*252,16 DM gehabt* Nach diesem Zeitpunkt habe die JEIA der Beklagten Rechnungen über Frachten und .sonstige Kosten in Höhe von 1*094*668,94 DM erteilt* Der Unterschiedebetrag ergebe die Klageforderung* Die JEIA habe ihren Standpunkt unter dem 28* Februar 1950 anerkannt und sich damit einverstanden erklärt, daß Zahlungen auf die'Frachtrechnungen aus dem blockierten Konto bei der Landeshauptkasse in Koblenz geleistet wurden* Die Beklagte hat die Klageforderung auch der Hbhe nach bestritten. I* Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung berechtigt ist* Wie aus den von der Klägerin zu den Akten gereichten Urkunden hervorgeht, hat die JEIA die hier.streitige Forderung unter dem 17* Kovember. IIo Pas Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Rechtsbeziehungen zwischen der JEIA und der Beklagten bei der Lieferung der Treibstoffe seien nach Kaufgrundsatzen zu beurteilen« Ter für die Ware zu zahlende Preis habe sich angesichts der Sonderstellung der JEIA und des Fehlens einer geregelten Marktlage nach den AufWendungen gerichtet, welche die JEIA gehabt habe* bis sie die Treibstoffe .der Beklagten im Rheintanklager habe übergeben können« Die Vereinbarungen mit dem Preisrat hätten die Verpflichtung der Beklagten, d$r JEIA nicht nur die Ankaufskosten und die Seefrachten,‘sondern auch die weiteren Transport- und Nebenkosten zu erstatten, nicht berührt« Tenn die JEIA habe stets nur die Beklagte als ihre Käuferin angesehen« Sie sei nicht verpflichtet gewesen, sich wegen eines Teils ihrer Forderungen an die Länder oder den Preisrat verweisen zu lassen« An dieser Rechtslage habe sich auch*spätervniphts geändert, Daß am 26« Januar 1950 eine abweichende Vereinbarung mit der JEIA getroffen worden sei, habe die Klägerin bestritten und die Beklagte nicht bewiesen« Tie JEIA habe auch nach dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 27« Januar 1950 an dem bishefigen Verfahren festgehalten« Sie habe der Beklagten die Rechnungen über die Binnenfrachten und die sonstigen Kosten weiterübersandt und den von der Beklagten geforderten Zusatz, daß für Frachten, Versicherungen, Manipulationsgebühreh u. dergl« die Länder der französischen Zone Schuldner seien, nicht auf die Rechnungen gesetzt« Auch der von der Beklagten in Bezug genommene Schriftwechsel vom 9«/28« Februar 1950 ergebe nichts für eine Sinnesänderung der JEIA« Biese habe dem Verlangen der Beklagten, ihr zu bestätigen, daß die Gegenwerte einer Anzahl von Rechnungen von den durch den Preisrat vertretenen ' Ländern der JEIA.geschuldet würden und daß die geforderten Beträge nach Prüfung und Anerkennung durch den Preisrat aus dem Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse Koblenz zu be- Sie habe sich zwar mit der Prüfung und Annahme der Rechnungen durch den Preisrat und mit der Zahlung aus Mitteln des blockierten Kontos, nicht aber damit einverstanden erklärt, daß die Länder der französischen Zone anstelle der Beklagten als Schuldner einträten; Endlich könne den Bekundungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen nicht entnommen werden, daß Schuldner der Rheinfrachten und der sonstigen Nebenkosten die Länder der französischen Zone gewesen seien« Die Aussagen ergäben nur das Bestreben, die Beklagte aus ihrer Steilung als "Qua-sikäuferinrt gegenüber der JEIA herauszunehmen und den Ländern über den Preisrat einen Einfluß auf die Treibstoffbelieferung und die Preisgestaltung zu verschaffen! 1} Lie Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die alleinige Vertragsgegnerin der JEIA war, daß sich die Rechtsbeziehungen zwischen diesen Beteiligten nach Kaufgrundsätzen beurteilten und daß der von der Beklagten zu entrichtende Kaufpreis nicht nur die aus Marshallplanmit-teln verauslagten Kosten des Ankaufs der Kraftstoffe und ihrer Versendung bis zu dem europäischen Hafen, sondern auch die weiteren Pracht- und Nebenkosten umfaßte, läßt keinen Reehtsirrtum erkennen« Revision* daß aus den Rechtsbezie-hungen der Beklagten zu dem Oficomex für deren Verhältnis zur JEIA nichts hergeleitet werden könne, weil die JEIA.naeh einem anderen Verfahren vorgegangen sei als das Oficomex. Von diesem Zeitpunkt bis zu den Abkommen der Beklagten mit dem Preisrat verstrich eine geraume*.Zeit, in der sich in der Stellung der Beklagten als alleinigen Vertragspartners der JEIA nichts geändert hatte* b) Weiterhin ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht, zu beanstanden, daß die Art, wie die Rechtsbeziehungen der JEIA zur Beklagten sich abspielten, auf das Zustandekommen von Kaufverträgen schließen läßt* Baß die Beklagte auf die Auswahl der Ware, die Bildung des Kaufund Verkaufspreises sowie auf die Verteilung der Kraftstoffe an ihre Abnehmer keinen oder nur geringen Einfluß hatte, spricht nicht gegen ihre Eigenschaft als Käufer. Ber Umstand, daß die Beklagte zur Erlangung der bezogenen Kraftstoffe weder einen Einfuhrantrag gestellt hat noch eine Importverpflichtung.eingegangen ist* ändert an dem rechtlichen Charakter ihrer vertraglichen Beziehungen zur JEIA nichts. Die noch verbleibende Unsicherheit über die endgültig zu zahlenden Preise mußte im Hinblick auf die Stellung der JEIA als Behörde der Besatzungsmacht und auf die Eigenart der Einfuhrabwickelung von der Beklagten in Kauf genommen werden* £a die JEIA die ECA-Einfuhx*en ohne eigenen Gewinn durchführte, entsprach der Kaufpreis im wesentlichen den dieser bei dem Ankauf und dem Transport der Ware bis zu dem Rheinhafen ent-; standenen Unkosten» Eine Anwendung der Forschriften der §§ 316, 315 BGB kommt danach im Gegensatz zu der Annahme der Revision nicht in Betracht» c) Ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend, daß die Beklagte jedenfalls bis zu dem Abschluß des Abkommens vom 30» August 1949 mit dem Preisrat alleiniger Vertragspartner der JEIA war und das zwischen den Beteiligten durch Lieferung und Abnahme der Treibstoffe begründete Schuldverhältnis nach Kaufgrundsätzen zu beurteilen ist, so umfaßte der von der Beklagten geschuldete Kaufpreis nicht nur die Kosten für den Ankauf der Ware einschließlich der Seefracht, sondern auch die weiteren bis zur Verbringung der Kraftstoffe zu den Rheinhäfen der französischen Zone entstandenen Aufwendungen der JEIA- Denn da diese Kosten aus ECA-Mitteln nicht finanziert wurden (Urteil des erkennenden Senats vom 2. Paß darüber auch bei der Beklagten kein Zweifel bestand, geht nicht nur aus den bereits geleisteten.Zahlungen und den Erörterungen mit dem*Preisrat über die vermutliche Höhe der Rechnungen der JEIA in der Vereinbarung vom Auch in diesem Rechtsstreit hat die Beklagte nie in Abrede gestellt, daß die JEIAAAn.Sprüche auf Erstattung der Rheinfrachten und ihrer sonstigen Unkosten hatte» Die Einlassung der Beklagten geht lediglich dahin, daß sie für diese Kosten nicht der richtige Schuldner sei» Es bedurfte daher keines Eingehens auf die Angriffe der Revision gegen die vorsorglich angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die Erstattung dieser Unkosten der JEIA auch als Ersatz von Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung beanspruchen. August 1949* Bas Abkommen mag so zu verstehen gewesen sein, daß sich die Beklagte gegenüber den durch den Preisrat vertretenen Ländern der französischen Zone ver-r pflichtete, an die JEIA künftig nur die von den deutschen Stellen nach den seinerzeitigen Weltmarktpreisen und der damaligen Prachtenlage berechneten Entgelte abzuführen, die Bezahlung etwaiger Mehrforderungen der JEIA aber dem Preisr,at zu überlassen. Hierbei verkennt die Revision aber, daß der Berufungsrichter das schreiben ganz anders gewürdigt hat, dahin nämlich, daß daraus der Standpunkt des Preisrats erkennbar werde * nicht er, sondern die Beklagte sei Schuldner der JEIA ('S* 42 do BU) * Dieser Auslegung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« In^der Tat enthält das Schreiben keinerlei Erklärung des Preisrats, aus der hervorginge, daß anstelle der Beklagten als Schuldner für die Rheinfrachten ußw» angesehen zurwerden wünsche« Der Preisrat teilt darin lediglich mit, daß die Pinanzminieter der Bänder der französischen Zone ihn mit der Abwicklung sämtlicher Minetfalö’l-Importe beauftragt hätten« Hieraus nimmt der Preisrat das Recht für sich in Anspruch, alle der Beklagten übersandten Rechnungen zu prüfen und dieser über deren Behandlung und .RegulierungvWeisungen zu erteilen* Von «i.-. vermeintliche Genehmigung des Preisrats konnte nur dann zu einer die Beklagte befreienden Schuldübernahme führen, wenn sich die JEIA zuvor mit einem Vorschlag der Beklagten, die durch den Preis rat vertretenen Länder an ihrer Stelle als Schuldner anzunehmen, einverstanden erklärt hätte« Das ist jedoch nicht der Pall« Auf die Mitteilung vom 25« Oktober 1949, derzu-folge die Beklagte eine Reihe ihr Übersandter Rechnungen vom 31« August und 31« Oktober 1949 an den Preisrat zur üfeiterleitung an die JEIA zurückgegeben hätte und in der sie ankündigte, Zahlungen künftig nur nach den ihr vom Preisrat genannten Dotierungen und unter Inanspruchnahme der bisherigen Zahlungsbedingungen zu leisten, antwortete ihr die JEIA unter dem 24. August 1949 erwähnt ein solches Recht des Preisrats freilich nicht so könnte daraus gefolgert werden, daß der Breisrat im Verhältnis zur Beklagten die Länder der französischen Zone zur Erfüllung etwaiger Mehrforderungen der JEIA verpflichte» wollte Hierauf und auf die weitere frage, ob der Preisrat zu einer derartigen*.- b) Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Beklagten, daß am 26, Januar 1930 mit den Angestellten der JEIA, JdMHP und eine Abrede des mit Schreiben der Beklagten vom 27’ Januar 1950 bestätigten Inhalts getroffen worden sei, nicht für erwieseno Die Beanstandung ist nicht begründet* Der Parteivortrag und der sonstige Akteninhalt ergeben keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, daß das Berufungsgericht zu erkennen gegeben hat, es halte die Angaben über die von der Beklagten behauptete Vereinbarung für erwiesen* Auf die Vernehmung der als Gegenzeugen benannten früheren Angestellten der JEIA, J4HHH*und ScMHMMM*, hat die Klägerin, wie aus den Akten hervorgeht, deshalb verzichtet, weil die Zeugen auf schriftliche Anfragen des Gerichts erklärten, sie würden freiwillig nicht vor Gericht erscheinen, sie könnten auch ohne Genehmigung der zuständigen französischen Behörde, nicht aussagen* klagte um so weniger gelangen , als der Zeuge BoflBMBi in seinem Brief an das Gericht erklärt hatte, er habe bei der JEIA nur eine untergeordnete Stellung bekleidet* Daraus mußte die Beklagte entnehmen, daß jedenfalls ScflHHHBt zu dem Abschluß yen Vereinbarungen der angegebenen Art nicht befugt gewesen ist« Unter diesen Umständen bestand für das Gericht keine Verpflichtung, die Beklagte zu befragen, ob sie ihren Beweisantritt aufrecht erhalten wolle« Vielmehr hätte sich die von einem Hechtsanwalt beratene Beklagte nach Lage der Umstände sagen müssen, ihr Bestätigungsschreiben vom 27« Januar 1950 allein werde zu dem Nachweise des Zustandekommens der darin bestätigten Abrede nicht ausreichen, zu demal das Berufungsgericht auf Grund des zu den Akten eingereichten Schriftwechsels festgestellt hat, daß die JEIA sich an die angebliche Vereinbarung nicht gehalten, die Kechhungen nach wie vor an die Beklagte gesandt und den von der Beklagten gewünschten Vermerk nicht auf die Rechnungen gesetzt hat* c) lie Revision erblickt in der Auslegung, die das.Berufungsgericht dem Schreiben der JEIA vom 28« Februar 1950 im Gegensatz zu dem Landgericht gibt, eine Verletzung des § nur einen bestimmten Teil* des Schreibens der Beklagten vom 9* Februar 1950 bestätigt habe, werde übersehen, daß die JEIA tatsächlich alles das bestätigt habe, was von ihr verlangt worden sei« Xem kann nicht gefolgt werden« Die Beklagte hatte ausweislich ihres Schreibens vom 9- Februar 1950 die Bestätigung gefordert, für die in bestimmten Rechnungen enthaltenen Beträge seien die Länder der französischen Zones vertreten durch den Preisi^at, Schuldner der JEIA« Diese würden die JEIA nach Prüfung und Anerkennung der Rechnungen aus dem Ver- gemäß - das Schreiben ist in französischer Sprache abgefaßt -, sie verstehe die Mitteilung der Beklagten so, daß die Rechnungsbeträge nach Prüfung und Annahme durch den Preisrat beglichen und daß die Zählungen aus den Mitteln des blockierten Kontos bei der landeshauptkasse Koblenz geleistet werden würden « Mit diesen Bedingungen erkläre sie sich einverstanden« Aus der Weglassung der Stelle, daß Schuldner der Rechnungsbeträge die Länder der französischen Zöne seien, folgert das Berufungsgerieht, daß die JEIA sich zwar mit einer Zahlung durch die Länder, nicht aber mit einem,Schulderlaß gegenüber der Beklagten habe einverstanden erklären wollen*. Xiese Feststellung läßt sich nicht beanstanden* Sie er-’ gibt sich bei einem Vergleich der beiden Schreiben - auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 267 BGB - von selbst* Der JEIA konnte es gleichgültig sein, von wem und aus welchen Mitteln die von ihr geforderten Beträge bezahlt wurden« Lagegen beabsichtigte sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, anstelle der Beklagten einen anderen Schuldner für die Rheinfrachten anzunehmen«. men vom 50* August 1949 eingeräumt hatte, ist aus dem Entgegenkommen der JEIA in diesem Punkte kein Anzeichen für deren Absicht zu entnehmen, die Beklagte aus ihrer Schuld teilweise zu entlassen« laß die JEIA sich mit dem Inhalt des Schreibens-.der Beklagten vom 9» Februar 1950 im Grunde voll einverstanden erklärt habe, wie die Revision meint, •trifft hiernach nicht zu* d) Auch sonst .liegen die Hinweise der Revision auf Umstände > , welche die teilweise Entlassung der Beklagten aus * ihrer Schuld gegenüber der JEIA erweisen sollen, neben der Sache« Baß der Preisrat und nicht die Beklagte die Rechnungen über die Rheinfrachten bezahlte, mag dem Abkommen vom 30« August 1949 entsprechen, berührte aber nicht das Rechtsverhältnis zwischen der JEIA und der Beklagten* Bas gleiche gilt von der Tatsache, daß die Beklagte kein Verfügungsrecht über das Konto bei der Landeshauptkasse in Koblenz hatte« Eine Verletzung der §§ 286 ZPO, 133» 157 BGB liegt endlich nicht darin, daß der Berufungsrichter nicht in Erwägungen darüber eingetreten ist, es habe der JEIA gleichgültig sein können, ob ihr Schuldner die Beklagte oder die Länder der französischen Zone gewesen seien und daß diese ihr noch sicherer hätten erscheinen müssen* Eine Prüfung der Gründe, aus denen die JEIA an der Schuldnerschaft der Beklagten festhielt, oblag dem Berufungsgericht nur dann, wenn es hieraus Anhaltspunkte für eine Entlassung der Beklagten aus ihrer Schuldnerstellung hätte gewinnen können* Inwiefern das der Pall ist, hat die Revision indessen nicht weiter ausgeführt« Jtreffend erkannt hat, nicht zu einer Beschränkung ihrer Verpflichtung auf die reinen Warenpreise* Vielmehr hätte sie, wenn sie die Geschäfte unter den ihr von der JEIA gesetzten Bedingungen nicht fortsetzen wollte, die Annahme weiterer Treibstoffsendungen bis zu einer Neuregelung ihrer Vertragsbeziehungen zur JEIA ablehnen müssen« Da sie das nicht getan hat, läßt sich der Auffassung des Berufungsgerichts, daß sie auch die Bheinfrächten und die damit zusammenhängenden Kosten zu bezahlen hat, nicht entgegentreten« von 853*252,16 M als erledigt gelten können , im übrigen aber der Bestimmung der Beklagten und des fcreisrats bei den von ihnen geleisteten Zahlungen nicht vorgreifen* Auch die in den Anlagen 9 a und 9 b zusammengefaßten Rechnungen weichen, wie das Berufungsgericht.mit Recht ausführt, im Rndbetrag von 4er sich aus der Anlage 1 der Klageschrift ergebenden Summe nicht ab* Die Klägerin hat mit der Rechnungszusammenstellung in den Anlagen 9 a und b lediglich den Versuch unternommen, die Rechnungen, die nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Bericht des Preisrats vom 29* Juni 1950 noch nicht . bezahlt sind, von denen zu trennen, Über deren Begleichung ® der Bericht nichts erwähnt* Aber für die Begründung der Höhe der Klagefordei'ung ist diese RechnungsZusammenfassung unerheblich* Auch dem von der Revision angeführten Schreiben der JEIA vom 28* Februar 1950 kommt für die Abrechnung keine Bedeutung zu, ebensowenig den Ausführungen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 26* Juni 1956 (S* 4 ff) und den mit diesem eingereichten Anlagen 16 und 17, welche die Beklagte in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 14* August 1956 (S* 3) als unverständlich bezeichnet*. a) Ter Hinweis der Revision auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 14* Juli 1955 geht fehl* Die Beklagte wendet sich darin lediglich gegen ihre Inanspruchnahme wegen der von der JEIA verauslagten Frachten, indem sie durch Vorlegung von Schreiben der Bhenania Allgemeine Spedi-tions- AG vom 2> Juli 1955 und der Firma Continentale Tankfahrt- und LagerungsgmbH vom 25* Juni 1955 darzutun sucht, daß gewisse Frachtkosten, die durch Fehlreisen von Rheindampf em entstanden seien, nicht von ihr, sondern von dem Preisrat beglichen worden seien! gestützte Beanstandung der Revision, daß der Berufungsrichter die Frage, zu welchem Kurse die JEIA die in Rechnung gestellten Bevisenauslagen umrech-non dürfe, mit den Parteien nicht erörtert habe, ist nicht begründet* las Berufungsgericht hatte zu einem solchen Hinweis nach § 139 ZPO keinen Anlaß, weil die Beklagte Beanstandungen in dieser Richtung nicht erhoben und die JEIA, wie aüe den Rechnungen Anlage 9 ersichtlich ist, den Kurs, zu dem umgerechnet worden ist, angegeben hat* Auch das voll der Revision angeführte Schreiben des .Preisrats vom 20* pezember 1949 enthält keine Beanstandungen in dieser Richtung* Es bezieht sich auf Seefrachten, die mit Marshallplan-, nicht wie die Rheinfrachten aus eigenen Mitteln der JEIA, bezahlt worden sind* Baß aber die JEIA berechtigt war, für diejenigen Bevisen, die sie nach dem 19» September 1949 zur Bezahlung von Frachten und dergl. April 1949 in Wirklichkeit höher gewesen sei, hat die Beklagte nicht darzutun vermocht* Das in dem Schreiben der JEIA vom 14* Februar 1950 ausgewiesene Guthaben von 1*972.919528 Aufwendungen der JEIA* Auf ein ihr etwa noch zustehendes höheres Guthaben könnte die Beklagte sich daher nur berufen, wenn die Gesamtabrechnung an Hand der 10-Tage-Berichte der EGA und auf Grund der Rechnungen der JEIA ergäbe, daß die Beklagte und der Preisrat insgesamt mehr gezahlt hätten, als die JEIA ihnen gutgebracht hat. V«» Hat das Berufungsgericht hiernach mit Recht festgestellt, daß die Beklagte als einziger Vertragspartner der J33IA nicht nur die Bezahlung der reinen Warenpreise, sondern auch die der Prachtauslagen der JEIA schuldet und können die Einwendungen der Revision gegen die Hohe der Klageforderung nicht als gerechtfertigt angesehen werden, so mußte die Revision in vollem Umfange als unbegründet ozurückgewiesen werden .

Zitierte Normen: § 267 BGB § 159 ZPO
RechnungJEIABerufungsgerichtLandKlägerinWarePreisratRevision

Volltext der Entscheidung

VI2 ZB 209/57
Verkündet am 15* Januar 1959 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2345 010
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der.Birma Zentralbüro für Mineralöl Gesellschaft mit be-sch rankte r Haftung in liquidation in HMHM)l flF, WiHRtWl vertreten durch die Abwiclcler Hugo StjHHHI9 Karl-Heinz Gerhard Befliß Br. Arno UdHV, Um st* Pa]
, eher
 und Gerhard E^P? “ebenda#
Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin, - Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
gegen
 die Verwaltungs- und Verrechnungsgesellschaft mit beschränk*
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ten durch ihre Geschäftsführer,, den Ministerialdirektor
 ter Haftung in
 am M<
z. Wv. Rudolf H SchHHBI in
 MinxsTjerialdiri und den Bankdirektor Br» Werner
 vertre-
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Prof« Br
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Irosien, Br. Winkelmann und Brbel
 für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10 Zivilsenats das Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die französische Militärregierung hatte die Mineralöl-versorgung der früheren französischen Besätzungszone in Deutschland der Versorgung Frankreichs angeschlossen, Das mit dem Bezug der Treibstoffe beauftragte Gröupement dfAchat des Carburants (GAC) in Paris zweigte von den im Rahmen des European Recovery Program (ERP) aus den Vereinigten Staaten von* Amerika gelieferten Vergaser- und Dieselkraftstoffen die für die französische Zone benötigten'Mengen ab und überließ sie gegen Vergütung seiner Auslagen anfänglich dem Office du Commerce Exterieur (Oficomex), später deren Nachfolgeorganisation, der Joint Export-Import Agency (J8IA)* zur Weiterveräußerung»
Mit der Verteilung des Mineralöls' in der französischen Zone war die Beklagte beauftragt, die schon während des Krieges derartige Aufgaben durchgeführt hatte. In den Jahren 1948 bis 1950 übernahm die Beklagte die ihr laufend angebotenen, mit Schiffen rheinaufwärts gebrachten Ölsendungen nach deren Löschung in den Häfen der Besatzungszone• Aus den Lägern der ihr angeschlossenen Firmen verkaufte die Beklagte das Öl an die zu dessen Bezüge berechtigten Abnehmer,
 Am 2o Februar 1949 schlossen die Wirtschaftsrainisterien der drei Länder der französischen Zone das Abkommen über die Errichtung eines Preisx*ats, Dieser hatte die Aufgabe, den Wirtschaftsministerien der Länder Vorschläge zur Durchführung einer einheitlichen Preispolitik im französischen Besabzungs-gebiet zu machen, Xie einheitliche Regelung der Preise und Entgelte sollte sich insbesondere auf die Grundstoffe, die Hauptnahrungsmittel und die wichtigsten Verkehrstarife beziehen (Artikel 1 Abs« 2 und 5 des Abkommens),
Am 50« August 1949 schloß die Beklagte mit dem Generalsekretariat des Preisrats, eine schriftliche Vereinbarung, Darin
 heißt -es, hei Berücksichtigung der Weltmarktpreise und der Frachtenlage sei.», ein Übernahme preis von 17 DM für 100 kg Vergaserkraftstoff und von 14*50 DM für 100 kg Dieselkraftstoff frei deutsche Rheintankanlage als angemessen anzusehen. Die hach den deutschen Preisvorschriften errechneten inländischen Übernahmepreise betrügen jedoch 36,35 DM für 100 kg Vergaser-und 19*87 DM für .100 kg Dieselkraftstoff* Bs werde nunmehr vereinbart, daß die Beklagte die tJnterschiedsbeträge'in einem
 bestimmten Verhältnis an die Landeshauptkassen der beteilig-
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ten Länder abzuführen habe bis auf einen Betrag von £.vDM für je 100 kg Kraftstoff beider Sbr&en* Dieser sollte mit Rück-sicht darauf, daß die JBIA bis dahin Paktüren weder über die Waren noch über die Frachtkosten ausgestellt habe, bis zur endgültigen Abrechnung an die Landeshauptkasse Koblenz auf ein blockiertes Konto überwiesen werden und zur Deckung etwaiger Mehrforderungen der JEIA für die Warengegenwerte und Transportkosten, der von den Übernehmern zu zahlenden Umsatz-äusgleichssteuern und etwa anfallender Transport- und Lösch-manki dienen. Tie Beklagte sagte ferner zu, daß sie sich vor Begleichung der von der JEIA erwarteten Rechnungen mit dem Oeneralsekretariat des Preisrats in Verbindung setzen werde*
In der Folgezeit übermittelte die JEIA der Beklagten Rechnungen Uber gelieferten Treibstoff sowie Uber Prachtspesen und sonstige Nebenkosten* Die Beklagte bezahlte die in den Rheinlägem durch die Zollbehörde festgestellten Mengen Treibstoff gemäß den in der Vereinbarung vom 30* August 1949 festgelegten übernahmepreisen. Sie lehnte jedoch die Bezahlung der Rheinfrachten und der sonstigen Nebenkosten unter Berufung auf das genannte Abkommen mit dem Preisrat ab. Bis auf einen Betrag von 150*000 DM, bei dessen Überweisung am 31* Januar 1950 die Beklagte vermerkte« «Im Auftrag Preisrat für die französische Besatzungszone, Baden-Baden,
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als ä conto-Zahlung für Rheinfracht-Rechnungen” , leistete die Beklagte keine Zahlungen für Frachten und Nebenkosten*
Die Klägerin, der die JEIA die ihr gegen die Beklagte angeblich noch zustehenden Ansprüche abgetreten hat* verlangt von der Beklagten die Zahlung restlicher Fracht- und Nebenkosten in Höhe von 241 «416,78 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 12. Dezember 1950. Sie hat vorgebracht, bei dem Bezug der Mineralöle sei die Beklagte alleiniger Vertragspartner der JEIA geweseno Die Bänder der französischen Zone hätten zwar im Interesse der Preisgestaltung auf die vertraglichen
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Beziehungen der JEIA zur Beklagten Einfluß nehmen wollen* die JEIA habe das aber abgelehnt. Sie habe Konten nur für die Beklagte geführt, die Rechnungen ausschließlich auf die Beklagte ausgestellt und diese nie aus der Schuld entlassen. Sie habe keinen Zweifel daran gelassen* daß sie der Beklagten die Ware nur liefern wollte, wenn diese die Rechnungen einschließlich Fracht und Kosten bezahlte* Am 30. April 1949 habe die Beklagte bei der JEIA ein Guthaben von 853*252,16 DM gehabt* Nach diesem Zeitpunkt habe die JEIA der Beklagten Rechnungen über Frachten und .sonstige Kosten in Höhe von 1*094*668,94 DM erteilt* Der Unterschiedebetrag ergebe die Klageforderung*
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sie hat zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten* ferner hat sie geltend gemacht, sie habe die Kraftstoffe nicht eingeführt, sondern sei von dem Preisrat lediglich mit der Verteilung der Ware beauftragt worden. Die Treibstoffe habe sie ab Rheinhafen übernommen und bezahlt« Mit den Vorkosten, insbesondere.den Rheinfrachten* habe sie nichts zu tun gehabt. Deren Bezahlung sei Sache der durch den Preisrat vertretenen Länder gewesen. Hierüber sei bei einer Besprechung am 26. Januar 1950 mit Vertretern
 
der JEIA, deren Inhalt sie am 27. Januar 1950 schriftlich bestätigt habe, Einvernehmen! erzielt worden«» Als die JEIA gleichwohl versucht habe, die Bheinfrächten von ihr einzuziehen, habe sie, Beklagte, dem mit Schreiben vom 9* Februar 1950 widersprochen. Die JEIA habe ihren Standpunkt unter dem 28* Februar 1950 anerkannt und sich damit einverstanden erklärt, daß Zahlungen auf die'Frachtrechnungen aus dem blockierten Konto bei der Landeshauptkasse in Koblenz geleistet wurden* Die Beklagte hat die Klageforderung auch der Hbhe nach bestritten. Vorsorglich hat sie gegenüber der Klageforderung mit einem ihr zustehendeh Guthaben aus dem bei der JEIA geführten Kormalplankonto aufgerechnet.
Bas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewieseno Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte nach dem Klageanträge verurteilt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin um 'Zurückweisung des. Rechtsmittels bittet.
-Entsoheidungagrüttde %
I* Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung berechtigt ist* Wie aus den von der Klägerin zu den Akten gereichten Urkunden hervorgeht, hat die JEIA die hier.streitige Forderung unter dem 17* Kovember. 1950 an.die Klägerin.abgetreten und die Beklagte mit Schreiben vom. 12. Dezember 1950 von der Abtretung in Kenntnis gesetzt. Daß die Klägerin die ihr angebotene Abtretung angenommen hat, zeigt ihr Verhalten in der Folgezeit, insbesondere die auch ihrerseits.vorgenommene Benachrichtigung der Beklagten. Die Klageforderung ist damit wirksam abgetreten worden. Das wird von der Revision auch nicht mehr beanstandet«
 
IIo Pas Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Rechtsbeziehungen zwischen der JEIA und der Beklagten bei der Lieferung der Treibstoffe seien nach Kaufgrundsatzen zu beurteilen« Ter für die Ware zu zahlende Preis habe sich angesichts der Sonderstellung der JEIA und des Fehlens einer geregelten Marktlage nach den AufWendungen gerichtet, welche die JEIA gehabt habe* bis sie die Treibstoffe .der Beklagten im Rheintanklager habe übergeben können« Die Vereinbarungen mit dem Preisrat hätten die Verpflichtung der Beklagten, d$r JEIA nicht nur die Ankaufskosten und die Seefrachten,‘sondern auch die weiteren Transport- und Nebenkosten zu erstatten, nicht berührt« Tenn die JEIA habe stets nur die Beklagte als ihre Käuferin angesehen« Sie sei nicht verpflichtet gewesen, sich wegen eines Teils ihrer Forderungen an die Länder oder den Preisrat verweisen zu lassen«
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An dieser Rechtslage habe sich auch*spätervniphts geändert, Daß am 26« Januar 1950 eine abweichende Vereinbarung mit der JEIA getroffen worden sei, habe die Klägerin bestritten und die Beklagte nicht bewiesen« Tie JEIA habe auch nach dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 27« Januar 1950 an dem bishefigen Verfahren festgehalten« Sie habe der Beklagten die Rechnungen über die Binnenfrachten und die sonstigen Kosten weiterübersandt und den von der Beklagten geforderten Zusatz, daß für Frachten, Versicherungen, Manipulationsgebühreh u. dergl« die Länder der französischen Zone Schuldner seien, nicht auf die Rechnungen gesetzt« Auch der von der Beklagten in Bezug genommene Schriftwechsel vom 9«/28« Februar 1950 ergebe nichts für eine Sinnesänderung der JEIA« Biese habe dem Verlangen der Beklagten, ihr zu bestätigen, daß die Gegenwerte einer Anzahl von Rechnungen von den durch den Preisrat vertretenen ' Ländern der JEIA.geschuldet würden und daß die geforderten Beträge nach Prüfung und Anerkennung durch den Preisrat aus dem Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse Koblenz zu be-
 
friedigen seien, nicht voll entsprochen. Sie habe sich zwar mit der Prüfung und Annahme der Rechnungen durch den Preisrat und mit der Zahlung aus Mitteln des blockierten Kontos, nicht aber damit einverstanden erklärt, daß die Länder der französischen Zone anstelle der Beklagten als Schuldner einträten; Endlich könne den Bekundungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen nicht entnommen werden, daß Schuldner der Rheinfrachten und der sonstigen Nebenkosten die Länder der französischen Zone gewesen seien« Die Aussagen ergäben nur das Bestreben, die Beklagte aus ihrer Steilung als "Qua-sikäuferinrt gegenüber der JEIA herauszunehmen und den Ländern über den Preisrat einen Einfluß auf die Treibstoffbelieferung und die Preisgestaltung zu verschaffen! aber an dem Ergebnis, daß sich die Beziehungen der JEIA zur Beklagten auf der Grundlage der Lieferung von Waren gegen Zahlung
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eines Kaufpreises abgespielt hätten, änderten sie nichts«
1} Lie Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die alleinige Vertragsgegnerin der JEIA war, daß sich die Rechtsbeziehungen zwischen diesen Beteiligten nach Kaufgrundsätzen beurteilten und daß der von der Beklagten zu entrichtende Kaufpreis nicht nur die aus Marshallplanmit-teln verauslagten Kosten des Ankaufs der Kraftstoffe und ihrer Versendung bis zu dem europäischen Hafen, sondern auch die weiteren Pracht- und Nebenkosten umfaßte, läßt keinen Reehtsirrtum erkennen«
a)	Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, lieferte das Ofioomex und später die JEIA das Mineralöl bereits vor der Bildung des Preisrats an die Beklagte. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die Länder der französischen Zone in. jenem Zeitraum.an ihrer stelle oder neben ihr Vertragspartner der JEIA gewesen und daß Zahlungen auf das gelieferte öl von anderer Seite geleistet worden seien. Es muß also davon
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ausgegangen werden, daß die Beklagte jedenfalls bis zu ihrer Vereinbarung vom 30. August 1949 mit dem Preierat alleiniger Vertragsgegner des Oficomex und der^JEIA gewesen ist.
Zu Unrecht meint die. Revision* daß aus den Rechtsbezie-hungen der Beklagten zu dem Oficomex für deren Verhältnis zur JEIA nichts hergeleitet werden könne, weil die JEIA.naeh einem anderen Verfahren vorgegangen sei als das Oficomex.
Die Revision hat nicht näher angegeben, worin die unterschiede in der Verfahrensweise beider Organisationen in. der fraglichen Zeit bestanden hätten. Tatsächlich lieferte die. JEIA nach ihrem Eintritt in die Vertragsbeziehungen zwischen Ofi-eomex und der Beklagten dieser die Kraftstoffe in gleicher Weise an wie vorher das Oficomex. paß sich die für dieZahlung des Warenentgelts maßgebenden Gesichtspunkte mit der Einführung des.30-cents-Kurses - bei Waren der Kategorie A, wie hie£, dem 1. Bai 1949 - änderten, braucht in diesem Zusammenhänge nicht erörtert zu werden. In ihrem äußeren Ablauf können die lieferungsgeschäfte nach dem Übergang der Befugnisse des Oficomex auf die .JEIA jedenfalls keine .erheblichen Unterschiede aufgewiesen haben, weil die Außenhandelsgeschäfte im französischen Besatzungsgebiet zunächst noch weitgehend nach den bisherigen Vorschriften abgewickelt wurden (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1958 - VII ZR 433/56 -). Im übrigen hat die Verschmelzung des Oficomex mit der JEIA bereits am 18. Oktober 1948 stattgefunden. (VO Kr. 190 der franz. MilReg. vom 30. Oktober 1948 - Journ Off 1948, 1762). Von diesem Zeitpunkt bis zu den Abkommen der Beklagten mit dem Preisrat verstrich eine geraume*.Zeit, in der sich in der Stellung der Beklagten als alleinigen Vertragspartners der JEIA nichts geändert hatte*
 
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b)	Weiterhin ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht, zu beanstanden, daß die Art, wie die Rechtsbeziehungen der JEIA zur Beklagten sich abspielten, auf das Zustandekommen von Kaufverträgen schließen läßt* Baß die Beklagte auf die Auswahl der Ware, die Bildung des Kaufund Verkaufspreises sowie auf die Verteilung der Kraftstoffe an ihre Abnehmer keinen oder nur geringen Einfluß hatte, spricht nicht gegen ihre Eigenschaft als Käufer. Berartige Beschränkungen der Kontrahierungsfreiheit sind mit der Art, in der.Importe damals durchgeführt wurden, einerseits und mit einer gelenkten Wirtschaft, wie sie zur zeit der Abwicklung der hier in . Betracht kommenden Bieferungsgeschäfte vorherrschte, andererseits regelmäßig verbundene Die Beteiligten.treten aber, sofern sie einander vertraglich verpflichten'wollen, dadurch nicht in ein öffentlichrechtliches Über- und Unterordnungs-Verhältnis (BGHZ 1, 75, 785 BGH WM 1956, 1H9, 1150* RGRK BGB 11. Aufl. Anm. 72 zu § 433). Daß die JEIA ihre Geschäfte mit deutschen Importeuren und Abnehmern auf privatrechtlicher Grundlage schließen wollte, ist von dem II. und dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen worden, für die Beklagte, eine Handelsgesellschaft des 'Privatrechts, aber gilt naturgemäß nichts anderes.;
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Ber Umstand, daß die Beklagte zur Erlangung der bezogenen Kraftstoffe weder einen Einfuhrantrag gestellt hat noch eine Importverpflichtung.eingegangen ist* ändert an dem rechtlichen Charakter ihrer vertraglichen Beziehungen zur JEIA nichts. lie Beklagte hat wiederholt betont, daß sie nicht Importeur der Mineralöle gewesen sei. Einführer war vielmehr das GAC oder, falls sie die Ware seihst im.Ausland einkaufte, die JEIA. Um die Kraftstoffe von.den Beauftragten der JEIA übernehmen zu können,' bedurfte die Beklagte keiner Eirifu 1 bewilligung, weil die Ware bei ihrer Abnahme durch die Beklagte bereits nach Teutschland verbracht war. Im übrigen war es ausschließlich Sache der JEIA, in welcher Form sie mit ihren deutschen Abnehmern Verträge schloß.
Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Art« wie das lieferungsentgelt für die Ware bemessen worden sei, gegen die Annahme von Kaufverträgen spreche* Angesichts des das Recht der Schuldverhältnisse beherr^ sehenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit braucht der für eine Ware zu zahlende Kaufpreis der Höhe nach nicht, genauv . festgelegt zu sein« Zur Annahme eines Kaufs genügt es, wenn der Preis für die Ware bestimmbar ist (RGRK BGB 11* Aufl.
 Anm. 143 zu § 433)* Diese© Erfordernis wird entsprochen, wenn die Vertragsteile über die Grundsätze einig sind; nach denen der Kaufpreis zu berechnen ist« Die JEIA hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Marshallplan-Importe ohne eigenen Gewinn durchgeführt. Die Mittel zu dem Einkauf der Ware und für den Seetransport wurden gemäß dem amerikanischen Auslandshilfegesetz von 1947 von der Economic Cooperation Administration (ECA) bewilligt« Nach den auch für die hier in Betracht kbmmenden Einfuhren geltenden Grundsätzen (Urteile des II« Zivilsenats vom 7* Mai 1956 - II ZR 70/54 » Y»K 1956, 1156, 1157 f und des erkennenden Senats vom 16« Januar 1958 - VII ZR 433/56 -) entsprach der* von der Beklagten zu entrichtende Kaufpreis einmal dem DM-Gegenwert der in den 10-Tage-Beriehten der BOA ausgewiesenen Dollarbeträge« Dinen weiteren Teil des Kaufpreises bildeten die Auslagen der JEIA für den Transport der Treibstoffe vom europäischen Ankünfte- bis zu dem Rheinhafen in der französischen Zone zuzüglich der weiteren dabei entstandenen Aufwendungen und Nebenkosten. Die genaue Höhe des für die gelieferten Treibstoffe zu zahlenden Kaufpreises stand somit bei der Übernahme der Ware noch nicht fest. Immerhin gaben die der Beklagten bekannten Weltmarktpreise sowie die damalige Prachtenlage dieser einen ungefähren Überblick über die zu erwartenden Kaufpreisforderungen der JEIA. Die noch verbleibende Unsicherheit über die endgültig zu zahlenden
 Preise mußte im Hinblick auf die Stellung der JEIA als Behörde der Besatzungsmacht und auf die Eigenart der Einfuhrabwickelung von der Beklagten in Kauf genommen werden* £a die JEIA die ECA-Einfuhx*en ohne eigenen Gewinn durchführte, entsprach der Kaufpreis im wesentlichen den dieser bei dem Ankauf und dem Transport der Ware bis zu dem Rheinhafen ent-; standenen Unkosten» Eine Anwendung der Forschriften der §§ 316, 315 BGB kommt danach im Gegensatz zu der Annahme der Revision nicht in Betracht»
c)	Ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend, daß die Beklagte jedenfalls bis zu dem Abschluß des Abkommens vom 30» August 1949 mit dem Preisrat alleiniger Vertragspartner der JEIA war und das zwischen den Beteiligten durch Lieferung und Abnahme der Treibstoffe begründete Schuldverhältnis nach Kaufgrundsätzen zu beurteilen ist, so umfaßte der von der Beklagten geschuldete Kaufpreis nicht nur die Kosten für den Ankauf der Ware einschließlich der Seefracht, sondern auch die weiteren bis zur Verbringung der Kraftstoffe zu den Rheinhäfen der französischen Zone entstandenen Aufwendungen der JEIA- Denn da diese Kosten aus ECA-Mitteln nicht finanziert wurden (Urteil des erkennenden Senats vom 2. Oktober 195S - VII ZR 120/57 -), mußten sie aus eigenen Mitteln der JEIA aufgebracht werden. Es liegt auf der Hand, daß derartige mit der Warenlieferung im Zusammenhang stehende Auslagen jedenfalls von dem Zeitpnnk$ an, in dem. sich die von dem deutschen Abnehmer zu zahlenden Lieferungsentgelte von dem Inlandsstoppreis lösten und nach den tatsächlichen Devisenaufwendüngen der JEIA, umgerechnet zu dem Kurse von 1 DM - 30 cents, richteten; von .dem Warenempfänger getragen werden mußten. Paß darüber auch bei der Beklagten kein Zweifel bestand, geht nicht nur aus den bereits geleisteten.Zahlungen und den Erörterungen mit dem*Preisrat über die vermutliche Höhe der Rechnungen der JEIA in der Vereinbarung vom
30- August 1949 hervor. Auch in diesem Rechtsstreit hat die Beklagte nie in Abrede gestellt, daß die JEIAAAn.Sprüche auf Erstattung der Rheinfrachten und ihrer sonstigen Unkosten hatte» Die Einlassung der Beklagten geht lediglich dahin, daß sie für diese Kosten nicht der richtige Schuldner sei»
Somit ist davon auszugehen, daB die Beklagte jedenfalls bis zu dem Abschluß des Abkommens vom 30. August 1949 mit dem Preisrat alleiniger Vertragsgegner der JEIA. war und aus den mit dieser geschlossenen Kaufverträgen nicht nur die Ankaufskosten und Seefrachten, sondern auch die Binnenfrachten und sonstigen Unkosten als Kaufpreis schuldete. Es bedurfte daher keines Eingehens auf die Angriffe der Revision gegen die vorsorglich angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die Erstattung dieser Unkosten der JEIA auch als Ersatz von Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung beanspruchen.
2) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich an dieser Rechtslage in der Folgezeit nichts geändert habe, beruht auf keinem Rechtsoder Verfahren ever stoß.
a)	Bas gilt einmal von dem Abkommen mit dem Preisrat vom 30. August 1949* Bas Abkommen mag so zu verstehen gewesen sein, daß sich die Beklagte gegenüber den durch den Preisrat vertretenen Ländern der französischen Zone ver-r pflichtete, an die JEIA künftig nur die von den deutschen Stellen nach den seinerzeitigen Weltmarktpreisen und der damaligen Prachtenlage berechneten Entgelte abzuführen, die Bezahlung etwaiger Mehrforderungen der JEIA aber dem Preisr,at zu überlassen. Bieser Umstand gibt der Beklagten aber nicht das Recht, die Erfüllung etwaiger weitergehender bei-echtigter Forderungen der JEIA, soweit sie sich auf
 
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die Rheinfrachten und die sonstigen damit verbundenen Kosten bezogen, zu verweigern . Aus ihrer Verpflichtung, als einziger Vertragspartner der JEIA dieser den gesamten Kaufpreis zu bezahlen, konnte sie, solange sie die Mineralölsendungen unverändert abnahm und darüber verfügte, die Vertragsbeziehungen mit der JEIA also wie bisher fortsetzte, nur mit Zustimmung der JEIA entlassen werden, wenn diese ihr einen Teil der aus den Öllieferungen entstandenen Ansprüche erließ oder wenn ein anderer insoweit an die Stelle der Beklagten trat. Dies konnte, da die Beklagte den Abschluß eines Erlaßvertrages mit der JEIA nicht behauptet hat, nach den §§ 414, 415 BGB entweder in der Weise geschehen, daß die Länder der französischen Zone durch Vertrag mit der JEIA anstelle der Beklagten die Verpflichtung zur Bezahlung der Rheinfrachten und sonstigen Kosten übernahmen oder daß die SchuldUbernahme von den Ländern mit der Beklagten vereinbart und dieser Vertrag von der JEIA genehmigt wurde. Taß eine solche Abrede zwischen den Beteiligten zustande gekommen ist, hat das Berufungsgericht verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt*
aa) Lie Revision meint, auch die Beklagte habe mit der	v
JEIA einen Vertrag schließen können, dem zufolge der Preis- P rat namens der Länder der französischen Zone die Schuld aus den Mineralöllieferungen insoweit übernahm, als es sich um die Rheinfrachten usw. handelte. Ein solcher Vertrag hätte, wie die Revision nicht verkennt, der Zustimmung des Preisrats sowie einer entsprechenden. Vertretungsmacht dieser Behörde bedurft. Lie Zustimmung erblickt die Revision in dem Schreiben des Preisrats vom 20. Dezember 1949**
Hierbei verkennt die Revision aber, daß der Berufungsrichter das schreiben ganz anders gewürdigt hat, dahin nämlich, daß daraus der Standpunkt des Preisrats erkennbar
 werde * nicht er, sondern die Beklagte sei Schuldner der JEIA ('S* 42 do BU) * Dieser Auslegung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« In^der Tat enthält das Schreiben keinerlei Erklärung des Preisrats, aus der hervorginge, daß anstelle der Beklagten als Schuldner für die Rheinfrachten ußw» angesehen zurwerden wünsche« Der Preisrat teilt darin lediglich mit, daß die Pinanzminieter der Bänder der französischen Zone ihn mit der Abwicklung sämtlicher Minetfalö’l-Importe beauftragt hätten« Hieraus nimmt der Preisrat das Recht für sich in Anspruch, alle der Beklagten übersandten Rechnungen zu prüfen und dieser über deren Behandlung und .RegulierungvWeisungen zu erteilen* Von «i.-. der Bereitschaft, sich neben oder anstelle der Beklagten zur Bezahlung der Prachtrechnungen zu verpflichten, ist darin keine Rede«
% .Im übrigen kann das Schreiben vom 20« Dezember 1949 nicht außer Zusammenhang mit dem vorangegangenen Schriftwechsel berücksichtigt werden« Denn die. vermeintliche Genehmigung des Preisrats konnte nur dann zu einer die Beklagte befreienden Schuldübernahme führen, wenn sich die JEIA zuvor mit einem Vorschlag der Beklagten, die durch den Preis rat vertretenen Länder an ihrer Stelle als Schuldner anzunehmen, einverstanden erklärt hätte« Das ist jedoch nicht der Pall« Auf die Mitteilung vom 25« Oktober 1949, derzu-folge die Beklagte eine Reihe ihr Übersandter Rechnungen vom 31« August und 31« Oktober 1949 an den Preisrat zur üfeiterleitung an die JEIA zurückgegeben hätte und in der sie ankündigte, Zahlungen künftig nur nach den ihr vom Preisrat genannten Dotierungen und unter Inanspruchnahme der bisherigen Zahlungsbedingungen zu leisten, antwortete ihr die JEIA unter dem 24. Hovember 1949, sie würde der Beklagten die Rechnungen, sobald sie ihr zugingen, erneut übersenden. Der Preisrat sei zu einer Preisbestimmung für die seit dem 1. Mai 1949 eingeführten Erzeugnisse nicht ♦befugt; die JEIA müsse die Beklagte bitten, ihre Rechnungen insgesamt (dans leur tbtalite) zu honorieren*
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Von einer Vereinbarung der Beklagten mit der JEIA, daß ein Teil des von jener zu zahlenden Kaufpreises nunmehr von den ländern geschuldet werde, kann hiernach keine Bede sein*
bb) Die Revision möchte ferner unterstellen, daß die Beklagte mit dem Breisrat eine Schuldübemahme vereinbart habe. Sie will entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil aus einer Reihe von Umständen die Genehmigung eines solchen Vertrags durch die JEIA folgern.
Worin sie die von ihr unterstellte. Abrede zwischen der Beklagten und dem Breisrat erblickt, hat die Beklagte nicht angegeben. In Betracht kommt jedoch nur das Abkommen vom 30. August 1949» In diesem ist von einer Übernahme der Verpflichtung der Beklagten, durch die Länder gegenüber der JEIA unmittelbar keine Rede. Immerhin erhebt sich die frage, ob eine solche Vereinbarung mittelbar daraus zu folgern ist, daß ein Teil der bei dem Weiterverkauf der Kraftstoffe erzielten Erlöse auf einem Konto bei der Landeshauptkasse Koblenz eingezahlt und u.a* auch zur Tilgung etwaiger Mehrforderungen der JEIA verwendet werden sollte. Lie Beklagte hatte über dieses Konto kein Verfügungsrecht. Unterstellt man, daß Zahlungen aus dem Konto nur auf Veranlassung deB Breisrats geleistet werden durften - der Vertrag vom 30. August 1949 erwähnt ein solches Recht des Preisrats freilich nicht so könnte daraus gefolgert werden, daß der Breisrat im Verhältnis zur Beklagten die Länder der französischen Zone zur Erfüllung etwaiger Mehrforderungen der JEIA verpflichte» wollte Hierauf und auf die weitere frage, ob der Preisrat zu einer derartigen*.- Abmachung im: Namen deF Länder = bevollmächtigt«^ge-, xveöebW/äfc', ;braucht ;jedpöh hier.^pi'cht^ weiter-eingegangen.^ur; Verden,. .Rer ,VJEJA-gegenüber - were eine ;,s piche. Schuldübernahme pur mit "ihrer .Genehmigung, wirksam..gewprden. L.eren Vprlie-r: gen hat das Berufungsgericht rechteirrtumsfrei verneint. so-
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weit das Schreiben des Preisrats vom 20« Dezember 1949 in Betracht kommt, kann auf das vorstehend unter aa) ©argelegte verwiesen werden*
b)	Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Beklagten, daß am 26, Januar 1930 mit den Angestellten der JEIA, JdMHP und	eine	Abrede	des mit Schreiben der Beklagten
 vom 27’ Januar 1950 bestätigten Inhalts getroffen worden sei, nicht für erwieseno
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Die Revision rügt eine Verletzung des §139 ZPQv Sie führt aus, die Beklagte habe auf die Vernehmung des für den Abschluß der Vereinbarung benannten Zeugen Dr*	in
 der Annahme verzichtet, nach einem Verzicht der Klägerin auf die Vernehmung der ihrerseits benannten Gegenzeugen J4MM^ und ScHHP werde das Zustandekommen der Abrede als erwiesen angesehen* Die Beklagte hätte auf die nach § 139 ZPO erforderliche Frage des Gerichts den Beweisantritt aufrecht* erhalten und sich darüber hinaus für die Richtigkeit ihrer Behauptung auf das Zeugnis ScttttttRRK* bezogen«
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Die Beanstandung ist nicht begründet* Der Parteivortrag und der sonstige Akteninhalt ergeben keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, daß das Berufungsgericht zu erkennen gegeben hat, es halte die Angaben über die von der Beklagten behauptete Vereinbarung für erwiesen* Auf die Vernehmung der als Gegenzeugen benannten früheren Angestellten der JEIA, J4HHH*und ScMHMMM*, hat die Klägerin, wie aus den Akten hervorgeht, deshalb verzichtet, weil die Zeugen auf schriftliche Anfragen des Gerichts erklärten, sie würden freiwillig nicht vor Gericht erscheinen, sie könnten auch ohne Genehmigung der zuständigen französischen Behörde, nicht aussagen*
Zu der Annahme, das Gericht halte ihre Behauptungen über die Vereinbarung vom 26* Januar 1950 für erwiesen, konnte die Be-
klagte um so weniger gelangen , als der Zeuge BoflBMBi in seinem Brief an das Gericht erklärt hatte, er habe bei der JEIA nur eine untergeordnete Stellung bekleidet* Daraus mußte die Beklagte entnehmen, daß jedenfalls ScflHHHBt zu dem Abschluß yen Vereinbarungen der angegebenen Art nicht befugt gewesen ist«
Unter diesen Umständen bestand für das Gericht keine Verpflichtung, die Beklagte zu befragen, ob sie ihren Beweisantritt aufrecht erhalten wolle« Vielmehr hätte sich die von einem Hechtsanwalt beratene Beklagte nach Lage der Umstände sagen müssen, ihr Bestätigungsschreiben vom 27« Januar 1950 allein werde zu dem Nachweise des Zustandekommens der darin bestätigten Abrede nicht ausreichen, zu demal das Berufungsgericht auf Grund des zu den Akten eingereichten Schriftwechsels festgestellt hat, daß die JEIA sich an die angebliche Vereinbarung nicht gehalten, die Kechhungen nach wie vor an die Beklagte gesandt und den von der Beklagten gewünschten Vermerk nicht auf die Rechnungen gesetzt hat*
c)	lie Revision erblickt in der Auslegung, die das.Berufungsgericht dem Schreiben der JEIA vom 28« Februar 1950 im Gegensatz zu dem Landgericht gibt, eine Verletzung des §
286 ZPO* Sie meint, bei dem Hinweis darauf, daß die JEIA
%
nur einen bestimmten Teil* des Schreibens der Beklagten vom 9* Februar 1950 bestätigt habe, werde übersehen, daß die JEIA tatsächlich alles das bestätigt habe, was von ihr verlangt worden sei«
Xem kann nicht gefolgt werden« Die Beklagte hatte ausweislich ihres Schreibens vom 9- Februar 1950 die Bestätigung gefordert, für die in bestimmten Rechnungen enthaltenen Beträge seien die Länder der französischen Zones vertreten durch den Preisi^at, Schuldner der JEIA« Diese würden die JEIA nach Prüfung und Anerkennung der Rechnungen aus dem Ver-
Wahrkonto hoi der Landeshauptkasse Koblenz befriedigen«,
Die JEIA erwiderte unter dem 28* Februar 1950 hierauf sinn-♦
gemäß - das Schreiben ist in französischer Sprache abgefaßt -, sie verstehe die Mitteilung der Beklagten so, daß die Rechnungsbeträge nach Prüfung und Annahme durch den Preisrat beglichen und daß die Zählungen aus den Mitteln des blockierten Kontos bei der landeshauptkasse Koblenz geleistet werden würden « Mit diesen Bedingungen erkläre sie sich einverstanden« Aus der Weglassung der Stelle, daß Schuldner der Rechnungsbeträge die Länder der französischen Zöne seien, folgert das Berufungsgerieht, daß die JEIA sich zwar mit einer Zahlung durch die Länder, nicht aber mit einem,Schulderlaß gegenüber der Beklagten habe einverstanden erklären wollen*.
Xiese Feststellung läßt sich nicht beanstanden* Sie er-’ gibt sich bei einem Vergleich der beiden Schreiben - auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 267 BGB - von selbst* Der JEIA konnte es gleichgültig sein, von wem und aus welchen Mitteln die von ihr geforderten Beträge bezahlt wurden« Lagegen beabsichtigte sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, anstelle der Beklagten einen anderen Schuldner für die Rheinfrachten anzunehmen«. Dafür, daß sie sich einem Prüfungsrecht des Preisrats unterworfen habe, wie das Berufungsgericht annimmt, enthält das Schreiben vom 28. Februar 1950 keine Anhaltspunkte * Die JEIA erklärt darin lediglich, keine Einwendungen gegen eine Prüfung der Rechnungen durch den Preisrat erheben zu wollen«
Da die Beklagte dem Preisrat dieses Prüfungsrecht im Abkom-
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men vom 50* August 1949 eingeräumt hatte, ist aus dem Entgegenkommen der JEIA in diesem Punkte kein Anzeichen für deren Absicht zu entnehmen, die Beklagte aus ihrer Schuld teilweise zu entlassen« laß die JEIA sich mit dem Inhalt des Schreibens-.der Beklagten vom 9» Februar 1950 im Grunde voll einverstanden erklärt habe, wie die Revision meint, •trifft hiernach nicht zu*
 
d)	Auch sonst .liegen die Hinweise der Revision auf Umstände > , welche die teilweise Entlassung der Beklagten aus * ihrer Schuld gegenüber der JEIA erweisen sollen, neben der Sache« Baß der Preisrat und nicht die Beklagte die Rechnungen über die Rheinfrachten bezahlte, mag dem Abkommen vom 30« August 1949 entsprechen, berührte aber nicht das Rechtsverhältnis zwischen der JEIA und der Beklagten* Bas gleiche gilt von der Tatsache, daß die Beklagte kein Verfügungsrecht über das Konto bei der Landeshauptkasse in Koblenz hatte« Eine Verletzung der §§ 286 ZPO, 133» 157 BGB liegt endlich nicht darin, daß der Berufungsrichter nicht in Erwägungen darüber eingetreten ist, es habe der JEIA gleichgültig sein können, ob ihr Schuldner die Beklagte oder die Länder der

französischen Zone gewesen seien und daß diese ihr noch sicherer hätten erscheinen müssen* Eine Prüfung der Gründe, aus denen die JEIA an der Schuldnerschaft der Beklagten festhielt, oblag dem Berufungsgericht nur dann, wenn es hieraus Anhaltspunkte für eine Entlassung der Beklagten aus ihrer Schuldnerstellung hätte gewinnen können* Inwiefern das der Pall ist, hat die Revision indessen nicht weiter ausgeführt«
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Hiernach ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Beklagte auch nach dem Abschluß des Abkommens mit dem Preisrat am 30« August 1949 der alleinige Vertragspartner der JEIA geblieben ist« Bie vom Landgericht darüber vernommenen Zeugen haben, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, Positives zu den Rechtsbeziehungen der Beklagten zur JEIA nicht zu bekunden vermocht* Baß die Beklagte, wie der Schriftwechsel unter den Beteiligten erkennen läßt, wiederholt versucht hat, ihre Verpflichtungen auf die Beträge zu begrenzen, deren Zahlung sie mit dem Preisrat vereinbart hat, soll nicht verkannt werden* Ohne die Zustimmung der JEIA konnte sie jedoch ihre Verpflichtungen aus den laufenden Geschäften auch nicht teilweise aufheben» Ihr bloßer Y<iderspruch gegen die Rechnungserteilung führte wie das Berufungsgericht zu-
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Jtreffend erkannt hat, nicht zu einer Beschränkung ihrer Verpflichtung auf die reinen Warenpreise* Vielmehr hätte sie, wenn sie die Geschäfte unter den ihr von der JEIA gesetzten Bedingungen nicht fortsetzen wollte, die Annahme weiterer Treibstoffsendungen bis zu einer Neuregelung ihrer Vertragsbeziehungen zur JEIA ablehnen müssen« Da sie das nicht getan hat, läßt sich der Auffassung des Berufungsgerichts, daß sie auch die Bheinfrächten und die damit zusammenhängenden Kosten zu bezahlen hat, nicht entgegentreten«
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In diesem Zusammenhänge soll bemerkt werden, daß über die .Frage, ob die Beklagte die Erstattung von ihr .abyerlangter/ i Bheinfrächten usw« auf Grund des Abkommens vom 30. August 1949 von den Ländern der ehemaligen französischen Zone fordern kann, in diesem Bechtsstreit nicht zu entscheiden ist,
III. lie Klägerin hat die Höhe der Bestschuld der Beklagten mit 241.416,78 DM angegeben« Zu diesem Betrage gelangt . sie, indem sie von den über Bheinfrachten und sonstige Kosten erteilten Bechnungen - zusammengefaßt in den Anlagen 9 a und 9 b- im Gesamtbeträge von 1.094.668,94 DM der Beklagten ein Guthaben von 853.252,16 DM, das am 30. April 1949.
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.. bestand, in Anrechnung bringt«
1j Daß die Klägerin diese Abrechnungsgrundlage später verlassen habe, wie die Bevision meint, .trifft nicht zu. Allerdings ist es irreführend, wenn das Berufungsgericht i die sich aus den auf Seite 43 seines Urteils (zu 8) aüfge-•'führten Bechnungen ergebenden Beträge Als Gegenstand der . Klage bezeichnet. Denn die Klägerin wollte ihrer in der An- . läge 1 zur Klageschrift vorgenommenen Verrechnung keine' rechtliche Bedeutung beiraessen* Sie wollte damit nur darstellen, welche Hechnungsbeträge nach der zeitlichen Bei-henfolge durch Verrechnung mit dem Guthaben der Beklagten
* um» —
von 853*252,16 M als erledigt gelten können , im übrigen aber der Bestimmung der Beklagten und des fcreisrats bei den von ihnen geleisteten Zahlungen nicht vorgreifen* Auch die in den Anlagen 9 a und 9 b zusammengefaßten Rechnungen weichen, wie das Berufungsgericht.mit Recht ausführt, im Rndbetrag von 4er sich aus der Anlage 1 der Klageschrift ergebenden Summe nicht ab* Die Klägerin hat mit der Rechnungszusammenstellung in den Anlagen 9 a und b lediglich den Versuch unternommen, die Rechnungen, die nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Bericht des Preisrats vom 29* Juni 1950 noch nicht . bezahlt sind, von denen zu trennen, Über deren Begleichung ® der Bericht nichts erwähnt* Aber für die Begründung der Höhe der Klagefordei'ung ist diese RechnungsZusammenfassung unerheblich* Auch dem von der Revision angeführten Schreiben der JEIA vom 28* Februar 1950 kommt für die Abrechnung keine Bedeutung zu, ebensowenig den Ausführungen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 26* Juni 1956 (S* 4 ff) und den mit diesem eingereichten Anlagen 16 und 17, welche die Beklagte in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 14* August 1956 (S* 3) als unverständlich bezeichnet*. Denn mit diesen Anlagen wollte die Klägerin nur darlegen, daß sich die noch
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offen stehende Schuld für Rheinfrachten und- dgl* auf 331*201 M belaufen würde, wenn man von dem Gesamtbeträge der.nach dem ^ lo -iiai .*?94S» crvei@ini Rechnungen, der JBIA.'nur .die. inr.dem.:,. f, • TSn&bbricht .des Pr^&rats vom 29« Juni 1950 als bezahlt aufgeführt en Rechnungsbeträge ersetzt*
2) xie Klägerin hat die ihr zustehende Restforderung sowohl durch Übersendung der darauf bezüglichen Rechnungen an die Beklagte wie durch deren nochmalige Vorlage in diesem Rechtsstreit der Höhe nach genau dargelegt. Bas Berufungsgericht mußte seiner Entscheidung daher die von der Klägerin angeführten Zahlen zugrunde legen, sofern nicht die Beklagte unter Angabe von Gründen darlegte, welche Rechnungsposten im

einzelnen sie nicht gelten lassen will, Bas ist, wie das Berufungsgericht ohne Hechts- oder Verfahrensirrtum auegeführt hat, nicht geschehen»
a)	Ter Hinweis der Revision auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 14* Juli 1955 geht fehl* Die Beklagte wendet sich darin lediglich gegen ihre Inanspruchnahme wegen der von der JEIA verauslagten Frachten, indem sie durch Vorlegung von Schreiben der Bhenania Allgemeine Spedi-tions- AG vom 2> Juli 1955 und der Firma Continentale Tankfahrt- und LagerungsgmbH vom 25* Juni 1955 darzutun sucht, daß gewisse Frachtkosten, die durch Fehlreisen von Rheindampf em entstanden seien, nicht von ihr, sondern von dem Preisrat beglichen worden seien! Baß es sich hierbei um Beträge handele, die von der JEIA zu Unrecht in Rechnung gestellt worden seien, ist damit nicht gesagt*
b)	Auch die auf § 159 ZPO. gestützte Beanstandung der Revision, daß der Berufungsrichter die Frage, zu welchem Kurse die JEIA die in Rechnung gestellten Bevisenauslagen umrech-non dürfe, mit den Parteien nicht erörtert habe, ist nicht begründet* las Berufungsgericht hatte zu einem solchen Hinweis nach § 139 ZPO keinen Anlaß, weil die Beklagte Beanstandungen in dieser Richtung nicht erhoben und die JEIA, wie aüe den Rechnungen Anlage 9 ersichtlich ist, den Kurs, zu dem umgerechnet worden ist, angegeben hat* Auch das voll der Revision angeführte Schreiben des .Preisrats vom 20* pezember 1949 enthält keine Beanstandungen in dieser Richtung* Es bezieht sich auf Seefrachten, die mit Marshallplan-, nicht wie die Rheinfrachten aus eigenen Mitteln der JEIA, bezahlt worden sind* Baß aber die JEIA berechtigt war, für diejenigen Bevisen, die sie nach dem 19» September 1949 zur Bezahlung von Frachten und dergl. verauslagt hat, den neuen Kurs von
1 DM =-0*238095 zu berechnen9 ist von dem erkennenden Senat bereite wiederholt entschieden worden (vgl* z.B. Urteil vom 20c Dezember 1956 - VII ZR 46/56 -). Die Beklagte hätte danach im einzelnen angeben müssen, welchen der in Rechnung gestellten Auslagen die JEIA angeblich einen unrichtigen Umrechnungskurs zugrundegelegt hat* Mit der allgemein gehaltenen Behauptung, die JEIA habe auch alte Rheinfrachten zu dem neuen Kurs umgerechnet, konnte sie nicht gehört werden.
IV* Endlich hat das Berufungsgericht das vorsorglich geltend gemachte Recht der Beklagten, mit einem ihr zustehenden Guthaben gegenüber der Klageforderung aufzurechnen, ohne Rechtsverstoß verneint* lie dagegen erhobenen Beanstandungen der Revision sind nicht begründet. Die Klägerin hat der Beklagten auf den Gesamtbetrag der Frachtenrechnungen der JEIA seit dem 1. Mai 1949 853*252,16 DM gutgebracht. Daß ihr Guthaben am 30. April 1949 in Wirklichkeit höher gewesen sei, hat die Beklagte nicht darzutun vermocht* Das in dem Schreiben der JEIA vom 14* Februar 1950 ausgewiesene Guthaben von 1*972.919528 XM, von dem die 853*252,16 DM einen Teil bilden, bezieht sich auf die seinerzeitige Gesamtabrechnung über Marshallplan- und eigene. Aufwendungen der JEIA* Auf ein ihr etwa noch zustehendes höheres Guthaben könnte die Beklagte sich daher nur berufen, wenn die Gesamtabrechnung an Hand der 10-Tage-Berichte der EGA und auf Grund der Rechnungen der JEIA ergäbe, daß die Beklagte und der Preisrat insgesamt mehr gezahlt hätten, als die JEIA ihnen gutgebracht hat.
In dieser Hinsicht hat die Beklagte in den Tatsacheninstan-zen nichts Schlüssiges vorgetragen. Aus dem - insoweit übereinstimmenden - Vorbringen der Parteien geht lediglich hervor daß die Forderungen aus ECA-Dieferungen von der Beklagten vollständig ausgeglichen sind* Dem Hinweis der Revision auf andere Zahlenangaben, insbesondere die des Preisrats, kommt
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demgegenüber keine Bedeutung zu, weil dadurch ein vollständiges Bild über die Verpflichtungen der Beklagten und die ihr anzu-rechnenden Zahlungen nicht vermittelt wird*
V«» Hat das Berufungsgericht hiernach mit Recht festgestellt, daß die Beklagte als einziger Vertragspartner der J33IA nicht nur die Bezahlung der reinen Warenpreise, sondern auch die der Prachtauslagen der JEIA schuldet und können die Einwendungen der Revision gegen die Hohe der Klageforderung nicht als gerechtfertigt angesehen werden, so mußte die Revision in vollem Umfange als unbegründet ozurückgewiesen werden .
Pie Koetenentscheasdung beruht auf § 97 ZPO«
Grlanzmann Rietschel Heimann-SProsien 3)r> Winkelmann Erbel