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BGH · VII ZR 209/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 209/56

Der Kläger, der von Beruf Steuerberater .und Bücherrevisor ist, hat Ende Dezember 1950 dem Beklagten 15 484»4-8 DM überwiesen in der Absicht, ihm ein nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigtes zinsloses Baudarlehen zu gewähren. Der Kläger hat behauptet, er habe die 15 484,48 DM dem Beklagten auf Grund einer mit diesem in der Zeit vom 19« bis 22. Vorsorglich hat er den eingeklagten Betrag als Teil von dem Beklagten ihm für die Verwendung des Geldes geschuldeter Zinsen in Höhe von 8 # der Darlehenssumme beansprucht. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass dem Kläger auch über den Teilbetrag von 950,- DM hinaus kein Schadens- Demgemäss hat es der Klage stattgegeben und auf die Widerklage hin festgestellt, dass dem Kläger über einen Zinsbetrag von 1 861,08 DM hinaus kein Anspruch zustehe. Der Kläger hat im Berufungsverfahren die Klage auf insgesamt 8 390,12 DM nebst Zinsen erweitert mit der Behauptung, infolge des Vertragsbruchs des Beklagten habe auch mit dem dem Dr. K^^ gewährten Baudarlehen von 10 000 DM nicht gebaut werden können\ hierdurch habe sich sein Schaden um mindestens 3 000 DM erhöht* Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger dem Beklagten Ende Dezember 1950 15 4-84,48 DM über- wiesen, damit dieser unter Verwendung des Betrags auf einem Grundstück des Klägers in ein Gebäude errichte und er selbst die steuerlichen Vorteile aus dem erstmals durch das Gesetz vom 10. August 1949 ‘.WiGBl S 266) geschaffenen, damals in der Fassung vom 24» September 1950 (BGBl I, 8 97) geltenden § 7 c des Einkommensteuergesetzes erlangte« Dass der Beklagte seinerzeit eich verpflichtet habe, auf einem Grundstück des Klägers in ein Gebäude zu errichten, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. bens nicht für wahrscheinlich und auch nicht durch die richterliche Vernehmung des Beklagten für bewiesen« Da der Beklagte ferner in dem Brief um einen ausführlichen Bescheid darüber gebeten habe, wie sich der Kläger die Durchführung eines solchen Baues denke, habe er damit zu dem Ausdruck gebracht, dass er die Klärung der für seine Rechtsstellung bei dem Bauvorhaben wesentlichen Prägen als für ihn wesentlich im Sinne des § 154 BGB ansehe> Biese Klärung sei auch später nicht erfolgt. Der Kläger habe selbst bei seiner richterlichen Vernehmung nur erklärt, der Beklagte sei bereit gewesen, mitzu demachen, er habe aber nicht darzulegen vermocht, dass er die für die Rechtsstellung des Beklagten und die Anerkennung des Darlehens als Baudarlehen nach § 7 c StG wesentlichen Fragen mit dem Beklagten auch nur erörtert habe. Es hält einen solchen Anspruch auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss für gegeben, weil nicht erwiesen sei, dass der Beklagte bei den seinem Brief vom 29. Auch auf Grund dieses Briefes habe der Kläger nicht mit dem Zustandekommen einer den Beklagten bindenden Vereinbarung rechnen können, zu demal er dem Beklagten die erbetene und für dessen EntSchliessung entscheidende Aufklärung über die Durchführung eines Bauvorhabens nicht gegeben habe,» Der Beklagte habe vom Kläger den Betrag als zinsloses Darlehen im Sinne des § 7 c EStG entgegennehmen und bestimmungsgemäss verwenden sollen. Die gleichen Gründe sprechen auch gegen die Annahme eines Vorvertrags, der den Beklagten verpflichtet hat te, mit dem Kläger einen Vertrag über ein Baudarlehen zu schliessen« •*

Zitierte Normen: § 154 BGB § 97 ZPO
betragenBerufungsgerichtGeldBaudarlehenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2334 022
VII ZR 209/56
Verkündet am 21. März 1957 Woitscheck, Justi2obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Steuerberaters und Bücherrevisors Georg
«asp.
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozessbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Geschäftsführer Christian W(
0,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Br. Heimann-Trosiens Dr, ?/in-kelmann, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt*
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 5* Zivilsenat in Freiburg vom 8, März 1956 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Kläger, der von Beruf Steuerberater .und Bücherrevisor ist, hat Ende Dezember 1950 dem Beklagten 15 484»4-8 DM überwiesen in der Absicht, ihm ein nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigtes zinsloses Baudarlehen zu gewähren. Der Betrag wurde auf einem für den Beklagten neu eingerichteten Bankkonto gutgeschrieben. Der Beklagte konnte sich jedoch nicht zu dem Bauen entschliessen. Im September 1952 liess er den Betrag auf ein Konto des Klägers zurückübertragen.
Der Kläger hat behauptet, er habe die 15 484,48 DM dem Beklagten auf Grund einer mit diesem in der Zeit vom 19« bis 22. Dezember 1950 getroffenen Vereinbarung als zinsfreies Baudarlehen übertragen. Der Beklagte habe die Vereinbarung dadurch bestätigt, dass er der Mitteilung der Bank vom 17'- Januar 1951 von der Eröffnung des Kontos für ihn nicht widersprochen, sondern den übersandten Kontoeröffnungsentrag unterschrieben habe. Auf Grund seines, des Klägers, Schreibens vom 28. Dezember 1950 habe der Beklagte über den Zweck der Darlehenshingabe nicht im Zweifel sein können. Bach der RUcküberweisung des Betrags an ihn habe ihn das Finanzamt mit etwa der Hälfte des Darlehensbetrags zur Einkommen-. Steuer veranlagt. Der Beklagte habe ihm also durch die abredewidrige NichtVerwendung des Geldes einen Schaden in Höhe des nacherhobenen Steuerbetrags zugefügt. Als Teil dieses Schadens hat der Kläger vor dem Landgericht 950,- DM eingeklagt. Vorsorglich hat er den eingeklagten Betrag als Teil von dem Beklagten ihm für die Verwendung des Geldes geschuldeter Zinsen in Höhe von 8 # der Darlehenssumme beansprucht.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass dem Kläger auch über den Teilbetrag von 950,- DM hinaus kein Schadens-
 
ersatzanspruch zustehe. Nach seiner Darstellung hat der Kläger ihn veranlassen wollen, als Bauherr auf einem dem Kläger gehörenden Grundstück in	einen	Bau	zu
 erstellen. Hierzu habe er ausser den ihm überwiesenen 15 484?48 DM weitere 10 000 DM verwenden sollen, die der Beklagte einem Dr. K^[^ in	als	zinsfreies-
Baudarlehen gegeben hatte. Er habe zwar dem Kläger helfen wollen, doch habe er sich ihm gegenüber niemals verpflichtet, mit dem Geld zu bauen. Die in seinem Schreiben vom 29. Dezember 1950 eingenommene ablehnende Haltung habe er auch später nicht geändert. Mit der Kontoeröffnung sei er nur deshalb einverstanden gewesen, weil er dem Kläger die Möglichkeit habe erhalten wollen, Über das Geld zu gleichem Zwecke zu Gunsten einer anderen Person zu verfügen und sich die möglichen steuerlichen Vorteile zu verschaffen.. Soweit er mit dem Geld gearbeitet habe, sei er bereit, dem Kläger die üblichen Zinsen zu vergüten.
Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers verneint, einen Zinsanspruch aber für begründet erachtet. Demgemäss hat es der Klage stattgegeben und auf die Widerklage hin festgestellt, dass dem Kläger über einen Zinsbetrag von 1 861,08 DM hinaus kein Anspruch zustehe.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren die Klage auf insgesamt 8 390,12 DM nebst Zinsen erweitert mit der Behauptung, infolge des Vertragsbruchs des Beklagten habe auch mit dem dem Dr. K^^ gewährten Baudarlehen von 10 000 DM nicht gebaut werden können\ hierdurch habe sich sein Schaden um mindestens 3 000 DM erhöht*
Der Beklagte hat an.den Kläger 1 861,08 DM Zinsen gezahlt und die Widerklage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klä-
gers zurückgewiesen. Mit seiner Bevisicn, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz geltend gemachten Ansprüche weiter.
Entacheidungsgrünäe t
I.) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger dem Beklagten Ende Dezember 1950	15 4-84,48 DM über-
wiesen, damit dieser unter Verwendung des Betrags auf einem Grundstück des Klägers in	ein	Gebäude	errichte
 und er selbst die steuerlichen Vorteile aus dem erstmals durch das Gesetz vom 10. August 1949 ‘.WiGBl S 266) geschaffenen, damals in der Fassung vom 24» September 1950 (BGBl I, 8 97) geltenden § 7 c des Einkommensteuergesetzes erlangte« Dass der Beklagte seinerzeit eich verpflichtet habe, auf einem Grundstück des Klägers in	ein	Gebäude
 zu errichten, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Bin dahingehender Wille des Beklagten ergebe sich nicht aus seinem Einverständnis damit, dass der Kläger den Betrag auf das auf seinen, des Beklagten, Namen lautende, neugeschaffene Baukonto bei der Bank einzahlte. Daraus folge nur seine Bereitwilligkeit, dem Kläger durch die Annahme des Geldes die Möglichkeit zu geben, vor Ablauf des Steuerjahres wenigstens den Begebungstatbestand eines Baudarlehens nach § 7 c EStG zu schaffen. Der Beklagte habe nach Eingang des Wechsels über 15 484,48 DM in seinem Brief vom 29. Dezember 1950 dem Kläger geschrieben, er könne sich nicht denken, wie er ein Bauprojekt in	unter
 seinem Namen überhaupt realisieren könne. Der Kläger wisse, dass er, der Beklagte, sich doch keinesfalls noch eine neue Sorge aufladen könne. Dass der Beklagte in diesem Brief von einer vorher mündlich gegebenen Zusage abgerückt sei, hält das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Schrei-
bens nicht für wahrscheinlich und auch nicht durch die richterliche Vernehmung des Beklagten für bewiesen« Da der Beklagte ferner in dem Brief um einen ausführlichen Bescheid darüber gebeten habe, wie sich der Kläger die Durchführung eines solchen Baues denke, habe er damit zu dem Ausdruck gebracht, dass er die Klärung der für seine Rechtsstellung bei dem Bauvorhaben wesentlichen Prägen als für ihn wesentlich im Sinne des § 154 BGB ansehe> Biese Klärung sei auch später nicht erfolgt. Der Kläger habe selbst bei seiner richterlichen Vernehmung nur erklärt, der Beklagte sei bereit gewesen, mitzu demachen, er habe aber nicht darzulegen vermocht, dass er die für die Rechtsstellung des Beklagten und die Anerkennung des Darlehens als Baudarlehen nach § 7 c StG wesentlichen Fragen mit dem Beklagten auch nur erörtert habe. Das Berufungsgericht hält es für unwahrscheinlich, dass sich der Beklagte als erfahrener Geschäftsmann zu etwas verpflichtet haben sollte, ohne die rechtliche Tragweite übersehen zu können, dies umsoweniger, als er am Abschluss des Baudarlehensvertragesfcein .eigenes Interesse gehabt habe. Einen Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Vertragsverletzung hat das Berufungsgericht daher ‘verneint. Es hält einen solchen Anspruch auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss für gegeben, weil nicht erwiesen sei, dass der Beklagte bei den seinem Brief vom 29. Dezember 195^ vorausgegangenen Besprechungen den Eindruck erweckt habe, unter jeder rechtlichen Bedingung bereit zu sein, für den Kläger zu bauen. Auch auf Grund dieses Briefes habe der Kläger nicht mit dem Zustandekommen einer den Beklagten bindenden Vereinbarung rechnen können, zu demal er dem Beklagten die erbetene und für dessen EntSchliessung entscheidende Aufklärung über die Durchführung eines Bauvorhabens nicht gegeben habe,»
 
2.) Die Revision verkennt nicht, dass sich die Parteien noch nicht Uber alle zu klärenden Fragen geeinigt hatten. Sie meint jedoch, es genüge, dass sich die Parteien im Prinzip einig gewesen seien. Der Beklagte habe vom Kläger den Betrag als zinsloses Darlehen im Sinne des § 7 c EStG entgegennehmen und bestimmungsgemäss verwenden sollen. Der Vertrag sei so durchzufUhren gewesen, wie es nach den damals zu erwartenden Einkommensteuer-Richtlinien erforderlich«und zweckmässig gewesen sei.
Der Revision ist zuzugeben, dass Parteien eine Bindung vereinbaren können, obwohl einzelne Punkte noch ungeregelt sind 'RG HRR 37, 496; Recht 41, 3853)«. Bas ist aber hier nicht entscheidend. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte auf einer vorherigen Klä-rung der die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers betreffenden Fragen bestanden und dass der Kläger hierzu nicht Stellung genommen hat. Seine Folgerung. dass mangels einer Einigung über diese Einzelheiten, die für den Beklagten von erheblioher Tragweite waren, ein Vertrag über die Gewährung eines Aufbaudarlehens (§ 7 c EStG) zwischen den Parteien nicht zustandegekommen sei, entspricht der gesetzlichen Auslegungsregel des §154 BGB. Auf die von der Revision aufgezählten Möglichkeiten, dem Beklagten an dem Grundstück des Klägers ein Erbbaurecht zu bestellen oder ein zwanzigjähriges Pachtrecht einzuräumen, die weiteren erforderlichen Baukosten aus anderen Darlehensforderungen des Klägers gegen den Beklagten aufzubringen, die Darlehenszinsen, Steuern und sonstigen Abgaben den aus dem Gebäude zu erzielenden Mieteinnahmen zu entnehmen und sich gegen Haftpflichtgefahr durch den Abschluss einer Versicherung zu schützen, kann es nicht ankommen. Hierüber und über sonstige übrigbleibende Fragen hätte der Kläger mit dem Beklagten sprechen
 und hätte nach dem vom Beklagten zu dem Ausdruck gebrachten Wi len eine Einigung erzielt werden müssen, Statt dessen hat der Kläger dem Beklagten lediglich auf dessen Erklärung hin ihm bei der Erlangung der erstrebten Steuervorteile nach Möglichkeit behilflich sein zu wollen? den als Darlehen gedachten Betrag übersandt. Damit war nicht einmal, wie die Revision meint? ein Darlehensvertrag zustandegekommen? geschweige denn ein Vertrag über ein Baudarlehen im Sinne des § 7 c EStG. Die gleichen Gründe sprechen auch gegen die Annahme eines Vorvertrags, der den Beklagten verpflichtet hat te, mit dem Kläger einen Vertrag über ein Baudarlehen zu schliessen«	•*
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner somit unbegründeten Revision zu tragen.
Scheffler	Heimann-Trosien Dr.Winkelmann
 Erbel	Meyer