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BGH · VIII ZR 139/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 139/89

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt für die Klägerin als GmbH eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (BGH, Beschluß vom 20. Sollte ihre Klage erfolglos bleiben, wären demnach nur die Interessen eines einzelnen und nicht diejenigen der Allgemeinheit berührt (vgl. Das von der Klägerin geltend gemachte Interesse größerer Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens an der Klärung von Rechtsfragen ist kein allgemeines Interesse im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
InteressegroßZPOWirtschaftslebensKlägerinBeschluß

Volltext der Entscheidung

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1999 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt für die Klägerin als GmbH eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 = NJW-RR 1990, 474 = BGHR ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 Interessen, allgemeine 1 m.w.N.; st. Rspr.). Diese Voraussetzung hat die Klägerin nicht dargetan, auch der Akteninhalt gibt dafür keine Anhaltspunkte. Die Klägerin ist seit 1987 im Handelsregister gelöscht. Sie versucht, im Wege der Nachtragsliquidation eine Werklohnforderung von ca. 1 Mio. DM zu realisieren, die ihren eigenen Angaben zufolge allein ihrem ehemaligen Gesellschafter W. zugute kommen soll. Sollte ihre Klage erfolglos bleiben, wären demnach nur die Interessen eines einzelnen und nicht diejenigen der Allgemeinheit berührt (vgl. BFH, Beschluß vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 = NJW 1974, 256). Das von der Klägerin geltend gemachte Interesse größerer Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens an der Klärung von Rechtsfragen ist kein allgemeines Interesse
 im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 aaO m.w.N.).
Thode
 Haß
Wiebel
 Kuffer
Kniffka