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BGH · VII ZR 208/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 208/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung vom 15. April 1983 die Klage mit Urteil vom 29. Gegen dieses ihr am 6, Mai 1983 zugestellte Urteil richtet sich die von der Klägerin am 1. März 1983 das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt M.zu dem Konkursverwalter bestellt worden war. Das Rechtsmittel, mit dem die Klägerin Verletzung des § 551 Nr. 5 ZPO rügt, hat Erfolg. Ist das Berufungsurteil aber somit gegen eine Partei ergangen, die nicht nach "Vorschrift der Gesetze" vertreten war (§ 551 Nr. 5 ZPO), liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, der ohne Sachprüfung zur Aufhebung des Berufungsurteils - einschließlich des Verfahrens vor dem Berufungsgericht -und zur Zurückverweisung der Sache führt (vgl. In der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 1 KO § 551 ZPO
RechtsmittelKonkursverwalterKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
URTEIL
VII ZR 208/87
Verkündet am 5. November 1987 H e n c o Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma	& KflBP GmbH & Co KG, vertreten durch
 die Firma	& KflBHi GmbH, diese vertreten durch den
 Geschäftsführer Gerhard H. KMBHB, OflHHIHHi Allee (früher: HMHMstraße Äi) , Diü
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
den Architekten Wolfgang Dl Dül
 itraße
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
WI
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten für die Ausführung von Innenausbauarbeiten restlichen Werklohn von 61.000,- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat ihr 60.290,32 DM nebst Zinsen zugesprochen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung vom 15. April 1983 die Klage mit Urteil vom 29. April 1983 abgewiesen. Gegen dieses ihr am 6, Mai 1983 zugestellte Urteil richtet sich die von der Klägerin am 1. Juni 1983 eingelegte Revision. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist bis zu dem 1. Dezember 1983 verlängert worden.
Im Oktober 1983 stellte sich heraus, daß über das Vermögen der Klägerin am 31. März 1983 das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt M. zu dem Konkursverwalter bestellt worden war. Nach Freigabe des Klageanspruchs durch den Konkursverwalter mit Schreiben vom 26. Mai 1987 hat die Klägerin das Revisionsverfahren am 22. Juli 1987 wieder aufgenommen und das Rechtsmittel begründet. Sie erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Klägerin beantragt deshalb den Erlaß eines Versäumnisurteils.
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Entscheidunqsqründe:
Das Rechtsmittel, mit dem die Klägerin Verletzung des § 551 Nr. 5 ZPO rügt, hat Erfolg.
1.	Hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil die Unterbrechung des Verfahrens (vgl. dazu 2) nicht schon mit der Erklärung der Freigabe durch den Konkursverwalter, sondern erst mit der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Gemeinschuldner (hier: die Klägerin) geendet hat (Senatsurteil BGHZ 36, 258 ff).
2.	Das Berufungsurteil hätte nicht ergehen dürfen, da das Verfahren durch die vor der mündlichen Verhandlung erfolgte Konkurseröffnung unterbrochen war (§§ 240, 249 ZPO). Daß die Klageforderung zu dem Aktivvermögen der Konkursmasse gehört (§ 1 KO), bedarf keiner weiteren Darlegung.
Ist das Berufungsurteil aber somit gegen eine Partei ergangen, die nicht nach "Vorschrift der Gesetze" vertreten war (§ 551 Nr. 5 ZPO), liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, der ohne Sachprüfung zur Aufhebung des Berufungsurteils - einschließlich des Verfahrens vor dem Berufungsgericht -und zur Zurückverweisung der Sache führt (vgl. BGH Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83 = WM 1984, 1170 m.N.).
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In der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.
Girisch	Doerry	Bliesener
 Obenhaus	Walchshöfer