Es kam ^ dann wieder zu einer Aussprache zwischen den Parteien, bei der der Plan erörtert v/urde, in Augsburg ein Haus zu erwerben, das größere Lagerräume enthalten sollte und in dem der Beklagte auch wohnen könnte. Der Beklagte hat geltend gemacht?Es sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, weiter für die Klägerin zu arbeiten. Im zv/eiten Rechtszug ist die Klägerin zur Leistungsklage übergegangen und hat vom Beklagten Ersatz des ihr durch seine Kündigung nach ihrer Behauptung entstandenen Schadens in Höhe von 62.409,'ll DM nebst Zinsen verlangt. Das Oberlandesgericht hat diesen Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverv/iesen. Die Weiterarbeit für etwa 1 '*/2 Jahre sei dem Beklagten auch deshalb zu demutbar gewesen, weil er durch Zahlung des Fixums, der Spesenbeträge und Bestreitung der Kosten des Kraftwagens durch die Klägerin eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt und zudem steigende Umsätze erzielt habe. Der Beklagte habe ferner durch sein Verhalten nach der Kündigung zu erkennen gegeben, daß er die von ihm im Rechtsstreit angeführten Gründe selbst nicht als so schwerwiegend angesehen habe. 1. ) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob durch die vom Beklagten behauptete Vielzahl von Fehlleistungen der Klägerin während der ganzen Ver tragsdauer die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien er schüttert worden sei. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, die Beanstandungen der Klägerin hätten auch in ihrer Gesamtheit kein derartiges Gewicht, daß dem Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzu demuten gewesen wäre. 2. ) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht irre mit der Annahme, der Beklagte hätte einen wichtigen Kündigungsgrund nur gehabt, wenn seine wirtschaftliche Existenz bedroht gewesen wäre. Das Berufungsgericht brauchte nicht besonders auf die Behauptung des Beklagten einzugehen, er habe infolge des Verhaltens der Klägerin weniger verdient als in der Branche normal sei. In dem bloßen Vortrag, die Bestückung des Lagers sei zeitweise so mangelhaft gewesen, daß die Kunden nicht ordnungsgemäß hätten beliefert werden können und daß er Mühe gehabt habe, sie zu beruhigen, brauchte das Berufungsgericht kein den Umständen nach ausreichendes Tatsachenvorbringen zu finden. 5.) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht hätte von Amts wegen gemäß § *44 ZPO einen Sachverständigen zuziehen müssen, da es keine genügende Sachkunde über die Verhältnisse in der Lackbranche haben könne. Das Berufungsgericht konnte hiernach auf Grund der eingehenden Angaben der Klägerin ohne Rechtsfehler zu der Auffassung kommen, daß die vorgekommenen Schwierigkeiten und Un-zuträglichkoiten nicht über den branchenüblichen Rahmen hinausgingen, zu demal der darlegungsund beweispflichtige Beklagte es an einem hinreichenden Vorbringen hat fehlen lassen, aus dem eindeutige und sichere Schlüsse im Sinne einer wesentlich ungünstigeren Beurteilung des Geschäftsgebarens der Klägerin im ganzen hätten gezogen werden können. An den von der Revision angeführten Schriftsatzstellen findet sich lediglich die allgemeine Wendung, die Ausführungen der Klägerin würden bestritten, soweit sie nicht als richtig anerkannt v/ürden. Das genügte nicht, um die hier in Betracht kommende Behauptung der Klägerin bei Berücksichtigung des § ?38 Abs.3 ZPO als vom Beklagten bestritten anzusehen. Das Berufungsgericht konnte vielmehr ohne Verfahrensverstoß die Angabe der Klägerin über die Gesamtzahl der Auslieferungen für vom Beklagten nicht bestritten halten, weil er auf diesen Punkt nicht erkennbar eingegangen war. Das Berufungsgericht hat ferner bei der Wertung der Zahl der Beanstandungen im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Auslieferungen ausdrücklich unterstellt, daß möglicherweise noch in weiteren Fällen Musteraufträge schlecht ausgeführt und Besuchsberichte des Beklagten nicht beachtet worden seien. Es hat es ohne Rechtsirrtum als entscheidend angesehen, daß es sich bei den meisten Beanstandungen um Probeaufträge und erste Anfragen von Interessenten, zu dem Teil auch um Kleinabnehmer gehandelt habe, mit denen keine großen Geschäftsabschlüsse zu erwarten gewesen seien. Hiernach ist nicht erkennbar, von der Revision auch nicht substantiiert gerügt, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hätte. 8.) Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsirrtum aus dem Verhalten des Beklagten nach seiner Kündigung am 9« Februar 1962, nämlich aus dem Eingehen auf Verhandlungen über einen Hauskauf in Augsburg entnehmen, daß er selbst eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht als unzu demutbar angesehen hat. 9-jJ Hiernach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe dem Beklagten keinen wichtigen Grund zu seiner vorzeitigen Kündigung gegeben, rechtlich nicht zu beanstanden. Es konnte auch ein schuldhaftes Handeln des Beklagten in der vertragswidrigen Einstellung seiner Ver« tretertätigkeit sehen; die Revision hat insoweit das Urteil nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat ferner dargelegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit sei damit zu rechnen, daß der Klägerin durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten ein Schaden entstanden sei.
2070 094 BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES Verkündet am 30. März 19^7 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VII_ZR^2p8/64 URTEIL in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Willi f Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Arno Georg V^l, Lackfabrik, Alleininhaber str. , Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte ; Rechtsanwälte Prof. Br. - 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1967 unter Mitwir-kung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichto in Nürnberg vom 28. April 1964 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt seit 1896 in Nürnberg eine Lackfabrik; sie liefert ihre Erzeugnisse zu dem größten Teil an Großabnehmer der metallverarbeitenden Industrie und an Versandhäuser. Ab 1. September 1959 übernahm der Beklagte als Handelsvertreter den Vertrieb ihrer Erzeugnisse in Teilen von Bayern und Baden-Württemberg. Die Klägerin zahlte ihm eine feste Vergütung von 650, später 750 DM und einen Spesensatz von 240, später 300 DM monatlich; ferner stellte sie ihm ein Kraftfahrzeug zur Verfügung und trug dessen Kosten. Außerdem erhielt der Beklagte 3 # Umsatzprovision. Im Jahre 1960 entstanden zwischen den Parteien Unstimmigkeiten, weil der Beklagte mit der Bearbeitung und Ausführung der von ihm hereingebrachten Aufträge nicht zufrieden war. Nach einer Aussprache kam es zu einer Zusatz- Vereinbarung vom 15* Juli I960, nach der u.a. der Vertrag bis 1. August 1963 unkündbar sein sollteDie Klägerin richtete auch in der Folgezeit auf Wunsch des Beklagten in Augsburg ein Auslieferungslager ein. Der Umsatz des Beklagten stieg von 123-509 DM im Jahre I960 auf 170-946 DM im Jahre 196^ und 66.00%38 DM in den ersten vier Monaten des Jahres 1962. Mit Schreiben vom 9* Februar "962 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er das Vertreterverhältnis zu dem 30. April 1962 kündige. Die Klägerin v/ies ihn auf die Unkündbarkeit des Vertrages bis *. August 1963 hin. Es kam ^ dann wieder zu einer Aussprache zwischen den Parteien, bei der der Plan erörtert v/urde, in Augsburg ein Haus zu erwerben, das größere Lagerräume enthalten sollte und in dem der Beklagte auch wohnen könnte. Die Klägerin konnte sich ^ aber zu einem Hauskauf nicht entschließen. Der Beklagte stellte, wie er der Klägerin mit Schreiben vom 2*. und 25. April 1962 nochmals ankündigte, seine Tätigkeit für sie ab 1. Mai 1962 ein und übernahm die Vertretung einer anderen Lackfirma. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Feststellung begehrt, daß die Kündigung des Beklagten unwirksam und daß er verpflichtet sei, ihr allen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat geltend gemacht?Es sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, weiter für die Klägerin zu arbeiten. Diese habe seine Berichte über Kundenbesuche nachlässig bearbeitet, habe Musteranforderungen nicht erledigt und Aufträge schlecht oder verspätet ausgeführt. Die Bestückung des Lagers sei zeitweise mangelhaft gewesen. Die Klägerin / - 4 habe auch ihr unzulängliches Verkaufsprogramm trotz Zusage nicht geändert. Das Landgericht hat den beiden Klaganträgen entsprochen. Im zv/eiten Rechtszug ist die Klägerin zur Leistungsklage übergegangen und hat vom Beklagten Ersatz des ihr durch seine Kündigung nach ihrer Behauptung entstandenen Schadens in Höhe von 62.409,'ll DM nebst Zinsen verlangt. Das Oberlandesgericht hat diesen Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverv/iesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abv/eisung der Klage weiter. Die Klägerin bittot, die Revision zurückzuv/eisen. Ent8cheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht hat ausgeführts Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei dem Grunde nach gerechtfertigt, v/eil der Vertretervertrag bis zu dem 1. August 1963 unkündbar gewesen sei und der Beklagte ohne wichtigen Grund seine Tätigkeit am 1. Mai 1962 eingestellt habe. Y/ohl stehe auf Grund der Besuchsberichte und sonstiger Schreiben des Beklagten fest, daß es v/egen der Ausführung von Bemusterungsaufträgen und der Ausv/ertung der Kundenberichte des Beklagten während der ganzen Zeit seiner Tätigkeit häufig zu Schwierigkeiten gekommen sei. Es habe sich dabei aber um keine außergewöhnlichen Vorgänge gehen delt. Solche Schwierigkeiten kämen in der Lackbranche bei dem großen sich ständig erweiternden Anwendungsgebiet der Lackfarben häufig vor. Es sei auch verständlich, daß die Klägerin gelegentlich von der Ausführung von Bemusterungsaufträgen abgesehen habe, wenn die dazu erforderlichen Versuche zu kostspielig gev/esen wären und nennenswerte Aufträge nicht zu erwarten gewesen seien. Die Unzuträglichkeiten hätten das Maß des dem Beklagten Zumutbaren nicht überschritten. Die Weiterarbeit für etwa 1 '*/2 Jahre sei dem Beklagten auch deshalb zu demutbar gewesen, weil er durch Zahlung des Fixums, der Spesenbeträge und Bestreitung der Kosten des Kraftwagens durch die Klägerin eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt und zudem steigende Umsätze erzielt habe. Der Beklagte habe ferner durch sein Verhalten nach der Kündigung zu erkennen gegeben, daß er die von ihm im Rechtsstreit angeführten Gründe selbst nicht als so schwerwiegend angesehen habe. II. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das Revisionsgericht eine Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben war oder nicht, nur beschränkt nachprüfen, nämlich daraufhin, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob er wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder ErfahrungsSätze verletzt hat. Die Wertung der Einzelheiten des Falles durch den Tatrichter « bindet dao Revisionsgericht grundsätzlich. Hiernach erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet, weil keine Rechtsfehler der vorbezeichneten Art festzustellen sind. 1. ) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob durch die vom Beklagten behauptete Vielzahl von Fehlleistungen der Klägerin während der ganzen Ver tragsdauer die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien er schüttert worden sei. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, die Beanstandungen der Klägerin hätten auch in ihrer Gesamtheit kein derartiges Gewicht, daß dem Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzu demuten gewesen wäre. Unter diesen Umständen mußte der Beklagte nach der das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts die eingetretenen Schwierigkeiten hinnehmen und durfte bei vernünftiger Einstellung darüber das Vertrauen zur Klägerin nicht verlieren. Bei dieser Sachlage kommt auch den vom Beklagten behaupteten wiederholten Kündigungsandrohungen keine rechtserhebliche Bedeutung zu. 2. ) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht irre mit der Annahme, der Beklagte hätte einen wichtigen Kündigungsgrund nur gehabt, wenn seine wirtschaftliche Existenz bedroht gewesen wäre. Hierbei verkennt sie den Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts. Dieses hat dargelegt (BU 16), dao Auftreten von Schwierigkeiten, die in der Besonderheit des Wirtschaftszweiges lägen, vermöge für^sich^allein eine unzu demutbare Lage nicht zu begründen; ein Vertreter müsse damit rechnen. Etwas anderes gelte aber, wenn die Unzuträglichkeiten im Einzolfall das Maß des Zumutbaren überschritten und insbesondere die wirtschaftliche Existenz des Handelsvertreters ernsthaft bedrohten. Davon könne hier bei der Höhe der Bezüge des Beklagten und seinen steigenden Umsätzen keine Rede sein. In diesen Ausführungen ist kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten zu erkennen. Das Berufungsgericht brauchte nicht besonders auf die Behauptung des Beklagten einzugehen, er habe infolge des Verhaltens der Klägerin weniger verdient als in der Branche normal sei. Einen '•Normalverdienst" eines Handelsvertreters in der lackin-di^strie gibt es nicht. Der Beklagte hat das auch selbst nicht unter Anführung von Einzelheiten behauptet und zu Beweis gestellt. 3«) Zu Unrecht rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, ein Teil dos Vorbringens des Beklagten rechtfertige seine Kündigung schon deshalb nicht, weil es zu allgemein gehalten sei. In dem bloßen Vortrag, die Bestückung des Lagers sei zeitweise so mangelhaft gewesen, daß die Kunden nicht ordnungsgemäß hätten beliefert werden können und daß er Mühe gehabt habe, sie zu beruhigen, brauchte das Berufungsgericht kein den Umständen nach ausreichendes Tatsachenvorbringen zu finden. Der Beklagte hätte Ausmaß, Umstände und Gründe des angeb liehe ns Eehlens hinreichender Lagerbestände näher darlegen müssen. Dazu hätte er umso mehr Anlaß gehabt, als er, wie das Berufungs gericht hervorhebt, derartige Beanstandungen in keinem der von ihm vorgelegten Schriftstücke erhoben hat. Uber ein so unzureichendes Vorbringen brauchte das Berufungsgericht auch keine Zeugen zu hören. 4•• Soweit der Beklagte einzelne Beanstandungen näher dargestellt und durch Vorlegung von Schriftstücken belegt hat, hat die Revision lediglich geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die Urkunden nicht richtig gewürdigt, wenn es meine, die einzelnen Beanstandungen seien nicht besonders gravierend; um dies erschöpfend beurteilen zu können, hätten die angebotenen Zeugenbeweise erhoben werden müssen« Diese ganz allgemein gehaltene Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 554 Abs. 5 Nr. 2b ZPO. Es hätte zu demal bei der großen Zahl der vom Beklagten erhobenen Beanstandungen im einzelnen dargelegt werden müssen, in welchen Punkten und mit welcher Begründung die Y/ürdigung der Schriftstücke rechtlich nicht haltbar sei und zu welchen bestimmten Behauptungen die Unterlassung von Zeugenvernehmungen gerügt werden soll. 5.) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht hätte von Amts wegen gemäß § *44 ZPO einen Sachverständigen zuziehen müssen, da es keine genügende Sachkunde über die Verhältnisse in der Lackbranche haben könne. Auch diese Rüge geht fehl. Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehindert, unter Umständen allein aus dem Vorbringen der Parteien unter Zuhilfenahme der allgemeinen Lebenserfahrung seine Schlüsse zu ziehen. Hier hat er beachtliche Umstände angeführt, die für die Richtigkeit der von ihm gewonnenen Überzeugung sprechen. Insbesondere konnte er Gewicht darauf legen, daß die Klägerin über jahrzehntelange Erfahrungen verfügt und einen guten Kundenstamm namentlich in Kreisen der Großindustrie hat, daß auch der Beklagte es mit ihren Erzeugnissen zu ständig steigenden Umsätzen gebracht hat. Das Berufungsgericht konnte hiernach auf Grund der eingehenden Angaben der Klägerin ohne Rechtsfehler zu der Auffassung kommen, daß die vorgekommenen Schwierigkeiten und Un-zuträglichkoiten nicht über den branchenüblichen Rahmen hinausgingen, zu demal der darlegungsund beweispflichtige Beklagte es an einem hinreichenden Vorbringen hat fehlen lassen, aus dem eindeutige und sichere Schlüsse im Sinne einer wesentlich ungünstigeren Beurteilung des Geschäftsgebarens der Klägerin im ganzen hätten gezogen werden können. Übrigens hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, daß manche Schwierigkeiten auf den zeitbedingten Personalmangel im labor der Klägerin zurückzuführen waren. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, von Amts wegen einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Im übrigen läßt die Revisionsbegründung bestimmte Erklärungen darüber vermissen, über welche einzelnen Punkte ein Sachverständiger hätte gehört werden sollen. 6.) Die Revision meint, die Klägerin hätte gegebenenfalls den Beklagten anweisen müssen, sich bei Kleinabnehmern nicht zu bemühen, um ihm unnütze Mehrarbeit zu ersparen. Auch damit hat sie keinen Erfolg. Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß die Klägerin alle Aufträge von Kleinabnehmern oder jedenfalls einen sehr erheblichen Teil davon nicht ausgeführt habe. Deshalb hatte die Klägerin zu einer so weitgehenden Weisung an den Beklagten keinen Anlaß. Jedenfalls kann aus dem Unterlassen einer - *0 - solchen V/eisung kein schwerwiegender Vorwurf gegen die Klägerin hergeleitet werden, der dem Beklagten die Fortsetzung seiner Arbeit unzu demutbar gemacht hätte. 7») Die Revision greift ferner noch die Annahme des Berufungsgerichts an, 49 beanstandete Geschäftsvorgänge fielen bei insgesamt 2047 vom Beklagten vermittelten Auslieferungen nicht entscheidend ins Gewicht. Sie macht geltend, der Beklagte habe die Behauptung der Klägerin über die Gesamtzahl der Auslieferungen "gemäß § ?38 Abs. 3 ZPO bestritten". Auch diese Rüge ist unbegründet. An den von der Revision angeführten Schriftsatzstellen findet sich lediglich die allgemeine Wendung, die Ausführungen der Klägerin würden bestritten, soweit sie nicht als richtig anerkannt v/ürden. Das genügte nicht, um die hier in Betracht kommende Behauptung der Klägerin bei Berücksichtigung des § ?38 Abs. 3 ZPO als vom Beklagten bestritten anzusehen. Das Berufungsgericht konnte vielmehr ohne Verfahrensverstoß die Angabe der Klägerin über die Gesamtzahl der Auslieferungen für vom Beklagten nicht bestritten halten, weil er auf diesen Punkt nicht erkennbar eingegangen war. ^1 Das Berufungsgericht hat ferner bei der Wertung der Zahl der Beanstandungen im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Auslieferungen ausdrücklich unterstellt, daß möglicherweise noch in weiteren Fällen Musteraufträge schlecht ausgeführt und Besuchsberichte des Beklagten nicht beachtet worden seien. Es hat es ohne Rechtsirrtum als entscheidend angesehen, daß es sich bei den meisten Beanstandungen um Probeaufträge und erste Anfragen von Interessenten, zu dem Teil auch um Kleinabnehmer gehandelt habe, mit denen keine großen Geschäftsabschlüsse zu erwarten gewesen seien. Es hat ferner darauf hingewiesen, der Beklagte habe keinen Pall angeführt, der auf Schwierigkeiten mit Dauerkunden hingedeutet habe. Hiernach ist nicht erkennbar, von der Revision auch nicht substantiiert gerügt, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hätte. 8.) Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsirrtum aus dem Verhalten des Beklagten nach seiner Kündigung am 9« Februar 1962, nämlich aus dem Eingehen auf Verhandlungen über einen Hauskauf in Augsburg entnehmen, daß er selbst eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht als unzu demutbar angesehen hat. Der Beklagte ist auf seine Kündigung erst wieder zurückgekommen, nachdem die Klägerin den Hauskauf abgelehnt hatte. 9-jJ Hiernach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe dem Beklagten keinen wichtigen Grund zu seiner vorzeitigen Kündigung gegeben, rechtlich nicht zu beanstanden. Es konnte auch ein schuldhaftes Handeln des Beklagten in der vertragswidrigen Einstellung seiner Ver« tretertätigkeit sehen; die Revision hat insoweit das Urteil nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat ferner dargelegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit sei damit zu rechnen, daß der Klägerin durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten ein Schaden entstanden sei. Das rechtfertigt den Erlaß des Grundurteils. 12 10.) Die Revision des Beklagten ist demnach als unbegründet mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Rietschel Erbel Vogt Pinke