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BGH · vil ZR 208/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vil ZR 208/62

ZPO § 114 Beantragt ein Hachlaßpfleger für die unbekannten Erben einer verstorbenen Prozeßpärtei das Armenrecht, so ist die Armut zu bejahen, wenn die Prozeßkosten nicht aus dem Nachlaß gedeckt werden können. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 4» Mai'1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt beschlossen; Der Nachlaßpfleger ist nach seinen glaubhaften Angaben nicht in der Lage, die Kosten des Revisionsverfahrens aus dem Nachlaß zu bestreiten. Die Erben des ursprünglichen Klägers und jetzigen Revisionsklägers sind vorerst unbekannt. Der Nachlaßpfleger möchte eine - Kosten verursachende -Nachforschung nach den Erben nicht einleiten, bevor feotstoht, daß überhaupt ein vermögenswerter Nachlaß vorhanden ist. Bei einer solchen Sachlage ist für die Beurteilung der Armut, nicht wie sonst in der Regel, auf die Vermögensver-hältnisoo dps_Erben abzustellen, die ja - ebenso wie er selbst -unbekannt' sind, sondern auf den Bestand des Nachlasses (ebenso schon RGZ 50, 394).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RechtsanwaltNachlaßPrZPOunbekanntArmutErbe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 114
Beantragt ein Hachlaßpfleger für die unbekannten Erben einer verstorbenen Prozeßpärtei das Armenrecht, so ist die Armut zu bejahen, wenn die Prozeßkosten nicht aus dem Nachlaß gedeckt werden können.
BGH, Beschl. v. 4. Mai 1964. _ vil ZR 208/62 OLG Düsseldorf
IG Düsseldorf
 yiI_ZR_ 208/62
B e s c h_ 1_ u_ j3 in dem Rechtsstreit
 der unbekannten Erben des am	verstorbenen
 EiImkaufmanns P	G	, zulotst wohnhaft in
D'	P<	straße , vertreten durch den Hachlaß-
pfleger Rechtsanwalt Dr. B P	in	P	,
K . alleo ,
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr.
gegen
1 • G S	,	W bei H	, H	,
Jagdhaus S	,
2. den minderjährigen E:	S	_	,	vertreten durch
 seinen Vormund, Frau H:	Sch , gesch. S ‘	‘	,
P	,	R ,3traße'	,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revicionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter II. Instanz; Rechtsanwalt
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Per VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 4» Mai'1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt beschlossen;
Pen Revisionsklägern wird für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt«.
Ihnen wird zur vorläufig unentgeltlichen V/ahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Pr. K	und zur vorläufig unent-
geltlichen Bewirkung von Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet.
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Gründe; :
Armut und Erfolgsaussicht sind zu bejahen (§ 114 Abo o 1 Satz 1 ZPO).
Der Nachlaßpfleger ist nach seinen glaubhaften Angaben nicht in der Lage, die Kosten des Revisionsverfahrens aus dem Nachlaß zu bestreiten. Die Erben des ursprünglichen Klägers und jetzigen Revisionsklägers sind vorerst unbekannt. Der Nachlaßpfleger möchte eine - Kosten verursachende -Nachforschung nach den Erben nicht einleiten, bevor feotstoht, daß überhaupt ein vermögenswerter Nachlaß vorhanden ist.
Dieser besteht im wesentlichen aus der strittigen und in beiden Vorinstanzen abgewiesenen Klageforderung.
Bei einer solchen Sachlage ist für die Beurteilung der Armut, nicht wie sonst in der Regel, auf die Vermögensver-hältnisoo dps_Erben abzustellen, die ja - ebenso wie er selbst -unbekannt' sind, sondern auf den Bestand des Nachlasses (ebenso schon RGZ 50, 394). Die gegenteilige Auffassung würde praktisch auf eine Rechtsverwoigerung hinauslaufen, da dor Nachiaßpflpger nicht verpflichtet ist, eigene Mittel für die Ermittlung der Erben aufzuwendon, insbesondere nicht, solange keinerlei begründete Aussicht besteht, daß er seine Aufwendungen aus dom Nachlaß wird erstattet erhalten können.
Sobald allerdings die Erben ermittelt sind, ist die Berechtigung des Armenrochts auf Grund von deren Vermögenoverhältnissen zu überprüfen.
Heimann-Trosien	Vogt