Ter VII * Zivilsenat des Bundesgerichfcsnofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18o -Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Heimann-lrosien, Erbel, Hubert ..lejer, Br. Vogt und Br. Finke für Hecht erkannt: Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Hevision, an den 5* Zivilsenat des Berufungsgerichts Der Kläger und BchflBU arbeiteten seit dem 1» 'Weltkrieg jahrzehntelang beim Betrieb von Lichtspielhäusern geschäftlich zusammen, u»a» des ReH^^P-lheaters in DflHBHB und des Modernen Theaters in ■Io Das letztere erbaute Sch^J^p 1919 auf einem von ihm damals gekauften Grundstück» Der Klüger hat behauptet, er nabe seinerzeit dafür rd» 8oo»ooo - 9oo»ooo iiark zur Verfügung gestellt 1949 ließen die Erben t:chi es für 424>660 Dtf aufbauen und verpachteten es an die CJjjGmbH, die auch den Aufbau finanzierte» Im selben Jahre übertrug der Kläger seine GmbH-Anteile auf die U0 GnibHo Der Klager ist der Auffassung, die in der Bindenden Erklärung genannte "jCLet"Beteiligung, die ihm für seinen Kapitaieinsatz im Jahre 1919 und für seine frühere künstlerische .Mitarbeit versprochen worden sei, müsse vom Aufbau 1949 ab wieder gezahlt werden, und zwar bis zu seinem Tode bzw» dem seiner irau» Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sie haben bestritten, daß der Kläger 1919 zu dem Bau des Theaters Geld beigesteuert habe» Die in der Bindenden Erklärung versprochenen Beträge seien nur aus steuerlichen Gründen als Kapitalrückzahlung getarnt worden, um ihm Einkommensteuer zu ersparen» In Wirklichkeit habe es sich bei der Beteiligung an den “Miet^einnanmenum eine zusätzliche Vergütung für seine laufende Geschäftsführer« tätigkeit gehandelt» Auf die Bindende Erklärung könne er sich auch deswegen nicht mehr stützen, weil das Theater 1943 fast restlos zerstört worden sei und 1949 neu habe aufgebaut werden müssen» Er sei an dem Theater-grundstück auch nicht als stiller oder Innengesellschafter beteiligt gewesen» I.) Rach dem Inhalt der bindenden Erklärung ist bis zu dem Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß die Beteiligung des Klägers die Gegenleistung für von ihm in den Theaterbau "investierte Kapitalien" darstellte• Lie Bindende Erklärung in Verbindung mit dem Nachtrag zu dem "Mi et"vertrag vom 3. Dann nämlich wäre trotz der Kriegsschädigung des Gebäudes dessen früherer Substanzwert teilweise - auch über den Aufbau 1949 hinaus - erhalten geblieben und die seitdem gezogenen Pachterträge würden dann wirtschaftlich teilweise noch mit auf den früheren Kapitalinvestitionen des Klägers beruhen, welche durch die in der Bindenden Erklärung versprochenen Leistungen abgegolten werden sollten' Der Kläger hatte behauptet, daß die Kriegsschäden des Gebäudes verhältnismäßig geringfügig gewesen und insbesondere die erhalten gebliebenen Außenmauern beim Aufbau 1949 verwendet worden seien« Er hatte das, worauf die Revision hinweist, unter Beweis gestellt durch Zeugnis des Architekten (Schriftsatz vom 26« Juni 1962 S. Stücks beigetragen hat, dessen Wert durch die Kriegszer-Störung des Gebäudes unberührt geblieben isto Auch dieses Kapital des Klägers würde für die von den Erben Zch[ nach dem Aufbau 1949 gezogenen Grundstückserträge noch mitursachlich sein«, c) Beide Gesichtspunkte könnten dazu führen, daß der Kläger - etwa entsprechend dem in Grundstück und Neubau erhalten gebliebenen Teil seines früheren für das Moderne Theater geleisteten Kapitaleinsatzes -einen (vom Berufungsgericht noch näher zu bestimmer^f^eil der ihm in der Bindenden Erklärung versprochenen Beteiligung, so-v/eit sie auf das Theater entfällt, für*.eine ge- IIo Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben« Es kann auch nicht teilweise bestätigt werden« Denn angesichts des Umstandes, daß von 1943 bis 1949 infolge der ^riegszerstörung des Gebäudes unstreitig keine Beteiligung;zu zahlen war, ist bei einer ergänzenden Vertragsauslegung auch eine Zahlungspflicht der Beklagten für eine gewisse Zeit über den 3o« Juni 1954 hinaus nicht ganz von der Hand zu weisen« Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich ist, so wird es noch folgendes zu prüfen haben: rung der Verhältnisse durch die Kriegszerstörung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Jahre 1949 wäre eine weitere Beteiligung des Klägers wegen seiner Investitionen zu erwägen» 2.) Sollte auch eine Anpassung des Inhalts der Bindender« Erklärung an die veränderten Umstände nicht möglich sein und somit die Bindende Erklärung als Anspruchsgrundlage ganz entfallen, so kommt noch in Betracht, ob die Klageansprüche nicht au3 den ursprünglichen Geschäftsbeziehungen der Parteien (vor Abgabe der Bindenden Erklärung) herzulei ten sind» 3») Schließlich wird das Berufungsgericht auf jeden j-all noen zu prüfen haben, ob die Bindende Erklärung nicht etwa nur die Gewinnbeteiligung des Klägers als Gesellsoha.1--ter der Theater-Betriebs-GmbH regeln sollte» Wäre das nämlich der Pall, so könnte der Kläger aus der Bindenden Erklärung für die Zeit nach 1949 keine Ansprüche mehr her -leiten, denn er hätte, infolge seines Ausscheidens aus der GmbH im Jahre 1949 keine Ansprüche auf Gewinnbeteiligung als GmbH-Gesellschafter mehr für die spätere Zeit»
2087 083 BUNDESGERICHTSHOF N IM NAMEN DES VOLKES VII_ZR_ 2p8/62 URTEIL in dem Hechtsstreit Verkündet am 18* Januar 1965 Pohl, Justiz~Obersekrr als Urkundsbearnter der ( der Erben I ritz G r®|straße | Hechtsanwalt 1965 verstorbenen li^akaufmanns zuletzt wohnhaft in LfllHHHB? i, vertreten durch den Nachlaßpfleger Dr0 Bruno in KMI^^allec - Prozeßbevollmächtigter: Kläger, Berufungskläger und Hevisionskläger5 Hechtsanwalt Dr, gegen 1„ 2» die Witwe Emilie Luise SchflHpHMgeb« stM^* WflP bei HaflUp, Schll^Bp, den Studenten Emil H#B®straße M, Sch 9 Beklagte, Berufungsbeklagte und ßevisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Ter VII * Zivilsenat des Bundesgerichfcsnofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18o -Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Heimann-lrosien, Erbel, Hubert ..lejer, Br. Vogt und Br. Finke für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das ürteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27» September 1962 aufgehoben» Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Hevision, an den 5* Zivilsenat des Berufungsgerichts s u rüc I “ t o rvri s s eii * Von Hechts wegen Tatbestand^ Die jetzigen Hevisionskläger sind die 'Erben des nach Einlegung der Hevision verstorbenen Klägers, des Film-kaufmanns Fritz Die Beklagten und iicvisionsbe- klagten sind Erbe und Erbeserbin des 1945 verstorbenen t i 1 mk auf mann s Emil Sch^HB (im folgenden: "SchPH^|")0 Der Kläger und BchflBU arbeiteten seit dem 1» 'Weltkrieg jahrzehntelang beim Betrieb von Lichtspielhäusern geschäftlich zusammen, u»a» des ReH^^P-lheaters in DflHBHB und des Modernen Theaters in ■Io Das letztere erbaute Sch^J^p 1919 auf einem von ihm damals gekauften Grundstück» Der Klüger hat behauptet, er nabe seinerzeit dafür rd» 8oo»ooo - 9oo»ooo iiark zur Verfügung gestellt In der Eolgezeit wurde das Moderne ineater von ei> er GmbH betrieben, an welcher der Kläger und bch^|^^ zunächst je zur Hälfte, ab 1928 - nach Veräußerung der Hälfte der Anteile an die Ufa AG - rnit je 1/4 beteiligt wareno Die GmbH "mietete” es 1929 von ScJftdBl für anfangs loooooo HM, ab 193o 6o,ooo HM jährlich. De?’’Vertrag wurde 1938 bis zu dem 3o„ Juni 1954 verlängert, ungeklärt ist, ob es sich - entsprechend dem Vertragswortlaut - um "Miete” oder um "Pacht" gehandelt hat. Am 4» August 1935 gab Sch^HV äem *^äger gegenüber folgende schriftliche Erklärung ab: 'findende Erklärungj Hapitalien im Heg Theater, zm beiden theater einen erhält für Theater, L aus den investierte und im ivlieten dieser monatlichen Betrag von HM 3»5oo auf das Jahr umgerechnet also HM 420ooo Seit dem September 1928 erhielt iritz recht- mäßig in diesem Sinne HM 46q000 bis zur Ermäßigung der Miete für das Theater in üiflBP im~ September 193o* Von da ab bekommt er auf die Zeitdauer der Mietsverträge resp» auf die Zeit der anschließenden Verlängerung dieser Verträge den oben genannten Betrag von HM« Zweiundvierzigtaueendo Liese ournaie entspricht einer Mietbeteiligung von 2o %; welcher Satz auch bei evtl«, Miets-Ermäßigungen in Ansatz gebracht werden solle" ü: 194o übertrug Scl4HBB seine GmbH-Anteile auf die AG a 1943 brannte das M Theater bei einem Luft- angriff bis auf die Umfassungsmauern aus ■■ 4 - \ 1949 ließen die Erben t:chi es für 424>660 Dtf aufbauen und verpachteten es an die CJjjGmbH, die auch den Aufbau finanzierte» Im selben Jahre übertrug der Kläger seine GmbH-Anteile auf die U0 GnibHo Der Klager ist der Auffassung, die in der Bindenden Erklärung genannte "jCLet"Beteiligung, die ihm für seinen Kapitaieinsatz im Jahre 1919 und für seine frühere künstlerische .Mitarbeit versprochen worden sei, müsse vom Aufbau 1949 ab wieder gezahlt werden, und zwar bis zu seinem Tode bzw» dem seiner irau» Br hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen: 1) ihm Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die 2) an ihn 2o fo der sich aus der Auskunf t ergebenden Summe zu zahlen» Er hat sich auch darauf gestützt, daß ihm ein Auseinandersetzungsanspruch als Gesellschafter zustehe» Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sie haben bestritten, daß der Kläger 1919 zu dem Bau des Theaters Geld beigesteuert habe» Die in der Bindenden Erklärung versprochenen Beträge seien nur aus steuerlichen Gründen als Kapitalrückzahlung getarnt worden, um ihm Einkommensteuer zu ersparen» In Wirklichkeit habe es sich bei der Beteiligung an den “Miet^einnanmenum eine zusätzliche Vergütung für seine laufende Geschäftsführer« tätigkeit gehandelt» Auf die Bindende Erklärung könne er sich auch deswegen nicht mehr stützen, weil das Theater 1943 fast restlos zerstört worden sei und 1949 neu habe aufgebaut werden müssen» Er sei an dem Theater-grundstück auch nicht als stiller oder Innengesellschafter beteiligt gewesen» g des Theaters in Wu^diHB- in den Jahren 1954 und 1955 gewesen sind, iiandgericrit und oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgen die Revisionsklager den Klareanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Io Las Berufungsgericht führt aus: Wortlaut und Sinn der Bindenden Erklärung seien eindeutig. Lern Kläger habe der Anspruch auf "Miet"Beteiligung ausdrücklich nur auf die Zeitdauer der "Miet"Verträge bezw. auf die Zeit der anschließenden Verlängerung dieser Verträge zustehen sollen. Lie Beteiligten als gewandte, erfahrene und bewanderte i'ilinkaufleute hätten die Ansprüche des Klägers bewußt auf diese bestimmte Zeit begrenzt. Lie "Mietverträge hätten 1943 mit der Zerstörung des Iheatergebäudes ihr Ende gefunden. Damit seien die Ansprüche des Klägers erloschen. Lie Neuverpachtung nach dem Aufbau 1949 sei keine Verlängerung oder Fortsetzung der alten Verträge, da sie mit einer anderen Pächterin unter völlig anderen Verhältnissen und Bedingungen (Aiederaufbauklausel) abgeschlossen worden sei. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang keine ergänzende Vertragsauslegung erwogen hat. I.) Rach dem Inhalt der bindenden Erklärung ist bis zu dem Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß die Beteiligung des Klägers die Gegenleistung für von ihm in den Theaterbau "investierte Kapitalien" darstellte• Lie Bindende Erklärung in Verbindung mit dem Nachtrag zu dem "Mi et"vertrag vom 3. Oktober 1936, ergibt weiter, daß der Kläger die Beteiligung von 2o jedenfalls bis zu dem 5o. Juni 1954 erhalten sollte. «- 6 — 2o) Der Kläger und haben 1933 und 1938 die Zerstörung des Theatergebäudes durch Kriegseinwirkung ersichtlich nicht vorausgesehen« Sie haben diesen lall in ihren Vereinbarungen nicht geregelt; diese enthalten insoweit eine Lücke * Die Lücke ist durch den Tatrich* ter iin ivege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen.. a) Bei dieser ergänzenden Vertragsauslegung könnte es ins Gewicht fallen, wenn das Gebäude 1943 nur teilweise zerstört oder beschädigt und die stehen gebliebenen Teile beim Aufbau 1949 ganz oder teilweise verwendet worden sein sollten. Dann nämlich wäre trotz der Kriegsschädigung des Gebäudes dessen früherer Substanzwert teilweise - auch über den Aufbau 1949 hinaus - erhalten geblieben und die seitdem gezogenen Pachterträge würden dann wirtschaftlich teilweise noch mit auf den früheren Kapitalinvestitionen des Klägers beruhen, welche durch die in der Bindenden Erklärung versprochenen Leistungen abgegolten werden sollten' Der Kläger hatte behauptet, daß die Kriegsschäden des Gebäudes verhältnismäßig geringfügig gewesen und insbesondere die erhalten gebliebenen Außenmauern beim Aufbau 1949 verwendet worden seien« Er hatte das, worauf die Revision hinweist, unter Beweis gestellt durch Zeugnis des Architekten (Schriftsatz vom 26« Juni 1962 S. 2 und durch Gutachten eines Sachverständigen (Schriftsatz vom 21o Oktober 1959* S« 15) o Diese Beweisantritte hätte das Berufungsgericht nicht übergehen dürfen« Ein Bausachverständiger wäre vermutlich in der Lage gewesen, an Hand der Bauakten Uber den Aufbau zu ermitteln, ob und inwieweit damals alte, stehen gebliebene Bauteile verwertet worden sind und der Aufbau sich dadurch verbilligt hat« b) Es kommt ferner in Betracht, daß der Kläger möglicherweise seinerzeit auch zu dem Kaufpreis des Iheatergrund- t // Stücks beigetragen hat, dessen Wert durch die Kriegszer-Störung des Gebäudes unberührt geblieben isto Auch dieses Kapital des Klägers würde für die von den Erben Zch[ nach dem Aufbau 1949 gezogenen Grundstückserträge noch mitursachlich sein«, c) Beide Gesichtspunkte könnten dazu führen, daß der Kläger - etwa entsprechend dem in Grundstück und Neubau erhalten gebliebenen Teil seines früheren für das Moderne Theater geleisteten Kapitaleinsatzes -einen (vom Berufungsgericht noch näher zu bestimmer^f^eil der ihm in der Bindenden Erklärung versprochenen Beteiligung, so-v/eit sie auf das Theater entfällt, für*.eine ge- wisse Zeit auch an den nach 1949 angefallenen Pachter-trägen fordern könnte« IIo Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben« Es kann auch nicht teilweise bestätigt werden« Denn angesichts des Umstandes, daß von 1943 bis 1949 infolge der ^riegszerstörung des Gebäudes unstreitig keine Beteiligung;zu zahlen war, ist bei einer ergänzenden Vertragsauslegung auch eine Zahlungspflicht der Beklagten für eine gewisse Zeit über den 3o« Juni 1954 hinaus nicht ganz von der Hand zu weisen« Da die Sache weiterer Aufklärung bedarf, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs« 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht« III« Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich ist, so wird es noch folgendes zu prüfen haben: V I o; Es könnte eine Anpassung des in der Bindenden Br klärung niedergelegten Vertrags der Parteien nach den Grundsätzen Uber den Wegfall oder die nderung der Geschäft sgrund läge in Betracht kommen. Denn trotz der .-.nöo I rung der Verhältnisse durch die Kriegszerstörung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Jahre 1949 wäre eine weitere Beteiligung des Klägers wegen seiner Investitionen zu erwägen» 2.) Sollte auch eine Anpassung des Inhalts der Bindender« Erklärung an die veränderten Umstände nicht möglich sein und somit die Bindende Erklärung als Anspruchsgrundlage ganz entfallen, so kommt noch in Betracht, ob die Klageansprüche nicht au3 den ursprünglichen Geschäftsbeziehungen der Parteien (vor Abgabe der Bindenden Erklärung) herzulei ten sind» 3») Schließlich wird das Berufungsgericht auf jeden j-all noen zu prüfen haben, ob die Bindende Erklärung nicht etwa nur die Gewinnbeteiligung des Klägers als Gesellsoha.1--ter der Theater-Betriebs-GmbH regeln sollte» Wäre das nämlich der Pall, so könnte der Kläger aus der Bindenden Erklärung für die Zeit nach 1949 keine Ansprüche mehr her -leiten, denn er hätte, infolge seines Ausscheidens aus der GmbH im Jahre 1949 keine Ansprüche auf Gewinnbeteiligung als GmbH-Gesellschafter mehr für die spätere Zeit» Heimann-ffrosien Erbel Vogt Pinke l'äey er