Dor Kläger, Gin Rechtsanwalt, beriet Frau S^® in Bu®-®® in ihren Rechtsangelegenhc-iten, Diese war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich eine Schlackenhalde befand; sie hatte es an die Firma Dü®® zur Ausbeutung verpachtet. Im Aufträge des Beklagten entwarfen die ihn beratenden Rechtsanwälte Dr. 0^®B| und K®|® in D®®®^® ein Kündigungsschreiben, das der Kläger im Namen von Frau S®^ an Düf|®P absenden sollte. Darin teilte er Düf®P u.a. mit, daß efer Beklagte das Grundstück und die Rechte aus dem Abbauvertrag erworben, daß sich Frau S®| zur Kündigung verpflichtet habe und daß er es Dü®|^ namens seiner Auftraggeberin "und gleichermaßen und gleichzeitig auch im Namen von Herrn ... Frau löste den Scheck ein, behielt die Hälfte für sich und übersandte dem Beklagten einen Verrechnungsscheck über 9.000 DM, Der Beklagte gab den Scheck jedoch am 17. April nahm der Beklagte persönlich mit Düfi^P Vergleichs Verhandlungen auf, einigte sich mit ihm und teilte das dem Kläger mit. In dem hier zir Entscheidung stehenden, vor dem Landgericht in Düsseldorf anhängig gemachten Prozeß hat der Kläger ebenfalls behauptet, daß ihn der Beklagte mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber DüH^ beauftragt habe; sein Honorar betrage 48.003 DM; mit einem Teil von 9.000 DM habe er in dem oben erwähnten Prozeß bei dem Landgericht in Duisburg vorsorglich aufgerechnet. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragte Er ist der Ansicht, daß der Kläger nur für Frau tätig geworden sei, die ihm dafür ein Honorar von 13-000 DM gezahlt habe- Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat der Beklagte nicht den Beweis dafür erbracht, daß ihn der Beklagte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat- Einen dahingehenden ausdrücklichen Auftrag habe der Kläger, so führt es aus, selbst nicht behauptet. April 1959)* Ferner bemühte er sich im Namen von Frau 54|^ um die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehraigung und machte den Beklagten im Brief vom 25. Schon diese Interessenlage spricht dafür, daß der Beklagte den Kläger, wenn er sich an ihn wandte, nur als Rechtsberater der Frau Sflp angesprochen hat. Unter diesen Umständen ist dem Oberlnndesgericht zuzu-stimmen, daß der Kläger allen Anlaß gehabt hätte, die Erteilung eines Auftrags durch den Beklagten unmißverständlich klar zu stellen und sich eine schriftliche Vollmacht erteilen zu lassen. Wenn er dies nicht getan hat, brauchte der Beklagte nicht auf den Gedanken zu kommen, daß sein Herantreten an den Kläger als eine hohe Gebühren auslosende, eigene Inanspruchnahme aufgefaßt werden könnte. 9 des Urteils als wahr unterstellt, daß der Beklagte wenige Tage nach dem 18, März 1959 den Kläger aufgesucht hat, um sich mit ihm wegen des Vorgehens bei der Auflösung des Vertrags S^^/Dü^|^ ,fab-zustimmen". b) Nach den Umständen des Palls und dem Inhalt des Urteils ist es ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht den Einer besonderen Auseinandersetzung damit bedurfte es, entgegen der Meinung der Revision,nicht• Denn auch, wenn der Beklagte hinsichtlich des Grundstücks und des Pachtvertrags nunmehr der Alleinberechtigte war, verblieben für Frau 3^^ eigene Verpflichtungen und vor allem Interessen, Sie hatte, wie bereits ausgeführt, die Kündigung Sa ist also nicht richtig, daß jede Besprechung des Beklagten mit dem Kläger über das Kündigungsschreiben "notgedrungen” einen Beratungsauftrag enthalten mußte, Dem Oberlandesgericht kann aber aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, v/enn es annimmt, daß hier für den Beklagten kein Anlaß dazu bestand. e) Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht unterstellt, anläßlich der Abstimmung über die Absendung des Kündigungsschreibens und auch später bei einem Telefongespräch zu dem Beklagten gesagt, dieser möge sich mit Dü^BP unter Bewilligung eines Anteils an der Ausbeutung der Schlackenhalde vergleichen. i wünschte, wie auch das Oberlandes Angelegenheit möglichst nicht mehr ndererseits hatte sie, wie bereits ‘lichtungen und Interesseno gerieht behc]-erwähn Dem Berufungsgericht kann aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es daraus entnimmt, daß sie den Kläger deswegen weiter in Anspruch genommen und daß er sei-ne ganze Tätigkeit im März und April 1959 in diesem Rahmen geleistet hat. Er erwähnte ferner eine zustimmende Einstellung des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten und meinte, daß dieser sich dem Antrag anschließen werde; das ist indes nicht geschehen. Die Rüge ist unbegründete Der Kläger hatte, entgegen der Meinung der Revision, seinen Antrag in der zweiten Instanz nicht wiederholt, sondern im Gegenteil erklärt, daß or eine solche Vernehmung nicht für erforderlich halte» Das Berufungsgericht hatte danach keinen Anlaß, darauf einzugehen, zu demal der Kläger insoweit keine bestimmten Tatsachen behauptet hatte; ebensowenig brauchte es deswegen an ihn Fragen zu richten» 3o Da dem Kläger nach dem Gesagten überhaupt kein Honoraranspruch zusteht, ist auch seine Hilfsbegründung nicht gerechtfertigt, mit der er auf den Teil von 9-000 DM zurückgreift 9 mit dem or im Parallelprozeß vorsorglich aufgcrechnet hat c
075 cij.i 1 • i* cbrum' 1964 Y.'oitscheck, Justizobersekretär Urkun(lobeaniber der Geschäftsstelle I m N amen de o 1 k e In dem Rechtsstreit de» Rechtsanwalts und Notare Hugo R c Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Proseßbevollmachtlgter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Wilhelm weg m. - Prozeßbevollmäehtigtor: Beklagten, Berufungsbeklagtcn und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heiraann-Trosien, Rietschel, Brbel und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Juli 1961 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Dor Kläger, Gin Rechtsanwalt, beriet Frau S^® in Bu®-®® in ihren Rechtsangelegenhc-iten, Diese war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich eine Schlackenhalde befand; sie hatte es an die Firma Dü®® zur Ausbeutung verpachtet. Durch notariellen Vertrag vom IS. März 1959 verkaufte sic es für 800.000 DM an den Beklagten. Im § 9 dieses Vertrags übertrug sie dem Beklagten ihre Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag. Der § 10 lautete: Die Verkäuferin verpflichtet sich, den im § 9 genannten Vertrag zu kündigen, und gestattet dem Käufer, etwaige Rechtsstreitigkeiten auf ihren Namen, ober eigene Rechnung zu führen. Hierbei hat der Käufer dafür zu sorgen, daß der Verkäuferin in keiner Hinsicht Un-annehmichkeiten oder sonstige lästige Bürden entstehen.. Die Kosten des Vertrags und seiner Durchführung übernahm laut seinem § 14 der Beklagte. Im Aufträge des Beklagten entwarfen die ihn beratenden Rechtsanwälte Dr. 0^®B| und K®|® in D®®®^® ein Kündigungsschreiben, das der Kläger im Namen von Frau S®^ an Düf|®P absenden sollte. Der Beklagte übergab diesen Entwurf dem Kläger, der ihn in einigen Punkten abänderte, das Schreiben Unterzeichnete und am 2. April 1959 an Bü(®| sandte. Darin teilte er Düf®P u.a. mit, daß efer Beklagte das Grundstück und die Rechte aus dem Abbauvertrag erworben, daß sich Frau S®| zur Kündigung verpflichtet habe und daß er es Dü®|^ namens seiner Auftraggeberin "und gleichermaßen und gleichzeitig auch im Namen von Herrn ... 1®^®" untersage, das Grundstück zu betreten. Dü|^® hatte bereits am 1. April 1959 an Frau Sfl® einen Scheck über 18.000 DM gesandt, der in Höhe von je 9.000 DM als Abschl'^ßzahlung für 1958 und als Vorauszahlung für 1959 - "4 - verwendet werden oolite. Frau löste den Scheck ein, behielt die Hälfte für sich und übersandte dem Beklagten einen Verrechnungsscheck über 9.000 DM, Der Beklagte gab den Scheck jedoch am 17. April 1959 an Frau mit dem Hinweis zurück, daß der Vertrag mit Dü(|^ gekündigt worden sei. Frau schickte darauf den Scheck an den Kläger, der ihn oiruosto, das Geld in Verwahrung nahm und am 22. April 1959 den Beklagten und Dü^^ davon benachrichtigte. Nach dom 1. April nahm der Beklagte persönlich mit Düfi^P Vergleichs Verhandlungen auf, einigte sich mit ihm und teilte das dem Kläger mit. Dieser schrieb darauf dem Beklagten am 25. April 1959» daß die Gebühren für seine Tätigkeit rund 9.200 DM betrügen; er schlage vor, sie mit dem von ihm verwahrten Betrag von 9.000 DM zu verrechnen. Der Beklagte erklärte sich hiermit nicht einverstanden. Er bestritt, dem Kläger einen Vertretungsauftrag erteilt zu haben und beanspruchte die 9.000 DM für sich. In einem Prozeß vor dem Landgericht in Duisburg hat er die Verurteilung des Klägers zur Zahlung dieses Betrags sowie die Feststellung erbeten, daß dem Kläger keine Forderungen gegen ihn zuständen. Dort hat der Kläger mit einem Honoraranteil von 9.000 DM aufgerechnet. Jener Prozeß schwebt, nachdem der Kläger in beiden Instanzen unterlegen ist, vor dem Senat und wird zugleich mit der vorliegenden Sache verhandelt und entschieden. In dem hier zir Entscheidung stehenden, vor dem Landgericht in Düsseldorf anhängig gemachten Prozeß hat der Kläger ebenfalls behauptet, daß ihn der Beklagte mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber DüH^ beauftragt habe; sein Honorar betrage 48.003 DM; mit einem Teil von 9.000 DM habe er in dem oben erwähnten Prozeß bei dem Landgericht in Duisburg vorsorglich aufgerechnet. Einen darüber hinausgehenden weiteren Teilbetrag von 7.000 DM hat er mit 4 der Klage verlangt; hilfsv/oise stützt er eie auch darauf, daß ihn ;jene 9 »000 DM als Honorar zuständen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragte Er ist der Ansicht, daß der Kläger nur für Frau tätig geworden sei, die ihm dafür ein Honorar von 13-000 DM gezahlt habe- Das Land- und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewieseno Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter- Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat der Beklagte nicht den Beweis dafür erbracht, daß ihn der Beklagte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat- Einen dahingehenden ausdrücklichen Auftrag habe der Kläger, so führt es aus, selbst nicht behauptet. Aus den Umständen könne er nicht entnommen werden. Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet und bindet gemäß dem § 561 Abs. 2 ZPO das Revisionsgericht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält sie keinen Verstoß gegen die §§ 286 und 139 ZPO. Ebensowenig ist eine Verletzung des § 157 BGB oder sonstiger bindender Auslegungsregeln zu erkennen. 1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Der Beklagte habe die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen. In einem solchen Palle sei es selbstverständlich, daß er einen entsprechenden Auftrag erteilt habe und demgemäß die Gebühren dafür bezahlen müsse. Wenn der Beklagte das Gegenteil behaupte, habe er dies zu beweisen. 5 Hierbei läßt die Revision die besonderen, von den Ober, landesgericht featgestellten Umstände außer acht. Der Kläger hatte bei den Vertragsverhandlungen Krau Si beraten , -t l.“ -- Gf. Interessen denen des Klägers jedenfalls damals entgegengesetzt waren. Sie bedurfte auch in der Folgezeit der Betreuu.^ in derselben Angelegenheitc Im Kaufvertrag hatte sie sieh verpflichtet, die Kündigung im eigenen Hamen - wenn auch im Interesse des Beklagten - vorzunehmen; die Gründe für diese Kündigung hatte sie, da sie allein in ihrer Person entstanden waren, dem Beklagten mitsuteilene Außerdem stand die Abwicklung der Rechtsbeziehungen mit dem Beklagten, insbesondere die Bezahlung des Kaufpreises, aus, Demgemäß wurde der Kläger auch weiter für sie tätig. Er Unterzeichnete für sie das Kündigungsschreiben, beantwortete für sie das Schreiben in der Scheckangelegenheit und teilte ihm bei dieser Gelegenheit mit, Frau die krank gewesen sei, habe ihn jetzt erst beauftragen können (Schreiben an Dü^^ vom 22. April 1959)* Ferner bemühte er sich im Namen von Frau 54|^ um die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehraigung und machte den Beklagten im Brief vom 25. April 1959 darauf aufmerksam, daß er, unabhängig von dieser Genehmigung, die Zahlungen an Frau S^^ weiter zu leisten habe. Schon diese Interessenlage spricht dafür, daß der Beklagte den Kläger, wenn er sich an ihn wandte, nur als Rechtsberater der Frau Sflp angesprochen hat. Hinzu kam, daß der Beklagte mit seiner Vertretung, insbesondere mit dem Entwurf des Kündigungsschreibens, andere Rechtsanwälte beauftragt hatte, wie dem Kläger unstreitig bekannt war. Schließlich ist in diesem Zusammenhänge zu beachten, daß der Kläger von Frau für seine Tätigkeit 15.000 ELI er- halten hat und daß damit auch die in ihrem Namen ausgesprochene Kündigung abgegolten worden ist (§ 118 Abs« 1 Nr. 1 BRGebO). Unter diesen Umständen ist dem Oberlnndesgericht zuzu-stimmen, daß der Kläger allen Anlaß gehabt hätte, die Erteilung eines Auftrags durch den Beklagten unmißverständlich klar zu stellen und sich eine schriftliche Vollmacht erteilen zu lassen. Wenn er dies nicht getan hat, brauchte der Beklagte nicht auf den Gedanken zu kommen, daß sein Herantreten an den Kläger als eine hohe Gebühren auslosende, eigene Inanspruchnahme aufgefaßt werden könnte. Demnach hat das Oberlandesgericht die Verteilung de: Bewcislast zutreffend beurteil 2. Entgegen der Ansicht der Revision sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung zwingend verlangen. a) Das Berufungsgericht hat S. 9 des Urteils als wahr unterstellt, daß der Beklagte wenige Tage nach dem 18, März 1959 den Kläger aufgesucht hat, um sich mit ihm wegen des Vorgehens bei der Auflösung des Vertrags S^^/Dü^|^ ,fab-zustimmen". Den dahingehenden Beweisantrag hat es also beachtet und rechtlich fehlerfrei beschieden. b) Nach den Umständen des Palls und dem Inhalt des Urteils ist es ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht den § 9 des Vertrags übersehen hat. Er wird in dem ira Urteil wörtlich wiedergegebenen § 10 ausdrücklich erwähnt und bildet überhaupt dessen Grundlage. Einer besonderen Auseinandersetzung damit bedurfte es, entgegen der Meinung der Revision,nicht• Denn auch, wenn der Beklagte hinsichtlich des Grundstücks und des Pachtvertrags nunmehr der Alleinberechtigte war, verblieben für Frau 3^^ eigene Verpflichtungen und vor allem Interessen, Sie hatte, wie bereits ausgeführt, die Kündigung :ir- eigenen Harnen aussuspreehen und hohe Zahlungen au boan-Sprüchen, die voraussetzten, daß die Wohnsiedlungsgenehmi-gung beschafft wurde; hierfür bedurfte sie der Betreuung durch den Kläger. Sa ist also nicht richtig, daß jede Besprechung des Beklagten mit dem Kläger über das Kündigungsschreiben "notgedrungen” einen Beratungsauftrag enthalten mußte, c) Es mag sein, daß gerade bei hohen Objekten manchmal von einer Partei mehrere Rechtsanwälte herangezogen werden. Dem Oberlandesgericht kann aber aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, v/enn es annimmt, daß hier für den Beklagten kein Anlaß dazu bestand. d) Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß dom Umstand entscheidende Bedeutung beimessen, daß sich der Kläger sowohl im Kündigungsschreiben als auch im Brief vom 22. April 1959 an Bii|^ als Beauftragter der Frau bezeichnet hat. Das spricht in der Tat dagegen, daß er zugleich deren Vertragsgegner, den Beklagten vertrat. Das gilt um so mehr, als er ihn im Schreiben vom 25- April 1959, offensichtlich im Interesse von Frau SBP, an pünktliche Zahlung erinnerte. e) Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht unterstellt, anläßlich der Abstimmung über die Absendung des Kündigungsschreibens und auch später bei einem Telefongespräch zu dem Beklagten gesagt, dieser möge sich mit Dü^BP unter Bewilligung eines Anteils an der Ausbeutung der Schlackenhalde vergleichen. Es stellt aber weiter fest, daß der Beklagte einen solchen Rat nicht erbeten hatte. Dann kann der Kläger nicht die Bezahlung jenes Rates verlangen. f) r-rau üi annimmt, mit der 11 rt zu v/erden. A noch eigene Verpf i wünschte, wie auch das Oberlandes Angelegenheit möglichst nicht mehr ndererseits hatte sie, wie bereits ‘lichtungen und Interesseno gerieht behc]-erwähn Dem Berufungsgericht kann aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es daraus entnimmt, daß sie den Kläger deswegen weiter in Anspruch genommen und daß er sei-ne ganze Tätigkeit im März und April 1959 in diesem Rahmen geleistet hat. g) Das Landgericht hatte den Arzt Dr. als Zeugen vernehmen lassen. Mit Schriftsatz vom 15= Februar I960 beantragte der Kläger, das Landgericht möge ’'gemäß einer Anregung des ersuchten Richters... die erneute und abschließende Vernehmung des Zeugen Dr. GflHP vor dem Prozeßgericht, beschließen. Er erwähnte ferner eine zustimmende Einstellung des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten und meinte, daß dieser sich dem Antrag anschließen werde; das ist indes nicht geschehen. Im zweiten Rechtszuge führten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers aus: "Soweit die Aussage des Zeugen GfllB noch einer Ergänzung bedürfen sollte, mag er entsprechend dem Antrag vom 15. Februar I960 erneut gehört werden. Wir halten das angesichts der sehr klaren Aussage der Zeugin 3®^ nicht für erforderlich". Mit der Revision rügt der Kläger, das Berufungsgericht hätte Dr. nochmals vernehmen oder zu dem mindesten die Fragepflicht gemäß dem § 139 ZPO ausüben müssen. Die Anhörung dieses Zeugen durch den ersuchten Richter sei nämlich nicht abgeschlossen worden. Dr. hätte bei erneuter Vernehmung u.a. bestätigt, daß sich der Beklagte ausdrücklich verpflichtet habe, den Kläger damit zu beauftragen, den Vertrag aus der Welt zu schaffen. Die Rüge ist unbegründete Der Kläger hatte, entgegen der Meinung der Revision, seinen Antrag in der zweiten Instanz nicht wiederholt, sondern im Gegenteil erklärt, daß or eine solche Vernehmung nicht für erforderlich halte» Das Berufungsgericht hatte danach keinen Anlaß, darauf einzugehen, zu demal der Kläger insoweit keine bestimmten Tatsachen behauptet hatte; ebensowenig brauchte es deswegen an ihn Fragen zu richten» 3o Da dem Kläger nach dem Gesagten überhaupt kein Honoraranspruch zusteht, ist auch seine Hilfsbegründung nicht gerechtfertigt, mit der er auf den Teil von 9-000 DM zurückgreift 9 mit dem or im Parallelprozeß vorsorglich aufgcrechnet hat c Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO Glanzmann Heimann-Trosien Rietschei Erbel Finke