Sie seien auch wegen Kuchers nichtig, weil die GmbH sich bei Aufnahme des Darlehens in einer der Klägerin bekannten ITotlage befunden habe. ♦ Die Klägerin hat bestritten, daß die GmbH sich im Sommer 1955 in einer Notlage befunden habe«, Hierzu hat sie angeführt, bei dem Darlehen habe es sich um einen Betriebsmittelkredit zur Erweiterung der Produktion bei der GmbH gehandelte Die Kreissparkasse habe erst im Herbst 1955 eine Zurückführung der von ihr gegebenen Kredite gefordert, Die GmbH sei, wie die Beklagte selbst betont habe, ein gesundes Unternehmen gewesen, das sich mit dem Gelde der Klägerin weiter aufwärts entwickelt habe* — Das Landgericht hat die Beklagte_nach dem Klageanträge verurteilte Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewieseno Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antfhg auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragte Entschei dungsgründet Die Klägerin hat von der GmbH unstreitig Leistungen empfangen, die den von ihr hingegebenen Darlehensbetrag einschließlich einer angemessenen Verzinsung jedenfalls erreichen« Der Klageanspruch wäre somit nur begründet, wenn die Vereinbarung vom 18« Juli 1955, auf die er gestützt wird, wirksam wäre« Das stellt die Beklagte in Abrede , selbst wenn sich die GmbH bei der Kreditaufnahme in einer Notlage im Sinne des § 138 Abs« 2 BGB befunden hätte, sei diese nach ihrer eigenen Darstellung am 17* Juli 1956, als sie den dritten Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe, infolge des Zustandekommens günstiger Lieferungsvertrage behoben gewesen- Wäre der Darlehensvertrag am 17, Juli 1956 geschlossen worden, so hätte seine Wirksamkeit ungeachtet der der Klägerin eingeräumten Vermögensvorteile gemäß § 138 Abs. 2 BGB nicht in Präge gestellt werden können In dem Vertrage vom 17, Juli 1956 sei klargestellt worden, daß die ursprüngliche Vereinbarung vom 18, Juli 1955 auch hinsichtlich der vorgesehenen Sicherungen aufrecht erhalten bleiben sollte. Immerhin müßten sich die GmbH und die Beklagte aber so behandeln lassen, als sei der Vertrag, falls er wirklich wucherisch und deshalb nichtig gewesen wäre, am 17* Juli 1956 bestätigt und an diesem Tage voll wirksam geworden, Denn zu einer Bestätigung im Rechtssinne sei es nur deshalb nicht gekommen, weil die GmbH die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 18. Juli 1955 damals noch nicht bezweifelt habe, 3s verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich nunmehr gleichwohl auf die Nichtigkeit dieses Vertrages berufec Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß der Hinweis der Beklagten auf die Nichtigkeit des Vertrages vom 18c Juli 1955 gegen Treu und Glauben verstoße, weil eine damals vorhandene Notlage der GmbH, wie dieser bekannt gewesen sei, bei Abschluß des Zusatzvertrages vom 17c Juli 1956 nicht mehr bestanden habe. Eine solche Bestätigung erfordert, was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, eine erneute Vornahme des Geschäfts mit den Willen, dieses als gültig anzuerkennen; es müssen Kenntnis der Wichtigkeit oder mindestens Zweifel an seiner Gültigkeit vorliegen (fast einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Rechtslehre; vgl« z«B. Baß eine wirksame Bestätigung schon dann vorliege, wenn die Vertragsteile die die Wichtigkeit begründenden Tatumstände kannten, wie die Revisionsbeantwortung unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 93, 227, 228) darzutun sucht, kann nicht anerkannt werden« Bie Bestätigung eines Rechtsgeschäfts setzt ihrer ITatur nach voraus, daß in den rechtlichen Bestand des bestätigten Geschäfts mindestens Zweifel gesetzt werden« Bezieht sich die Kenntnis der Vertragspartner lediglich auf die Tatbestcndselcncntc der in Frage stehenden Vereinbarung, ziehen die Parteien daraus aber keine Schlüsse auf eine mögliche Wichtigkeit des Rechtsgeschäfts, so besteht für sie kein Anlaß zu dessen Bestätigung« Auch die von der Revisionsbeantwortung angeführte Entscheidung besagt nichts anderes« Sie. setzt nur an einer Stelle (aaO S« 228) die Kenntnis der Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners der der Wichtigkeit des Vertrages gleicht, geht aber sonst in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre davon aus, daß die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts nur bei Kenntnis der Wichtigkeit in Betracht komme« Wenn es die Beklagte gleichwohl nach Treu und Glauben so behandeln will, als habe die GmbH den Vertrag vom 18» Juli 1955 bestätigt, so verkennt es hierbei die Anforderungen, die im Hinblick auf § Hl BGB an eine Anwendung des § 242 BGB zu stellen sindo per Gesetzgeber versagt einem nichtigen Rechtsgeschäft grundsätzlich jede Rechtswirkung« Er läßt im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Verpflichtungen daraus nur entstehen, wenn die Vertragschließenden das nichtige. Damit soll nicht gesagt sein, daß der Rechtsgedanke von freu und Glauben im Bereich des § 141 BGB nicht anzuwenden sei* Es ist durchaus denkbar, daß eine Vertragspartei sich nach § 242 BGB so stellen lassen muß, als ob sie ein nichtiges Rechtsgeschäft bestätigt habe, sofern sie durch arglistiges Verhalten den Eintritt der mit der Bestätigung Verbundenen Rechtsfolgen vereitelt hat«. 80 liegt der Pall hier aber nicht» Die GmbH hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts .die zu unterstellende Nichtigkeit des Vertrages vom 18» Juli 1955 nicht gekannt, als sie die Zusatz Vereinbarung vom 17o Juli 1956 traf» Es kann ihr nicht zu einem im Sinne des § 242 BGB erheblichen Vorwurf gemacht werden, daß sie in Unkenntnis der Nichtigkeit dos ursprünglichen Abkommens und im Einverständnis mit der Klägerin vorteilhaftere Bedingungen für die Weitergewährung des Darlehens für sich ausgehandelt hat» Auch daß die GmbH bei Abschluß des Vertrages vom 18« Juli 1955 ihre wirtschaftliche Notlage, bei den späteren Vereinbarungen aber den Wegfall dieses Umstandes gekannt hat, macht ihre spätere Berufung auf die Nichtigkeit des ersten Vertrages nicht zu einem von der Rechtsordnung mißbilligten Vorgang. 2, Das Berufungsgericht hätte hiernach prüfen müssen, ob der Vertrag vom 18« Juli 1955 nach § 158 Abs« 1 oder 2 BGB nichtig ist« Die Unterlassung dieser Untersuchung führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die von der Beklagten angeführten Umstände auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nicht zu rechtfertigen vermögen« Die Beklagte hat in dieser Hinsicht im wesentlichen folgendes vorgebrachtt Die GmbH habe infolge einer Umstellung ihrer Fertigung mit Verlust gearbeitet« Ihre Mittel seien weiterhin beschränkt worden, weil ihre Bank auf eine Verringerung des laufenden Kredits gedrängt habe» Die Gesellschaft sei vor Gewährung des Darlehens außerstande gewesen, unter Nachnahme übersandtes Material rechtzeitig einzulösen« Die Klägerin, der diese Notlage der GmbH bekannt gewesen sei, habe ungeachtet der ihr Diese Einlassung, die von der Beklagten im zweiten Rechtszuge nicht erweitert worden ist, obwohl das Landgericht die mangelnde Substantiierung gerügt und schließlich die Dichtigkeit “des Darlehensvertrages verneint hat, reicht nicht aus, um die Vereinbarung vom 18» Juli 1955 nach § 138 Abs. 1 oder 2 BGB als nichtig anzusehen. Es kann auch nicht angenommen werden, daß die GmbH, als sie das Darlehen von der Klägerin aufnahm, in einer echten Hotlage war. b) Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe mit der Hingabe des Darlehens keine erheblichen Gefahren auf sich genommen, ist nicht zutreffend. Sollte das Darlehen zur Finanzierung von Werkleistungen nicht immer voll ausge-nutzt worden sein, so ist daraus lediglich zu folgern, daß die GmbH den von ihr benötigten Kredit zu hoch veranschlagt hat. * Das Vorbringen der Beklagten ist hiernach nicht geeignet, die Dichtigkeit des Vertrages vom 18* Juli 1955 nach § 138 BGB zu begründen0 Hat aber der Darlehensvertrag als rechtsv;irksam zu gelten, so ist der auf Rückzahlung des restlichen Darlehens gerichtete Klageanspruch in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen als gerechtfertigt anzusehenc Die Revision der Beklagten erweist sich damit als unbegründeto Die ]<"Ostenentscheidung beruht auf § 97 ZP0o ,
2343 YIJ. ZR 208/58 Verkündet am 25* Mai 1959 Y»oit schock, Justizobersekretär als Urkundsbeomter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma SflBH®-\7erk Apparate- und Maschinenbau Kor.mrnditgesellschaft Werner RflBHHBI in oum^ Kreis vertreten durch ihren per- sönlich haftenden Gesellschafter, den Oberingenieur Uerner RflHBBB in Su■■HM? Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br, gegen die Y/itwe Anna Gfll^P in WflHI^straße V, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br. hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Y/inkelmann, Erbel und Br. Vogt für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16, Okto ber 1958 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen Von Rechts wegen Tatbestand^ Gemäß dem Vertrage vom 18. Juli 1955 gewährte die Klägerin der Hechts Vorgänger in der Beklagten, der SflflB-Werk Apparate- und Maschinenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden kurz; GmbH), einen Betriebsmittclkro-dit von 50.000,— IM* Bas Barlohon war mit einjähriger Kündigungsfrist erstmals zu dem 30. Juni 1958 kündbar und während der ersten drei Monate mit 1,5 #, alsdann mit 1,6 $ monatlich zu verzinsen (Ziffer 1 und 2 des Vortrages). Es wurde der GmbH nicht zur freien Verfügung ausgezahlt. son-fern von deren Treuhänder Br. SchflHB^, später von dom Bevollmächtigten der Klägerin auf einem besonde- ren Konto verwaltet (Ziffer 3). Bas Geld sollte in erster Linie zur Finanzierung von Werkleistungen, in beschränktem Umfange auch zu Matcrialeinkäufcn der GmbH verwendet werden. Zur Sicherung der Klägerin verpflichtete sich die GmbH, der Klägerin ihre Forderungen gegen die Besteller abzutreten, deren Aufträge aus Mitteln des Earlehens finanziert wurden, und die Zahlungen der Kunden über das Sonderkonto abzuwickeln. Auch die für Materialoinkäufo bereit gestellten Kittel waren durch Abtretung guter Kundenforderungen zu sichern (Ziff. 4 und 5). Für die Bauer der Barlehensgo-% Währung wurden der Klägerin gewisse Kontrollrechte eingc-räumtc Bio hierdurch entstehenden Kosten übernahm die GmbH (Ziff. 7) bis zur Höhe von 100,— IM jo Kontrolle. lurch die Verträge vom 11. August 1955, 17. Juli und 22. November 1956 wurde der Vortrag vom 18. Juli 1955 ergänzt. Einerseits wurde der GmbH gestattet, höhere Beträge als vordem zu dem Einkauf von Material zu verwenden. Andererseits erhielt die Klägerin teils anstelle teils neben den Forderungsabtretungen zusätzliche Sicherheiten durch Übereignung von Halb- und Fertigfabrikaten sowie von Materialien. Hit Schreiben vom 20* September 1957 kündigte die Klägerin das Pariehen fristlos, weil die GmbH ihr entgegen dem Vertrage vom 18. Juli 1955 seit dem 18. März 1957 keine Kundenforderungen mehr abgetreten und ihr auch sonst keine ausreichenden Sicherheiten gewährt habe* Bereits unter dem 20o Juni 1957 hatte die GmbH und unter dem 21. Juni 1957 die Klägerin das Darlehen fristgemäß gekündigt. . Am 26. September 1957 zahlte die GmbH das Darlehen bis auf 13.012,— DM an die Klägerin zurück. Die Zahlung dieses Restbetrages nebst 10 # Zinsen seit dem 26. September 1957 hat die Klägerin, gestützt auf den Vertrag vom 18. Juli 1955, von der Beklagten gefordert . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Darlehensverträge verstießen im Hinblick auf die der Klägerin auf deren Verlangen zugesagten überhöhten Zinsen und ITebenvergütungen und auf die ihr ein-geräumten Sicherheiten gegen die guten Sitten. Sie seien auch wegen Kuchers nichtig, weil die GmbH sich bei Aufnahme des Darlehens in einer der Klägerin bekannten ITotlage befunden habe. Sie habe infolge einer Umstellung der Fertigung mit Verlust gearbeitet. Ihre Betriebsmittel seien vielter dadurch verknappt worden, daß die Kroissparkasse im Sommer 1955 auf eine Herabsetzung des der GmbG eingeräumten laufenden Kredits gedrängt habe. Diese sei damals oft nicht in der Lage gewesen, das unter ITachnahmo übersandte Material rechtzeitig einzulösen. Das Darlehen sei auch nicht fällig* Vorsorglich hat die Beklagte mit ihren über eine 10 #ige Verzinsung hinausgehenden Leistungen gegenüber dem Klagean-soruch aufgerechnet. ♦ Die Klägerin hat bestritten, daß die GmbH sich im Sommer 1955 in einer Notlage befunden habe«, Hierzu hat sie angeführt, bei dem Darlehen habe es sich um einen Betriebsmittelkredit zur Erweiterung der Produktion bei der GmbH gehandelte Die Kreissparkasse habe erst im Herbst 1955 eine Zurückführung der von ihr gegebenen Kredite gefordert, Die GmbH sei, wie die Beklagte selbst betont habe, ein gesundes Unternehmen gewesen, das sich mit dem Gelde der Klägerin weiter aufwärts entwickelt habe* — Das Landgericht hat die Beklagte_nach dem Klageanträge verurteilte Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewieseno Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antfhg auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragte Entschei dungsgründet Die Klägerin hat von der GmbH unstreitig Leistungen empfangen, die den von ihr hingegebenen Darlehensbetrag einschließlich einer angemessenen Verzinsung jedenfalls erreichen« Der Klageanspruch wäre somit nur begründet, wenn die Vereinbarung vom 18« Juli 1955, auf die er gestützt wird, wirksam wäre« Das stellt die Beklagte in Abrede , Das Berufungsgericht sieht von einer Untersuchung ab, ob der Vertrag wucherisch und deshalb nichtig sei« Es führt aus? selbst wenn sich die GmbH bei der Kreditaufnahme in einer Notlage im Sinne des § 138 Abs« 2 BGB befunden hätte, sei diese nach ihrer eigenen Darstellung am 17* Juli 1956, als sie den dritten Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe, infolge des Zustandekommens günstiger Lieferungsvertrage behoben gewesen- Wäre der Darlehensvertrag am 17, Juli 1956 geschlossen worden, so hätte seine Wirksamkeit ungeachtet der der Klägerin eingeräumten Vermögensvorteile gemäß § 138 Abs. 2 BGB nicht in Präge gestellt werden können In dem Vertrage vom 17, Juli 1956 sei klargestellt worden, daß die ursprüngliche Vereinbarung vom 18, Juli 1955 auch hinsichtlich der vorgesehenen Sicherungen aufrecht erhalten bleiben sollte. Darin liege zwar keine Neuvornahme des früheren Rechtsgeschäftsc Der Annahme einer Bestätigung im Sinne des § Hl 3GB stehe entgegen, daß die Vertragsparteien damals von der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 18. Juli 1955 ausgegangen seien. Immerhin müßten sich die GmbH und die Beklagte aber so behandeln lassen, als sei der Vertrag, falls er wirklich wucherisch und deshalb nichtig gewesen wäre, am 17* Juli 1956 bestätigt und an diesem Tage voll wirksam geworden, Denn zu einer Bestätigung im Rechtssinne sei es nur deshalb nicht gekommen, weil die GmbH die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 18. Juli 1955 damals noch nicht bezweifelt habe, 3s verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich nunmehr gleichwohl auf die Nichtigkeit dieses Vertrages berufec 1e Diese Ausführungen sind, wie der Revision zuzugeben ist, rechtlich nicht haltbar. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß der Hinweis der Beklagten auf die Nichtigkeit des Vertrages vom 18c Juli 1955 gegen Treu und Glauben verstoße, weil eine damals vorhandene Notlage der GmbH, wie dieser bekannt gewesen sei, bei Abschluß des Zusatzvertrages vom 17c Juli 1956 nicht mehr bestanden habe. a) Wäre der Vertrag vom 18. Juli 1955, wie angesichts der Stellungnahme des Berufungsgerichts für diese Instanz zu unterstellen ist, nach § 138 Abs« 2 BGB nichtig, so könnte er rechtliche Wirkungen nur hei einer Bestätigung gemäß § 141 BGB äußern«. Eine solche Bestätigung erfordert, was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, eine erneute Vornahme des Geschäfts mit den Willen, dieses als gültig anzuerkennen; es müssen Kenntnis der Wichtigkeit oder mindestens Zweifel an seiner Gültigkeit vorliegen (fast einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Rechtslehre; vgl« z«B. RGZ 104, 50, 545 138, 52, 56; 150, 385, 388; BGHZ 11, 59, 60 f; BGB-RGJPC 11 o Auf 1 c § 141 Ann. 1«; Er man § 141 Bern«, 2 zu § 141 )• Baß eine wirksame Bestätigung schon dann vorliege, wenn die Vertragsteile die die Wichtigkeit begründenden Tatumstände kannten, wie die Revisionsbeantwortung unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 93, 227, 228) darzutun sucht, kann nicht anerkannt werden« Bie Bestätigung eines Rechtsgeschäfts setzt ihrer ITatur nach voraus, daß in den rechtlichen Bestand des bestätigten Geschäfts mindestens Zweifel gesetzt werden« Bezieht sich die Kenntnis der Vertragspartner lediglich auf die Tatbestcndselcncntc der in Frage stehenden Vereinbarung, ziehen die Parteien daraus aber keine Schlüsse auf eine mögliche Wichtigkeit des Rechtsgeschäfts, so besteht für sie kein Anlaß zu dessen Bestätigung« Auch die von der Revisionsbeantwortung angeführte Entscheidung besagt nichts anderes« Sie. setzt nur an einer Stelle (aaO S« 228) die Kenntnis der Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners der der Wichtigkeit des Vertrages gleicht, geht aber sonst in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre davon aus, daß die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts nur bei Kenntnis der Wichtigkeit in Betracht komme« b) Bas Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien des Vortrages vom 18« Juli 1955 diesen für gültig hielten, als sie das Zusatzabkommen vom 17* Juli 1956 schlossen« Es verneint deraztifolge ohne Rochtsirrtum, daß in diesem Vertrage 4 i eine Bestätigung des früheren liege,. Wenn es die Beklagte gleichwohl nach Treu und Glauben so behandeln will, als habe die GmbH den Vertrag vom 18» Juli 1955 bestätigt, so verkennt es hierbei die Anforderungen, die im Hinblick auf § Hl BGB an eine Anwendung des § 242 BGB zu stellen sindo per Gesetzgeber versagt einem nichtigen Rechtsgeschäft grundsätzlich jede Rechtswirkung« Er läßt im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Verpflichtungen daraus nur entstehen, wenn die Vertragschließenden das nichtige. Geschäft nach § 141 BGB bestätigen« Hierzu gehört u*a* die Kenntnis der Beteiligten von der Wichtigkeit des Rechtsgeschäfts« Liegt diese nicht vor, so fehlt es an einer gesetzlichen Handhabe, dem nichtigen Geschäft rechtliche Wirkungen zu verleihen« Auch unter Heranziehung der Grundsätze von freu und Glauben ist das nicht möglich« Es geht insbesondere nicht an, eine Partei, die bei Abschluß eines Vertrages von der Wirksamkeit einer vorangegangenen Vereinbarung ausgegangen ist und deren Nichtigkeit erst später erfahren hat, gemäß § 242 BGB so zu behandeln, als hätte sie die Fehlerhaftigkeit des Geschäfts bereits bei Eingehung dos späteren gekannt. Eine solche Auffassung würde wegen der Außerachtlassung des vom Gesetz erforderten Bestätigungswillens zu einer unerwünsch ten Ausweitung des § 141 BGB und damit zu einer Abschwächung der an die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften geknüpften Folgen führen« Damit soll nicht gesagt sein, daß der Rechtsgedanke von freu und Glauben im Bereich des § 141 BGB nicht anzuwenden sei* Es ist durchaus denkbar, daß eine Vertragspartei sich nach § 242 BGB so stellen lassen muß, als ob sie ein nichtiges Rechtsgeschäft bestätigt habe, sofern sie durch arglistiges Verhalten den Eintritt der mit der Bestätigung Verbundenen Rechtsfolgen vereitelt hat«. 80 liegt der Pall hier aber nicht» Die GmbH hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts .die zu unterstellende Nichtigkeit des Vertrages vom 18» Juli 1955 nicht gekannt, als sie die Zusatz Vereinbarung vom 17o Juli 1956 traf» Es kann ihr nicht zu einem im Sinne des § 242 BGB erheblichen Vorwurf gemacht werden, daß sie in Unkenntnis der Nichtigkeit dos ursprünglichen Abkommens und im Einverständnis mit der Klägerin vorteilhaftere Bedingungen für die Weitergewährung des Darlehens für sich ausgehandelt hat» Auch daß die GmbH bei Abschluß des Vertrages vom 18« Juli 1955 ihre wirtschaftliche Notlage, bei den späteren Vereinbarungen aber den Wegfall dieses Umstandes gekannt hat, macht ihre spätere Berufung auf die Nichtigkeit des ersten Vertrages nicht zu einem von der Rechtsordnung mißbilligten Vorgang. 2, Das Berufungsgericht hätte hiernach prüfen müssen, ob der Vertrag vom 18« Juli 1955 nach § 158 Abs« 1 oder 2 BGB nichtig ist« Die Unterlassung dieser Untersuchung führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die von der Beklagten angeführten Umstände auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nicht zu rechtfertigen vermögen« Die Beklagte hat in dieser Hinsicht im wesentlichen folgendes vorgebrachtt Die GmbH habe infolge einer Umstellung ihrer Fertigung mit Verlust gearbeitet« Ihre Mittel seien weiterhin beschränkt worden, weil ihre Bank auf eine Verringerung des laufenden Kredits gedrängt habe» Die Gesellschaft sei vor Gewährung des Darlehens außerstande gewesen, unter Nachnahme übersandtes Material rechtzeitig einzulösen« Die Klägerin, der diese Notlage der GmbH bekannt gewesen sei, habe ungeachtet der ihr eingeräumten Sicherheiten und ohne daß der Kredit voll- 1 ständig habe ausgeschöpft werden können, eine Verzinsung von 1,65$ monatlich oder 19,2$ jährlich beanspruchte Darüber hinaus habe die GmbH noch weitere erhebliche Unkosten durch die von der Klägerin verlangte Kontrolle des Geschäftsganges der Gesellschaft gehabt,, Diese Einlassung, die von der Beklagten im zweiten Rechtszuge nicht erweitert worden ist, obwohl das Landgericht die mangelnde Substantiierung gerügt und schließlich die Dichtigkeit “des Darlehensvertrages verneint hat, reicht nicht aus, um die Vereinbarung vom 18» Juli 1955 nach § 138 Abs. 1 oder 2 BGB als nichtig anzusehen. a) Unstreitig handelte es sich bei dem Darlehen um einen Betriebsmittelkredit. Er ist der GmbH nicht zur Beseitigung einer anders nicht zu behebenden Hotlage gewährt worden, sondern sollte es dieser ermöglichen, zusätzliche Aufträge, an deren Ausführung die Gesellschaft sich wegen Kapitalmangels gehindert sah, zu finanzieren» Er diente also zur Erhöhung des Umsatzes und, wie nach Lage der Sache anzunehmen ist, des Gewinns der Gesellschaft. Es kann auch nicht angenommen werden, daß die GmbH, als sie das Darlehen von der Klägerin aufnahm, in einer echten Hotlage war. Daß die Gesellschaft im Jahre 1955 mit Verlust gearbeitet habe, hat die Klägerin bestritten. Die Beklagte hat nicht näher dargelegt, wodurch es zu einem Verlust gekommen sei. Dafür, daß die KreisSparkasse Uelzen schon im Pommer 1955 eine Herabsetzung des laufenden Kredits gefordert habe, hat die Beklagte nichts Schlüssiges vorgetragen. Aber selbst wenn das zugunsten der Beklagten unterstellt wird, handelte es sich insoweit nur um einen Betrag von 7.000 DM, dessen allmähliche Tilgung - eine sofortige Abdeckung 10 - 'ist auch nach den Behauptungen der Beklagten nicht verlangt worden - der GmbH angesichts deren bilanzmäßig ausgewiesenen Umsatzes keine besonderen Schwierigkeiten bereitet haben dürfte® Auch daß im August 1955 zeitweilig nicht eingelöste Nachnahmen in Höhe von 8.000 IM auf der Bahnstation lagerten, stellt im Hinblick auf die buchmäßig vorhandenen Werte der GmbH keinen deren Bestand bedrohenden Umstand :dar0 Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß die GmbH damals ein im Grunde gesundes, wenn auch kapitalschwaches Unternehmen gewesen sei. Es läßt sich ferner.nicht in Abrede stellen, daß eine etwaige Notlage der GmbH mit Hilfe der Klägerin überwunden v/orden ist. b) Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe mit der Hingabe des Darlehens keine erheblichen Gefahren auf sich genommen, ist nicht zutreffend. Ausweislich des Vertrages vom 18, Juli 1955 sollte das Darlehen nicht vor dem 30. Juni 1958 zurückgezahlt werden. Sein Kapital in der damaligen Zeit auf einen so erheblichen Zeitraum (nahezu 3 Jahre) festzulegen, bedeutete aber, sich einer etwaigen Geldentwertung1 aiisGusetsenj also ein großes Heiko einzugehen. Diner- Verminderung der Kaufkraft hätte* die* Klägerin..zuochen müssen, ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung zu habenc Die Möglichkeit einer Entwertung dos Geldes lag bei Vertragsabschluß auch nicht fern. Die seitdem eingetretenen Preissteigerungen und Lohnerhöhungen bestätigen dies, wobei es für die Frage, ob Wucher oder Sittenwidrigkeit vorliegt, nicht darauf ankommen kann, inwieweit sich die Befürchtungen hinsichtlich der Entwertung als begründet erwiesen haben. Durch die Abtretung von Kundenforderungen und die Übereignung von Materialien, Halb- und Fertigfabrikaten war die Klägerin zwar in gewissem Umfange gegen Verluste geschützt; aber die wirtschaftliche Aufwärtsentwicklung der GmbH stand damals nicht fest. Durch den Ausfall des sachkundigen Geschäftslei- * 11 ters oder durch Sohle chtausführung größerer Aufträge konnten Verluste eintrcten, die einen wirtschaftlichen Zusammenbruch der ohnehin kapital schwachen GmbH durchaus möglich erscheinen ließen. Auch die allgemeinen Geschäftsaussichten konnten sich verschlechtern. Alle diese Umstände brachten für die Klägerin, deren Kapital eng an die von ihr finanzierten Aufträge gebunden war, also einer Beteiligung an den Geschäften der GmbH nahe kam, erhebliche Gefahren mit sich. Bei dieser Sachlage kann eine Verzinsung von rund 2056 jährlich nicht als wucherisch hoch bezeichnet werden« Unstreitig hat die Klägerin der GmbH ein Darlehen von 50.000 DM gewährt« Dieses aber ermöglichte es der GmbH, ihren Betrieb nicht unerheblich zu erweitern. Sollte das Darlehen zur Finanzierung von Werkleistungen nicht immer voll ausge-nutzt worden sein, so ist daraus lediglich zu folgern, daß die GmbH den von ihr benötigten Kredit zu hoch veranschlagt hat. Daß die Gesellschaft im Zusammenhang mit den von der Klägerin geforderten Kontrollmaßnahmen Unkosten gehabt hat, fällt für die Beurteilung des Darlohensvertrages unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB nicht ins Gewicht, Hierfür ist vielmehr nur wesentlich, was die Klägerin an Leistungen erhalten hat. * Das Vorbringen der Beklagten ist hiernach nicht geeignet, die Dichtigkeit des Vertrages vom 18* Juli 1955 nach § 138 BGB zu begründen0 Hat aber der Darlehensvertrag als rechtsv;irksam zu gelten, so ist der auf Rückzahlung des restlichen Darlehens gerichtete Klageanspruch in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen als gerechtfertigt anzusehenc Die Revision der Beklagten erweist sich damit als unbegründeto Die ]<"Ostenentscheidung beruht auf § 97 ZP0o , '• » ' . i i • i Sclieffler ■ • ' Hletschel- • ' Pr. VTinlcelraam Erbel Dr. Yogt