hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichthofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Br* Heimann-Trosien, Br« Winkelmann, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt« pro Stück zurückgenommen,' einzig und allein um' die geschäftlichen Beziehungen mit der Beklagten fortzusetzen und zu beleben; zu dem Ausgleich (en compensation) sei die Beklagte verpflichtet, einen Auftrag über'400 Motore derart zu erteilen, daß im Verhältnis für jede einzelne Lie- ferung die Beklagte ihrerseits Universalmotore zurückliefern sollte« "Die beiden Geschäfte sind innig miteinander verbunden, und der Vergleich hat nur für so viel Wert, als die Birma' Pa4HP tatsächlich Motore liefern und in Rechnung stellen wird"« "Nachdem der Vergleich abgeschlossen ist, kann keinerlei Garantieklausel mehr in Anspruch genommen werden und geht die Reparatur von Universalmotoren künftig zu lasten der Beklagten" • Mit Schreiben vom 24 o Mai 1954 bot die Birma Pag|P der Beklagten Split-Biasen-Motore an« Bei Lieferung von 400 Stück oder bei regelmässiger Abnahme von mindestens 100 Stück pro Monat sollte der Stückpreis 9*250.- - frs« in Abzug zu bringen« Nach'Eingang der Mustermotore mit Kondensator werden wir unsere Disposition für die weiteren 300 Motore treffen." Februar 1954 habe die Firma PaflH^ ihre Schadensersatzpflicht hinsichtlich dieser Motore in Höhe von 1,3 Mill frs. Februar 1954 entfallen und damit ihre Verpflichtung erloschen, die für die Waschmaschinen bestimmten Motore abzunehmnen. Die Verpflichtung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma Parvex, ihr den Schaden für die Universalmo-tore in Höhe des anerkannten Betrags von 1,3 Mill. Deshalb stehe 'ihr, der Beklagten, nach Abzug des Betrages für die zu dem Stückpreis von 9-250.- Unstreitig waren die von der Firma Parvex auf Grund des Vergleichs vom 18« Februar 1954.und gemäß der Bestellung der Beklagten vom 1c Juni 1954 gelieferten 100 Split-Phasen-Motore einwandfrei» Die Klägerin hat hierfür und für weitere kleinere Lieferungen unter Berücksichtigung der Gutschrift für die zurückgesandten 100 Universalmotore von der Beklagten 680.997?- Schadensersatzansprüche aus der früheren Lieferung der Universalmotore stehen der Beklagten, so sagt das Berufungsgericht, gegen die Klägerin nicht zu. Gegenüber der Forderung der Klägerin für die gelieferten 100 Split-Phasen-Motore könne deshalb die Beklagte we- Io) Durch den Vergleich vom 18* Februar 1954 habe die Firma PaflHM keine Schadensersatzpflicht anerkannt® Vielmehr habe der Streit darüber, ob die Firma aus einer Garantie hafte, ausgeräumt und ein neues Schuldverhältnis begründet werden sollen® Das folge aus deren Bestätigungsschreiben vom 22® Februar 1954o Danach seien die üniversalmotore nur theoretisch (thfeoriquement) zurückzunehmeh und die Beklagte verpflichtet gewesen, zu dem Ausgleich 400 andere Motore abzunehmen o Der Vergleich habe in mehreren Abschnitten durchgeführt, jeder Abschnitt aber gesondert behandelt * werden sollen» In dem Maße nämlich, in dem die Firma FaflHfc Motore lieferte (au für et k mesure de chaque livraison), habe die Beklagte üniversalmotore zurückliefern sollen» Beide Geschäfte seien miteinander verbunden worden, denn der Vergleich habe "nur so viel * Wert haben sollen, als die Firma Motore liefern werde"* Mit der Lieferung der 100 Split-Phasen-Motore und der Rückgabe der 100 Üniversalmotore sei der selbständige erste Abschnitt des Vergleichs erfüllt» Die Beklagte habe hieraus die Klageforderung zu bezahlen» Die Beklagte könne nicht etwa die 100 Split-Phasen-Motore behalten und die Zahlung des hierfür geschuldeten Betrags auf Grund von Ansprüchen aus der Lieferung der übrigen 300 üniversalmotore verweigern» Etwaige Mangelansprüche der Beklagten aus der Lieferung der üniversalmotore seien durch den Vergleich erloschen» Die Beklagte habe danach nur noch die Möglichkeit, gegen Abnahme anderer Motore eine bestimmte Anzahl üniversalmotore zurückzugeben* Im Bestätigungs- 1.) Mit ihrer Ansicht, der von der Firma Pa der Beklagten zugestandene Schadensausgleich werde nicht schon mit dem Empfang der, Split-Phasen-Motore, sondern erst mit deren Absatz verwirklicht, setzt sich die Revision in Gegensatz zu dem durch Auslegung vom Berufungs gericht festgestellten Inhalt des Vergleichs vom 18. Ihr liegt auch nicht der von der Revision gerügte Verfahrensfehler zugrunde* Der vom Berufungsgericht nicht als Zeuge vernommene Geschäftsführer Vpp sollte nicht bekunden, daß erst mit dem Absatz der in die Waschmaschinen einzubauenden Motore der Schadensausgleich vollzogen sein sollte. 2o) Keinen Rechtsfebler läßt auch die Feststellung des Berufungsgerichts erkennen, daß etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten durch den Vergleich erloschen sind, daß ferner der erste Abschnitt des Vergleichs durch die Rückgabe der 100 Universalmotore gegen die Gutschrift von je 3«250,- frs« und durch die Lieferung von 100 Split-Phasen-Motoren zu dem Preise von je 9«.250«- frs.
* * 2341 071 VII ZR 208/57 Verkündet am 7o Juli 1958 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I I m K a i e'i n des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Trilli HUE GmbH; Import, Großhandel, Handels-Vertretung, Export, SafUlUBlS, A#d^lU vertreten durch ihre Geschäftsführer Heinrich HS und Willi HU in SaUHH», CUBetr0|9 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma NflUU SoA«, U, V, rue du RUhp; vertreten durch ihren Generaldirektor Monsieur Paul PeU, Ptffe ■ , Avenue PÜlBoflU, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr« hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichthofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Br* Heimann-Trosien, Br« Winkelmann, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt« Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 4« Juni 1957 wird zurückgewiesen« Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestands Die später von der Klägerin übernommene Firma Fa^Ht, ifl batte Universal-Blektromotore zu dem Ein“ bau in .Wäscheschleudern geliefert, die die Beklagte vertrieb. An den Motoren traten Defekte aufs zu dem Teil locker ten sich die Schrauben an den Lagerschildern, vor allem aber brannten die Mot ore durch, weil sie zu schwach waren. Die Beklagte nahm die Klägerin auf Grund einer von ihr behaupteten Garantie Zusage in Anspruch. Darauf trafen die Parteien am 18. Februar 1954 folgende mündliche Vereinbarung? Im Austauschwege liefert die Firma Hfl^'400 Universalmotore, darunter 219 neue und 181^ beschädigte, an die Firma PafHPMurück, während die Firma PaflHft die gleiche Anzahl von ein- oder dreiphasigen Motoren liefert. Für die von der Firma zurückgenommenen Mo- tore wird der Firma H®^*ein Betrag von je 3.250.— Frs., zusammen 1.300.000.- Frs. gutgeschrieben. Die Lieferung erfolgt Zug um Zug in 4 oder 5 Abschnitten. Lieferung und Gegenlieferung sind untrennbar miteinander verbunden» Das Bestätigungsschreiben der Finna PaflHP vom 22. Februar 1954, dem die Beklagte nicht widersprochen hat, enthält Ausführungen zu diesem Vergleich. 73s heißt darin, die 400 Universalmotore würden theoretisch (th6oriquement) zu einem Pauschalpreis von 1,3 Mill, frs., d.h. gegen eine Gutschrift von 3.250.— frs. pro Stück zurückgenommen,' einzig und allein um' die geschäftlichen Beziehungen mit der Beklagten fortzusetzen und zu beleben; zu dem Ausgleich (en compensation) sei die Beklagte verpflichtet, einen Auftrag über'400 Motore derart zu erteilen, daß im Verhältnis für jede einzelne Lie- r* 3 - ferung die Beklagte ihrerseits Universalmotore zurückliefern sollte« "Die beiden Geschäfte sind innig miteinander verbunden, und der Vergleich hat nur für so viel Wert, als die Birma' Pa4HP tatsächlich Motore liefern und in Rechnung stellen wird"« "Nachdem der Vergleich abgeschlossen ist, kann keinerlei Garantieklausel mehr in Anspruch genommen werden und geht die Reparatur von Universalmotoren künftig zu lasten der Beklagten" • Mit Schreiben vom 24 o Mai 1954 bot die Birma Pag|P der Beklagten Split-Biasen-Motore an« Bei Lieferung von 400 Stück oder bei regelmässiger Abnahme von mindestens 100 Stück pro Monat sollte der Stückpreis 9*250.- frs« betragen. Am 1« Juni 1954 bestellte die Beklagte 100 dieser Motore und fügte hinzu? "Den Breis hierfür akzeptieren wir mit 9.250. - frsi verpackt ab Werk® Auf diesen Preis wäre vereinbarungsgemäß eine Gutschrift für zurückgelieferte Universalmotore von 3.250. - frs« in Abzug zu bringen« Nach'Eingang der Mustermotore mit Kondensator werden wir unsere Disposition für die weiteren 300 Motore treffen." Die Split-Phasen-Motore wurden zur Zufriedenheit der Beklagten geliefert. Nach Abzug der vereinbarten Gutschrift für die von der Beklagten zurückgesandten 100 Uni versalmotore ergab sich einschließlich weiterer kleinerer Lieferungen eine von der Beklagten nicht bestrittene Borderung der Klägerin von 680.997 frs« Diesen Betrag nebst Zinsen hat die Klägerin eingeklagt« Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, sie habe im Jahre 1952 Uber die Blies-metallwerke in etwa 1.200 bis 1.300 T/äs che schleudern bezogen, in denen Motore der Klägerin eingebaut gewesen seien. Diese Motore seien innerhalb der Garantiefrist ausgefallen. Durch die Vereinbarung vom 18. Februar 1954 habe die Firma PaflH^ ihre Schadensersatzpflicht hinsichtlich dieser Motore in Höhe von 1,3 Mill frs. anerkannt, und deshalb müsse die Klägerin ihr diesen Betrag gutschreiben. Die Er-satzmotore könne sie nicht, wie vereinbart, von der Klägerin abnehmen, denn die Einfuhr deutscher Waschmaschinen, die um 40 i» billiger seien, sei liberalisiert worden und damit der Absatz saarländischer Maschinen nicht mehr möglich. Die von der bundesdeutschen Firma erteilte Lizenz zur Herstellung der Waschmaschinen sei auch durch die Liberalisierung automatisch erloschen. Schließlich sei über das Vermögen der Firma Haflfc in SaaflHHV» die Gehäuse für die Waschmaschinen hersteilen sollte, das Vergleichsverfahren eröffnet worden. Durch alle diese Umstände sei,die Geschäftsgrundlage des Vergleichs vom 18. Februar 1954 entfallen und damit ihre Verpflichtung erloschen, die für die Waschmaschinen bestimmten Motore abzunehmnen. Die Verpflichtung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma Parvex, ihr den Schaden für die Universalmo-tore in Höhe des anerkannten Betrags von 1,3 Mill. frs. zu ersetzen, bleibe jedoch bestehen. Deshalb stehe 'ihr, der Beklagten, nach Abzug des Betrages für die zu dem Stückpreis von 9-250.- frs. gelieferten 100 split-Phasen Motore immer noch eine Forderung von 375-000.— frs. gegen die Klägerin zu. Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen 0 Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klageo Ent s chei dungsgründe g I. Unstreitig waren die von der Firma Parvex auf Grund des Vergleichs vom 18« Februar 1954.und gemäß der Bestellung der Beklagten vom 1c Juni 1954 gelieferten 100 Split-Phasen-Motore einwandfrei» Die Klägerin hat hierfür und für weitere kleinere Lieferungen unter Berücksichtigung der Gutschrift für die zurückgesandten 100 Universalmotore von der Beklagten 680.997?- frs« zu beanspruchen« II. Schadensersatzansprüche aus der früheren Lieferung der Universalmotore stehen der Beklagten, so sagt das Berufungsgericht, gegen die Klägerin nicht zu. Gegenüber der Forderung der Klägerin für die gelieferten 100 Split-Phasen-Motore könne deshalb die Beklagte we- I * 6 - der mit einer Gegenforderung aufrechnen noch dieserhalh ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen* Io) Durch den Vergleich vom 18* Februar 1954 habe die Firma PaflHM keine Schadensersatzpflicht anerkannt® Vielmehr habe der Streit darüber, ob die Firma aus einer Garantie hafte, ausgeräumt und ein neues Schuldverhältnis begründet werden sollen® Das folge aus deren Bestätigungsschreiben vom 22® Februar 1954o Danach seien die üniversalmotore nur theoretisch (thfeoriquement) zurückzunehmeh und die Beklagte verpflichtet gewesen, zu dem Ausgleich 400 andere Motore abzunehmen o Der Vergleich habe in mehreren Abschnitten durchgeführt, jeder Abschnitt aber gesondert behandelt * werden sollen» In dem Maße nämlich, in dem die Firma FaflHfc Motore lieferte (au für et k mesure de chaque livraison), habe die Beklagte üniversalmotore zurückliefern sollen» Beide Geschäfte seien miteinander verbunden worden, denn der Vergleich habe "nur so viel * Wert haben sollen, als die Firma Motore liefern werde"* Mit der Lieferung der 100 Split-Phasen-Motore und der Rückgabe der 100 Üniversalmotore sei der selbständige erste Abschnitt des Vergleichs erfüllt» Die Beklagte habe hieraus die Klageforderung zu bezahlen» Die Beklagte könne nicht etwa die 100 Split-Phasen-Motore behalten und die Zahlung des hierfür geschuldeten Betrags auf Grund von Ansprüchen aus der Lieferung der übrigen 300 üniversalmotore verweigern» Etwaige Mangelansprüche der Beklagten aus der Lieferung der üniversalmotore seien durch den Vergleich erloschen» Die Beklagte habe danach nur noch die Möglichkeit, gegen Abnahme anderer Motore eine bestimmte Anzahl üniversalmotore zurückzugeben* Im Bestätigungs- j» schreiben der Firma PaflH^ heiße es» «Nachdem der Vergleich abgeschlossen ist, kann keinerlei Garantieklausel für die Universalmotore in Anspruch genommen werden und obliegt die Reparatur für Universalmotore künftig der Firma HAB”» 2. ) Wäre, wie die Beklagte meine, die Geschäftsgrundlage des Vergleichs entfallen, so könnte das nur für die restlichen noch auszutauschenden 300 Motore Bedeutung haben. Der bereits durchgeführte Teil des Vergleichs über 100 Motore werde hiervon nicht berührt. 3. ) Die Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei aber nicht entfallen. Der Vergleich sei nicht davon ab- « hängig gemacht worden, daß die Beklagte die Waschmaschinen, für die die Motore bestimmt gewesen seien, verkaufen könne. Ob sich die Preiskalkulation der Beklagten und eine etwaige Liberalisierung der Einfuhr von Waschmaschinen auf die Absatzmöglichkeiten der Beklagten auswirkten, sei allein Sache der Beklagten. III. 1.) Mit ihrer Ansicht, der von der Firma Pa der Beklagten zugestandene Schadensausgleich werde nicht schon mit dem Empfang der, Split-Phasen-Motore, sondern erst mit deren Absatz verwirklicht, setzt sich die Revision in Gegensatz zu dem durch Auslegung vom Berufungs gericht festgestellten Inhalt des Vergleichs vom 18. Februar 1954* Diese Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht« Ihr liegt auch nicht der von der Revision gerügte Verfahrensfehler zugrunde* Der vom Berufungsgericht nicht als Zeuge vernommene Geschäftsführer Vpp sollte nicht bekunden, daß erst mit dem Absatz der in die Waschmaschinen einzubauenden Motore der Schadensausgleich vollzogen sein sollte. 2o) Keinen Rechtsfebler läßt auch die Feststellung des Berufungsgerichts erkennen, daß etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten durch den Vergleich erloschen sind, daß ferner der erste Abschnitt des Vergleichs durch die Rückgabe der 100 Universalmotore gegen die Gutschrift von je 3«250,- frs« und durch die Lieferung von 100 Split-Phasen-Motoren zu dem Preise von je 9«.250«- frs. erfüllt worden und daß diese Teilerfüllung selbständig und von der Rückgabe der weiteren 300 Universalmotore unabhängig ist« Bereits diese Feststellungen tragen die angefochtene Entscheidung. Sie schließen insbesondere jede Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage aus» 3«) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts stellen Hilfserwägungen dar. Es kommt daher auf die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision nicht an« Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer sich somit als unbegründet erweisenden Revision zu tragen o J •>s > - ♦'v r :?« Scheffler Heimann-Trosien Dr* Winkelmann" Erbel Meyer