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BGH · VII ZR 207/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 207/70

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30« Oktober 1970 aufgehoben* Dieser schloß dann auch im Namen der Bauträgergesellschaft die Kaufanwärterverträge mit den Klägern ab. Die Kläger fühlen sich vom Beklagten einmal dadurch getäuscht, daß er den Anschein erweokt habe, die Eigentumswohnungen seien nur gegen Entrichtung einer Maklergebühr zu erwerben gewesen, was nicht zugetroffen habe. Das Landgericht gab der Klage statt* Das Oberlandesgericht wies sie auf die Berufung des Beklagten ab (JZ 1971, 424 mit Anmerkung von Lorenz). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten auf Rückgewähr der an diesen gelangten Beträge aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB). Es entnimmt dem eigenen Vortrag der Kläger, daß zwischen ihnen und dem Beklagten selbst ein Maklervertrag nicht geschlossen worden sei, den sie mit ihren Zahlungen hätten erfüllen wollen. Denn sie hätten nicht gewußt, daß der Beklagte mit dem Empfänger des Maklerlohns identisch gewesen sei. Die Leistungspflicht der Kläger habe sich vielmehr allein aus der Courtageklausel in den Kaufanv^trtervertrügen mit der BauträgergeSeilschaft ergeben, die sich damit insoweit als echter, berechtigender Vertrag zugunsten eines Dritten (des Beklagten) darstellten. 2« Mit dieser Beurteilung wird das Berufungsgericht den Besonderheiten, die der vorliegende Pall bietet, nicht gerecht, wie der Revision im Ergebnis zuzugeben ist« trag des Beklagten unter diesem Hamen geplanten Gründung einer GmbH ist es nicht gekommen« Daß bereits eine Vorgesellschaft bestanden hätte, kann dem Vortrag des Beklagten nicht entnommen werden« Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei seinen Betrachtungen davon ausgeht, daß unter der angeführteil Firma in Wahrheit der Beklagte selbst auf trat« Um die h) Zu Unrecht bemängelt ferner die Revision, daß das Berufungsgericht überhaupt einen Vertrag zugunsten eines Dritten (des Beklagten) angenommen hat, obgleich unstreitig die Courtageklausel in der Vertragsausferti gung, die der Beklagte der Bauträgergesellschaft zulei tete, nicht enthalten war. Dl se stellen sich deshalb als Verträge zugunsten eines Dritten dar, und zwar gerade, wenn man den Vortrag der Kläger zugrundelegt. Der Senat vermag jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu folgen, daß der Beklagte, auch wenn er die Courtagen von den Klägern lediglich als Drittbegünstigter aus den Kaufanwärterverträgen zwischen den Klägern und der Bautxägergesellschaft erhalten hat, von vornherein als Bereioherungsschuldner für die Kläger ausscheidet. Wie der erkennende Senat im Anschluß an von Caem-merer (JZ 1962, 385, 386) bereits bei der Behandlung von Anweisungsfällen, wenn eine wirksame Anweisung fehlt, zu dem Ausdruck gebracht hat, sind stets in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, zu beachten (BGHZ 50, 227, 229). Die jeweilige Zweckbestimmung richtet sioh aber nach dem Parteiwillen, wobei eine objektive Betrachtungswei se aus der Sicht des Zuwendungsempfängers angezeigt is falls dessen und des Zuwendenden Zweckvorstellungen nicht übereinstimmen (BGHZ 40, 272, 278; h.M. vgl* Had aaO S. Vielmehr kann es durchaus sinnvoll und (selbst wirtschaftlich gesehen) interessengerecht sein, der Zuwendung des Versprechenden an den Britten eine auf den Britten bezogene Zweck-riohtung zu geben, die die Zuwendung als eine allein vom Bestand des Beckungsverhältnisses abhängige Leistung an den Britten im bereicherungsreohtlichen Sinne erscheinen läßt. Es sind aber auch andere Fallgestaltungen denkbar, in denen nach dem Villen der Vertragspartner der Dritte ein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden erhalten soll, das den für seinen Bestand maßgebenden Rechtsgrund nur im Beckungsverhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger haben und von einem etwaigen Valutaverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Britten gänzlich unabhängig sein soll. Hach der Darstellung des Beklagten soll der Grund für das Vorgehen der Parteien gerade darin gelegen haben, daß das Rechtsverhältnis der Bauträgergesellschaft zu den Klägern von der Courtagevereinbarung nicht betroffen worden sei. Zum andern haben auch die Kläger vortragen lassen, sie hätten die in Präge stehende Abrede nicht so auf gef aßt, daß eine Schuld der Bauträgergesellschaft gegenüber dem ImlBHHB^-Kfl||0,v habe begli- unter dessen Namen sie vom Beklagten zur Zahlung aufgefordert wurden und über das sie auch an den Beklagten gezählt haben. Bei dieser Sachlage kann nichts anderes angenommen werden, als daß die Kläger mit den Zahlungen an den Beklagten allein bezweckt haben, ihre sich aus den Kaufanwärterverträgen zugunsten des ImflBHMfc-EMHHW1 ergebenden Verpflichtung diesem gegenüber nachzukommen, wobei den Rechtsgrund für ihre Zählungen ausschließlich die Kaufanwärterverträge darstellen« Der Beklagte hat das ebenso auf gef aßt, ja gar nicht anders auf fas sen können« Bann aber besteht zwischen den Parteien nach dem von ihnen übereinstimmend mit den Zahlungen der Kläger verfolgten Zweck ein Leistungsverhältnis, innerhalb dessen bei Fehlerhaftigkeit der Kaufanwärterverträge der Bereicherungsausgleich stattzufinden hat. » also für sich selbst, eigenmächtig, d.h. ohne Vollmacht der Bauträgergesellschaft gehandelt und den Klägern wesentliche Umstände verschwiegen haben, bei deren Aufklärung die Abrede nicht getroffen worden wäre. Demgegenüber hat sich der Beklagte darauf berufen, im Einverständnis der Bauträgergesellschaft mit den Klägern Maklerverträge geschlossen und die Kläger, denen er typische Maklerdienste geleistet habe, über die näheren Zusammenhänge auch vollständig ins Bild ge« setzt zu haben (GA 31/42, 120/134; 188/189, 194; 216). Denn in diesem Palle vermittelt der Makler kein Geschäft, sondern macht in Wirklichkeit ein auf den Abschluß des vom Auftraggeber gewollten Vertrags selbst gerichtetes Angebot oder fordert zur Abgabe eines solchen Angebots auf (BGH NJW 1971» 1839 mit Nachweisen). Tritt dieser aber nicht einmal als Makler in Erscheinung, sondern läßt er sich bei den Vertragsverhandlungen von Anfang an durch einen eigenen Angestellten vertreten, der in seinem Hamen handelt, so kann es nicht anders sein. Die insoweit bestehende Vertragsfreiheit hindert es nicht, daß der Auftraggeber auch eine Provision für den Pall zusagt, daß Makler und Partner des erstrebten Vertrags dieselbe Person oder eng miteinander wirtschaftlich verflochten sind (BGH NJW 1971, 1839)# An solche abweichende Vereinbarungen werden allerdings strenge Anforderungen gestellt (BGH NJW 1967, 1225). Das gleiche gilt, wenn in einem Vertrag eine "Male ler"provision vereinbart wird, die von dem einen Partner gerade an den bereits im Hamen des anderen handeln den Vertreter gezahlt werden soll« In einem solchen - außergewöhnlichen - Palle kann auf einen Verpflichtu willen des die Provision Versprechenden ebenfalls nur klarer Sachlage geschlossen werden (BGH aaO), die eine eindeutige Aufklärung des Zahlungspflichtigen über die tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt« Damit, ob das hier geschehen ist, wird sich das Berufungsgericht bei der weiteren Behandlung des Rechtsstreits zu befassen haben« 1 • Das Berufungsgericht hält den Beklagten zur Rückgewähr der von den Klägern gezahlten Courtagen fer ner nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes für verpflichtet, sei es aus Verschulden bei Vertragsschluß, sei es aus unerlaubter Handlung« Insoweit fehl es jedenfalls an dem den Klägern obliegenden Beweis, d ihnen aus der Handlung des Beklagten ein Schaden entst den sei« Der Beklagte möge, so führt das Berufungsgeri aus, der ihm von der Bauträgergesellschaft erteilten W sung zuwidergehandelt haben, als er die Kläger zur Ver einbarung der Courtageklausel zu seinen Gunsten veranl habe. Es sei aber zu demindest die Möglichkeit offengebli ben, daß die Bauträgergesellschaft der Maklerfirma Pri rieh die Courtage in gleicher Höhe habe verschaf wollen und bei ordnungsgemäßem Handeln des Beklagten e dementsprechende Abrede in die Kaufanwärterverträge au genommen worden wäre, so daß die Kläger die streitigen träge in jedem Palle aufgewendet hätten. Zwar haben die Kläger, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, zu beweisen, daß ihnen aus den dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen bzw. Dazu genügte aber von ihrer Seite aus darzutun, daß sie durch die vom Berufungsgericht unterstellte Täuschung des Beklagten zu der Courtagezahlung veranlaßt worden sind, also einen Vermögenswert aus der Hand gegeben haben. Letztlich verwe der Beklagte lediglich auf ein anderes eigenes Verbal das er möglicherweise nach den ihm von der Bauträgers* Seilschaft erteilten Weisungen hätte beobachten solle: Unter diesen Umständen erscheint es auch als interess« gerecht, ihm die Beweislast dafür aufzubürden, wie si« die Vermögenslage der Kläger dargestellt hätte, wenn < bei Abschluß der Verträge nicht so gehandelt hätte, w: es die Kläger behaupten, sondern so, wie es ihm nach i nen Angaben die Bauträgergesellschaft, bei der er ang< stellt war, aufgetragen hatte. c) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit d< nen es Schadensersatzansprüche der Kläger verneint, s: aber noch aus einem weiteren Grund rechtsfehlerhaft, ^ die Revision zutreffend bemängelt. Den Erörterungen des Berufungsgerichts über den fehlenden Eintritt eines Schadens bei den Klägern lie* ersichtlich die Auffassung zugrunde, durch die Aufnahi einer Courtageklausel zugunsten der Firma Friedrich K| in die Kaufanwärterverträge wären die Kläger auch tat« lieh in jedem Falle zur Provisionszahlung verpflichtel worden. Damit aber spricht vieles für eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Bauträgergesellschaft und der Firma Friedrich Hfl|P, daß die wirksame Vereinbarung einer Maklerprovision auch zu deren Gunsten allein unter den besonderen in Ziff I 4 b angeführten Umständen in Betracht kam. Wenn aber das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen zur Schadensentstehung schon die bloße Möglichkeit in Betracht zog, daß der Beklagte von der Bauträgergesellschaft die Weisung hatte, in die Kaufanwärterverträge mit den Klägern Courtageklauseln zugunsten der Firma Friedrich auf zunehmen, dann mußte es in seine Er- 3. Bas Berufungsurteil kann daher auch keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht Schadensersatz forderungen der Kläger aus unerlaubter Handlung vernein (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB, 263 StGB). Aus dem Gesichtspun des Verschuldens bei Vertragsschluß können die Kläger d Beklagten allerdings nicht ln Anspruch nehmen, da der klagte nach dem eigenen Vortrag der Kläger lediglich a3 Vertreter der Bauträgergesellschaft gehandelt hat und die besonderen Voraussetzungen der eigenen Haftung des Vertreters bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen (vgl.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 565 ZPO
BGBMaklerBauträgergesellschaftBerufungsgerichtLeistungKlägerDritteRevision

Volltext der Entscheidung

I
•	Nachschlagewerk: ja
BGHZ:____________.1a	zu	ESr	I	3
t <
BGB §§ 812, 354
Zum Bereicherungsausgleich Belm echten (berechtigenden) Vertrag zu Gunsten Dritter,
BGH, Urt. vom 24. Februar 1972 - VII ZR 207/70 - 0LG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
i
IM NAMEN DES VOLKES
VII 2R 207/70
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24. Februar 1972
Amt s inspektor
 ala Urktmdsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2•
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Ernst
 des Dipl.-Ing, str.
des Kaufmanns Hans v# dfll
a)	des Geriohtsreferendars Reinhold
b)	dessen Ehefrau Anita
 beide wohnhaft:	F
der Frau Br. rer.nat. Ilse
a)	des Feinmechanikers Günter
b)	der Friseurmeisterin Helga Ti beide wohnhaft:
a)	des Industriemeisters Rudi
b)	dessen Ehefrau Inge T beide wohnhaft:
a)	des Prokuristen Heinz
b)	dessen Ehefrau Sabine beide wohnhaft: H der Frau Senta
 des Regierungsamtmanns Günter Str. m.
itr.(
B
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
den kaufmänni^^aen Angestellten Ehrenfred
 Proz e ßbevollmächt igt er:
Beklagten,Berufungskläger und Revisionsbeklagtezi,
 Rechtsanwalt Prof. Dr
- 2
Der VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat^auf die mündliche Verhandlung vom 24• Februar 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Grlanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel,
 Br. Gririsch und Meise
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30« Oktober 1970 aufgehoben*
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger schlossen im Jahre 1968 mit der Kommanditgesellschaft BflHHV GmbH H^IBB & Co. (im folgenden Bauträgergesellschaft) "Kaufanwärterverträge" über Eigentumswohnungen, die die Gesellschaft in Scharbeutz /Ostsee errichtete. Die Vertragsverhandlungen mit den Klägern führte im wesentlichen der Beklagte* Er war damals als Direktionsassistent bei der Bauträgergesellschaft angestellt* Zu seinen Aufgaben gehörte u*a* der Verkauf der Eigentumswohnungen •
 
Im Verlauf der Vertragsverhandlungen batten die Kläger eine sog. Verkaufsaufgabe erhalten, in der die Bauträgergesellschaft die Objekte näher beschrieben und darauf hingewiesen hat, daß auf die im einzelnen angegebenen Preise eine Maklercourtage von 3 # zu berücksichtigen sei. Ferner heißt es in den Verkaufsaufgaben, in allen Angelegenheiten stehe den Interessenten der Grundstüoksbevollmächtigte der Geseilschaft, der Beklagte, zur Verfügung.
Dieser schloß dann auch im Namen der Bauträgergesellschaft die Kaufanwärterverträge mit den Klägern ab. Dabei legte er ihnen jeweils drei Vertragsausfertigungen zur Unterschrift vor, von denen je zwei folgende Klausel enthielten:
"6. Finanzierung:
Die Gesamtkosten ohne Architektenhonorar des Eigentumsappartements betragen als Festpreis
DM......
zuzüglich 3 % Makler-Courtage zugunsten der Firma
 In der dritten Ausfertigung, die der Beklagte der Bauträgergesellschaft aushändigte, fehlte der Zusatz über die Makler-Courtage. Von den beiden anderen Stücken bekamen eines die Kläger, das andere behielt der Beklagte*
Einige Zeit nach Unterzeichnung der Verträge wurden die Kläger zur Zahlung der Courtage durch Rechnungen auf gef ordert, die auf Briefbögen mit dem Firmenkopf
 ausgestellt waren und
//
 
die Unterschrift des Beklagten trugen. Die Kläger zahlten die verlangten Beträge auf das dort angegebene Konto, über das sie dem Beklagten zuflossen. Die in den Kaufanwärterverträgen mit Courtage-Klausel erwähnte
 in Wahrheit nicht.
Die Kläger fühlen sich vom Beklagten einmal dadurch getäuscht, daß er den Anschein erweokt habe, die Eigentumswohnungen seien nur gegen Entrichtung einer Maklergebühr zu erwerben gewesen, was nicht zugetroffen habe. Zum anderen werfen sie ihm vor, verheimlicht zu haben, daß die an die	GmbH”
zu zahlende Courtage für ihn selbst bestimmt gewesen sei, obgleich er gar nicht als Makler, sondern als Vertreter der Bauträgergesellschaft in deren Namen auf getreten sei. Schließlich habe er den Klägern verschwiegen, daß die von ihm bei Abschluß der Kaufanwärterverträge vorgelegten drei Vertragsausfertigungen hinsichtlich der Courtageklausel nioht übereinstimmten. Die Kläger haben deshalb die Maklervereinbarungen wegen arglistiger Täuschung an-gefochten. Im vorliegenden Verfahren verlangen sie die an den Beklagten gezahlten Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung (Betrug) zurück.
Der Beklagte hält den Klägern entgegen, die Eigentumswohnungen hätten nie courtagefrei abgegeben werden sollen. Er habe auch alle Kläger darüber ins Bild gesetzt, daß er es sei, dem die Courtage jeweils zustehen sollte. Dabei habe er sämtliche Vertragsexemplare im einzelnen erläutert. Der Geschäftsführer der Bauträgergesellschaft, Friedrich KflB, sei mit dem Abschluß der
 Firma ”
GmbH” existierte
 
Makierver einbarungen zu seinen, des Beklagten, Gunsten einverstanden gewesen.
Das Landgericht gab der Klage statt* Das Oberlandesgericht wies sie auf die Berufung des Beklagten ab (JZ 1971, 424 mit Anmerkung von Lorenz). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten auf Rückgewähr der an diesen gelangten Beträge aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB). Es entnimmt dem eigenen Vortrag der Kläger, daß zwischen ihnen und dem Beklagten selbst ein Maklervertrag nicht geschlossen worden sei, den sie mit ihren Zahlungen hätten erfüllen wollen. Denn sie hätten nicht gewußt, daß der Beklagte mit dem Empfänger des Maklerlohns identisch gewesen sei. Die Leistungspflicht der Kläger habe sich vielmehr allein aus der Courtageklausel in den Kaufanv^trtervertrügen mit der BauträgergeSeilschaft ergeben, die sich damit insoweit als echter, berechtigender Vertrag zugunsten eines Dritten (des Beklagten) darstellten.
Das Berufungsgericht unterstellt ersichtlich, daß die Kläger die hiernach mit der Bauträgergesellschaft getroffenen Maklervereinbarungen mit Erfolg wegen arg-
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listiger Täuschung angefochten haben bzw. daß der Beklagte keine entsprechende Abschlußvollmacht hatte« Es ist jedoch der Auffassung, in einem solchen Palle, also bei Fehlerhaftigkeit des Deckungsverhältnisses, könne der Versprechende den von ihm geleisteten Gegenstand nioht von dem Dritten zurückverlangen, sondern müsse sich an den Versprechensempfänger halten. Das habe auch zu gelten, wenn es außerdem im Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten am Rechtsgrund fehle (Pall des sog« Doppelmangels)« Allenfalls bei unentgeltlicher aber rechtswirksamer Zuwendung des Versprechensempfängers an den Dritten könne dem Versprechenden analog § 822 BGB ein Bereicherungsanspruch unmittelbar gegen den Dritten zugebilligt werden« Die dazu nötigen Voraussetzungen seien hier aber nicht gegeben«
2« Mit dieser Beurteilung wird das Berufungsgericht den Besonderheiten, die der vorliegende Pall bietet, nicht gerecht, wie der Revision im Ergebnis zuzugeben ist«
a)	Allerdings durfte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision annehmen, daß der Beklagte mit der in den Kaufanwärterverträgen angeführten, den Klägern nach ihrer Darstellung unbekannten Firma " 
trag des Beklagten unter diesem Hamen geplanten Gründung einer GmbH ist es nicht gekommen« Daß bereits eine Vorgesellschaft bestanden hätte, kann dem Vortrag des Beklagten nicht entnommen werden« Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei seinen Betrachtungen davon ausgeht, daß unter der angeführteil Firma in Wahrheit der Beklagte selbst auf trat« Um die
I” identisch ist« Zu der nach dem Vor
 
irrtümliobe Leistung an einen Dritten, wie die Revisio meint, handelt es sieb daher nicht.
h) Zu Unrecht bemängelt ferner die Revision, daß das Berufungsgericht überhaupt einen Vertrag zugunsten eines Dritten (des Beklagten) angenommen hat, obgleich unstreitig die Courtageklausel in der Vertragsausferti gung, die der Beklagte der Bauträgergesellschaft zulei tete, nicht enthalten war. Das ändert nichts daran, da sich in den weiteren, von beiden Seiten Unterzeichnete Vertragstexten die Courtage Vereinbarungen befinden. Dl se stellen sich deshalb als Verträge zugunsten eines Dritten dar, und zwar gerade, wenn man den Vortrag der Kläger zugrundelegt. Denn nach deren Darstellung sind sie mit der durch die Courtageklausel begünstigten Fir ma	nie	in Be"rührung geko]
men, haben also mit ihr bzw. dem hinter ihr stehenden Beklagten selbst keine Maklerverträge geschlossen. Dan kommt allein die Begründung von Rechten eines am Vertragsschluß nicht unmittelbar beteiligten Dritten in B tracht. Dieser Dritte kann auch der Vertreter einer Ve: tragspartei sein.
3. Der Senat vermag jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu folgen, daß der Beklagte, auch wenn er die Courtagen von den Klägern lediglich als Drittbegünstigter aus den Kaufanwärterverträgen zwischen den Klägern und der Bautxägergesellschaft erhalten hat, von vornherein als Bereioherungsschuldner für die Kläger ausscheidet.
a) Wie sich der Bereicherungsausgleich beim echte] (berechtigenden). Vertrag zugunsten Dritter zu vollziel
 
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hat, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger (Deckungsverhältnis) als unwirksam oder fehlerhaft erweist, ist seit jeher lebhaft umstritten (vgl. zu dem Stand der Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum den umfassenden Überblick bei Walther Hadding, Der Bereicherungsausgleich beim Vertrag zu Rechten Dritter, 1970,
S. 28 - 68). Der vorliegende Fall bietet keinen AnlaB, zu diesem Problemkreis allgemein Stellung zu nehmen und allen hierbei auftretenden Prägen im einzelnen nachzugehen.
Wie der erkennende Senat im Anschluß an von Caem-merer (JZ 1962, 385, 386) bereits bei der Behandlung von Anweisungsfällen, wenn eine wirksame Anweisung fehlt, zu dem Ausdruck gebracht hat, sind stets in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, zu beachten (BGHZ 50, 227, 229). Das gilt für alle Leistungen im Hinblick auf DrittbeZiehungen. Denn Verpflichtungen und Leistungen können, wie von Caemmerer (aaO) zu Recht hervorhebt, in verschiedener Weise und Abstufung vom Bestehen von Rechtsbeziehungen zu Dritten abhängig gemacht werden. Die echten (berechtigenden) Verträge zugunsten Dritter bilden dabei keine Ausnahme (von Caemmerer aaO; vgl. a. Lorenz AcP 168, 286 ff und JuS 1968, 441» 443). Auch bei ihnen kommt es deshalb maßgeblich darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zu dem Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben.
 
b)	Davon bängt ohnehin (auch sonst) ab, wer bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Lei-stungsempfänger zu gelten hat« Denn nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB eine bewußte und zweckge-riohtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGHZ 40, 272, 277; 48, 70, 73; 50, 227,
230 ff; vgl. a. Hadding aaO S. 99 ff mit Nachweisen). Die jeweilige Zweckbestimmung richtet sioh aber nach dem Parteiwillen, wobei eine objektive Betrachtungswei se aus der Sicht des Zuwendungsempfängers angezeigt is falls dessen und des Zuwendenden Zweckvorstellungen nicht übereinstimmen (BGHZ 40, 272, 278; h.M. vgl* Had aaO S. 100 mit Nachweisen). Decken sie sich dagegen, so wird davon auch allein die Zweckrichtung einer Zuwendung, die Leistung im bereicherungsreohtliehen Sinn bestimmt.
c)	Das hat das Berufungsgericht dem Grundsatz nach zwar nicht verkannt. Es hat jedoch daraus bei seiner Beurteilung nicht die gebotene Schlußfolgerung gezogen.
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aa) Dabei liegt den theoretischen Betrachtungen des Berufungsgerichts ersiohtlich die Auffassung zugru: de, bei echten Verträgen zugunsten Dritter sei die Zuwendung des Versprechenden an den Dritten in ihrer Zweokrichtung immer zu dem einen auf eine Leistung des Versprechenden an den Verspreohensempfänger (im Deckung Verhältnis) und zu dem andern auf eine Leistling des Versprechensempfängers an den Dritten (im Valutaverhältnis) gerichtet, weil nur in diesen beiden Rechtsverhältnissen Güterbewegungen stattfänden, die - wie sich
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das Berufungsgericht ausdrückt - "sachlioh-wirtschaftlich" rechtfertigen könnten, wem die Zuwendung letztlich gebühren soll. Bas mag in vielen Fällen so sein (etwa wenn der Vertrag zugunsten Britter der sog. "abgekürzten Leistung" dient), muß es aber nicht. Vielmehr kann es durchaus sinnvoll und (selbst wirtschaftlich gesehen) interessengerecht sein, der Zuwendung des Versprechenden an den Britten eine auf den Britten bezogene Zweck-riohtung zu geben, die die Zuwendung als eine allein vom Bestand des Beckungsverhältnisses abhängige Leistung an den Britten im bereicherungsreohtlichen Sinne erscheinen läßt.
Als Beispiele dafür können etwa die in § 330 BGB behandelten "Versorgungs"-Verträge gelten (vgl. von Caemmerer JZ 1962, 385, 3875 Lorenz AcP 168, 286, 289,
294; Eike Schmidt JZ 1971, 601, 604, 607; Hadding aaO S. 78). Es sind aber auch andere Fallgestaltungen denkbar, in denen nach dem Villen der Vertragspartner der Dritte ein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden erhalten soll, das den für seinen Bestand maßgebenden Rechtsgrund nur im Beckungsverhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger haben und von einem etwaigen Valutaverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Britten gänzlich unabhängig sein soll.
In Betracht kommen insoweit vor allem Fälle, in denen entgegen der abdingbaren Vorschrift des § 335 BGB ausschließlich dem Britten das Forderungsrecht gegen den Versprechenden zustehen soll, oder in denen sich in der Zuwendung dieses Forderungsrechts das Valutaverhältnis bereits erschöpft (vgl. a. Hadding aaO S. 95)*
Bann erscheint es durchaus als interessengerecht, das bereioherungsrechtliche LeistungsVerhältnis allein zwischen dem Britten und dem Versprechenden anzunehmen.
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bb) Eben diese Besonderheit ist im vorliegenden Palle gegeben. Die Kläger haben die Courtagevereinba-rung zugunsten des	ImMHHPa>KfliHP>,(also
 des Beklagten) zwar im Rahmen des mit der vom Beklagten vertretenen Bauträgergesellschaft geschlossenen Kaufanwärt ervertrags getroffen. Beide Seiten haben die betreffende Klausel aber nicht in das der Bauträgergesellschaft zugedachte Vertragsexemplar aufgenommen. Damit haben sie diese Abrede in gewisser Weise schon äußerlich aus dem Kaufanwärtervertrag herausgelöst, sie gleichsam verselbständigt.
Vor allem ergibt sich diese Selbständigkeit aus weiteren von den Parteien vorgetragenen Umständen. Hach der Darstellung des Beklagten soll der Grund für das Vorgehen der Parteien gerade darin gelegen haben, daß das Rechtsverhältnis der Bauträgergesellschaft zu den Klägern von der Courtagevereinbarung nicht betroffen worden sei. Zum andern haben auch die Kläger vortragen lassen, sie hätten die in Präge stehende Abrede nicht so auf gef aßt, daß eine Schuld der Bauträgergesellschaft gegenüber dem	ImlBHHB^-Kfl||0,v	habe begli-
chen werden sollen. Sie hätten vielmehr angenommen, die Courtage dem Drittberechtigten aufgrund einer eigenen Verpflichtung für irgend welohe in ihrem, der Kläger, Interesse geleisteten Dienste zu schulden. Tatsächlich standen die Kläger, was die Courtage angeht, später nur in Verbindung mit dem	,
unter dessen Namen sie vom Beklagten zur Zahlung aufgefordert wurden und über das sie auch an den Beklagten gezählt haben. Die Bauträgergesellschaft ist von diesen Vorgängen überhaupt nicht berührt worden. Deshalb
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liegt auch gerade in dem Rechtsverhältnis der Kläger zu dem Brittbegünstigten der wirtschaftliche Schwerpunkt der mit der Bauträgergesellschaft getroffenen Maklervere inbarung.
Bei dieser Sachlage kann nichts anderes angenommen werden, als daß die Kläger mit den Zahlungen an den Beklagten allein bezweckt haben, ihre sich aus den Kaufanwärterverträgen zugunsten des ImflBHMfc-EMHHW1 ergebenden Verpflichtung diesem gegenüber nachzukommen, wobei den Rechtsgrund für ihre Zählungen ausschließlich die Kaufanwärterverträge darstellen« Der Beklagte hat das ebenso auf gef aßt, ja gar nicht anders auf fas sen können« Bann aber besteht zwischen den Parteien nach dem von ihnen übereinstimmend mit den Zahlungen der Kläger verfolgten Zweck ein Leistungsverhältnis, innerhalb dessen bei Fehlerhaftigkeit der Kaufanwärterverträge der Bereicherungsausgleich stattzufinden hat.
cc) Ber Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bas Urteil des IV. Zivilsenats vom 20. März 1952 (BG-HZ 5, 281) betrifft den Pall einer sog. abgekürzten Leistung, um den es hier nicht geht. Bern Urteil des VIII. Zivilsenats vom 4. April 1962 (LM Hr. 1 zu § 329 BGB = HJW 1962, 1051) lag überhaupt kein Vertrag zugunsten Britter zugrunde. Bin dem vorliegenden Pall vergleichbarer Sachverhalt mit den aufgezeigten Besonderheiten war dem Bundesgerichtshof bisher - soweit ersichtlich - nicht zur Entscheidung unterbreitet worden.
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4. Das Berufungsurteil kann deshalb, soweit es den Klägern von vornherein jeden Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten versagt, keinen Bestand haben.
a)	Der Senat ist jedoch zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Denn das Berufungsgericht hat seinen Erwägungen lediglich den Sachvortrag der Kläger zugrundegelegt. Danach soll der Beklagte bei der Vereinbarung der Courtageklausel zugunsten des
» also für sich selbst, eigenmächtig, d.h. ohne Vollmacht der Bauträgergesellschaft gehandelt und den Klägern wesentliche Umstände verschwiegen haben, bei deren Aufklärung die Abrede nicht getroffen worden wäre.
Demgegenüber hat sich der Beklagte darauf berufen, im Einverständnis der Bauträgergesellschaft mit den Klägern Maklerverträge geschlossen und die Kläger, denen er typische Maklerdienste geleistet habe, über die näheren Zusammenhänge auch vollständig ins Bild ge« setzt zu haben (GA 31/42, 120/134; 188/189, 194; 216).
Damit wird sich das Berufungsgericht nunmehr auseinandersetzen und den Sachverhalt, soweit erfordernd aufklären müssen.
b)	Die Klage ist nicht etwa schon deshalb begründ« wie die Revision offenbar meint, weil der Beklagte gar nicht als Makler, sondern als Vertreter der Bauträgergesellschaft auf getreten ist, der Verkäufer für seine eigenen Bemühungen um den Vertragsabschluß eine Makler provision aber nicht verlangen darf.
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Nacb gefestigter Rechtspreohung kann zwar eine Maklertätigkeit im Sinne des ^ 652 Abs. 1 BGB immer nur vorliegen, wenn der vom Auftraggeber des Maklers erstrebte Vertragsabschluß zwischen dem Auftraggeber und einem Britten zustandegekommen ist, nicht dagegen zwischen dem Auftraggeber und dem Makler selbst. Denn in diesem Palle vermittelt der Makler kein Geschäft, sondern macht in Wirklichkeit ein auf den Abschluß des vom Auftraggeber gewollten Vertrags selbst gerichtetes Angebot oder fordert zur Abgabe eines solchen Angebots auf (BGH NJW 1971» 1839 mit Nachweisen). Das gleiche gilt bei besonders enger wirtschaftlicher Verflechtung zwischen dem Makler und dem späteren Verkäufer (BGH aaO). Tritt dieser aber nicht einmal als Makler in Erscheinung, sondern läßt er sich bei den Vertragsverhandlungen von Anfang an durch einen eigenen Angestellten vertreten, der in seinem Hamen handelt, so kann es nicht anders sein.
Die jeweiligen Vertragspartner können jedoch Abweichungen von den im Gesetz enthaltenen Regeln über den Maklervertrag vereinbaren (BGH WM 1970, 392; 1968, 1148). Die insoweit bestehende Vertragsfreiheit hindert es nicht, daß der Auftraggeber auch eine Provision für den Pall zusagt, daß Makler und Partner des erstrebten Vertrags dieselbe Person oder eng miteinander wirtschaftlich verflochten sind (BGH NJW 1971, 1839)# An solche abweichende Vereinbarungen werden allerdings strenge Anforderungen gestellt (BGH NJW 1967, 1225). So kann etwa für eine Provisionsvereinbarung ohne Rücksicht auf die Identität zwischen Makler und Verkäufer ein Verpflichtungswille beim Auftraggeber nur angenommen werden, wenn er die tatsächlichen Verhältnisse wirklich kennt (BGH NJW 1971, 1839)*
-15-
Das gleiche gilt, wenn in einem Vertrag eine "Male ler"provision vereinbart wird, die von dem einen Partner gerade an den bereits im Hamen des anderen handeln den Vertreter gezahlt werden soll« In einem solchen - außergewöhnlichen - Palle kann auf einen Verpflichtu willen des die Provision Versprechenden ebenfalls nur klarer Sachlage geschlossen werden (BGH aaO), die eine eindeutige Aufklärung des Zahlungspflichtigen über die tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt« Damit, ob das hier geschehen ist, wird sich das Berufungsgericht bei der weiteren Behandlung des Rechtsstreits zu befassen haben«
II.
1 • Das Berufungsgericht hält den Beklagten zur Rückgewähr der von den Klägern gezahlten Courtagen fer ner nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes für verpflichtet, sei es aus Verschulden bei Vertragsschluß, sei es aus unerlaubter Handlung« Insoweit fehl es jedenfalls an dem den Klägern obliegenden Beweis, d ihnen aus der Handlung des Beklagten ein Schaden entst den sei« Der Beklagte möge, so führt das Berufungsgeri aus, der ihm von der Bauträgergesellschaft erteilten W sung zuwidergehandelt haben, als er die Kläger zur Ver einbarung der Courtageklausel zu seinen Gunsten veranl habe. Es sei aber zu demindest die Möglichkeit offengebli ben, daß die Bauträgergesellschaft der Maklerfirma Pri rieh	die	Courtage in gleicher Höhe habe verschaf
 wollen und bei ordnungsgemäßem Handeln des Beklagten e dementsprechende Abrede in die Kaufanwärterverträge au genommen worden wäre, so daß die Kläger die streitigen träge in jedem Palle aufgewendet hätten.
 
2. Auch dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.
a)	Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind allerdings nicht gerechtfertigt.
Sie laufen darauf hinaus, daß die Revision eine eigene Beurteilung des Beweisergebnisses an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen setzen möchte.
Die Revision ist auch nicht in der Lage aufzuzeigen, daß der Beklagte im zweiten Rechtszug beantragt hat, den vom Einzelriohter gehörten Zeugen	nochmals	vor dem
 Senat zu vernehmen, ja daß der Beklagte überhaupt Einwendungen gegen die Art der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme erhoben hat. Dann kann er aber die Unterlassung der erneuten Anhörung nicht mit Erfolg im Re-visionsrechtszug geltend machen (BGHZ 40, 179» 185 ff).
b)	Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt hat, auf die es bei seiner Entscheidung maßgeblich abstellt. Zwar haben die Kläger, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, zu beweisen, daß ihnen aus den dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlassungen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dazu genügte aber von ihrer Seite aus darzutun, daß sie durch die vom Berufungsgericht unterstellte Täuschung des Beklagten zu der Courtagezahlung veranlaßt worden sind, also einen Vermögenswert aus der Hand gegeben haben.
Wenn demgegenüber der Beklagte den Standpunkt einnimmt, die Kläger hätten anläßlich des Abschlusses der Kaufanwärterverträge in jedem Falle Maklerprovision in
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gleicher Höhe zahlen müssen, wenn nicht an ihn, dann einen anderen, so ist dafür er darlegungsund beweis pflichtig. Denn damit beruft er sich auf einen Sachver halt, der zwar im Zusammenhang mit dem der Klagforder zugrundeliegenden Lebensvorgang steht, der aber vom t; sächlichen Geschehensablauf abweicht. Letztlich verwe der Beklagte lediglich auf ein anderes eigenes Verbal das er möglicherweise nach den ihm von der Bauträgers* Seilschaft erteilten Weisungen hätte beobachten solle: Unter diesen Umständen erscheint es auch als interess« gerecht, ihm die Beweislast dafür aufzubürden, wie si« die Vermögenslage der Kläger dargestellt hätte, wenn < bei Abschluß der Verträge nicht so gehandelt hätte, w: es die Kläger behaupten, sondern so, wie es ihm nach i nen Angaben die Bauträgergesellschaft, bei der er ang< stellt war, aufgetragen hatte. Bleiben dabei Zweifel < fen, geht das zu seinen Lasten und nicht zu Lasten de] Kläger.
c)	Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit d< nen es Schadensersatzansprüche der Kläger verneint, s: aber noch aus einem weiteren Grund rechtsfehlerhaft, ^ die Revision zutreffend bemängelt.
Den Erörterungen des Berufungsgerichts über den fehlenden Eintritt eines Schadens bei den Klägern lie* ersichtlich die Auffassung zugrunde, durch die Aufnahi einer Courtageklausel zugunsten der Firma Friedrich K| in die Kaufanwärterverträge wären die Kläger auch tat« lieh in jedem Falle zur Provisionszahlung verpflichtel worden. Das trifft jedoch nicht ohne weiteres zu, wie sich aus den Darlegungen oben Ziff. I 4 b ergibt. Dem einmal war die Firma Friedrich K^^B unstreitig den KI
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gegenüber als Mäklerin überhaupt nicht in Erscheinung getreten. Zum anderen gehörte dieses Unternehmen - wie die Bauträgergesellschaft - zur sog. "Firmengruppe Das haben beide Parteien übereinstimmend vorgetragen. Der Zeuge Kflfl^ hat denn auch bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht die Maklerfirma Friedrich Efl|fl) als seine Einzelfirma bezeichnet. Damit aber spricht vieles für eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Bauträgergesellschaft und der Firma Friedrich Hfl|P, daß die wirksame Vereinbarung einer Maklerprovision auch zu deren Gunsten allein unter den besonderen in Ziff I 4 b angeführten Umständen in Betracht kam. D.h.9 daß die Kläger nur dann zur Pro vis ions Zahlung an die Firma Friedrich Kflfl verpflichtet worden wären, wenn man sie über die tatsächlichen Verhältnisse genau ins Bild gesetzt hätte oder wenn sie diese sohon kannten.
Darüber findet sich in dem Berufungsurteil nichts. Wenn aber das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen zur Schadensentstehung schon die bloße Möglichkeit in Betracht zog, daß der Beklagte von der Bauträgergesellschaft die Weisung hatte, in die Kaufanwärterverträge mit den Klägern Courtageklauseln zugunsten der Firma Friedrich	auf zunehmen, dann mußte es in seine Er-
wägungen auoh den nach dem Sachvortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus naheliegenden Umstand mit einbeziehen, daß Provisionsverpflichtungen der Kläger gegenüber der Firma	möglicherweise	gar
 nicht wirksam begründet worden wären. In diesem Falle hätten die Kläger tatsächlich die Eigentumswohnungen courtagefrei erwerben können. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht die Frage des Schadens-
 
eintritts für die Kläger anders beurteilt hätte, wenn ihm die aufgezeigten Besonderheiten, die der Fall biete nicht verborgen geblieben wären.
3. Bas Berufungsurteil kann daher auch keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht Schadensersatz forderungen der Kläger aus unerlaubter Handlung vernein (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB, 263 StGB). Aus dem Gesichtspun des Verschuldens bei Vertragsschluß können die Kläger d Beklagten allerdings nicht ln Anspruch nehmen, da der klagte nach dem eigenen Vortrag der Kläger lediglich a3 Vertreter der Bauträgergesellschaft gehandelt hat und die besonderen Voraussetzungen der eigenen Haftung des Vertreters bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen (vgl. BGHZ 56, 81, 83 mit Nachweisen) ersichtlich nichl gegeben sind.
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III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuvervreisen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Glanzmann
 Girisch
Rietsohel
 Meise
Erbel