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BGH · VII ZR 207/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 207/63

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 11. a) Es ist der Revision zuzugeben, daß das Schreiben des Klägers vom 28. b) Andererseits brauchte das Berufungsgericht diesem Schreiben aber auch nicht den Beweis der Behauptung des Klägers zu entnehmen, die Beklagte habe ihm bei der Be- Januar 1958 brauchte das Berufungsgericht diese Behauptung des Klägers nicht als erwiesen anzusehen. September 1962 bezog sich auf einen anderen Punkt, nämlich nur darauf, daß die Verhandlung in London (erst) am 27- Juli 1957 stattgefunden habe und daß man sich darüber einig gewesen sei, der Kläger solle in angemessener Zeit nach seiner Rückkehr nach Berlin "dazu Stellung nehmen". 9) beiläufig vertretenen Auffassung entgegentreten, er hätte ein ihm von der Beklagten in London mündlich erklärtes Vertragsangebot nur sofort an-nohmen können (§ 147 Abs. 1 BGB). Darauf, ob das zutrifft, oder ob der Kläger ein Angebot der Beklagten noch Ende August 1957 wirksam hätte annehmen können, kommt es aber hier deswegen nicht an, weil das Berufungsgericht den dem Kläger obliegenden Beweis dafür als nicht geführt arisieht* die Beklagte habe ihm bei der Verhandlung in London ein eindeutiges, sie bindendes Vertragsangebot gemacht, des er nur änzunehmen brauchte. geführt worden waren, in denen die Beklagte sich noch nicht gebunden hatte, und daß somit die Bemühungen der Parteien um einen Vertragsschluß im Zustand von Vorverhandlungen stecken geblieben sind, y/ofür das Berufungsgericht auch die beiden obengenannten Schreiben der Beklagten hätte anführen können. d) Die Revision rügt nicht, daß das Berufungsgericht sonstige Beweisantritte zu diesem Punkt übergangen hätte. a) Eine Bindung lag allerdings nicht vor, da der Senat die Auslegung des Schreibens vom 22. 1. Berufungsurteil nicht als Grund für die Aufhebung dieses Urteils bezeichnet, sondern nur beiläufig Zweifel an der Richtigkeit dieser Auslegung geäußert hatte. Denn es sieht auf Grund der Bev/ei sauf nähme, nicht als erwiesen an, daß der Rückgang des Handels der Beklagten mit der SBZ politische Gründe gehabt hätte. c) Aus dem vom Kläger vorgelegten Brief des sowjet-zonalen nDIA Chemie1' vom 15* Oktober 1962 brauchte das Berufungsgericht ebenfalls keinen Beweis für die Darstellung des Klägers zu entnehmen»

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 147 BGB § 565 ZPO
SBZGrundBerufungsgerichtLondonKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

'■*080 Qg*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 207/63
URTEIL
Verkündet am
24. Januar 1966 Horn»
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Friedrich B
9
Klägers» Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanv/älte Prof. Br.
und Br.
gegen
 die Firma B.S. (Holdings) Ltd«, 82, IflHHIStreet,
 London E.C. 2, gesetzlich vortroton durch ihre Direktoren YflHHBB,	und	NI
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbovollmächtigtor: Rechtsanwalt Freiherr von
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1966 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Juni 1963 wird zurück-gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen ^J^estandj.
Wegen des Sachverhalts und des anfänglichen Prozeß-verlaufs wird auf das Urtoil des Senats VII ZR 217/60 vom 15* März 1962 verwiesen. Das Berufungsgericht hat jetzt die Klage zu Ziffer 1 des Klageantrags abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, vorfolgt der Kläger diesen Klageantrag weiter.
In der Revisionsverhandlung haben die Farteivertreter übereinstimmend erklärt, daß die Beklagte (früher; Pa.
 Sa®B& Co, Ltd.) jetzt die oben im Rubrum angegebene Firma führt und von den dort genannten Personen vortreten wird.
 
Ent sehe 1 dun^sgründe:
I.
Der Kläger hat seinen Klageanspruch in erster Linie darauf gestützt, daß er mit der Beklagten am 28» August 1957 einen Anstollungsvertrag abgeschlossen habe.
Das Berufungsgericht geht, wie schon in seinem früheren Urteil, vom Gegenteil aus.
1.	) Die Revision wendet sich äagegen, daß es sich gemäß
§ 565 Abs. 2 ZPO an diese Auffassung gebunden gehalten hat.
Das war allerdings rechtsirrig; denn dieser Punkt hatte dem Revisionsgericht keinen Anlaß gegeben, das erste Berufungsurteil aufzuheben. Insoweit bestand also keine Bindung (vgl. BGHZ 3, 321, 326; 6, 76, 79 f; 22, 370, 373; Urteile des Senats VII ZR 209/60 vom 10. Mai 1962 und VII ZR 256/62 vom 15- Oktober 1964).
2.	) Das Berufungsgericht führt weiter aus, im August 1957 sei kein Vortrag zustande gekommen, es habe sich vielmehr nur um Vorverhandlungen gehandelt.
a)	Es ist der Revision zuzugeben, daß das Schreiben des Klägers vom 28. August 1957 für sich allein diesen Schluß nicht rechtfertigt.
b)	Andererseits brauchte das Berufungsgericht diesem Schreiben aber auch nicht den Beweis der Behauptung des Klägers zu entnehmen, die Beklagte habe ihm bei der Be-
 
sprechung der Parteien in London, welche diesem Schreiben vorausging, bereits ein eindeutiges bindendes Vertragsangebot gemacht9 das er nur änzunehmeri brauchte, um den Vertrag zustande zu bringen. Auch auf Grund der Briefe der Beklagten vom 23- September 1957 und 30. Januar 1958 brauchte das Berufungsgericht diese Behauptung des Klägers nicht als erwiesen anzusehen.
c)	• Der Bev/eisantritt im Schriftsatz des Klägers vom 26. September 1962 bezog sich auf einen anderen Punkt, nämlich nur darauf, daß die Verhandlung in London (erst) am 27- Juli 1957 stattgefunden habe und daß man sich darüber einig gewesen sei, der Kläger solle in angemessener Zeit nach seiner Rückkehr nach Berlin "dazu Stellung nehmen".
Auf den sonstigen Inhalt der Londoner Verhandlung bezog sich dieser Beweisantritt dagegen nicht. Der Kläger wollte damit vielmehr ersichtlich nur der vom Berufungsgericht in dessen 1. Urteil (S. 9) beiläufig vertretenen Auffassung entgegentreten, er hätte ein ihm von der Beklagten in London mündlich erklärtes Vertragsangebot nur sofort an-nohmen können (§ 147 Abs. 1 BGB).
Darauf, ob das zutrifft, oder ob der Kläger ein Angebot der Beklagten noch Ende August 1957 wirksam hätte annehmen können, kommt es aber hier deswegen nicht an, weil das Berufungsgericht den dem Kläger obliegenden Beweis dafür als nicht geführt arisieht* die Beklagte habe ihm bei der Verhandlung in London ein eindeutiges, sie bindendes Vertragsangebot gemacht, des er nur änzunehmen brauchte. Das Beruf üngsgoricht durfte die Möglichkeit als nicht ausgeschlossen erachten, daß in London nur Vorverhandlungen
 
geführt worden waren, in denen die Beklagte sich noch nicht gebunden hatte, und daß somit die Bemühungen der Parteien um einen Vertragsschluß im Zustand von Vorverhandlungen stecken geblieben sind, y/ofür das Berufungsgericht auch die beiden obengenannten Schreiben der Beklagten hätte anführen können.
d)	Die Revision rügt nicht, daß das Berufungsgericht sonstige Beweisantritte zu diesem Punkt übergangen hätte.
XX • ^
Der Kläger hat hilfsweise seinen Anspruch unmittelbar aus der Vereinbarung der Parteien gemäß Ziffer 2 des Bestätigungsschreibens der Beklagten vom 22. Oktober 1954 herzuleiten versucht. Das Berufungsgericht hat auch diese Anspruchsgrundläge verneint.
1.) Die Revision rügt, es habe dabei ebenfalls eine zu weitgehende Bindung gemäß § 565 Abs. 2 ZPO angenommen.
a)	Eine Bindung lag allerdings nicht vor, da der Senat die Auslegung des Schreibens vom 22. Oktober 1954 im
1. Berufungsurteil nicht als Grund für die Aufhebung dieses Urteils bezeichnet, sondern nur beiläufig Zweifel an der Richtigkeit dieser Auslegung geäußert hatte.
b)	Der Irrtum des Berufungsgerichts über den Umfang der Bindung ist aber im Ergebnis unschädlich. Denn es sieht auf Grund der Bev/ei sauf nähme, nicht als erwiesen an, daß
 der Rückgang des Handels der Beklagten mit der SBZ politische Gründe gehabt hätte. Läßt sich aber das nicht feststellen,
 
so kann der Klageanspruch keinen Erfolg haben, gleichwohl, ob man der vom Berufungsgericht in seinem 1 • Urteil vertretenen weiteren Auslegung folgt ("erheblicher Umsatzrück-gang" genügt)- oder der seinem jetzigen Urteil zu Grunde liegenden engeren Auslegung ("Unmöglichkeit" erforderlich)»
2.) Die Revision versucht allerdings, die Beweiswürdigung anzugreifen« Damit kann sie aber keinen Erfolg haben»
a)	Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß der Zeuge Schröck, früher Direktor einer Handelsgesellschaft in der sow jetisch besetzten Zone (SBZ), nach seiner Aussage bereits Weihnachten 1955 die SBZ verlassen hat, als der Handel zwischen ihr und England noch befriedigend war.
Darin kommt die rechtsfehlerfreie Erwägung des Berufungsgerichts zu dem Ausdruck, daß Schreck keine zuverlässige Kenntnis über die spätere Entwicklung der Handelsbeziehungen, insbesondere die Gründe des erst danach eingetretenen Umsatzrückgangs haben könne.
Auch dem Gesamtinhalt der Zeugenaussage ScflHIB brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, der Umsatzrückgang beruhe auf politischen Gründen und nicht auf solchen wirtschaftlicher Art.
b)	Der Kläger hatte als Motive (für die Beschränkung der Handelsbeziehungen) auf Seiten der Machthaber der SBZ aufgeführt, sie hätten keine Kompensationsgeschäfte mehr ab-schlioßen und unter Ausschluß von Händlern unmittelbar von den Herstellern beziehen wollen.
Wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, konnten einem solchen Entschluß auch wirtschaftliche Erwägungen zu Grunde liegen, z.B» Ausschaltung des Zwischenhandels
 
und Einsparung von Gewinnspannen. Der Sachvortrag des Klägers hierzu war somit nicht nur unbev/iesen, sondern auch unschlüssig.
c)	Aus dem vom Kläger vorgelegten Brief des sowjet-zonalen nDIA Chemie1' vom 15* Oktober 1962 brauchte das Berufungsgericht ebenfalls keinen Beweis für die Darstellung des Klägers zu entnehmen»
III.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Vogt	Finke
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