September 1962 und vom 20» November 1962 werden zu-rückgewiesenc Dic Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen. Unmittelbar nach dem Einfüllen^platzten 4 Tanks infolge inneren Überdrucks, Hin Teil des Heizöls lief aus und durch-drang die Fundamente des Hsuses sowie das Erdreich über dem Keller, Der Kläger hat von der Beklagten Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens gefordert, Sr hat seine Klage sowohl auf einen ihm abgetretenen vertraglichen Anspruch der Firma SchflH^ als auch auf i 7 StVG gestützt, Er hat zuletzt den Antrag gestellt9 Der Klüger hat für den fall, daß den Revisionen statt gegeben werde, AnechluSrevision eingelegt mit dem Anträge, dc'i Klageanspruch auch aus i 7 StVG dem Grunde nach für gc rechtfertigt zu erklären. Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der dem Kläger von der Firma Sch^B^ abgetretene vertragliche Schadensersatzanspruch erfasse aus dem Gesichtspunkt der Schadens-liquidation des Drittinteressos den dem Kläger entstandenen Schaden, Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird auch von der Beklagten nicht angegriffen. leistung, verantwortliche Bek liegenden Nachweis erbracht, ef Ul lung der Tanks, eine 7/cr lagtc- habe nicht den ihr ob-daß ihr Fahrer dabei die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen, Er habe sich nicht auf das Vorhandensein einer - in Wirklichkeit fehlenden und damals auch noch nicht vorgeschriebenen - überfüll-Sicherung verlassen dürfen, Sr habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, die Entlüftungsleitung werde als Jberfull-sicherung wirken, was nicht der Pall war, weil diese Leitung Vj m hoch bis zu dem Dach reichte:- Br habe sich weiter nicht darauf verlassen dürfen, daß die Tanks die bestellten 10*000 Liter schon fassen würden, auch dann nicht, als der Hausmeister des Klagers ihm sagte, nach den Angaben des Ölstandanzeigers sei das der Fall; denn es sei bekannt, daß solche Meßgeräte häufig versagten-. sei es mit freiem Gefalle oder zwar mittels Pumpe, aber ohne feste Verbindung von Fülleitung und Einfüllstutzen, Eine etwa fehlende Sachkunde ihres Fahrers könne die Beklagte nicht entlasten, denn dann liege ihr Verschulden darin, daß sie ihn nicht genügend unterrichtet und über die zu treffenden Vorsichtsmaßregeln belehrt habe. Io) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den bei den Akten befindlichen Baugenehmigungsbescheid nicht beachtet, durch welchen der Einbau der Heizungsanlage genehmigt wurde, Nach dem Anhang zu diesem Genehmigungsbescheid dürfen nur Keizöllagerbehälter eingebaut werden "die den beiliegenden Öltank-Richtlinien entsprechen"* Abschnitt 12*1 dieser ebenfalls bei den Akten befindlichen Richtlinien lautet: Ein Verstoß gegen die Öltankrichtlinien liegt somit nicht vor, und schon deswegen versagt der von der Revision daran geknüpfte Schluß. Danach ist beim Füllen und Entleeren der Behälter darauf zu achten, daß Heizöl nicht in den Untergrund oder in Entwässerungsanlagen gelangt’ Die Revision folgert daraus, der Schaden falle nicht in den (Jefahrenkreis der Beklagten, sondern in den des Klägers als des Eigentümers der Heizungsanlage, Das geht fehl. Die angeführte Bestimmung besagt nichts über den Umfang der vertraglichen Sorgfaltspflichten des eine olheizungsanlago betankenden Unternehmers, Aus ihr ist keinesfalls zu folgern, daß dieser Unternehmer etwa nicllt vertraglich verpflichtet wäre, bei diesem Vorgang darauf Bie Beklagte hatte zwar zu ihrer Entlastung Zeugen beweis für folgende Sachdarstellung angetreten: ihr Fahrer habe vor Beginn dos Füllens den Hausmeister Ad^ gefragt, ob die Tanks die bestellte Menge von 10,000 Litern auch fassen würden* Bas habe Ad^unter Hinweis auf den Stand des Ölstandanzeigers bejaht* Ber Fahrer habe sich dann während des Einfüilens von Ad laufend angeben lassen, wieweit die Öltanks bereits gefüllt seien* Nach Einfüllcn von 9=000 Litern habe er die Pumpe nur noch mit Standgao ganz langsam laufen lassen. Bie Beklagte rügt, daß das Berufungsgericht die hierzu angetretenen Beweise nicht erhoben hat* Auch wenn man von einem Sachverhalt ausgeht, wie die Beklagte ihn geschildert hat, durfte das Berufungsgericht ohne Hechtsveretoß zu dem Ergebnis gelangen, die Beklagte baoe den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt.
2231 034 VII ZR <207/62 VerkündQt am 27, Februar 19ö4 A'oit schock, ti ustizoberSekretär als Urkundebeamtor der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma W< JC. Co Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozef3bevollrQächtigter: Rechtsanwalt Br* go gen , Hl den Kaufmann Hans E Bfl^HH^Bstraße •, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr StreitheIfer des Klägers: Firma Oskar V/i^E? Zentralheizungen, H( Straße S m, - Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Br I-Ali hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Hcimann-Trosicn, Rictschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten gegen die Urteile des 2, Zivilsenats dos Hanseatischen Oberlandosgerichts zu Hamburg vom 11. September 1962 und vom 20» November 1962 werden zu-rückgewiesenc Dic Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wogen ~x'aJL^Q stand ■ Am '6, Ifi i'.i'z ’960 ließ die Firma Och^l^P auf Be Stellung dos Klägers durch die Beklagte "0,000 Liter tieisol in das Haus des Klägers 3chuMBHHB/Ecke Allee; liefern . Der Fahrer des Tankfahrzeugs der Beklagten pumpte mit Hilfe des laufenden Pahrzeugmotors die bestellte Menge über eine mit dem Einfüllstutzen der Heijsungsanlage fest verbundenen Leitung in 6 im Keller des Hauses liegende miteinander verbundene Batterietanks von je 2,000 L.iter Fassungsvermögen., per Hausmeister des Klägers beobachtete währenddessen von Zeit zu Zeit den an den Tanks angebrachten ülstandanzei-Ke r, Unmittelbar nach dem Einfüllen^platzten 4 Tanks infolge inneren Überdrucks, Hin Teil des Heizöls lief aus und durch-drang die Fundamente des Hsuses sowie das Erdreich über dem Keller, Der Kläger hat von der Beklagten Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens gefordert, Sr hat seine Klage sowohl auf einen ihm abgetretenen vertraglichen Anspruch der Firma SchflH^ als auch auf i 7 StVG gestützt, Er hat zuletzt den Antrag gestellt9 die Beklagte zur Zahlung von 9° ^66,58 DIÄ nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Gingewandt: Sie habe in keinem Ver-tragsverhältnis zu dem Kläger gestanden. Weder sic- noch ihren Fahrer treffe ein Verschulden-, Dio Firma Oscar anlage im Aufträge dos Klage otre itheifer beigetreten und schlossen. welche im Jahre *’959 die Heizung rs eingebaut hatte, ist diesem a hat sich seinen Anträgen ange- Grunde n eh f ür ge re cht i'e rt i g t i’ k' 1 vir 't > Xa s 0 o ö i' gericht hat durch Urteil vom 11 September ^^62 der Beklagten zuriickge'wiesen und durch Ergänzung \ 20. November 1962 der Beklagten auch die Ächten gohilfen auferlegt- land e e--die Berufung surteil vorn des Streit- Mit den He Weisung der Klä ieionen gegen beide Urteile, um er und der StreitheIfer bitten, deren Zurück» verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Der Klüger hat für den fall, daß den Revisionen statt gegeben werde, AnechluSrevision eingelegt mit dem Anträge, dc'i Klageanspruch auch aus i 7 StVG dem Grunde nach für gc rechtfertigt zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen? Entscheldungsgründe% Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der dem Kläger von der Firma Sch^B^ abgetretene vertragliche Schadensersatzanspruch erfasse aus dem Gesichtspunkt der Schadens-liquidation des Drittinteressos den dem Kläger entstandenen Schaden, Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird auch von der Beklagten nicht angegriffen. Ile Das anspruch Berufungsgericht führt weiter aus: Der Klagesei aus positiver Vertragsverletzung begründet. Die für eine ordnungsmäßige B leistung, verantwortliche Bek liegenden Nachweis erbracht, ef Ul lung der Tanks, eine 7/cr lagtc- habe nicht den ihr ob-daß ihr Fahrer dabei die ... 4 - erforderliche Sorgfalt habe walten lassen, Er habe sich nicht auf das Vorhandensein einer - in Wirklichkeit fehlenden und damals auch noch nicht vorgeschriebenen - überfüll-Sicherung verlassen dürfen, Sr habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, die Entlüftungsleitung werde als Jberfull-sicherung wirken, was nicht der Pall war, weil diese Leitung Vj m hoch bis zu dem Dach reichte:- Br habe sich weiter nicht darauf verlassen dürfen, daß die Tanks die bestellten 10*000 Liter schon fassen würden, auch dann nicht, als der Hausmeister des Klagers ihm sagte, nach den Angaben des Ölstandanzeigers sei das der Fall; denn es sei bekannt, daß solche Meßgeräte häufig versagten-. Er habe daher vor dem Ein-füllen entweder den Restbestand selbst nachprüfen oder den letzten Teil des bestellten Öls drucklos einfüllen müssen. sei es mit freiem Gefalle oder zwar mittels Pumpe, aber ohne feste Verbindung von Fülleitung und Einfüllstutzen, Eine etwa fehlende Sachkunde ihres Fahrers könne die Beklagte nicht entlasten, denn dann liege ihr Verschulden darin, daß sie ihn nicht genügend unterrichtet und über die zu treffenden Vorsichtsmaßregeln belehrt habe. Io) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den bei den Akten befindlichen Baugenehmigungsbescheid nicht beachtet, durch welchen der Einbau der Heizungsanlage genehmigt wurde, Nach dem Anhang zu diesem Genehmigungsbescheid dürfen nur Keizöllagerbehälter eingebaut werden "die den beiliegenden Öltank-Richtlinien entsprechen"* Abschnitt 12*1 dieser ebenfalls bei den Akten befindlichen Richtlinien lautet: "Jeder Behälter ist mit einer amtlich zugolassenen Überfüllsicherung zu versehen* Beim Überfüllen muß der Brennstoff sichtbar auatreten und schadlos auf-gcfangen werden," Dia Revision will daraus folgern, für das fehlen ein,;^ Uberfüllsicherung sei der Kläger verantwortlich.. Die Rüge geht fehl. Nach Abschnitt 16 der genannten Richtlinien gelten für Anlagen, die ain 1 > Dezember 1959 bereits eingebaut waren, "unbeschadet Abschnitt 5 nur die Abschnitte 12.51 und 12.32", also nicht der von der Reviffion angeführte Abschnitt i2J 6 Nach der ebenfalls bei den Akten befindlichen Abnahmebescheinigung des Ingenieurs vom 15° Dezember 1959 hat dieser die fertige Reissungsanlagg aber bereits am 1° Dezember 1959 geprüft und in Ordnung befunden. Ein Verstoß gegen die Öltankrichtlinien liegt somit nicht vor, und schon deswegen versagt der von der Revision daran geknüpfte Schluß. Wenn Anlagen, die bis zu dem 1. .Dezember 1959 eingebaut waren, keine Überfüllsicherung zu haben brauchten, so ist es nicht rechtsfehlcrhafts daß das Berufungsgericht annimmt, der Fahrer der Beklagten hätte sich auf das Vorhandensein einer solchen Sicherung nicht verlassen dürfen. 2.) Die Revision beruft sich weiter auf Abschnitt 12.3? der genannten Öltankrichtlinien. Danach ist beim Füllen und Entleeren der Behälter darauf zu achten, daß Heizöl nicht in den Untergrund oder in Entwässerungsanlagen gelangt’ Die Revision folgert daraus, der Schaden falle nicht in den (Jefahrenkreis der Beklagten, sondern in den des Klägers als des Eigentümers der Heizungsanlage, Das geht fehl. Die angeführte Bestimmung besagt nichts über den Umfang der vertraglichen Sorgfaltspflichten des eine olheizungsanlago betankenden Unternehmers, Aus ihr ist keinesfalls zu folgern, daß dieser Unternehmer etwa nicllt vertraglich verpflichtet wäre, bei diesem Vorgang darauf - b •- achten, Berufung solche V daß ein oberfüllen der Anlage v ■sgerieht ist vielmehr darin bei o i’ p f 1 i c h t u n g beete h t srtni U Üb t den wird - i/ern mr«ic n 3 1 a »o eine 3 0 Be hier der Schaden unstreitig im Zusammenhang mit der Füllung der Ölbehälter eingetreten ist, liegt er mindestens aucVj im (Gefahrenbereich und Verantvjortungskreis der Beklagten, so daß diese sich entlasten muß (BGHZ 23? 288; 28, 251; BGII Ul Nr, 6 zu *a 377 HGB)„ Bas Berufungsgericht sieht ohne Hechtsfchler diesen Entlastungsbeweis als nicht erbracht an* Bie Beklagte hatte zwar zu ihrer Entlastung Zeugen beweis für folgende Sachdarstellung angetreten: ihr Fahrer habe vor Beginn dos Füllens den Hausmeister Ad^ gefragt, ob die Tanks die bestellte Menge von 10,000 Litern auch fassen würden* Bas habe Ad^unter Hinweis auf den Stand des Ölstandanzeigers bejaht* Ber Fahrer habe sich dann während des Einfüilens von Ad laufend angeben lassen, wieweit die Öltanks bereits gefüllt seien* Nach Einfüllcn von 9=000 Litern habe er die Pumpe nur noch mit Standgao ganz langsam laufen lassen. Als bereits 9=500 Liter eingefüllt gewesen seien, habe Afld erklärt, es gingen noch weitere 1 *000 Liter in die Tanks., Bie Beklagte rügt, daß das Berufungsgericht die hierzu angetretenen Beweise nicht erhoben hat* Bie Hüge ist jedoch nicht begründet. Auch wenn man von einem Sachverhalt ausgeht, wie die Beklagte ihn geschildert hat, durfte das Berufungsgericht ohne Hechtsveretoß zu dem Ergebnis gelangen, die Beklagte baoe den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Denn s i ch weil nach den Feststellungen des ihr Fahrer auf Mitteilungen sie, wie er wußte, auf den Be ru fung s ge r i c frt e durfte Add nicht verlassen, ngaben des Ölstandanzeigers beruhten und solche Geräte erfahrungsgemäß häufig vcrsagO--*'’ hot daher ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Auch für etwaige Mängel Sachverhalt nicht einzusteben» 5») Nach alledem sind die Revisionen der Beklagten zurück-zuweisen, auch soweit die zweite Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der Beklagten die Kosten der Stroithelferin auferlegt hat (§ 3Ql ZPO)* Nach §§ 97j IQ'5 ZPO hat die Beklagte die gesamten Kosten der Revisionsinstanz zu tragen» Auf die nur hilfsweise eingelegte Anschlußrevision braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden» der technischen Anlage hatte der Kläger bei dem festgestellten III Glanztnann Ile imann-Tro sion Rietechel Erbel Meyer