Handelt jemand erkennbar als Vertreter, so wirkt, seine Vertretungsmacht vorausgesetzt, die von ihm abgegebene Erklärung auch dann für den Vertretenen, wenn der innere Wille des Vertreters dahin ging, für sich selbst zu handeln. Die Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht aus § 179 BGB schließen zwar grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch des Dritten, mit dem der Vertreter abgeschlossen hat, gegen den Vertretenen nicht aus; ein solcher Bereicherungsanspruch besteht aber nicht, wenn der Vertretene seinerseits auf Grund eines wirksamen Vertrages gegenüber dem Vertreter einen Anspruch auf das von dem Dritten Geleistete hat und dem Vertreter zur Gegenleistung verpflichtet ist.■ Der Beklagte beruft sich darauf, daß er entsprechend diesem Vertrage nur in Rechtsbeziehungen zu der "iflHHfe" stehe und daß diese ihrerseits im eigenen Namen, handelnd durch den Architekten die Kläger:!, mit der Errich- Durch die Verhandlungen, v/elche die Kläger mit dem Architekten 71^1 geführt haben, haben die Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts vertragliche Ansprüche nicht erworben, weder gegen den Beklagten noch gegen die 2) Mit dieser Begründung läßt sich ein Bereicherungs-anspruch der Kläger gegen den Beklagten nicht rechtfertigen. S. 8 - 10 BU) davon aus, daß der Beklagte seinerseits die "IflHIHM" durch einen wirksamen Vertrag "beauftragt hat, das Wohnhaus schlüsselfertig für ihn zu errichten,und daß er nach diesem Vertrage verpflichtet war, der die im Vertrag vom 28o Mai 1958 vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Beklagte ist dann nicht auf Kosten der Kläger bereichert, obschon.sein Grundstück durch deren Arbeiten eine V/ertsteigerung erfahren hat. Denn dieser Vfert ist für ihn keine Zuwendung der Kläger, sondern eine solche der "iflHHIHF' auf Grund des zv/ischen dieser und ihm geschlossenen Y/erkvertrages, auf Grund dessen er auch den Gegenwert an die zahlen muß. Ob das Hechtsverhältnis zv/ischen der von ihm als Unternehmerin beauftragten und den von dieser v/eiter beauftragten Klägern wirksam war oder nicht, berührt den Beklagten nicht, wenn sein eigener Vertrag mit der "iflHHlV wirksam war und ihn zur Bezahlung dieser gegenüber verpflichtete. Bei Unwirksamkeit des Vertrages der Kläger mit der könnten sich die Kläger nur an die "iflHHV halten und hätten nur gegen diese einen Bereicherungsan-spruch; deren Bereicherung bestände darin, daß sie, soweit der Bau ausgeführt worden ist, ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag vom 28. Keinesfalls ergeben aber die Feststellungen des angefochtenen Urteils, daß der Vertrag zwischen der "IHHHB1' und dem Beklagten unwirksam war oder später beseitigt worden ist und daß deshalb der Beklagte der "IflHHV nicht zur Zahlung verpflichtet wäre. Es ist auch bisher nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus dem Vertrag vom 28. zwischen dem Beklagten und der "IflHHHV in irgendeiner Weise abgewickelt werden, sei es aüöh, wenn die aufgelöst ist, durch den Liquidator oder Konkursverwalter. Auch in diesem Palle bleibt es jedoch dabei, daß der Beklagte den Wert, den die Bauarbeiten der Kläger verkörpern, auf Grund des Vertragsverhältnisses mit der und nicht von den Klägern erlangt hat, und es ist auch kaum anzunehmen, daß die "iflHHHfc" oder ihr Liquidator oder Konkursverwalter ihm diesen Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung belassen» Bisher ist jedenfalls wie gesagt nichts dafür festgestellt, daß er der ’’iflHHIV nicht zur Zahlung verpflichtet ist. c) Es ist noch zu bemerken, daß auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts 'zur Höhe der Bereicherung Bedenken bestehen. 1) Denn die Begründung, mit der das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche wegen Dissenses verneint hat, ist ebenfalls von Rechtsirrtum beeinflußt. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Kläger den Beklagten als ihren Vertragspartner und als dessen Vertreter angesehen haben. Auch bei der Präge, ob jemand als Vertreter oder im eigenpn Namen handelt, kommt es nämlich nach richtiger Ansicht, wie stets im Rechtsverkehr bei der Auslegung von Y/illenserklärungen, auf den objektiven Erklärungswert an, darauf also, v/ie sich die Erklärung nach Treu und Glauben für den Empfänger Dagegen spricht die Bestimmung des § 164 Abs. 2 BGB; nach ihr treten die Wirkungen der Stellvertretung dann ein, v/enn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, erkennbar hervortritt; wo das nicht geschieht, muß der Erklärende das Geschäft als in seinem Namen geschlossen gelten lassen, ohne sich darauf berufen zu können, daß er nicht im eigenen Namen habe handeln wollen. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung der Kläger mit W(^^ wegen Dissenses nichtig sei, ist maßgebend von dem eben angeführten Rechtsirrtum beeinflußt. Das Berufungsgericht muß deshalb die Frage, welchen Inhalt der von den Klägern in ihren Verhandlungen mit Wfl^^ ab-geschlossene Vertrag hat, neu überprüfen und dabei feststellen, ob die Kläger und Wfl| übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben, sei es über einen Vertragsschluß mit dem Beklagten, vertreten durch Wfl|^9 sei es über einen Vertragsschluß mit W^||^ im eigenen Namen bzw. 2) Sollte sich dabei ergeben, daß die “39HHIHP’ Vertragsgegner der Kläger geworden ist, so haben diese keinen Anspruch gegen den Beklagten, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (v&l. 3) a) Sollte das Berufungsgericht feststellen, daß die Kläger einen Werkvertrag mit Y/flHHPa3-s Vertreter des Beklagten geschlossen haben, so steht damit die Haftung des Beklagten aus diesem Vertrage noch nicht fest. Bas Berufungsgericht hat aber, weil es von seinem Standpunkt aus nicht darauf ankam, nicht geprüft, ob der Beklagte das Handeln WHI|VS aus &em Gesichtspunkt der Buldungs- oder Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen muß, worauf sich die Kläger berufen haben. Bann würde W(M|den Klägern - da bisher für eine Genehmigung des Vertrages durch den Beklagten nichts festgestellt ist - nach § 179 BGB haften. auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung- Zwar schließen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts die gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB bestehenden Ansprücheweinen Bereicherungsanspruch gegen den Vertretenen nicht aus (RG JW 1919» 715 mit Anm. von Oertmann). Jedoch besteht ein Bereicherungsanspruch gegen den Vertretenen dann nicht, wenn er seinerseits einen Vertrag mit demjenigen, der als sein Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten aufgetreten ist, geschlossen hatte, kraft dieses Vertrages auf das von dem Dritten Geleistete einen Anspruch gegen den vollmachtlos Handelnden hatte und diesem zur Gegenleistung verpflichtet ist.
2174 075
Nachs ehlagewerk: j a Amtliche Sammlung: ja
BGB §§ 164j 179, 812
Handelt jemand erkennbar als Vertreter, so wirkt, seine Vertretungsmacht vorausgesetzt, die von ihm abgegebene Erklärung auch dann für den Vertretenen, wenn der innere Wille des Vertreters dahin ging, für sich selbst zu handeln.
Die Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht aus § 179 BGB schließen zwar grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch des Dritten, mit dem der Vertreter abgeschlossen hat, gegen den Vertretenen nicht aus; ein solcher Bereicherungsanspruch besteht aber nicht, wenn der Vertretene seinerseits auf Grund eines wirksamen Vertrages gegenüber dem Vertreter einen Anspruch auf das von dem Dritten Geleistete hat und dem Vertreter zur Gegenleistung verpflichtet ist.■
BGH, Urt. v. 5. Oktober 1961 - VII ZR 207/60 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg - Fürth
VII ZR 207/60
Verkündet
am 5* Oktober 1961
Woitscheck,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter^.
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Postschaffners Max Y/l
itraße
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Leonhard und Friedrich R^p, Baugeschäft, T(
Kreis
{
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 12. Juli I960 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, zur ückverv/i e s en.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Kläger sind Bauunternehmer. Sie errichteten im Jahre 1958 auf einem Grundstück des Beklagten den Rohbau eines Wohnhauses» Sie haben mit der Klage einen restlichen V/erklohn in Höhe von 6» 134,60 DM geltend gemacht»
Die Parteien streiten darüber, ob ein Werkvertrag zwischen ihnen zustande gekommen ist.
Der Beklagte hat nämlich seinerseits einen schriftlichen "Bauvertrag" vom 28. Mai 1958 geschlossen, in dem als sein Vertragspartner die Hans Architekt, NI
Hl1 bezeichnet ist. Die "IflHHHV ist nach Abschluß des Vertrages, im Oktober 1958, als GmbH ins Handelsregister eingetragen worden.
In dem Vertrage vom 28. Mai 1958 heißt es u.a., daß der Beklagte die dem Bau eines Zweifamilien-
hauses beauftrage, daß der Preis des schlüsselfertigen Hauses 32.000 DM betrage und daß die "iflHBHV sich verpflichte, diesen Preis als Garantiepreis einzuhalten.
Der Beklagte beruft sich darauf, daß er entsprechend diesem Vertrage nur in Rechtsbeziehungen zu der "iflHHfe" stehe und daß diese ihrerseits im eigenen Namen, handelnd durch den Architekten die Kläger:!, mit der Errich-
tung des Hauses beauftragt habe. Die Kläger "müßten deshalb ihren Vergütungsanspruch gegen die "iflHHHB" richten.
Die Kläger machen dagegen geltend, WflH^habe ihnen den Bauauftrag als Architekt und Vertreter des Beklagten erteilt. Er habe auch Vollmacht des Beklagten hierzu gehabt. Mindestens müsse der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Duldungs- oder Ans che ins Vollmacht das Handeln gegen
sich gelten lassen.
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht ihr im wesentlichen stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 6.104,60 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision bittet der Beklagte darum, das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I.
1) Das Berufungsgericht verneint einen vertraglichen Anspruch der Kläger, bejaht aber einen Bereicherungsanspruch.
Durch die Verhandlungen, v/elche die Kläger mit dem Architekten 71^1 geführt haben, haben die Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts vertragliche Ansprüche nicht erworben, weder gegen den Beklagten noch gegen die
(oder WflBV persönlich). Die Kläger hätten nämlich den Beklagten als ihren durch vertretenen Vertrags-
partner angesehen, andererseits sei nicht nachgev/iesen, daß Y7HHP als Vertreter des Beklagten habe handeln wollen Ein Vertrag sei deshalb wegen Dissenses nicht zustandegekommen. Da es an einem Vertrag fehle, sei der Beklagte um den Wert der von den Klägern ausgeführten Bauarbeiten ohne rechtlichen Grund bereichert.
.+
2) Mit dieser Begründung läßt sich ein Bereicherungs-anspruch der Kläger gegen den Beklagten nicht rechtfertigen.
a) Das Berufungsgericht geht (vgl. S. 8 - 10 BU) davon aus, daß der Beklagte seinerseits die "IflHIHM" durch einen wirksamen Vertrag "beauftragt hat, das Wohnhaus schlüsselfertig für ihn zu errichten,und daß er nach diesem Vertrage verpflichtet war, der die im Vertrag
vom 28o Mai 1958 vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Y/ar dem so, so fehlt es an einer unmittelbaren Vermögens Verschiebung zv/ischen den Klägern und dem Beklagten, wie sie für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB erforderlich ist. Der Beklagte ist dann nicht auf Kosten der Kläger bereichert, obschon.sein Grundstück durch deren Arbeiten eine V/ertsteigerung erfahren hat. Denn dieser Vfert ist für ihn keine Zuwendung der Kläger, sondern eine solche der "iflHHIHF' auf Grund des zv/ischen dieser und ihm geschlossenen Y/erkvertrages, auf Grund dessen er auch den Gegenwert an die zahlen muß.
Ob das Hechtsverhältnis zv/ischen der von ihm als Unternehmerin beauftragten und den von dieser v/eiter
beauftragten Klägern wirksam war oder nicht, berührt den Beklagten nicht, wenn sein eigener Vertrag mit der "iflHHlV wirksam war und ihn zur Bezahlung dieser gegenüber verpflichtete. Bei Unwirksamkeit des Vertrages der Kläger mit der
könnten sich die Kläger nur an die "iflHHV halten und hätten nur gegen diese einen Bereicherungsan-spruch; deren Bereicherung bestände darin, daß sie, soweit der Bau ausgeführt worden ist, ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag vom 28. Mai 1958 gegenüber dem Beklagten ledig geworden ist (vgl. BGH VII ZH 283/56 vom 4. April 1957 -Schäfer-Finnern, Rechtsprechung der Bauausführung, Z. 2.
222 Bl. 1 ff; Enneccerus-Lehmann 15. Bearb. § 221 III 1 b; Staudinger 11. Aufl. § 951 Anm. 4).
b) Ein Bereicherungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten käme, wie auch in sonstigen Fällen, wo der Erwerbt über eine Zwischenperson vermittelt wird, nur in Betracht, wenn beide Rechtsverhältnisse, sowohl das zwischen den Klägern und der "iflHHV wie das zwischen der "IflHHIV und dem Beklagten, fehlerhaft wären (BGH VII ZR 61/59 vom 24. März I960; RG JW 1934, 2459; Enneccerus-Lehmann § 221 III 1 b).
Bas hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Es mag hier unterstellt werden, daß zwischen den Klägern und der wegen Bissenses ein Vertrag nicht zu-
stande gekommen ist, obwohl auch diese Annahme des Berufungsgerichts von Rechtsirrtum beeinflußt ist, wie unter II 1 noch ausgeführt wird.
Keinesfalls ergeben aber die Feststellungen des angefochtenen Urteils, daß der Vertrag zwischen der "IHHHB1' und dem Beklagten unwirksam war oder später beseitigt worden ist und daß deshalb der Beklagte der "IflHHV nicht zur Zahlung verpflichtet wäre.
Allerdings haben die Kläger behauptet, der Beklagte habe der "IflHHHB" nichts mehr zu bezahlen, da diese von ihm nichts beanspruche (S. 6 BU). Bas Berufungsgericht hat aber hierzu nicht Stellung genommen. Es ist auch bisher nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus dem Vertrag vom 28. Mai 1958 weggefallen sein sollte. Wie sich die Beziehungen aus diesem Vertrage entwickelt haben, steht nicht fest. Hach der im Berufungsurteil (S. 5 f) wiedergegebenen Behauptung
der Kläger ist die inzwischen aul%^löst. Es ist
unklar, ob sie noch in der Lage ist, den Vertrag .v, ‘.vom 28. Mai 1958 gegenüber dem Beklagten vollständig zu erfüllen und den Bau fertigzustellen. Bann muß der Vertrag
■
Ssr)
zwischen dem Beklagten und der "IflHHHV in irgendeiner Weise abgewickelt werden, sei es aüöh, wenn die aufgelöst ist, durch den Liquidator oder Konkursverwalter.
Auch in diesem Palle bleibt es jedoch dabei, daß der Beklagte den Wert, den die Bauarbeiten der Kläger verkörpern, auf Grund des Vertragsverhältnisses mit der und
nicht von den Klägern erlangt hat, und es ist auch kaum anzunehmen, daß die "iflHHHfc" oder ihr Liquidator oder Konkursverwalter ihm diesen Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung belassen» Bisher ist jedenfalls wie gesagt nichts dafür festgestellt, daß er der ’’iflHHIV nicht zur Zahlung verpflichtet ist.
Ein Bereicherungsanspruch steht den Klägern also auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu.
c) Es ist noch zu bemerken, daß auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts 'zur Höhe der Bereicherung Bedenken bestehen.
In Fällen der vorliegenden Art ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ermitteln, um welchen Betrag sich durch die Bauarbeiten der Verkehrswert des Grundstücks erhöht hat. Dabei ist in der Regel auf den Ertragswert abzustellen. Die Bewertung allein nach dem Bauwert (den Baukosten) stellt einen Rechtsfehler dar; es gibt keinen Erfahrungssatz, daß der Wert eines Grundstücks sich um den Wert der für die Bebauung aufgewandten oder angemessenen Baukosten erhöht.
Die vorstehenden Grundsätze sind u.a. in den Entscheidungen BGHZ 10, 170, 180; NJW 19559 1107 ausgesprochen worden. Das Berufungsgericht kennt diese Entscheidungen und
führt sie an. Es halt es gleichwohl für unbedenklich,
"bei kleinen Wohnhäusern” die Werterhöhung mit den Baukosten (d.h. der Summe aus Materialkosten, Löhnen und dem Verdienst des Bauunternehmers) gleichzusetzen. Indessen besteht auch für kleine Wohnhäuser kein Erfahrungssatz, daß die V/erte.rhöhung mit der Summe der aufgewandten Baukosten übereinstimmt. Auf die Ermittlung des alten und neuen Verkehrswertes und ihren Vergleich miteinander durfte das Berufungsgericht auch im vorliegenden Palle nicht verzichten. Das gilt umso mehr, als der Beklagte geltend gemacht hatte, er habe nur einen unvollendeten und unverwertbaren Bau erlangt.
II.
Die Verneinung des Bereicherungsanspruchs besagt noch.« nicht, daß die Klage unbegründet wäre.
1) Denn die Begründung, mit der das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche wegen Dissenses verneint hat, ist ebenfalls von Rechtsirrtum beeinflußt.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Kläger den Beklagten als ihren Vertragspartner und als dessen
Vertreter angesehen haben. Die näheren Ausführungen des Urteils hierzu (S. 11 f) sprechen auch dafür, daß die Kläger das Auftreten V/fli8 dahin verstehe# 'durften, daß er für den Beklagten handele. Dann aber waren die Erklärungen Vi0|0s als die eines Vertreters auszulegen. Auch bei der Präge, ob jemand als Vertreter oder im eigenpn Namen handelt, kommt es nämlich nach richtiger Ansicht, wie stets im Rechtsverkehr bei der Auslegung von Y/illenserklärungen, auf den objektiven Erklärungswert an, darauf also, v/ie sich die Erklärung nach Treu und Glauben für den Empfänger
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darstellt. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob WflHF als Vertreter und nicht im eigenen Namen handeln wollte. Der innere Wille ist nicht maßgebend. Zwar wird die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei für einen Vertragsschluß durch einen Vertreter notwendig, daß dieser als Vertreter handeln wollte, im Schrifttum vertreten (vgl. Staudinger § 167 Anm. 9 f). Sie ist aber abzulehnen, da sie mit dem allgemeinen Grundsatz, daß es auf den im Rechtsverkehr erklärten Willen ankommt, unvereinbar ist (richtig Fikentscher, AcP Band 154, S. 1, 12, 14, 16 f, 19)» Daß für das Recht der Stellvertretung etwas anderes gelten sollte, ist nicht einzusehen. Dagegen spricht die Bestimmung des § 164 Abs. 2 BGB; nach ihr treten die Wirkungen der Stellvertretung dann ein, v/enn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, erkennbar hervortritt; wo das nicht geschieht, muß der Erklärende das Geschäft als in seinem Namen geschlossen gelten lassen, ohne sich darauf berufen zu können, daß er nicht im eigenen Namen habe handeln wollen. ^Dann aber besteht, wenn umgekehrt der Erklärende nach außen deutlich im fremden Namen auftritt, kein Grund, seinen etv/a hiervon abweichenden inneren Willen, für sich selbst zu handeln, als maßgebend zu betrachten.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung der Kläger mit W(^^ wegen Dissenses nichtig sei, ist maßgebend von dem eben angeführten Rechtsirrtum beeinflußt. Das Berufungsgericht muß deshalb die Frage, welchen Inhalt der von den Klägern in ihren Verhandlungen mit Wfl^^ ab-geschlossene Vertrag hat, neu überprüfen und dabei feststellen, ob die Kläger und Wfl| übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben, sei es über einen Vertragsschluß mit dem Beklagten, vertreten durch Wfl|^9 sei es über einen Vertragsschluß mit W^||^ im eigenen Namen bzw. im Namen der "iflHÜB11*
2) Sollte sich dabei ergeben, daß die “39HHIHP’ Vertragsgegner der Kläger geworden ist, so haben diese keinen Anspruch gegen den Beklagten, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (v&l. BGH LM Nr. 14 zu §812 BGB).
3) a) Sollte das Berufungsgericht feststellen, daß die Kläger einen Werkvertrag mit Y/flHHPa3-s Vertreter des Beklagten geschlossen haben, so steht damit die Haftung des Beklagten aus diesem Vertrage noch nicht fest.
Erforderlich wäre vielmehr weiter, daß er die Erklärungen Y/|H^s jCls diejenigen seines Vertreters gegen sich gelten lassen muß.
Baß Vollmacht gehabt habe, für den Beklagten
mit den Klägern abzuschließen, hat das Berufungsgericht verneint. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen.
Bas Berufungsgericht hat aber, weil es von seinem Standpunkt aus nicht darauf ankam, nicht geprüft, ob der Beklagte das Handeln WHI|VS aus &em Gesichtspunkt der Buldungs- oder Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen muß, worauf sich die Kläger berufen haben. Bie Entscheidung dieser Frage erfordert eine tatsächliche Würdigung, die gegebenenfalls vom Berufungsgericht noch vorgenommen werden muß.
b) Möglicherweise hat zwar im NauTen des Beklagten
gehandelt, hat ihn aber weder kraft Vollmacht noch kraft Buldungs- oder Anscheinsvollmacht verpflichten können.
Bann würde W(M|den Klägern - da bisher für eine Genehmigung des Vertrages durch den Beklagten nichts festgestellt ist - nach § 179 BGB haften. Gegen den Beklagten würden die Kläger aber keinen Anspruch haben, und zwar
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auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung- Zwar schließen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts die gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB bestehenden Ansprücheweinen Bereicherungsanspruch gegen den Vertretenen nicht aus (RG JW 1919» 715 mit Anm. von Oertmann). Diese Auffassung ist allgemein gebilligt worden (OLG Düsseldorf DR 1942, 800; Oertmann aäO; RGRK BGB 11- Aufl. § 812 Anm- 43; Staudinger aaO; Enneccerus-Lehmann aaO; Westermann, Sachenrecht 4» Aufl- § 54 Nr- 2; Caemmerer in Festschrift für Rabel S- 353» 373). Gegen sie ist auch grundsätzlich nichts einzuwenden. Jedoch besteht ein Bereicherungsanspruch gegen den Vertretenen dann nicht, wenn er seinerseits einen Vertrag mit demjenigen, der als sein Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten aufgetreten ist, geschlossen hatte, kraft dieses Vertrages auf das von dem Dritten Geleistete einen Anspruch gegen den vollmachtlos Handelnden hatte und diesem zur Gegenleistung verpflichtet ist. Dann ist er nicht auf Kosten des Dritten bereichert (S. oben unter I 2a), und es berührt ihn nicht, welche Rechtsbeziehungen zwischen seinem Vertragspartner und dem Dritten bestehen. Deshalb kommt, auch wenn der Tatbestand des § 179 BGB verwirklicht ist, ein Bereicherungsanspruch nicht in Betracht, wenn mit dem Berufungsgericht zugrunde gelegt wird, daß ein wirksamer Vertrag zwischen der "IflHHIB" und dem Beklagten und damit eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten besteht.
III.
Hach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Sache ist, da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Es wird in erster Reihe zu prüfen haben, ob ein vertraglicher Anspruch der Kläger gegen den Beklagten besteht«,
Dem Berufungsgericht ist auch die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.
Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Dr„ Vogt