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BGH · VII ZB 207/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 207/59

Die Parteien standen seit 1952 derart in Geschäftsverbindung, daß die Beklagte laufend die Erzeugnisse der Klägerin kaufte und sie im eigenen Namen und für, eigene Rechnung an ihre Kundän weiterverkaufte. Die Klägerin gewährte der Beklagten eine Wiederverkaufs spanne von 10 £ auf ihre Listenpreise. In der Folgezeit verschlechterten sich die Beziehungen zwischen den Parteien, bis die Klägerin unter dem 14* November 1956 die Ausführung zweier Bestellungen der Beklagten ablehnte und diese davon unterrichtete, daB sie mit Rücksicht auf deren «eigenartiges Geschäftsgebaren ... Die Klägerin habe ihr zu Beginn der Vertragsbeziehungen neben der Firma den Alleinvertrieb ihrer Erzeugnisse für die Bunde srepublik ■: Zuge standen. Sie habe mit den Kunden der Beklagten und anderen EinzelverbraUcherh keine unmittelbaren Geschäfte machen dürfen. ihre Erzeugnisse zu dem Weiterverkauf, auch an die Kundschaft der Beklagten, überlassen habe. Den ihr durch das Verhalten der Klägerin entstandenen Schaden schätzt die Beklagte auf 11-050 DM für 1956 und auf 8.320 DM für das erst« Halbjahr 1957. Sie hat den Abschluß einer Vereinbarung mit der Beklagten Uber den Alleinverkauf ihrer Erzeugnisse oder Uber die Gewährung von Kundenschutz sowie das Bestehen von Ausgleichsansprüchen der Beklagten in Abrede gestellt. Hierzu hat sie vorgebracht, die Beklagte sei lediglich als freie Zwischenhändlerin eingeschaltet gewesen» Sie, Klägerin, habe Direkt-Verkäufe vornehmen, und die Beklagte habe bei der Konkurrenz einkaufen können, was ajiöh geschehen sei• Das Vertragsverhältnis mit der Beklagten sei schon zu dem 31 • Bärz 1956 gekündigt worden. Es hat die Klägerin verurteilt, der Beklagten darüber Auskunft zu erteilen, wieviel Zinkätz- und Zihkdruckplötten sie in der Zeit vom t. Januar 1956 bis zu dem 31 • März 1957 an die in den Verzeichnissen A bis G auf geführten Kunden der Beklagten sowie an die Firma Dr. te ITtBp & Co ih KeflBpi /BTdrh. Die Beklagte hat den ihr durch die Abweisung der Wider-klageanträge zu 1 a und 3 entgehenden Zwischenverdienst bei dem Verkauf von Erzeugnissen der Klägerin unter Zugrundelegung eines Zeitraums von 1 p 1/4 Jahren auf etwa 21 bis 22*000 DM beziffert. Es ist richtig Uhft allgemein anerkannt, daß der Wert eines Anspruchs auf Auskunft erteilung, da er den Leistungs-an Spruch erst vorbei?A ij ten und klu^eteil^ dem., Er erschöpft sich nicht in dem Interesse, das die Beklagte an der erleichterten Geltendmachung des Anspruchs auf den Wiederverkäuferrabatt hät; sondern die von der Beklagten begehrte Auskunft soll dieser dazu verhelfen, den größtenteils Bas Interesse der Beklagten ist hier auch deshalb höher anzusetzen, well die Klägerin jeden Anspruch der Beklagten aus der früheren Geschäftsverbindung geleugnet hat. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen. nungsbeträge s gut gebracht, folgert das Berufungsgericht, daß die Klägerin der Beklagten zugesagt hat, deren Kundschaft nicht mehr unmittelbar zu beliefern, ohne die Beklagte daran zu beteiligen. Die Klägerin habe ihre HechtsbeZiehungen zu der Beklagten mit Schreiben vom 14° November 1956 gekündigt. Ihre Auslegung durch das Berufungsgericht kann nur daraufhin nachgeprüft werden, oh sie denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang von einem "eigenartigenGeschäftsgeba-ren” spricht, die Annahme zweier Be Steilungen der Beklag-ten ab lehnt und erklärt, die Lieferungen an die Beklagte "bis zur Erledigung der finanziellen Angelegenheit", also auf unhestimmte Zeit, einstellen zu wollen, so kommt darin die Absicht, die eehäftsverbindung jedenfalls bis auf weiteres abzubrechen, deutlich zu dem Ausdruck. b) Ob die Beziehungen zwischen den Parteien als ein Bauerschuldverhältnis anzusehen sind, wie die Revision es für möglich hält, mag dahingestellt bleiben; denn der. Das gilt insbesondere ven dem von der Beklagten mehrfach als den Beziehungen ZWiNhen deh Parteien ähnlich bezeichneten Handelsvertreterverhältnis (§89 HGB). Das Hecht, einen Dauervertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen, besteht jedenfalls neben dek der ordentlichen Kündigung, und es ist auch nicht einiusehen, weshalb für die Beziehungen Zwischen den Parteien etwas anderes gelten sollte<> *>;£<?ßogen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Sohuld-verhältnis zwischen den Parteien sei durch eine Kündigung der Klägerin zu dem 31. beendigt worden, ist hlei^ i nach aUs den von der Revision angeführten Gründen nichts ■ einzuwenden. 3} Das Berufungsgericht billigt der Beklagten auf Grund 5 des ihr von der jföägerin zugesicherten Kundenschutzes einen Anspruch auf die W^eriVerkauf öspahne in den Fällen zu, in denen die Klägerin ihre Erzeugnisse unmittelbar an die Kundschaft der Bekiagten verkauft hat. Es beschränkt diese Verpflichtung d#r Klägerin jedoch auf die Dauer des Ver^ tragsverhältniösesr weil anders lautende Abreden zwischen \ den Parteien nicht getroffen Worden seien. Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht hätte wegen der von ihm selbst her vor gehobenen Ähnlichkeit des VertragsVerhältnisses der Parteien mit einem Handelsvertreterverträge zur Auslegung des der Beklagten zuzubilligenden Kundenschutzes die Vorschrift des § 87 Abs* 3 HGB heranziehen müssen. § 8t HOB, der die Vergütung des Handelsvertreters regelt, setzt ein Ver^r^sverhältnis ybräuSV das die Vermittlung von Geschäften für einen anderen Unternehmer oder den Abschluß solcher Geschäfte in dessen Hamen zu dem Gegenstand hat ($ 84 HOB). a) Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß bestimmte unmittelbare Bestellungen ihrer Kundschaft bei der Klägerin überwiegend noch auf ihre Werbetätigkeit zurückzuf(ihren sind. Auch sonst bestand keine einem Hände 1svertreterverhäi t nis ähnliche Bindung der läklagten gegenüber der Klägerin* Während diese nach den Eeststeiltmgen de# Berufungsgerichts immerhin verpflichtet war, nicht unmittelbar mit Kunden der Beklagten Kaufverträge abzuephließen, war jäne in ihrer Geschäftsgestaltung durch vertragliche Abmachungen mit der Klägerin nicht behindert» Sie konnte sich ih^e to te» Sie war nicht einmal verpflichtet, ausschließlich die Erzeugnisse der Klägerin zu vertreiben. Der für diese Vorachrift ;::';':;':maögebende Gesichtspunkt» eine vor Beendigung des Vertragsverhältnisses entfaltete Tätigkeit, die dem Unternehmer ■ ■ . durch -späteren GeecMfteabschluß einen Gewinn, gebracht hat, durch eine nachträglich zu bewirkende Vergütung zu entlohnen, ist von der Beklagten nicht behauptet, greift auch im Verhältnis zwischen den Parteien nicht Platz» Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht Ansprüche der Beklagten auf Zahlung des ihr eingeräumten Wiederverkaufspreises für die Zeit nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen der Parteien nicht in Betracht gezogen» I 4) Die Revision wendet sich weiter gegen die Abweisung des Auskunftanspruches, soweit dieser auf eine Klärung der Lieferungsgeschäfte der Klägerin mit Großhandelsfirmen (Fachgeschäften), insbesondere mit der Firma Magnum Wilhelm KflBB jr. Sie meint, der von der Klägerin zugestandene Kuhdenschutz müsse sich als eine Hebenpflicht auch darauf erstrecken, daß diese es unterließ, mittelbar über andere ®oöhähdelsfirmen Kunden der Beklagten zu beliefern. Die Beklagte verkennt hierbei, daß der Berufungsrichter mr einen so weitgehenden Kundenschutz nicht hat zubilligen wollen, Das Berufungsgericht stellt nämlich fest, der Kundenschutz habe sich auf den Kreis von Fachgeschäften und Endverbrauchern erstreckt , welche die Beklagte geworben und an die sie Waren der Klägerin verkauft habe. Ihre Bitte, die von ihr seit langem gewonnenen Kunden von der Bearbeitung durch andere Vertreter auszunehmen 'v \und:^ dcr firma KflSBI jr« unter Beachtung des Kundenschutzes räumlich: und sachlich abzugrenzen, habe die Klägerin abgelehnt, Dieser Rechtslage entspreche das im : Schreiben der Beklagten vbm 2>. 5) Schließlich bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne keinen Ausgleich nach § 89 b HGB fordern, well diese Vorschrift auf freie Eigenhändler nicht anwendbar sei» Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des II, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. und nicht für die Klägerin«, Sie hatte ihre Kunden bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen auch nicht etwa der Klägerin zu überlassen. Nichts hinderte sie, schon während des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin ihre Kundschaft mit Erzeugnissen der Konkurrenz zu beliefern* Um so mehr galt das für den Fall der Beendigung der Geschäftsbeziehungen. Die vom Berufungsgericht festgeeteilten Besonderheiten in den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien sprechen vielmehr gegen eine entsprechende Anwendung des § 89 h HGB.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 546 ZPO § 565 BGB § 89 HGB § 97 ZPO
ErzeugnisFirmaParteiKundeKlägerinHGBRevision

Volltext der Entscheidung

Für die Senatskarteil
ZPO § 3
Bewertung des Auskunftanspruohö.?' des Klägers.
HOB § 89 b
Kein Ausgleiehsanaijrttpb, 4ee, freien -iigenhändlers gegen einen Fabrikant en, der iW billigt hat.
•»«?■ > Uri. v, 24» MfeÄ 1100» VII E® 207/59 ~ SUeaeidorf
VII ZB 207/59
Verkündet am 24» März I960 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Firma Frithjof	Inhaber Frithjof f(
i*1	IiHMiBBistraße	fcV,
Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin und
- ProzeSbevollmächt igter : Hechtsanwalt
 die Firma V/o	&	COo	in 0|BHHfeyHhld., HatfNtraBe
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und
 Hevis ionsbeklagte,
- Frozeßbevollmächtigter j Rechtsanwalt Br.	~
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe auf die mündliche Verhandlung vom 24« März I960 unter Mitwirkung des Senat sp residenten Glanzmann und der Bundesrichter Br» Winke1-mann9 Br« Heimann-frosien, Dr. Vogt und Er. Finke
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das feilurteil des 6* ZivilBenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. November 1958 Wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu ■ tragen/
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin stellt Zinkätz- und Zinkdruckplatten hero Die Beklagte ist eine Großhandlung in Hilfsmitteln fUr den lithographischen Druck. Die Parteien standen seit 1952 derart in Geschäftsverbindung, daß die Beklagte laufend die Erzeugnisse der Klägerin kaufte und sie im eigenen Namen und für, eigene Rechnung an ihre Kundän weiterverkaufte. Die Klägerin gewährte der Beklagten eine Wiederverkaufs spanne von 10 £ auf ihre Listenpreise. Die Höhe des weiterhin eingeräumten Rabatts ist zwischen den Parteien streitig. Die von der Beklagten verkauften platten sandte die Klägerin unmittelbar an deren Käufer. Bei größeren Lieferungen verwendete sie hierbei das Packpapier der Beklagten; auch versah sie die Z inkdruckplätten mit dem Zeichen F.T. der Beklagten.
Ähnliche Geschäftsverbindungen wie mit der Beklagten unterhielt die Klägerin mit anderen Wiederverkäufern, insbesondere, mit der* Birma W.	in	die
 ihren Kundenkreis verwiegend in Suddeutschland hatte. In Binzeifällen lieferte die Klägerin auch unmittelbar an End-verbraucher.
Die GeschäftsVerbindung der Parteien wurde getrübt, als die Klägerin um die Jahreswende 1955/56 ihre Erzeugnisse mehr als bisher unmittelbar an Binzeiverbraucher, darunter an Kunden der Beklagten, zu liefern begann. Dasselbe tat die Birma Magnum Wilhelm KflHHI 3r» in	eine
 Neugründung des Sohnes des Inhabers der Klägerin. Die Beklagte erhob wegen dieser Lieferungen Vorstellungen bei der Klägerin. Diese antwortete ihr jedoch, sie könne auf die Firma KflHB 3r* keinen Einfluß nehmen. Der süddeutsche Raum werde auch von anderen WiederVerkäufern bearbeitet; von Kundenschutz könne keine Rede sein.
 
In der Folgezeit verschlechterten sich die Beziehungen zwischen den Parteien, bis die Klägerin unter dem 14* November 1956 die Ausführung zweier Bestellungen der Beklagten ablehnte und diese davon unterrichtete, daB sie mit Rücksicht auf deren «eigenartiges Geschäftsgebaren ... bis zur Erledigung der finanziellen Angelegenheiten« (angeblich unberechtigte Abzüge der Beklagten und Nichteinhaltung von Zahlungsfristen) die Lieferungen an die Beklagte einstelle. Darauf kam die Geschäftsverbindung der Parteien ganz zürn Erliegen.
. Die Klägerin hat Von der Beklagten die Entrichtung von Verzugszinsen wegen Überschreitung der ihr eingeräumten Zah« lungsfristen in den Jahren 1955 und 1956 in Höhe von 1.413»32 DM sowie die Zahlung rückständiger Kaufpreise von 21.5t0,1ß DÄ nebst Zinsen gefordert.
Die Beklagte hat um klageabweisung gebeten. Sie hat bestritten, mit den Kaufpreiszahlungen in Verzug geraten zu sein. ?/egen einer unter dem 20. Juni 1956 in Rechnung gestellten Lieferung hat sie geltend gemacht, die Ware sei der Klägerin als mangelhaft zur Verfügung gestellt worden. Gegenüber dem verbleihenden Restbetrag von etwa 20.000 DM hat die Beklagte mit Gegenansprüchen aufgerechnet und hierzu folgendes vorgetraghn*
Die Klägerin habe ihr zu Beginn der Vertragsbeziehungen neben der Firma	den	Alleinvertrieb ihrer Erzeugnisse
 für die Bunde srepublik ■: Zuge standen. Sie habe mit den Kunden der Beklagten und anderen EinzelverbraUcherh keine unmittelbaren Geschäfte machen dürfen. Dieser Verpflichtung habe die Klägerin seit 1956 teils selbst teils dadurch zuwidergehandelt , daß sie der Firma	jr.	ihre Erzeugnisse
 zu dem Weiterverkauf, auch an die Kundschaft der Beklagten, überlassen habe. Falls eine Kundenschutzvereinbarung nicht
 
vorliege, sei ihr die Klägerin ausgleichspflichtig (§ 89 b HGB), weil ihr Vertragsverhältnis dem eines Handelsvertreters gleichgekommen sei. Die Klägerin habe ferner ohne berechtigten Anlaß ihre Lieferungen an die Beklagte eingestellt.
Den ihr durch das Verhalten der Klägerin entstandenen
 Schaden schätzt die Beklagte auf 11-050 DM für 1956 und auf 8.320 DM für das erst« Halbjahr 1957. Ferner hat die Beklagte einen ihr angeblich zugebilligten Umsatzbonus von 1.773,55 DM zur Aufrechnung gestellt.
Um ihre Schad enser eatz- oder Ausgleichsansprüche genau beziffern zu könnenj hat die Beklagte Widerklage erhoben mit dem Anträge ,
die Klägerin zu verurteilen, ihr Auskunft über die einzelnen Lieferungsgeschäfte in ihren Erzeugnissen nach Menge und Breis zu erteilen, welche die Klägerin abgeschlossen und ausgeführt habe
1) im dahre 1956 ühd im ersten Vierteljahr 1957 ~ auger mit der Beklagten und der Firma W. RflB-
- innerhalb des Bundesgebiets
a)	mit Großhandelsfirmen (Fachgeschäften), ins-besondere mit der Firma Magnum Wilhelm KflWB
jr*	••./.,/
b)	unmittelbar mit Endabnehmern, insbesondere mit den in den Verzeichhiseen A bis 0 der Beklagten aufgeführten Endabnehmern (Kunden der
 seit dem 1. danuar 1957 mit der Firma br. te MI & Co in Ki
3) seit dem 1. April 1957 mit den in den Anlagen A bis G im einzelnen aufgeführten Endabnehmern, ferner welche Daueraufträge für diese Endabnehmer zur Zeit liefen.
Die Klägerin hat beantragt.
die Widerklage abzuweisen.
Sie hat den Abschluß einer Vereinbarung mit der Beklagten Uber den Alleinverkauf ihrer Erzeugnisse oder Uber die Gewährung von Kundenschutz sowie das Bestehen von Ausgleichsansprüchen der Beklagten in Abrede gestellt. Hierzu hat sie vorgebracht, die Beklagte sei lediglich als freie Zwischenhändlerin eingeschaltet gewesen» Sie, Klägerin, habe Direkt-Verkäufe vornehmen, und die Beklagte habe bei der Konkurrenz einkaufen können, was ajiöh geschehen sei• Das Vertragsverhältnis mit der Beklagten sei schon zu dem 31 • Bärz 1956 gekündigt worden.
Das Landgericht hat hach einer Beweisaufnahme durch feilurteil die Beklagte zur Zahlung von 18•643,43 (21.510,18 - 1.093 ^®ängelrUge7 - 1.773 * 55 /t?msatzbonus7) DM nebst Zinsen verurteilt. Die Widerklage hat es abgewiesen»
Das Oberlandesgericht hat durch weiteres feilurteil über die Widerklage vorab entschieden. Es hat die Klägerin verurteilt, der Beklagten darüber Auskunft zu erteilen, wieviel Zinkätz- und Zihkdruckplötten sie in der Zeit vom t. Januar 1956 bis zu dem 31 • März 1957 an die in den Verzeichnissen A bis G auf geführten Kunden der Beklagten sowie an die Firma Dr. te ITtBp & Co ih KeflBpi /BTdrh. geliefert und welchen Preis sie dafür erhielt habe» Die Anträge zu 1 a und 3 der Widerklage hat es abgewiesen.
Mit der KeviSion erstrebt die Beklagte die Verurteilung der Klägerin im vollen Umfange der Widerklage* Die Klägerin beantragt, die Revision zu verwerfen, hilfsweise ■ sie: zurückzuweisen;*:
Entscheidung sgründe g
I. Die Revision ist zulässig, weil der Wert des Beschwerde-gegenstands 6.000 DM übersteigt (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte hat den ihr durch die Abweisung der Wider-klageanträge zu 1 a und 3 entgehenden Zwischenverdienst bei dem Verkauf von Erzeugnissen der Klägerin unter Zugrundelegung eines Zeitraums von 1 p 1/4 Jahren auf etwa 21 bis 22*000 DM beziffert. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den darauf bezüglichen Auskunftanspruch im Beschluß vom .14 • Dezember 1959 mit 8*000 DM bewertet.
Es ist richtig Uhft allgemein anerkannt, daß der Wert eines Anspruchs auf Auskunft erteilung, da er den Leistungs-an Spruch erst vorbei?A ij ten und klu^eteil^	dem.,
des Hauptanspruchs iiaegen MUß (fieezorek ZPO Ansu B III c 4 zu § 3; Baumbach-Lauterbach Anh. zu § 3 ZPO; Hillaeh* Handb. d. Streitw. In bürgerl* Ästreltigk. 2. Aufl. S. 106; Gerold, Streitw. S. 246; Schumann BGebOfBA S* 304) • So hat auch der erkennende Senat in einem Falle, in dem der Pflichtige die Erteilung der von ihm begehrten Auskunft ablehhte, dessen Interesse an der Abwehr des Anspruchs mit 1/5 der von ihm geschuldeten Hauptverbindlichkeit bewertet (Beschl. vom 10. März I960 '*• IfII ZE 246/59	.	Aber	der	Wert dieses vor-
bereitenden, gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Anspruchs läßt sich nicht ein- für allemal auf einen besiimmten leil des Lei st ungsanspruchs fe stiegen. Je nach dem Interesse desjenigeh, der eine solche Porderung geltend macht oder sich ihr wider setzt, wird der Auskunft - im Verhältnis zu dem Leistungsfuispruöh höher; oder geringer zu bemes-■seh'.sein.
Der Wert des von der Beklagten im WAge der Widerklage verfolgten Ausktmftaneprupfih^ ist hoch zu veranschlagen. Er erschöpft sich nicht in dem Interesse, das die Beklagte an der erleichterten Geltendmachung des Anspruchs auf den Wiederverkäuferrabatt hät; sondern die von der Beklagten begehrte Auskunft soll dieser dazu verhelfen, den größtenteils
 
)	bereits feststehenden Klageanspruch durch Aufrechnung mit
1	der Höhe nach noch nicht zu übersehenden Gegenforderungen
 zu Fall zu bringen« Um der ihr drohenden Inanspruchnahme >	durch die Klägerin zu entgehen, hat die Beklagte deshalb
 ein besonders dringliches Interesse an der Feststellung der genauen Höhe der ihr zustehenden Gegenforderungen. Bas Interesse der Beklagten ist hier auch deshalb höher anzusetzen, well die Klägerin jeden Anspruch der Beklagten aus der früheren Geschäftsverbindung geleugnet hat. Bie Geltendmachung des Auslnrnftanep^Ächäiä bezweckte daher zugleich die Feststellung der - von der Klägerin bestrittenen - Ansprüche ' der Beklagten aus der, von ihr behaupteten KundensehutzVereinbarung (vgl. auck RG.JW t9B1y 744 Hr. 6).
j	Wenn	deshalb	der	ll.	Zivilsenat den Wert desAuskunft-
j	anspruchs hier ersichtlich mit 40 #des Leistungsanspruchs
|	bewertet hat, so kann die Annahme eines Beschwerdewerts
]	von 8.000 BM für den in die Be Visionsinstanz gelangte Teil
j	der Forderung keinesfalls als zu hoch erachtet werden.
1	II. in der Sache selbst ist der Revision der Beklagten
 der Erfolg zu versagen.
|	1) Bas Oberlandesgericht bezeichnet die Beklagte als Eigen-
j	(Zwischen-) händierin* Biese habe die Erzeugnisse der Klägerin
I	für eigene Rechnung und im eigenen Kamen gekauft und ver-
] •;	kauft * Auf Grund des Schrittwechsels der Barteien hält das
j	Gericht nicht für erwiesen, daß die Klägerin dem mehrfach
\	ausgesprochenen Wunsch der Beklagten, ihr ein Alleinvertriebs^
j V	recht für die Erzeugnisse der Klägerin einzuräumen, nachge*-
|	kommen ist (BU S. 19 f, 22).
Biese Feststellungen lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
 
2) Aus dem Schriftwechseln namentlich aus den Schreiben der Beklagten vom 9» April 1952* der Klägerin vom 16. und der Beklagten vom 18. Februar 1954, der Aussage des Zeugen Kaflg sowie dem unstreitigen Vorbringen, die Klägerin habe der Beklagten wegen unmittelbarer Belieferung der Kundin Br« te	4b Co einen Zwischengewinn von 10 des Rech-
nungsbeträge s gut gebracht, folgert das Berufungsgericht, daß die Klägerin der Beklagten zugesagt hat, deren Kundschaft nicht mehr unmittelbar zu beliefern, ohne die Beklagte daran zu beteiligen. Es fuhrt aus, soweit die Klägerin dieser Zusage zuwider ihre Erzeugnisse direkt an die Kund-* schaft der Beklagten verkauft habe, sei diese berechtigt, von der Klägerin den vereinbarten Zwischengewinn und, weil sie entschuldbar über das Bestehen und den Umfang ihrer Ansprüche im ungewissen sei * gemäß § 242 BOB Auskunft über lienge und Preis der uhmittelbar gelieferten Ware zu verlangen. Dieses Hecht bestehe aber nur für die Bauer des Ver■=» trage Verhältnisses der Parteien. Die Klägerin habe ihre HechtsbeZiehungen zu der Beklagten mit Schreiben vom 14° November 1956 gekündigt. Das Vertrag©Verhältnis sei daher in entsprechender Anwehdung des § 89 Abs. 2 HOB mit dem 51 o Mrz 1957 aufgehoben worden (BU $• 20 ff).
Hiergegen wendet sich d ie Hevision.
a)	Sie meint, dab Berufungsgerioht habe den Brief der Klägerin vom 14 Noveiaber 1956 zu Unrecht als Kühdiguhg '■.aufgefaßt. Seinem Wortdhht nach enthalte das Schreiben keine solche Erklärung« I)ie gegenteilige Auslegung vert? stoße gegen die :Benkg;bsetze. ■■■■
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Bei dem Schreiben der Klägerin vom 14* November 1956 handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung individuellen
 
Inhalts. Ihre Auslegung durch das Berufungsgericht kann nur daraufhin nachgeprüft werden, oh sie denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt.
In der Auslegung des Berufungsgerichts liegt kein Verstoß gegen die Denkgesetze. Die von der Revision wörtlich angeführten entscheidenden Sätze des SehreIbens enthalten zwar nicht das,Wort "Kündigung11. Allein die Beziehungen der Parteien .waren in dar damaligen Zeit unstreitig recht gespannt. Unmittelbarer Anlaß zu dem^ Schreiben^der.
Klägerin war deren Ansicht die Beklagte habe unberechtig-	{	j
te Abzüge gemacht und/die ihr gewährten Zahiimgafristen (90 bis 120 Tage) nicht eingehaiten. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang von einem "eigenartigenGeschäftsgeba-ren” spricht, die Annahme zweier Be Steilungen der Beklag-ten ab lehnt und erklärt, die Lieferungen an die Beklagte "bis zur Erledigung der finanziellen Angelegenheit", also auf unhestimmte Zeit, einstellen zu wollen, so kommt darin die Absicht, die	eehäftsverbindung jedenfalls bis
 auf weiteres abzubrechen, deutlich zu dem Ausdruck. Die Auffassung des Berufungsgerichts, in dem Schreiben liege eine Kündigung des Vertragevefhjältnisses * kann somit nicht als Vsr- < -stoß gegen die Benkgeäetze bezeichnet werden. $ie ist um so eher vertretbar, als auch der Inhaber der Beklagten wie das Berujfth^ager^	in	seiner	Part	elver*-	j
nehmung selbst das Schreiben als - Kündigung bezeichnet hat. Unetreitig sind zwisbhth den Parteien seit jenem Zeitpunkt auch keine Geschäfte mehr abgeschlossen «forden.
b)	Ob die Beziehungen zwischen den Parteien als ein Bauerschuldverhältnis anzusehen sind, wie die Revision es für möglich hält, mag dahingestellt bleiben; denn der. darauf gegründete Einwand, das VertragsVerhältnis hätte nur aus
10	-
wichtigem Grunde gekündigt werden können, von dem Vorliegen eines solchen Grundes sei aus dem angefochtenen Urteil nichts ersichtlich, ist nicht schlüssig. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß Dauerverträge nur aus wieÄigem Grunde gekündigt werden können 0	;
Dies trifft §tuch dann nicht zu, wenn der Vertrag eine Kündigung nicht vh3?eieiit. Vielmehr können Dauer schuld-	!
Verhältnisse, wie die' BevlU^^toantwortu^ zutreff end hervorhebt, regelmäßig im Wege ordentlicher Kündigung beendigt werden (vgl. z.B. §§ 565, 620 ff BGB). Das gilt insbesondere ven dem von der Beklagten mehrfach als den Beziehungen ZWiNhen deh Parteien ähnlich bezeichneten Handelsvertreterverhältnis (§89 HGB). Das Hecht, einen Dauervertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen, besteht jedenfalls neben dek der ordentlichen Kündigung, und es ist auch nicht einiusehen, weshalb für die Beziehungen Zwischen den Parteien etwas anderes gelten sollte<>
*>;£<?ßogen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Sohuld-verhältnis zwischen den Parteien sei durch eine Kündigung der Klägerin zu dem 31. März 155? beendigt worden, ist hlei^ i nach aUs den von der Revision angeführten Gründen nichts ■ einzuwenden.	.	v	■
3} Das Berufungsgericht billigt der Beklagten auf Grund 5 des ihr von der jföägerin zugesicherten Kundenschutzes einen Anspruch auf die W^eriVerkauf öspahne in den Fällen zu, in denen die Klägerin ihre Erzeugnisse unmittelbar an die Kundschaft der Bekiagten verkauft hat. Es beschränkt diese Verpflichtung d#r Klägerin jedoch auf die Dauer des Ver^ tragsverhältniösesr weil anders lautende Abreden zwischen \ den Parteien nicht getroffen Worden seien. Hur in diesem Umfange hält es die Klägerin für auskunftpflichtig (BU 5.
 23 ff).
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Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht hätte wegen der von ihm selbst her vor gehobenen Ähnlichkeit des VertragsVerhältnisses der Parteien mit einem Handelsvertreterverträge zur Auslegung des der Beklagten zuzubilligenden Kundenschutzes die Vorschrift des § 87 Abs* 3 HGB heranziehen müssen.
§ 8t HOB, der die Vergütung des Handelsvertreters regelt, setzt ein Ver^r^sverhältnis ybräuSV das die Vermittlung von Geschäften für einen anderen Unternehmer oder den Abschluß solcher Geschäfte in dessen Hamen zu dem Gegenstand hat ($ 84 HOB). Ist ein Geschäft, das der Unternehmer nach dem Aus s cheiden des Händel avert r et er s abgeschlossen hat, überwiegend auf dessen Tätigkeit zurückzuführen, so entsteht nach § 87 Abs, 3 HOB ein Provisionsanspruch des Han«-delsvertreters, sofern das Geschäft innerhalb einer angemessenen Prist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist*
a) Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß bestimmte unmittelbare Bestellungen ihrer Kundschaft bei der Klägerin überwiegend noch auf ihre Werbetätigkeit zurückzuf(ihren sind. Die bloße Tatsache, daß früher von ihr bearbeitete Kunden nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen zur Klägerin deren Erzeugnisse gekauft haben (sog. HachbeStellungen), würde einen Anspruch auf den Wiederverkäuferrabatt in entsprechender Anwendung dbe § 87 Abs* 3 HGB nicht rechtfertigen*
Tb) An? eine entsprechende Anwendung dieser - j edenfalls nicht zwingenden (vgl. Schlegelberger-Schröder HGB 3* Aufl. Anm. 55, 61; RGRK z. HGB 2. Aufl. Anm. 21 zu § 87) - Regelung auf Rechtsverhältnisse anderer Art könnte im übrigen nur ge-
dacht werden, wenn die Beziehungen zwischen dem Unternehmer
12
und dem, auf dessen Tätigkeit der spätere Geschäftsabschluß beruht, einem Handelsvertreterverhältnis im Ergebnis gleichzusetzen wären» Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Kede sein. Die Beklagte hat keine Geschäfte für die Klägerin vermittelt, sondern im eigenen Hamen und für eigene Rechnung von der Klägerin bezogene Ware frei verkauft. ihre^Eunden hat sie für sich, nicht für die Klägerin geworben. Rach der Beendigung der GeschäftebeZiehungen war sie weder verpflichtet noch gewillt, ihren Ktuidenkreis der Klägerin zu überlassen.
Der ihr von der Klägerin eingeräumte Wiederverkaufsrabatt stellte keine Vergütung- für eif^' Tätigkeit im Aufträge oder im Interesse der Klägerin dary sondern war ihr eigener Zwi-schenverdienst bei debtor trieb von Erzeugnissen der Klägerin. Auch sonst bestand keine einem Hände 1svertreterverhäi t nis ähnliche Bindung der läklagten gegenüber der Klägerin* Während diese nach den Eeststeiltmgen de# Berufungsgerichts immerhin verpflichtet war, nicht unmittelbar mit Kunden der Beklagten Kaufverträge abzuephließen, war jäne in ihrer Geschäftsgestaltung durch vertragliche Abmachungen mit der Klägerin nicht behindert» Sie konnte sich ih^e to
 te» Sie war nicht einmal verpflichtet, ausschließlich die Erzeugnisse der Klägerin zu vertreiben.
c)	. Unter diesen Dmä$#aden fehltaes an jedem Grund, die Be* . ■ klagte in den Genuß einer däia § 87 Abs. 3 HGB entsprechenden Vergütung gelangen zu lassen. Der für diese Vorachrift ;::';':;':maögebende Gesichtspunkt» eine vor Beendigung des Vertragsverhältnisses entfaltete Tätigkeit, die dem Unternehmer ■ ■ . durch -späteren GeecMfteabschluß einen Gewinn, gebracht hat, durch eine nachträglich zu bewirkende Vergütung zu entlohnen, ist von der Beklagten nicht behauptet, greift auch im Verhältnis zwischen den Parteien nicht Platz» Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht Ansprüche der Beklagten auf Zahlung des ihr eingeräumten Wiederverkaufspreises für die Zeit nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen der Parteien nicht in Betracht gezogen»
 
I	4) Die Revision wendet sich weiter gegen die Abweisung
 des Auskunftanspruches, soweit dieser auf eine Klärung der Lieferungsgeschäfte der Klägerin mit Großhandelsfirmen (Fachgeschäften), insbesondere mit der Firma Magnum Wilhelm KflBB jr. in	abzielte.	Sie meint, der von der
 Klägerin zugestandene Kuhdenschutz müsse sich als eine Hebenpflicht auch darauf erstrecken, daß diese es unterließ, mittelbar über andere ®oöhähdelsfirmen Kunden der Beklagten zu beliefern.
Die Beklagte verkennt hierbei, daß der Berufungsrichter mr einen so weitgehenden Kundenschutz nicht hat zubilligen wollen, Das Berufungsgericht stellt nämlich fest, der Kundenschutz habe sich auf den Kreis von Fachgeschäften und Endverbrauchern erstreckt , welche die Beklagte geworben und an die sie Waren der Klägerin verkauft habe. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin ihr darüber hinaus einen weiteren Schutz zUgeStänden habe. In ihren Schreiben vom 14o und 16. Dezember 1955 sei sie selbst davon ausgegangen, daß die Klägerin wie auch die neu gegründete Firma KfljlHl
 gewesen seien, Kunden zu werben und zu beliefern. Ihre Bitte, die von ihr seit langem gewonnenen Kunden von der Bearbeitung durch andere Vertreter auszunehmen 'v \und:^	dcr	firma	KflSBI	jr« unter Beachtung des
 Kundenschutzes räumlich: und sachlich abzugrenzen, habe die Klägerin abgelehnt, Dieser Rechtslage entspreche das im : Schreiben der Beklagten vbm 2>. Februar 1956 ausgedrückte, Bedauern, daß sie seinerzeit nicht darauf gedrungen habe, vertragliche Abmachungen mit der Klägerin zu treffen.
Gegen diese Ausführungen ist vom Rechts Standpunkt aus nichts einzuwenden. Sie sind von der Revision auch nicht angegriffen worden.
5) Schließlich bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne keinen Ausgleich nach § 89 b HGB fordern, well diese Vorschrift auf freie Eigenhändler nicht anwendbar sei» Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des II, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. December 1958 - BGHZ 29»83, 88 ff in der auch der Ausgleichsanspruch eines Eigenhändlers bejaht worden sei.
Der Bundesgerichtshof bezeichnet es in dem genannten Urteil (aaO S.	die	Anmerkung	von	Haager	LM
§ 89 b HGB Nr« 6) als 8ihh und Zweck des § 89 b HGB, daß der Handelsvertreter für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertrags Verhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil, wie er in der Schaffung des Kundenstammes liege, eine Gegenleistung erhalte* Die Vorschrift gewähre dem Handelsvertreter eine durch Billigkeitsgesichtspunkte beeinflußte Vergütung dafür, daß er dem Unternehmer e inen Kundenkreis augeführt habe♦ Zu e iner ent sprechen-den Anwendung dieses Reohtsgedankens auf den Eigenhändler sei deshalb erforderlich, daß der Fabrikant auf Grund besonderer. Vereinbarungen mit dem Eigenhändler bei dessen Ausscheiden aus der Absatzb^gänisation in die läge versetzt werde, sich den von diesem geworbenen Kundenstamm weiter nutzbar zu machen Nicht genügen würde es dagegen, wenn der Fabrikant, allein durch die Sogwirkung seiner Ware, in der Rage sei, die Kunden weiter zu beliefern, ohne daß ihm der vom Eigenhändler geworbene konkrete Kundenstamm von diesem überlassen werde (aäO
Der hier zu behandelnde Fall unterscheidet sich von dem in BGHZ 29	85	entschiedenen in wesentlichen Funkten.
Die Beklagte war bei ihrer Kundenwerbung an irgendwelche Verträge oder an Weisungen der Klägerin nicht gebunden. Sie bearbeitete ihren Kundenkreis für sich im eigenen Interesse
 
und nicht für die Klägerin«, Sie hatte ihre Kunden bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen auch nicht etwa der Klägerin zu überlassen. Nichts hinderte sie, schon während des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin ihre Kundschaft mit Erzeugnissen der Konkurrenz zu beliefern* Um so mehr galt das für den Fall der Beendigung der Geschäftsbeziehungen.
Hiernach ist die vöh der Revision angeführte Entscheidung auf den vorliegenden Pall nicht anwendbar. Die vom Berufungsgericht festgeeteilten Besonderheiten in den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien sprechen vielmehr gegen eine entsprechende Anwendung des § 89 h HGB. Bas Berufungsgericht hat daher ohne Recht sver st öS das Bestehen eines Aus-gleichsanspruchsder Beklagten verneint.
ill. Nach alledem ist die Revision der Beklagten als imbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheiduiig beruht auf § 97 ZPO.
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