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BGH · VII ZR 206/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 206/73

Abs. 1 DIN 18300 in der Fassung vom Dezember 1958 ist mangels einer abweichenden Vereinbarung der Baugrubenaushub nach den Außenmaßen der Baukörper zuzüglich eines Arbeitsraums von 50 cm Breite zu berechnen. Auf die Revision der Klägerin wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist. Im Jahre 1964 beanstandete das Staatliche Rechnungsprüfungsamt, daß die Beklagte, die die Baugruben viereckig ausgehoben hatte, deren Maße den Rechnungen zugrunde gelegt und nicht gemäß VOB (C) DIN 18300 Ziff.5.102 nach den Abmessungen der kreisrunden Baukörper abgerechnet hatte. Demgemäß hat die Aufmessung des Aushubs und der Verfüllung der Baugruben nach den Bestimmungen DIN 18300 Abschnitt 5.102 und Abschnitt 3.051.1 und nach der Breite, die sich aus den Außenmaßen des Baukörpers zuzüglich der vorgeschriebenen Breite des betretbaren Arbeitsraums ergibt", aufzu demessen. Die Beklagte hat den Aushub und die Verfüllung nach den von ihr ausgehobenen viereckigen Baugruben zuzüglich eines Arbeitsraums von je 1,02 m Breite berechnet. 2. Das Berufungsgericht hält auch die Klägerin nicht durch ein gemeinsames Aufmaß der von der Beklagten erbrachten Leistungen für gebunden. Die Maße der Baugruben "AQHM-4ÜP1 seien zwar von dem Bauführer weder der Klägerin und einem Vertreter der Beklagten gemeinsam festgestellt worden, doch sei der Bauführer nicht zu der bei einem gemeinschaftlichen Aufmaß i.S. des § 14 Nr. 2 Satz 1 VOB (B) erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen befugt gewesen. Daß die beim Aufmessen der viereckigen Baugruben von beiden Seiten beteiligten Personen etwa befugt gewesen wären, von den AufmaßbeStimmungen der den Verträgen zugründegelegten Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (= VOB (C)) abzuweichen oder insoweit die Verträge abzuändern - was zudem hätte schriftlich erfolgen müssen -hat das Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei verneint. Das Landgericht hat die Breite des nach DIN 18300 Abschnitt 5.102 zu den Außenmaßen des Baukörpers hinzuzurechnenden Arbeitsraums gemäß Abschnitt 3.051*1 mit 50 cm angesetzt. Auf Grund der Beweisaufnahme hält es unter Zugrundelegung des Aushubs kreisrunder Baugruben hier einen betretbaren Arbeitsraum von 90 cm Breite für notwendig, aber auch - entgegen der Ansicht der Beklagten, die eine Breite von 1,02 m berechnen will -für ausreichend. Die zu berücksichtigende Breite der Grube setzt sich zusammen aus den Außenmaßen des Baukörpers sowie "der vorgeschriebenen Breite des betretbaren Arbeitsraums”, Als "vorgeschriebene Breite" betretbarer Arbeitsräume gelten die Breiten nach Abschnitt 3.051. Zu der sich aus den Außenmaßen des Baukörpers zuzüglich der vorgeschriebenen Breite des betretbaren Arbeitsraums ergebenden Breite werden gegebenenfalls die in 5.102.1 Für den "betretbaren Ar-beitsraum zwischen Baukörper und Baugrubenwand" kommt als in Abschnitt 3*051 vorgeschriebene Breite deshalb nur die Breite nach Abschnitt 3.051*1 von "mindestens 50 cm" in Betracht. Nach DIN 18300 Abschnitt 3*051*1 in der Fassung vom Juli 1955 betrug, wenn ein betretbarer Arbeitsraum zwischen Baukörper und Baugrubenwand nötig war, dessen Mindestbreite 50 cm, "wenn in den UnfallverhütungsvorSchriften .... der Neufassung der DIN 18300 vom Januar 1974 ist nunmehr eindeutig bestimmt, daß is Ich di e Brei te der Baugrubensohle aus den Außenmaßen der Baukörper zuzüglich der Mindestbreiten betretbarer Arbeitsräume nach DIN 4124 zuzüglich der erforderxichen Abmessungen für Schalungs- und Verbaukonstruktionen ergibt. Stellt sich erst bei der Ausführung heraus, daß ein Arbeitsraum von größerer Breite erforderlich ist, so wird diese beim Aufmaß nur dann berücksichtigt, wenn die Parteien nachträglich eine dahingehende Vereinbarung treffen. Die Beklagte behauptet nicht, daß in der Leistungsbeschreibung eine 50 cm überschreitende Breite des Arbeitsraums vorgeschrieben war. Sie behauptet auch nicht, daß außer der Breite, die sich aus den Außenmaßen der Baukörper und der vorgeschriebenen Breite des betretbaren Arbeitsraumes ergibt, noch Räume für die Einschalung der Baukörper oder für die Verkleidung der Baugruben (Abschnitte 5.102.1 ff) erfoderlich gewesen seien. Das Landgericht hat deshalb mit Recht die Abrechnung der Klägerin nach einem Arbeitsraum von nur 50 cm gebilligt. Daß ausgehend von den Außenmaßen der kreisrunden Baukörper und 50 cm breiten Arbeitsräumen die von der Klägerin zurückverlangten und ihr vom Landgericht zuerkannten Beträge richtig berechnet sind, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Diese Ausschlußwirkung ist nicht daran gebunden, daß die Klägerin ihrerseits es bei der Feststellung und Prüfung der Schlußrechnungen durch das Sonderbauamt beläßt. Dem Berufungsgericht ist deshalb beizupflichten, daß die Rückforderungen der Klägerin nicht der Beklagten das Recht geben, ihrerseits nunmehr sämtliche Massen anders zu berechnen. Zudem weist sie in ihrer Revision nicht nach, dau sie in den Vorinstanzen dargelegt hätte, inwiefern bei Beachtung der Vorschriften des Abschnitts 5 sich für sie eine Mehrforderung ergeben würde.

Zitierte Normen: § 14 VOB Art. 114 GG § 9 VOB § 812 BGB § 87f ELKBKHO § 91 ZPO
DINBerufungsgerichtBaugrubenbreitenBaukörperAbschnittKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: nein BQHZs___________ nein
VOB C DIN 18300 - Fassung vom Dezember 1958 -
Nach den Abschnitten 5*102 und 3.051.1 Abs. 1 DIN 18300 in der Fassung vom Dezember 1958 ist mangels einer abweichenden Vereinbarung der Baugrubenaushub nach den Außenmaßen der Baukörper zuzüglich eines Arbeitsraums von 50 cm Breite zu berechnen.
BGH, ürt.v. 30. Januar 1975 - VII ZR 206/73 - OLG Frankfurt (Mai
LG Frankfurt (Mai
BUNÜKSGKRICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 206/73	URTEIL	Verkündet am 30, Januar 1975 Horn, Amtsinspektor
		als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland^hier vertreten_durch die Oberfinanzdirektion in FSHiHfe	A^HMb-Allee	Nr«	32,
Klägerin, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Vilhelm G Grube EMB» Inhaber: dortselbst,
 Bauunternehmer Wilhelm
 Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte und
/! U
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Dr. Recken
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 24. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Juni 1968 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte hat gemäß Auftrag der Klägerin vom 4. Juli I960 für das Munitionslager RBHHHB bei L^PP/R^BB vier und gemäß Auftrag vom 28. Februar 1962 für das Munitionslager ABHIHV bei B^^P-SBBPHBl drei kreisrunde Feuerlöschbehälter von Je 450 mP Inhalt gebaut.
Das Sonderbauamt in WBBBBP stellte 1961 die Schlußrechnung der Beklagten für den ersten Auftrag über 202.431,72 DM nach Prüfung auf 202.034,76 DM und 1962 die Schlußrechnung für den zweiten Auftrag ungekürzt auf 192.688,77 DM fest. Die Klägerin bezahlte diese Beträge und die Beklagte nahm die Zahlungen vorbehaltlos an.
Im Jahre 1964 beanstandete das Staatliche Rechnungsprüfungsamt, daß die Beklagte, die die Baugruben viereckig ausgehoben hatte, deren Maße den Rechnungen zugrunde gelegt und nicht gemäß VOB (C) DIN 18300 Ziff. 5.102 nach den Abmessungen der kreisrunden Baukörper abgerechnet hatte.
Auf Grund der Prüfungsberichte hat die Klägerin bezüglich des ersten Auftrags 7.051,05 DM und des zweiten 3.099,90 DM, insgesamt 15.150,95 DM nebst Zinsen mit der im Mai 1967 erhobenen Klage zurückverlangt. Das Landgericht hat der Klage - abgesehen von einem geringfügigen Teil der Zinsen - in vollem Umfang, das Berufungsgericht nur in Höhe von 8.569,09 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Es hat die Revision zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision den abgewiesenen Teil des Klaganspruchs. Die Revision der Beklagten zielt auf volle Abweisung
 
der Klage. Jede Partei beantragt, die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Den beiden Aufträgen liegen die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen VOB (C) zugrunde. Demgemäß hat die Aufmessung des Aushubs und der Verfüllung der Baugruben nach den Bestimmungen DIN 18300 Abschnitt 5.102 und Abschnitt 3.051.1 (Fassung vom Dezember 1958) zu erfolgen.
1.	Nach Abschnitt 5.102 ist Baugrubenaushub "nach den Tiefen .... und nach der Breite, die sich aus den Außenmaßen des Baukörpers zuzüglich der vorgeschriebenen Breite des betretbaren Arbeitsraums ergibt", aufzu demessen. "Als vorgeschriebene Breite betretbarer Arbeitsräume gelten die Breiten nach Abschnitt 3.051.” ”Zu der Breite, die sich aus den Außenmaßen des Baukörpers zuzüglich der vorgeschriebenen Breite des betretbaren Arbeitsraums ergibt, werden hinzugerechnet:" die in den Abschnitten 5.102.1 ff für die Schalung genannten Breiten. Auch das Verfüllen von Baugruben ist nach Abschnitt 5.106 entsprechend Abschnitt 5.102 unter Abzug der Baukörper aufzu demessen.
2.	Der nach Abschnitt 5.102 für die Breite des Arbeitsraums maßgebende Abschnitt 3.051.1 Abs. 1 lautet: "Wenn ein betretbarer Arbeitsraum zwischen Baukörper und Baugrubenwand nötig ist, muß er mindestens 50 cm breit ausgeführt werden."
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I 1 .
Die Beklagte hat den Aushub und die Verfüllung nach den von ihr ausgehobenen viereckigen Baugruben zuzüglich eines Arbeitsraums von je 1,02 m Breite berechnet.
1. Ihre Behauptung, nach Abschluß der Verträge sei eine dahingehende Vereinbarung getroffen worden, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Insoweit greift die Beklagte das Urteil mit der Revision nicht an.
2. Das Berufungsgericht hält auch die Klägerin nicht durch ein gemeinsames Aufmaß der von der Beklagten erbrachten Leistungen für gebunden. Auf dem habe der örtliche Bauleiter Htfli der Klägerin die Maße der viereckigen Baugruben allein festgestellt und sie der Beklagten mitgeteilt. Die Maße der Baugruben "AQHM-4ÜP1 seien zwar von dem Bauführer weder der Klägerin und einem Vertreter der Beklagten gemeinsam festgestellt worden, doch sei der Bauführer nicht zu der bei einem gemeinschaftlichen Aufmaß i.S. des § 14 Nr. 2 Satz 1 VOB (B) erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen befugt gewesen. Eine solche Befugnis sei schon deshalb nicht gegeben, weil andernfalls eine Überprüfung des Aufmaßes durch das Staatliche Bauprüfungsamt entsprechend Art. 114 Abs. 2 GG, §§ 87 ff RHO zwecks Rückforderung zuviel gezahlter Beträge gegenstandslos wäre.
Insoweit ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten. Allerdings dient ein gemeinsames Aufmaß in der Regel nur dazu, den Umfang der tatsächlich ausgeführten Arbeiten festzustellen, um spätere Streitigkeiten hierüber auszuschließen (Urteil des Senats vom 24. Januar 1974 - VII ZR 73/73 = Baurecht 1974, 210). Insofern könnte
 eint? beiderseitige Bindung der Parteien durch gemeinsame Aufmessungen eingetreten sein, denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des staatlichen Rechnungsprüfungsverfahrens, die tatsächlich ausgehobenen Erdmassen später nachmessen zu lassen, was auch oft nicht mehr möglich sein wird.
Jedoch kommt es hier auf eine solche die Parteien bindende Wirkung eines gemeinsamen Aufmaßes gar nicht an. Ob der Aushub aus den viereckigen Baugruben richtig aufge-messen worden ist, ist unerheblich, und hierüber streiten die Parteien auch nicht. Entscheidend ist, ob die Aufmes-sungsbestimmungen in DIN 18300 eingehalten worden sind. Danach ist aber der Aushub nach den Außenmaßen der kreisrunden Baukörper und nicht der tatsächliche Aushub der viereckigen Baugruben der Abrechnung zugrundezulegen. Daß die beim Aufmessen der viereckigen Baugruben von beiden Seiten beteiligten Personen etwa befugt gewesen wären, von den AufmaßbeStimmungen der den Verträgen zugründegelegten Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (= VOB (C)) abzuweichen oder insoweit die Verträge abzuändern - was zudem hätte schriftlich erfolgen müssen -hat das Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei verneint.
Die Ansicht der Beklagten, die Klägerin sei durch gemeinsame Aufmaße gebunden, ist somit unrichtig.
III.
Das Landgericht hat die Breite des nach DIN 18300 Abschnitt 5.102 zu den Außenmaßen des Baukörpers hinzuzurechnenden Arbeitsraums gemäß Abschnitt 3.051*1 mit 50 cm angesetzt. Das Berufungsgericht entnimmt den Worten “mindestens 50 cm" in Abschnitt 3.051.1, daß die dort genannte Breite von 50 cm nur die unterste Grenze darstelle
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und beim Vorliegen zwingender Gründe eine größere Breite angesetzt werden müsse. Auf Grund der Beweisaufnahme hält es unter Zugrundelegung des Aushubs kreisrunder Baugruben hier einen betretbaren Arbeitsraum von 90 cm Breite für notwendig, aber auch - entgegen der Ansicht der Beklagten, die eine Breite von 1,02 m berechnen will -für ausreichend.
Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.
1.	Abschnitt 5 der DIN 18300 betrifft f,Aufmaß und Abrechnung” , Abschnitt 3 regelt die "Ausführung”. Nach Abschnitt 5.102 wird der Aushub einer Baugrube nach deren Tiefe und Breite aufgemessen. Die zu berücksichtigende Breite der Grube setzt sich zusammen aus den Außenmaßen des Baukörpers sowie "der vorgeschriebenen Breite des betretbaren Arbeitsraums”, Als "vorgeschriebene Breite" betretbarer Arbeitsräume gelten die Breiten nach Abschnitt 3.051. Zu der sich aus den Außenmaßen des Baukörpers zuzüglich der vorgeschriebenen Breite des betretbaren Arbeitsraums ergebenden Breite werden gegebenenfalls die in 5.102.1 ff genannten Maße für Verschalung des Baukörpers und Verkleidung der Baugrube hinzugerechnet.
2.	Aus Abschnitt 5.102 folgt, daß nur die in Abschnitt 3.051 vorgeschriebenen Breiten des betretbaren Arbeitsraums maßgebend sind. Somit kann es nicht, wie
 das Berufungsgericht meint, auf eine im jeweiligen Einzelfall sich später als notwendig erweisende Breite ankommen. Die Bauleistung ist nach § 9 Nr. 1 VOB (A) so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, daß alle Bewerber sie im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise
 
sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Auch soll dem Auftraggeber ein zuverlässiger Preisvergleich der Angebote ermöglicht werden. Ferner sollen spätere Streitigkeiten und Beweiserhebungen über eine im gegebenen Falle "notwendige" Breite vermieden werden. Diese Ziele werden durch die in § 10 Nr. 1 und 3 VOB (A) vorgeschriebene Verweisung auf die die Interessen beider Parteien wahrenden vorgefertigten Regelungen in den DIN-Vorschriften erreicht. Für den "betretbaren Ar-beitsraum zwischen Baukörper und Baugrubenwand" kommt als in Abschnitt 3*051 vorgeschriebene Breite deshalb nur die Breite nach Abschnitt 3.051*1 von "mindestens 50 cm" in Betracht. Die übrigen in den Abschnitten 3*051*2 ff angegebenen Breiten gelten für sonstige Arbeitsräume .
3* Für dieses Ergebnis spricht auch die Entwicklung, welche die Fassungen der DIN 18300 im Laufe der Jahre genommen hat.
Nach DIN 18300 Abschnitt 3*051*1 in der Fassung vom Juli 1955 betrug, wenn ein betretbarer Arbeitsraum zwischen Baukörper und Baugrubenwand nötig war, dessen Mindestbreite 50 cm, "wenn in den UnfallverhütungsvorSchriften .... oder in der Leistungsbeschreibung keine größeren Maße vorgeschrieben" waren. Die sich aus den Unfallverhütungsvorschriften ergebenden größeren Maße sind jedoch nicht ohne weiteres zu überschauen. Offenbar deshalb wurden sie in der Fassung vom Dezember 1958 nicht mehr aufgeführt. Damit wurde für die Abrechnung eine weitere Abstraktion von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles erreicht. In Abschnitt 5*1.3.2 der Neufassung der DIN 18300 vom Januar 1974 ist nunmehr eindeutig bestimmt,
 daß is Ich di e Brei te der Baugrubensohle aus den Außenmaßen der Baukörper zuzüglich der Mindestbreiten betretbarer Arbeitsräume nach DIN 4124 zuzüglich der erforderxichen Abmessungen für Schalungs- und Verbaukonstruktionen ergibt. Nach DIN 4124 müssen Arbeitsräume in Baugruben, die betreten werden, mindestens 0,50 m breit sein.
4. Glaubt der Auftragnehmer mit der Mindestbreite von 50 cm nicht auskommen zu können, so kann er eine von ihm für erforderlich gehaltene Mehrleistung in die Einheitspreise seines Angebots einkalkulieren» Er kann auch im Bauvertrag mit dem Auftraggeber einen höheren Einheitspreis vereinbaren. Stellt sich erst bei der Ausführung heraus, daß ein Arbeitsraum von größerer Breite erforderlich ist, so wird diese beim Aufmaß nur dann berücksichtigt, wenn die Parteien nachträglich eine dahingehende Vereinbarung treffen. Eine solche Vereinbarung hält das Berufungsgericht hier nicht für erwiesen.
IV.
Die Beklagte behauptet nicht, daß in der Leistungsbeschreibung eine 50 cm überschreitende Breite des Arbeitsraums vorgeschrieben war. Sie behauptet auch nicht, daß außer der Breite, die sich aus den Außenmaßen der Baukörper und der vorgeschriebenen Breite des betretbaren Arbeitsraumes ergibt, noch Räume für die Einschalung der Baukörper oder für die Verkleidung der Baugruben (Abschnitte 5.102.1 ff) erfoderlich gewesen seien. Die Revision macht lediglich geltend, das Putzergerüst habe einen weiteren Raum zwischen Baukörper und Baugrubenwand erfordert. Für ein Putzergerüst ist jedoch in Abschnitt 5.102 ff ein bei der Aufmessung zu berücksichtigender
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zusätzlicher Arbeitsraum nicht vorgesehen. Das Landgericht hat deshalb mit Recht die Abrechnung der Klägerin nach einem Arbeitsraum von nur 50 cm gebilligt.
Daß ausgehend von den Außenmaßen der kreisrunden Baukörper und 50 cm breiten Arbeitsräumen die von der Klägerin zurückverlangten und ihr vom Landgericht zuerkannten Beträge richtig berechnet sind, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.
V.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Klägerin die von ihr nicht geschuldeten Beträge Jedenfalls aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) zurückverlangen kann, sofern nicht bereits Nr. 14 Abs. 2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen zu dem Leistungsverzeichnis und Nr. 24 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, die den Verträgen zugrundeliegen, einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Beträge ergeben.
VI.
Durch die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlungen sind nach § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B) Nachforderungen der Beklagten ausgeschlossen. Diese Ausschlußwirkung ist nicht daran gebunden, daß die Klägerin ihrerseits es bei der Feststellung und Prüfung der Schlußrechnungen durch das Sonderbauamt beläßt. Der Prüfung und Feststellung des Sonderbauamts kommt von vornherein eine endgültige Bedeutung zu, weil die Schlußrechnungen nach Art. 114
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/v
Aba. 2 GG, §§ 87 ff KHO der Überprüfung durch das Rechnungsprüfung samt unterliegen.
Dem Berufungsgericht ist deshalb beizupflichten, daß die Rückforderungen der Klägerin nicht der Beklagten das Recht geben, ihrerseits nunmehr sämtliche Massen anders zu berechnen. Die Beklagte bleibt in jedem Falle an die Bestimmungen DIN 18300 Abschnitt 5 über die Aufmessung und Abrechnung gebunden. Zudem weist sie in ihrer Revision nicht nach, dau sie in den Vorinstanzen dargelegt hätte, inwiefern bei Beachtung der Vorschriften des Abschnitts 5 sich für sie eine Mehrforderung ergeben würde.
VII.
Sämtliche Verfahrensrügen der Beklagten hat der Senat geprüft und für unerheblich oder unbegründet befunden .
Die Revision der Beklagten erweist sich somit als unbegründet» Auf die Revision der Klägerin ist das an-gefochtene Urteil im Kostenpunkt sowie insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert hat. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist in vollem Umfang zurückzuweisen.
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Nach §§ 91, 97 ZPO hat die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Vogt	Erbel	Girisch
 Meise	Recken