Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Im Jahre 1964 fertigte der Kläger iflHHB für die Beklagte verschiedene Unterlagen für den Wiederaufbau des kriegszerstörten Hauses der Beklagten in Duf|^, Friedrich-VJd^J-Platz 6, gegen Festhonorare von 2.000 DM und 4.000 DM. Anfang August 1964 übersandten die Kläger der Beklagten einen vom Kläger bereits Unter- August 1964 fand nämlich im Büro des Rechtsanwalts der Beklagten Dr. Fl^lUBB in Uü^HHHi eine Besprechung zwischen dem Kläger der Beklagten und Dr. FlfBl statt. August 1964) widersprachen die Kläger diesem Schreiben und forderten ein Honorar von 55 % der Gesamtleistung = 26.444,83 DM nebst rund 900 DM Auslagen. Mit der Klage haben die Kläger zuletzt die Verurtei lung der Beklagten zur Zahlung von 27.350,75 DM nebst Zinsen gefordert, abzüglich durch Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts vom 11. Die Beklagte hat bestritten, den Klägern weitere als die mit dem anerkannten Betrag abgegoltenen Arbeiten in Auftrag gegeben zu haben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgen die Kläger den Klageanspruch, soweit er abgewiesen worden ist, weiter. August 1964 allein schon für die von ihnen auftragsgemäß erbrachten Leistungen (Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen) ein höheres Honorar als die ursprünglich vereinbarten 6.000 DM zugestanden habe. August 1964, als die Verhandlung zwischen der Beklagten und deren Rechtsanwalt Dr. FlflHj^HHin dessen DU Das Berufungsgericht meint, weitergehende Ansprüche stünden den Klägern nicht mehr zu, weil sie in der Verhandlung vom 28. August 1964 für die Beklagte erkennbar als Mitglied und Vertreter der zwischen den beiden Klägern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt. Er hatte allein die beiden vorangegangenen Verträge geschlossen, die von der Gesellschaft übernommenen Architektenleistungen ausgeführt, für die Gesellschaft die auf den Abschluß eines umfassenden Architektenvertrages mit der Beklagten gerichteten Vertragsverhandlungen geführt, den Entwurf des schriftlichen Architektenvertrages unterzeichnet und war auch allein am 28. Die Kläger haben nicht behauptet, daß das alles hinter dem Rücken und in Unkenntnis FaflB geschehen wäre. Diese Duldungsvollmacht könnte auch einen vergleichsweisen Nachlaß streitiger Architektengebühren decken, soweit er sich nach dem für die Beklagte damals erkennbaren Sachverhalt noch im Rahmen des Vertretbaren bewegt hätte. August 1964 der Gesellschaft gegen die Beklagte auf Grund bereits erbrachter Architektenleistungen eine Gesamtforderung von rund 27.000 DM zustand, so daß der von an diesem Tage ausgesprochene Verzicht eine Forderung von rund 21.000 DM betraf.bb) Mangels Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat nicht davon ausgehen, daß die Beklagte (nach der ihr am 28. cc) Ist aber davon auszugehen, so konnte die Beklagte verständigerweise nicht annehmen, daß FaflB, durch eine "Duldung" der Tätigkeit gegenüber der Beklagten, diesen auch zu einem derart weitgehenden Gebührenverzicht bevollmächtigt hätte. Das Berufungsgericht hat dabei als den Klägern zufließenden Vorteil im Auge, daß diese "von der Beklagten aus der Gewährleistung für ihre Planungsarbeit entlassen" wurden. Das ist jedoch kein ernst zu nehmendes Äquivalent für die der Beklagten von den Klägern eingeräumte Befugnis, deren Planungsarbeit ohne Honorarzahlung weiterzuverwenden. August 1964 (ohne jeden Vorbehalt gegen die sofortige bindende Wirkung der Abrede) fest auf einen Gebührenverzicht von rund 21.000 DM zu dem Nachteil der Kläger eingelassen hat. Bei einer solchen Sachlage reicht die Duldung des Auftretens iMHBgegenüber der Beklagten durch FaflB nicht so weit, daß auch der ganz außergewöhnliche und durch die Sachlage in keiner Weise gerechtfertigte Verzicht 28. August 1964 noch durch die ihm von Falke erteilte "Duldungsvollmacht" gedeckt und damit auch diesem gegenüber wirksam wäre. Mit der somit gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht erhält dieses zugleich die Gelegenheit, seine Auslegung des Schreibens des Dr. FlflB vom 28.
BUNDESGERICHTSHOF (l IM NAMEN DES VOLKES vii zr 206/69 URTEIL Verkündet am 29. April 1971 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2. des Architekten Werner des Architekten Franz beide in > Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. gegen Frau Else 'Straße * Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr u Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt, Schmidt und Dr. Girisch für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Juni 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger betreiben ihren Beruf als Architekten seit I960 gemeinsam in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Jahre 1964 fertigte der Kläger iflHHB für die Beklagte verschiedene Unterlagen für den Wiederaufbau des kriegszerstörten Hauses der Beklagten in Duf|^, Friedrich-VJd^J-Platz 6, gegen Festhonorare von 2.000 DM und 4.000 DM. Im einzelnen ist der Umfang dieser Aufträge streitig. Weiter ist streitig, ob die Beklagte den Klägern bereits einen Auftrag für sämtliche bei diesem Bauvorhaben anfallenden Architektenleistungen mündlich erteilt oder fest versprochen hatte. Anfang August 1964 übersandten die Kläger der Beklagten einen vom Kläger bereits Unter- zeichneten Entwurf eines schriftlichen Architektenvertrages. Zur Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Beklagte kam es jedoch nicht mehr. Am 28. August 1964 fand nämlich im Büro des Rechtsanwalts der Beklagten Dr. Fl^lUBB in Uü^HHHi eine Besprechung zwischen dem Kläger der Beklagten und Dr. FlfBl statt. Am Ende der Besprechung diktierte dieser in ihrer Anwesenheit folgendes an die Kläger gerichtetes Schreiben: MNamens und im Aufträge der Frau Elsa in DuflBB» NfllHstraße # (Beklagte), darfich die heute auf meinem Büro zwischen Frau SflHHH und Herrn Architekt getroffene Verein- barung wie folgt bestätigen: Die Tätigkeit des Herrn wie überhaupt Ihres Architektenbüros, wird in beiderseitigem Einvernehmerynr^dem heutigen Tage eingestellt. Frau SflHIHB zahlt für die von Ihnen geleisteten Arbeiten eine Honorarabfindung von 6.000 DM. Dazu kommen noch die angefallenen Nebenkosten für Lichtpausen, die auf etwa 900 DM veranschlagt, aber noch deta^^ liert in Rechnung gestellt werden. Frau SfHH und der von ihr zu beauftragende neue Architekt sind berechtigt, die von Ihnen erarbeiteten Unterlagen einschließlich des schwebenden Baugesuchs zu übernehmen und zu verwerten. Das von Herrn Ingendoh für Frau SflHHB bereits eingereichte Baugesuch bleibt anhängig. Herr Architekt BDA trägt für das Baugesuch keine 4 Verantwortung mehr. Rückfragen und Abänderungs wünsche des Bauordnungsamts wird er nicht mehr bearbeiten und beantworten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Inhalt der Unterredung auch Ihrerseits umgehend bestätigen würden.” Mit Schreiben vom selben Tage (28. August 1964) widersprachen die Kläger diesem Schreiben und forderten ein Honorar von 55 % der Gesamtleistung = 26.444,83 DM nebst rund 900 DM Auslagen. Später erteilten sie der Beklagten am 11. September 1964 eine Rechnung über 27.250 DM und am 23. Dezember 1964 über weitere 100,75 DM. In der Folge führte die Beklagte das Bauvorhaben ohne Beteiligung der Kläger, jedoch unter Verwertung ihrer Pläne durch. Mit der Klage haben die Kläger zuletzt die Verurtei lung der Beklagten zur Zahlung von 27.350,75 DM nebst Zinsen gefordert, abzüglich durch Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts vom 11. Juni 1965 bereits zuerkannter 6.768,19 DM. Die Beklagte hat bestritten, den Klägern weitere als die mit dem anerkannten Betrag abgegoltenen Arbeiten in Auftrag gegeben zu haben. Auf etwaige weitergehende Honoraransprüche hätten die Kläger am 28. August 1964 verzichtet. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgen die Kläger den Klageanspruch, soweit er abgewiesen worden ist, weiter. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht führt aus: Zwar habe die Beklagte den Klägern keinen umfassenden, insbesondere keinen die Bauleitung und die Örtliche Bauaufsicht einschließenden Architektenauftrag erteilt. Doch sprächen die Umstände dafür, daß den Klägern am 28. August 1964 allein schon für die von ihnen auftragsgemäß erbrachten Leistungen (Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen) ein höheres Honorar als die ursprünglich vereinbarten 6.000 DM zugestanden habe. Aus dem Verhalten der Parteien nämlich und aus den Gesamtumständen her "deute es sich in starkem Maße an”, daß die Kläger auf die 6.000 DM nur dann hätten beschränkt bleiben sollen, wenn (ein Fall, der nicht eingetreten ist) sich das Bauvorhaben nicht hätte durchführen lassen oder die Beklagte aus anderen Gründen für die Planungsarbeiten der Kläger keine Verwendung gefunden hätte, daß aber in dem (hier eingetretenen) Fall der späteren Verwertung der Planungsarbeit der Kläger durch die Beklagte die Kläger von dieser ein der bereits geleisteten Tätigkeit angemessenes und somit höheres Honorar als 6.000 DM hätten fordern können, daß nämlich die Vergütung für die Planungsarbeit dann nach den Sätzen der GOA (unter Berücksichtigung eines noch zu vereinbarenden Nachlasses) hätte berechnet werden sollen. Angesichts dessen muß auch der Senat davon ausgehen, daß den Klägern am 28. August 1964, als die Verhandlung zwischen der Beklagten und deren Rechtsanwalt Dr. FlflHj^HHin dessen DU 11 / Büro stattfand, gegen die Beklagte eine höhere Honorarforderung zustand als die 6.000 DM nebst Auslagen, die sie inzwischen erhalten haben. I. Das Berufungsgericht meint, weitergehende Ansprüche stünden den Klägern nicht mehr zu, weil sie in der Verhandlung vom 28. August 1964 darauf verzichtet hätten. 1. Es stellt rechtsfehlerfrei fest, am 28. August 1964 für die Beklagte erkennbar als Mitglied und Vertreter der zwischen den beiden Klägern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt. 2. Es geht auch ohne Rechtsverstoß davon aus, daß nach dem Gesellschaftsvertrag der Kläger (Ziffer II), ebenso wie nach dem Gesetz (§§ 709, 714 BGB), die Geschäftsführung und Vertretung beiden Gesellschaftern gemeinsam zustand. 3. Es stellt weiter fest, daß iflHHV zur Abgabe seiner Erklärung vom 28. August 1964 von Fa^®n*c*1't ausdrücklich bevollmächtigt war. Es läßt offen, ob F zu diesen Erklärungen stillschweigend bevollmächtigt hatte (Duldungsvollmacht); denn zu demindest nach dem Begriff der Anscheinsvollmacht sei FaflB an die von 28. August 1964 abgegebene Erklä- rung gebunden, wonach die Kläger ihre Honorarforderung auf 6.000 DM beschränkt hätten. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg. a) Für das Berufungsgericht spricht allerdings, daß l(IBl (für die Gesellschaft) der Beklagten gegenüber bisher stets allein aufgetreten war. Er hatte allein die beiden vorangegangenen Verträge geschlossen, die von der Gesellschaft übernommenen Architektenleistungen ausgeführt, für die Gesellschaft die auf den Abschluß eines umfassenden Architektenvertrages mit der Beklagten gerichteten Vertragsverhandlungen geführt, den Entwurf des schriftlichen Architektenvertrages unterzeichnet und war auch allein am 28. August 1964 zur Verhandlung mit der Beklagten bei Dr. erschienen. Die Kläger haben nicht behauptet, daß das alles hinter dem Rücken und in Unkenntnis FaflB geschehen wäre. Dann aber ergibt sich zwingend aus diesem unstreitigen Sachverhalt, daß Fqfll das alleinige Auftreten Ingendohs im Namen der Gesellschaft gegenüber der Beklagten "geduldet” hat, soweit es sich um Geschäfte handelt, die üblicherweise mit dem Abschluß, der Durchführung und der finanziellen Abwicklung der dieses Bauvorhaben betreffenden Architektenverträge zwischen der Gesellschaft und der Beklagten Zusammenhängen. Diese Duldungsvollmacht könnte auch einen vergleichsweisen Nachlaß streitiger Architektengebühren decken, soweit er sich nach dem für die Beklagte damals erkennbaren Sachverhalt noch im Rahmen des Vertretbaren bewegt hätte. b) Gerade daran aber fehlt es hier. Der Sachverhalt, von dem der Senat angesichts der Unterstellung des Berufungsgerichts auszugehen hat, liegt ganz außergewöhnlich. 8 f aa) Es muß nämlich für diese Instanz unterstellt werden, daß zu Beginn der Verhandlung vom 28. August 1964 der Gesellschaft gegen die Beklagte auf Grund bereits erbrachter Architektenleistungen eine Gesamtforderung von rund 27.000 DM zustand, so daß der von an diesem Tage ausgesprochene Verzicht eine Forderung von rund 21.000 DM betraf. bb) Mangels Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat nicht davon ausgehen, daß die Beklagte (nach der ihr am 28. August 1964 bekannten Sachlage) damals berechtigten Anlaß gehabt hätte, diese Forderung für unbegründet zu halten. Es muß vielmehr weiter unterstellt werden, daß der Beklagten am 28. August 1964 das Ausmaß des von lHHHBausgesProc^lenen Verzichts bewußt war. cc) Ist aber davon auszugehen, so konnte die Beklagte verständigerweise nicht annehmen, daß FaflB, durch eine "Duldung" der Tätigkeit gegenüber der Beklagten, diesen auch zu einem derart weitgehenden Gebührenverzicht bevollmächtigt hätte. Dieser Gebührenverzicht war nämlich bei der zu unterstellenden Sachlage objektiv durch nichts gerechtfertigt. Irgendwelche Erwägungen, aus denen sich vernünftigerweise auf ihn hätte einlassen sollen, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Die Meinung des Berufungsgerichts (S. 17 BU) über die am 28. August 1964 getroffene Regelung: "Vor- und Nachteile der beiderseitigen Zugeständnisse hielten nach der seinerzeitigen Sicht der Gesprächspartner einander also zu demindest einigermaßen die Waage", ist nicht haltbar. Das Berufungsgericht hat dabei als den Klägern zufließenden Vorteil im Auge, daß diese "von der Beklagten aus der Gewährleistung für ihre Planungsarbeit entlassen" wurden. Das ist jedoch kein ernst zu nehmendes Äquivalent für die der Beklagten von den Klägern eingeräumte Befugnis, deren Planungsarbeit ohne Honorarzahlung weiterzuverwenden. Eine angemessene Gegenleistung für die Planungsarbeit eines Architekten kann nicht allein schon darin gesehen werden, daß der Architekt, ohne daß ihm für seine Arbeit ein Honorar gezahlt wird, von der Haftung für etwaige Fehler seiner Arbeit freigestellt wird. Überdies fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten darüber, daß und in welchem Ausmaß eine solche Haftung der Kläger hier überhaupt in Betracht gekommen wäre. Nach alledem muß vorerst davon ausgegangen werden, daß es - für die Beklagte erkennbar - geradezu unverständlich war, warum sich iflHBB am 28. August 1964 (ohne jeden Vorbehalt gegen die sofortige bindende Wirkung der Abrede) fest auf einen Gebührenverzicht von rund 21.000 DM zu dem Nachteil der Kläger eingelassen hat. Bei einer solchen Sachlage reicht die Duldung des Auftretens iMHBgegenüber der Beklagten durch FaflB nicht so weit, daß auch der ganz außergewöhnliche und durch die Sachlage in keiner Weise gerechtfertigte Verzicht 28. August 1964 noch durch die ihm von Falke erteilte "Duldungsvollmacht" gedeckt und damit auch diesem gegenüber wirksam wäre. 10 / Damit entfällt zugleich die Annahme einer "Anscheinsvollmacht ” , da die Beklagte insoweit nach Treu und Glau- BGHZ 5, 111). 4. Da bisher lediglich von Unterstellungen ausgegangen ist, muß das Berufungsgericht den Sachverhalt weiter aufklären. Es wird zu ermitteln haben, ob und in- wirklich einen vorbehaltslosen Verzicht auf bereits verdiente Architektengebühren enthalten. Mit der somit gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht erhält dieses zugleich die Gelegenheit, seine Auslegung des Schreibens des Dr. FlflB vom 28. August 1964 noch einmal zu überprüfen, vor allem die Auslegung des letzten Satzes (Bitte der Beklagten an die Kläger um Gegenbestätigung). ben mit der Duldung Fa nicht rechnen durfte (vgl. wieweit die Erklärungen I vom 28. August 1964 Der Senat hat von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Rietschel Erbel Vogt Schmidt Girisch