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BGH · VII ZR 206/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 206/63

Er hatte zu diesem Verkauf vorher auch das ausdrückliche Einverständnis der Klägerin eingeholt, die in dem Vertrag als "wirtschaftliche Eigentümerin" angeführt ist. Der Kaufpreis wurde dadurch belegt, daß der Käufer eine Abgeltungshypothek für Hauszinssteuer mit 3*000 DM beglich und einen Teil von 5*^00 DM aus der Hypothek des Beklagten von 14.000 GM = EM, in DM umgestellt im Verhältnis 1:1, übernahm. Die Klägerin machte gegen den Beklagten Ansprüche geltend, weil er bei dem Verkauf dieses und anderer Grundstücke von einer Umstellung seiner Hypotheken im Verhältnis 1 : 1 ausgegangen sei und sich für diese deshalb zuviel habe auszahlen lassen, obwohl er, was er habe wissen müssen, nur eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 hätte beanspruchen können. Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 23.095?51 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Nach Rechtskraft des Teilurteils hat die Klägerin beantragt , den Beklagten durch Schlußurtoil zur Zahlung weiterer 11.830,55 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht ihn zur Zahlung von 8.057,50 DM nebst Zinsen verurteilt und die klage im übrigen abgewiesen. 1. ) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte der Klägerin schadensersatzpflichtig, weil er bei dem Verka des Grundstücks AflHBis^ra^e seine Pflichten als Beauftragter der Klägerin (§ 662 BGB) schuldhaft verletzt habe. Es sieht das Verschulden des Beklagten darin, daß er die Klägerin in den Glauben versetzt habe, er könne eine Umstellung seiner Hypothek im Verhältnis 1 : 1 beanspruchen, obwohl dies nicht der Pall gewesen sei und er zu demindest Zweifel an der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung gehabt habe. Hätte der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin über die richtige Rechtslage aufgeklärt oder wenigstens seine Zweifel geäußert, so wäre es nicht zu dem Verkauf des Grundstücks zu den Bedingungen des Kaufvertrags vom 17« Mai 1954 gekommen. Mit Rücksicht darauf, daß bei dem Grundstücksverkauf seine und seines Sohnes Interessen denen der Klägerin gegenübergestanden hätten, habe er sich nicht mit der ihm erteilten Vollmacht begnügt, sondern lediglich einen Vorschlag gemacht und eine besondere Einverständniserklärung der Klägerin erbeten. Benn die Klägerin hatte ihr Einverständnis zu dem hier in Rede stehenden Grundstücksverkauf nur auf Grund eines gerade vom Beklagten gemachten und in dem Kaufvertrag dann realisierten Vorschlags abgegeben. b) Die von dem Beklagten der Klägerin mitgetoilte Rechtsauffassung, er könne als dänischer Staatsangehöriger eine Umstellung seiner Hypothek im Verhältnis 1 : 1 beanspruchen, war, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Der Beklagte rügt hierzu, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kaufvertrag vom 17» Mai 1954 in § 5 den ausdrücklichen Hinweis auf die Umstellung der Hypothek im Verhältnis 1 : 1 enthalte; daraus ergebe sich, daß dieser Punkt mit dem Notar erörtert worden sei. Feststellung, daß sie das von dem Beklagten vor Abschluß des Vertrags vom 17« Mai 1954 nachgesuchte Einverständnis nicht erklärt haben würde, wenn er sie hinsichtlich der Umstellung seiner Hypothek richtig aufgeklärt hätte. e) Die von dem Berufungsgericht vorgenoramene Berechnung der Höhe des Schadens ist ebenfalls nicht zu beanstanden» Die Berechnung des Berufungsgerichts trifft jedoch zu« Es ermittelt den Schaden durch Vergleich dessen, was die Klägerin bei richtigem Verhalten des Beklagten erhalten haben würde, mit den Vorteilen, die sie tatsächlich erhalten hat» Zu diesen gehörten aber die 1.000 dkr, weil sic wie der Briefwechsel klar ergibt, als weiteres Entgelt für das Grundstück gezahlt wurden. 3«) Das Berufungsgericht erblickt ein ursächliches Mitverschulden der Klägerin an dem ihr durch den Verkauf des Grundstücks entstandenen Schaden darin, daß sie entgegen dem Rat des von ihr befragten Rechtsanwalts Oehlert am 22. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß es einen Schädigungsvorsatz des Beklagten, für den die Klägerin beweispflichtig wäre, als nicht erwiesen ansieht und deshalb nur Fahrlässigkeit annimmt. Schließlich liegt der Hinweis der Klägerin, es könne ihr bei der Frage des Schadensausgleichs nicht als Verschulden angelastet werden, daß sie dem Beklagten vertraut habe, neben der Sache. b) Dieses Verhalten der Klägerin könnte jedoch nur dann zu einer Schadensteilung nach § 254 Abs. 1 oder 2 BGB führen, wenn es für den Schaden ursächlich gewesen wäre, d.h., wenn festgestellt werden kann, daß bei einer Verweigerung des Einverständnisses der Schaden nicht eingetreten wäre o Es ist nicht ersichtlich, wieso sie sich, wie das Berufungsgericht meint, davon durch einen nachträglichen Widerruf des Treuhandverhältnisses hätte lossagen und durch eine einstweilige Verfügung den Eigentumsübergang hätte hindern können. Für die Annahme der Möglichkeit, den Vertrag gegenüber dem Käufer mit Erfolg anzufechten, fehlt es bisher an jeglicher Feststellung Eine Verweigerung der von dem Beklagten erbetenen Einverständniserklärung hätte aber möglicherweise dazu geführt, daß die Stadt HBHB daraufhin die Genehmigung des Vertrags verweigert hätte, die, soweit ersichtlich, nach dem Wohnsiedlungsgesetz und den Preisvorschriften erforderlich war. Es hat nicht übersehen, daß die Klägerin von dem Beklagten dann und wann Geldbeträge geschenkt erhalten hat, sieht das aber nicht als hinreichenden Beweis dafür an, daß der Beklagte der Klägerin gerade den hier im Streit stehenden Betrag zu Lasten des Abrechnungskontos gegeben hat. Wie sich aus der Abrechnung des Beklagten über die Verwaltung ergibt, hat er die Klägerin für die Zeit von November 1948 bis Januar 1953 mit monatlich 30 DM, insgesamt 1.500 DM Verwaltungsgebühren belastet. Sie hat vorgetragen, daß nach der Ausbombung der Grundstücke, die nunmehr nichts eingebracht hätten, der Beklagte für die Firma Hans-Hugo NfllHBauf die Erhebung von Verwaltungsgebühren verzichtet habe. Das Berufungsgericht stellt eine dahingehende Abänderung des Geschäftsbesorgungsvertrags fest und führt weiter aus, der Eeklagte habe nichts vorgetragen, was auf eine erneute Abänderung, d.h. eine Entgeltlichkeit, schließen lasse. So gesehen kann der von dem Beklagten seinerzeit ausgesprochene Verzicht nicht anders verstanden werden als unter der stillschweigenden Bedingung, daß die Grundstücke keinen Ertrag abwerfen. Es wäre auch geradezu unverständlich, wenn sich die Klägerin auf der einen Seite von den Mietern Verwaltungskosten bezahlen ließ, dem Verwalter aber eine Verwaltungsgebühr weiterhin vorenthielt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne diese Gebühr nicht aus eigenem Recht geltend machen, steht im Widerspruch zu der Feststellung, daß die Klägerin dem Beklagten mit Vollmacht vom 7* November 1951 die Verwaltung aller Grundstücke übertragen hat. Für die vorangegangene Zeit mag es sich zwar um Verwaltungsgebühren der Firma handeln; doch kann die Klägerin daraus nichts gegen den Beklagten herleiten, da sie ihn auch für die Abrechnung aus dieser Zeit in Anspruch nimmt» Daß sie von der Firma Hans-Hugo NflHB noch eine besondere Abrechnung erhalten oder dieser gar bereits eine Verwaltungsgebühr bezahlt hat, hat die Klägerin nicht behauptet» Auf die Revisionen der Parteien ist daher das ange-fochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als der Beklagte zur Zahlung von 7»397,62 DM (5-887,50 DM Schadensersatz + 1.500,— DM Verwaltungsgebühren + 10,12 DU) nebst Zinsen verurteilt und die Klage in Höhe von 1.962,50 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist» Die weitergehende Revision des Beklagten wegen der Verurteilung zur Zahlung von 100 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1.

Zitierte Normen: § 662 BGB
GrundstückZinsBerufungsgerichtZahlungHypothekVerhältnisKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 206/63	URTEIL#	Verkündet	am
18, Oktober 1965 Jodas,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 des früheren Werkmeisters Hans Andreas
 Peter N

Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Frau Christine BflBWwe., SÄ^MI^H/Bänemark,
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 7. Juni 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 7.397,62 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage in Höhe von 1.962,50 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
In Hohe von 1.510,12 DM nebst 4 i» Zinsen aus 1.500 DM seit dem 1. Juni 1954 wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Beide Parteien sind dänische Staatsangehörige. Die Klägerin ist die Witwe des 1950 verstorbenen Architekten Peter B|H in	3)-*-3seni	gehörten	verschiedene in
 gelegene, durch Bomben zerstörte Grundstücke, u.a. das Grundstück Af||BBs^ra^e	Als	dessen Eigentümer
 war im Grundbuch ein Bürovorsteher R|H eingetragen; doch war dieser nur Strohmann des Peter Bfl|. Auf diesem Grundstück ruhte eine von dem Beklagten im .Jahre 1946 durch Abtretung seitens der früheren Gläubigerin erworbene Hypothek von 14-000 Goldmark.
Hach dem Tode des Peter BflB bat die Klägerin den Beklagten, ihre Grundstücke in	zu	verwalten	und	zu
 verkaufen. Hierzu erteilte sie ihm unter dem 7» November 1951 eine Generalvollmacht.
Am 17• Hai 1954 verkaufte der Beklagte das Grundstück A0IBBStraße	zu dem Einheitswert von 8.800 DM an
 seinen Sohn. Dabei handelte er auf Grund einer Vollmacht des Erben des Bucheigentümers Bunge. Er hatte zu diesem Verkauf vorher auch das ausdrückliche Einverständnis der Klägerin eingeholt, die in dem Vertrag als "wirtschaftliche Eigentümerin" angeführt ist. Der Kaufpreis wurde dadurch belegt, daß der Käufer eine Abgeltungshypothek für Hauszinssteuer mit 3*000 DM beglich und einen Teil von 5*^00 DM aus der Hypothek des Beklagten von 14.000 GM = EM, in DM umgestellt im Verhältnis 1:1, übernahm. Zugleich bewilligte der Beklagte die Löschung des überschießenden Hypothekenbetrags von 8.200 HM = DM.
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Der Beklagte hat am 4« April 1955 das Grundstück in Vollmacht seines Sohnes an den Kaufmann G|H um 20.000 DM weiterverkauft.
Die Klägerin machte gegen den Beklagten Ansprüche geltend, weil er bei dem Verkauf dieses und anderer Grundstücke von einer Umstellung seiner Hypotheken im Verhältnis 1 : 1 ausgegangen sei und sich für diese deshalb zuviel habe auszahlen lassen, obwohl er, was er habe wissen müssen, nur eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 hätte beanspruchen können. Außerdem machte sie Schadensersatzforderungen und sonstige Ansprüche aus der Abrechnung des zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses geltend.
Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 23.095?51 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht erließ ein Teilurteil, durch das der Beklagte zur Rückzahlung zuviel erhaltener Hypothekenbeträge in Höhe von 11.262,96 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Von diesem Betrag entfielen 4-400 DM auf die auf dem Grundstück A^HBstraße HH ruhende Hypothek. Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Oktober 1958 - VII ZR 141/57 -) bestätigt. Der erkennende Senat ging dabei davon aus, daß der Beklagte eine Umstellung seiner Hypotheken nur im Verhältnis 10 : 1 habe beanspruchen können. Auf die Gründe dieses Urteils kann verwiesen werden.
 
Nach Rechtskraft des Teilurteils hat die Klägerin beantragt , den Beklagten durch Schlußurtoil zur Zahlung weiterer 11.830,55 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Sie hat dazu vorgetragen, der Beklagte sei über den bereits ausgeurteilten Betrag von 4.400 DM wegen der Hypothek AflHHBstraße verpflichtet, ihr Schadensersatz zu leisten. Er habe sie zu demindest fahrlässig in den Glauben versetzt, daß er eine Umstellung seiner Hypothek im Verhältnis 1 : 1 verlangen könne. Dadurch habe er sie veranlaßt, ihr Grundstück weit unter Wert zu verkaufen. Weiter macht sie noch Ersatzansprüche aus dem beiderseitigen Abrechnungsverhältnis geltend.
Der Beklagte bestreitet ein Verschulden. Er meint, er habe ohne Fahrlässigkeit annehmen dürfen, daß er für seine Hypothek eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 habe verlangen können. Er bestreitet auch, daß die Klägerin noch Forderungen aus dem Abrechnungsverhältnis habe.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Schlußurteil zur Zahlung v/eiterer 10.309,52 DH nebst Zinsen verurteilt. Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht ihn zur Zahlung von 8.057,50 DM nebst Zinsen verurteilt und die klage im übrigen abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage (mit Ausnahme einiger hier nicht mehr im Streit stehender Zinsansprüche) weiter. Die Klägerin begehrt mit der Anschlußrevision die Zahlung weiterer 1.962,50 DM nebst Zinsen. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.
 
EntScheidungsgründe^
Das Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Schade ersatzanspruch von 5»687?50 DM und einen Anspruch aus dem beiderseitigen Abrechnungsverhältnis in Höhe von 2.200 DM 2
I.
Schadensersatzanspruch_von__jj88y.jp DM:
1.	) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte der Klägerin schadensersatzpflichtig, weil er bei dem Verka des Grundstücks AflHBis^ra^e seine Pflichten als Beauftragter der Klägerin (§ 662 BGB) schuldhaft verletzt habe. Es sieht das Verschulden des Beklagten darin, daß er die Klägerin in den Glauben versetzt habe, er könne eine Umstellung seiner Hypothek im Verhältnis 1 : 1 beanspruchen, obwohl dies nicht der Pall gewesen sei und er zu demindest Zweifel an der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung gehabt habe. Hätte der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin über die richtige Rechtslage aufgeklärt oder wenigstens seine Zweifel geäußert, so wäre es nicht
 zu dem Verkauf des Grundstücks zu den Bedingungen des Kaufvertrags vom 17« Mai 1954 gekommen. Die Klägerin hätte dann das Grundstück für mindestens 18.000 DM verkaufen können und verkauft. Infolgedessen sei der Klägerin ein Schaden von 7.850 DM erwachsen, den ihr der Beklagte unter Berücksichtigung eines ursächlichen Mitverschuldens der Klägerin von 1/4 in Höhe von 3/4 - 5«887?50 DM zu ersetzen habe.
2.	) Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet.
 
a)	Zu Unrecht leugnet der Beklagte allerdings ein haftungsbegründendes Rechtsverhältnis. Er meint, er habe - anders als bei den sonstigen Grundstücksverkäufen - in diesem Palle nicht als Beauftragter der Klägerin gehandelt. Mit Rücksicht darauf, daß bei dem Grundstücksverkauf seine und seines Sohnes Interessen denen der Klägerin gegenübergestanden hätten, habe er sich nicht mit der ihm erteilten Vollmacht begnügt, sondern lediglich einen Vorschlag gemacht und eine besondere Einverständniserklärung der Klägerin erbeten. Er sei deshalb bei diesem Grundstücksverkauf nicht als Beauftragter der Klägerin aufgetreten«,
Bas geht jedoch fehl. Ber Beklagte war auf Grund der ihm erteilten allgemeinen Vollmacht der Vertrauensmann der Klägerin, die selbst rechtsunkundig war und die Verhältnisse auf dem Hamburger Grundstücksmarkt nicht kannte.
In dieser Eigenschaft war er verpflichtet, bei dem Verkauf der Grundstücke die Interessen der Klägerin wahrzunehmen und jeden Schaden zu vermeiden. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Beklagte sich in einem Einzelfall aus dem Auftragsverhältnis hätte herauslösen können.
Benn die Klägerin hatte ihr Einverständnis zu dem hier in Rede stehenden Grundstücksverkauf nur auf Grund eines gerade vom Beklagten gemachten und in dem Kaufvertrag dann realisierten Vorschlags abgegeben. Bas dem Beklagten zur Last gelegte Verschulden, nämlich die unrichtige Belehrung der Klägerin über das Umstellungsverhältnis der Hypothek, lag demnach bereits in dem von ihm der Klägerin gemachten Vorschlag. Bie Einverständniserklärung der Klägerin und der Abschluß des Kaufvertrags waren erst durch diesen Vorschlag verursacht worden. Biesen hatte er aber in seiner Eigenschaft als Beauftragter und Vertrauensmann der Klägerin gemacht. Als solcher hat er, falls er die Unrichtigkeit
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seiner dem Vorschlag zugrundeliegenden Rechtsauffassung gekannt hat oder hätte erkennen müssen, auch für den der Klägerin dadurch entstandenen Schaden einzustehen.
b)	Die von dem Beklagten der Klägerin mitgetoilte Rechtsauffassung, er könne als dänischer Staatsangehöriger eine Umstellung seiner Hypothek im Verhältnis 1 : 1 beanspruchen, war, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Oktober 1958 ausgeführt hat, unrichtig.
Der Beklagte stellt das jetzt auch nicht mehr in Frage. Der Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 4. Oktober 1950, den er in der Revisionsinstanz vorgelegt hat, geht von der Rechtslage vor Inkrafttreten des Londoner Schuldenabkommens aus.
c)	Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch, soweit das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten bejaht hat. Es macht ihm zu dem Vorwurf, daß er sich nicht durch deutsche Rechtskundige über die Umstellungsfrage habe belehren lassen. Auf eine Unterrichtung durch den Notar Dr. K0|, der den Vertrag beurkundet hat, könne er sich nicht berufen.
Der Beklagte rügt hierzu, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kaufvertrag vom 17» Mai 1954 in § 5 den ausdrücklichen Hinweis auf die Umstellung der Hypothek im Verhältnis 1 : 1 enthalte; daraus ergebe sich, daß dieser Punkt mit dem Notar erörtert worden sei.
 
Diese Rüge ist begründete Der genannte Hinweis, der noch ausdrücklich damit begründet wird, daß beide Parteien dänische Staatsangehörige sind, ergibt zweifelsfrei, daß die Umstellungsfrage mit dem Notar besprochen worden sein muß. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
Es kommt noch hinzu, daß es den Inhalt der Vernehmung des Beklagten vom 30. Mai 1962 nicht vollständig gewürdigt hat; entgegen dem Urteil hat der Beklagte ausweislich des Protokolls schon vor dem Vorhalt seines Anwalts angegeben, daß er "alles noch einmal mit Herrn kMB besprochen" habe.
Vor allem hat das Berufungsgericht nicht das bei dieser Vernehmung zu den Akten gegebene Schreiben des Notars Dr. KflBan Professor RflHB vom 8. Januar 1954 berücksichtigt, in welchem Dr. K|Hi sich ausdrücklich dahin äußert, daß die Hypothek im Verhältnis 1 ; 1 umzustellen sei.
Unter diesen Umständen ist der Vorwurf, der Beklagte habe keinen Rechtsrat bei deutschen Juristen eingeholt, bisher nicht ausreichend begründet. Die darauf gegründete Verurteilung kann daher nicht aufrechterhalten werden.
d)	Unbegründet sind dagegen die Angriffe, die der Beklagte in seiner Revision gegen die vom Berufungsgericht festgestellte Ursächlichkeit seines Verhaltens für den Schaden der Klägerin erhebt. Allerdings hat die Klägerin im Juli 1954 entgegen den von Rechtsanv/alt	er-
hobenen Bedenken ihre Zustimmung zu dem Vertragswerk erklärt. Dies hinderte aber nicht die tatrichterliche
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Feststellung, daß sie das von dem Beklagten vor Abschluß des Vertrags vom 17« Mai 1954 nachgesuchte Einverständnis nicht erklärt haben würde, wenn er sie hinsichtlich der Umstellung seiner Hypothek richtig aufgeklärt hätte.
e)	Die von dem Berufungsgericht vorgenoramene Berechnung der Höhe des Schadens ist ebenfalls nicht zu beanstanden»
Der Beklagte meint, die 1.000 dkr = 600 DM, die die Klägerin von dem Grundstückskäufer außerhalb des notarielle Vertrags vom 1?. Mai 1954 erhalten hat, seien auf die - nac § 254 BGB um ein Viertel geminderte - Schadensersatzsumme anzurechnen.
Die Berechnung des Berufungsgerichts trifft jedoch zu« Es ermittelt den Schaden durch Vergleich dessen, was die Klägerin bei richtigem Verhalten des Beklagten erhalten haben würde, mit den Vorteilen, die sie tatsächlich erhalten hat» Zu diesen gehörten aber die 1.000 dkr, weil sic wie der Briefwechsel klar ergibt, als weiteres Entgelt für das Grundstück gezahlt wurden.
3«) Das Berufungsgericht erblickt ein ursächliches Mitverschulden der Klägerin an dem ihr durch den Verkauf des Grundstücks entstandenen Schaden darin, daß sie entgegen dem Rat des von ihr befragten Rechtsanwalts Oehlert am 22. Juli 1954 ihr Einverständnis zu dem Kaufvertrag gegeben habe.
Die hiergegen gerichtete Anschlußrevision der Klägerir ist begründet.
 
a)	Die Klägerin hat zwar dadurch, daß sie die Bedenken ihres Anwalts nicht beachtete, entgegen ihren eigenen Interessen gehandelt und dadurch fahrlässig gehandelt.
Auch kann ihre Auffassung nicht geteilt v/erden, daß das Berufungsgericht bei der Drage der Anwendbarkeit des
§ 254 BGB Vorsatz des Beklagten hätte unterstellen müssen, weil es zwar Fahrlässigkeit angenommen, aber Vorsatz nicht ausdrücklich ausgeschlossen habe. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß es einen Schädigungsvorsatz des Beklagten, für den die Klägerin beweispflichtig wäre, als nicht erwiesen ansieht und deshalb nur Fahrlässigkeit annimmt.
Die Übergehung von Beweisanträgen geht aus den in der Revisionsbegründung angeführten Stellen nicht hervor.
Schließlich liegt der Hinweis der Klägerin, es könne ihr bei der Frage des Schadensausgleichs nicht als Verschulden angelastet werden, daß sie dem Beklagten vertraut habe, neben der Sache. Das Berufungsgericht sieht das Verschulden der Klägerin nicht darin, daß sie dem Beklagten vertraut hat, sondern darin, daß sie die Bedenken ihres Rechtsanwalts Oehlert nicht beachtet hat.
b)	Dieses Verhalten der Klägerin könnte jedoch nur dann zu einer Schadensteilung nach § 254 Abs. 1 oder 2 BGB führen, wenn es für den Schaden ursächlich gewesen wäre, d.h., wenn festgestellt werden kann, daß bei einer Verweigerung des Einverständnisses der Schaden nicht eingetreten wäre o
Das ist den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat die hier in Frage stehende Erklärung erst abgegeben, nachdem der Kaufvertrag bereits
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abgeschlossen war. Zu diesem Vertragsschluß war der Beklagte dem Käufer gegenüber sov/ohl durch die Vollmacht des Erben des Bucheigentümers RBlBwie durch die Generalvollmacht der Klägerin legitimiert. Die Klägerin war also an den Kaufvertrag gebunden. Es ist nicht ersichtlich, wieso sie sich, wie das Berufungsgericht meint, davon durch einen nachträglichen Widerruf des Treuhandverhältnisses hätte lossagen und durch eine einstweilige Verfügung den Eigentumsübergang hätte hindern können. Für die Annahme der Möglichkeit, den Vertrag gegenüber dem Käufer mit Erfolg anzufechten, fehlt es bisher an jeglicher Feststellung
 Eine Verweigerung der von dem Beklagten erbetenen Einverständniserklärung hätte aber möglicherweise dazu geführt, daß die Stadt HBHB daraufhin die Genehmigung des Vertrags verweigert hätte, die, soweit ersichtlich, nach dem Wohnsiedlungsgesetz und den Preisvorschriften erforderlich war. Dann wäre die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks geblieben. Hierzu bedarf es aber noch entsprechender Feststellungen, die nur vom Tatrichter getroffen werden können. Diesem bleibt auch im übrigen die Aufgabe, den gesamten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens der Geschädigten nochmals zu prüfen.
II o
Forderungen^ aus_ dem^ Abrechnungeyerhältnisj^
Das Berufungsgericht hat der Klägerin weitere 2.200 DM zugesprochen, mit denen der Beklagte die Klägerin in seinen Abrechnungen zuviel belastet habe.
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,Die hiergegen gerichtete Revision ist teilweise begründet:
1.	) Barzahlung_yon_ 1 000_ dkr_ =_600 DM:
Der Betrag ist bereits bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin berücksichtigt worden. Eine zweimalige Absetzung kann der Beklagte nicht verlangen.
Die Berechnung des Berufungsgerichts ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden,
2.	) Zahlung von_100 DM;
Diese Zahlung wird von der Klägerin bestritten. Das-Berufungsgericht sieht den Beklagten für beweisfällig an. Es hat nicht übersehen, daß die Klägerin von dem Beklagten dann und wann Geldbeträge geschenkt erhalten hat, sieht das aber nicht als hinreichenden Beweis dafür an, daß der Beklagte der Klägerin gerade den hier im Streit stehenden Betrag zu Lasten des Abrechnungskontos gegeben hat. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
3.) Verwaltungsgebühren: 1.500 DM:
Wie sich aus der Abrechnung des Beklagten über die Verwaltung ergibt, hat er die Klägerin für die Zeit von November 1948 bis Januar 1953 mit monatlich 30 DM, insgesamt 1.500 DM Verwaltungsgebühren belastet. Das wird von der Klägerin als unberechtigt beanstandet. Sie hat vorgetragen, daß nach der Ausbombung der Grundstücke, die nunmehr nichts eingebracht hätten, der Beklagte für die Firma Hans-Hugo NfllHBauf die Erhebung von Verwaltungsgebühren verzichtet habe.
u
Das Berufungsgericht stellt eine dahingehende Abänderung des Geschäftsbesorgungsvertrags fest und führt weiter aus, der Eeklagte habe nichts vorgetragen, was auf eine erneute Abänderung, d.h. eine Entgeltlichkeit, schließen lasse. Der Beklagte sei daher zur Bezahlung der zu Unrecht der Klägerin angelasteten und zurückbehaltenen 1.500 DM verpflichtet.
Der Beklagte rügt hierzu mit Recht, daß das Berufungsgericht die zwischen der Firma Hans-Hugo N^BJpals Vertreterin der Klägerin und der Hausgemeinschaft des Hauses Am Bip^V10^ fl getroffene schriftliche Vereinbarung vom 8. November 1948 nicht richtig gewürdigt habe.
Die Firma Hans-Hugo NflHfl hatte als gewerbsmäßige Verwalterin der Grundstücke grundsätzlich einen Anspruch auf Verwaltungsgobühren. So gesehen kann der von dem Beklagten seinerzeit ausgesprochene Verzicht nicht anders verstanden werden als unter der stillschweigenden Bedingung, daß die Grundstücke keinen Ertrag abwerfen.
Nachdem das Haus Am BifÜBiof behelfsmäßig wiederauf-gebaut und von Mietern bezogen worden war und nachdem diese wieder die laufenden Abgaben und zusätzlich noch 45 DM monatlich Verwaltungskosten bezahlten, war der Grund für den Verzicht der Firma NflH^^auf Verwaltungsgebühren entfallen. Es wäre auch geradezu unverständlich, wenn sich die Klägerin auf der einen Seite von den Mietern Verwaltungskosten bezahlen ließ, dem Verwalter aber eine Verwaltungsgebühr weiterhin vorenthielt.
Die Höhe der beanspruchten Verwaltungsgebühr ist nicht zu beanstanden, da sie wesentlich unter dem von den Mietern vergüteten Betrag von monatlich 45 DM liegt.
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Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne diese Gebühr nicht aus eigenem Recht geltend machen, steht im Widerspruch zu der Feststellung, daß die Klägerin dem Beklagten mit Vollmacht vom 7* November 1951 die Verwaltung aller Grundstücke übertragen hat. Für die vorangegangene Zeit mag es sich zwar um Verwaltungsgebühren der Firma handeln; doch kann die Klägerin daraus nichts gegen den Beklagten herleiten, da sie ihn auch für die Abrechnung aus dieser Zeit in Anspruch nimmt» Daß sie von der Firma Hans-Hugo NflHB noch eine besondere Abrechnung erhalten oder dieser gar bereits eine Verwaltungsgebühr bezahlt hat, hat die Klägerin nicht behauptet»
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.500 DM ist somit nicht gerechtfertigt»
4») Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen (BU S. 60) von den der Klägerin zugesprochenen 2.200 DM noch einen kleinen, nicht mehr im Streit stehenden Ver-rcchnungsposten von 10,12 DM abgesetzt, dies aber infolge eines ersichtlichen Irrtums bei der Berechnung der Urteilssumme nicht berücksichtigt. Infolgedessen hat es den Beklagten im Tenor seines Urteils zu Unrecht zu diesem Betrag verurteilt.
III.
Auf die Revisionen der Parteien ist daher das ange-fochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als der Beklagte zur Zahlung von 7»397,62 DM (5-887,50 DM Schadensersatz + 1.500,— DM Verwaltungsgebühren + 10,12 DU) nebst Zinsen verurteilt und die Klage in Höhe von 1.962,50 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist»
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In Höhe von 1.510,12 DM nebst 4 cß> Zinsen aus 1.500 Dt seit dem 1. Juni 1954 ist die Klage abzuweisen, im übriger aber die Sache - soweit das Urteil aufgehoben ist - zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichl zurückzuverweisen.
Die weitergehende Revision des Beklagten wegen der Verurteilung zur Zahlung von 100 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Juni 1954 muß zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Meyer
 Finke
Glanzmann
 Erbel