Ali ein Kreditinstitut entgegen § 23 Abs.3 KredWesG 1934 (§ 22 KredV/esG 1961) aus einer Spareinlage monatlich mehr als " 000 BIT an einen nichtberechtigten Inhaber des Sparbuches, l o wird oo dadurch nicht nach § 808 BGB von seiner Leistungs-pl'iicht den berechtigten Gläubiger gegenüber frei (Bestätigung von EGHZ 28, 368). Sie hat dazu vorgetragen, SchflHI^^ habe sich nach den beiden ersten Abhebungen, die in ihrem Einverständnis erfolgt seien, das Sparbuch von ihr erneut aushändigen lassen und zwar unter dem Vorwand, das noch auf ihren früheren Namen geführte Sparbuch auf den jetzigen Namen OflBHB umschreiben zu lassen. Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf die Legitimationskraft des Sparbuchs berufen, weil innerhalb eines Monats schon mehr als 1.000 DM abgehoben worden seien, die Abhebung weiterer Beträge also nach § 11 Abs. 1 der Satzung der Beklagten einer dreimonatigen Kündigung bedurft hätte. Sie ist der Auffassung, sie sei auch hinsichtlich der 1.000 DM im Monat übersteigenden Beträge durch die legitimationswirkung des § 808 BGB gedeckt und zur Auszahlung berechtigt gewesen. für die Entscheidung sind die Bestimmungen im § 235 Abs.3 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 5*12.1934 (RGBl. I 1 2035) i.d.P. der Bekanntmachung vom 25»9«1939 (RGBl. I 1955 - i*f.KredWesG 1934 -) von Bedeutung. Ihren wesentlichen Inhalt hat die Beklagte in den § 11 ihrer Satzung aufgenonner In § 12 der Satzung hat sic in Anlehnung an den § 808 BGB bestimmt, daß die Sparkasse berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an jeden Vorleger des Sparbuches Zahlung zu leisten.« Das Berufungsgericht folgt im Ergebnis den Urteilen dos orkonnenden Senats vom 20»11*1958 (BGHZ 28, 368) und des Oborlandecgorichtc Hamm vom 18-11.1960 (NJW 1961, 1311), 'wonach die vorzeitige Abhebung von Sparguthaben, die einer vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist unterliegen, durch die Legitimationsv/irkung des § 808 BGB nicht gedeckt ist. 1 .) Der erkennende Senat hat dies in dem angeführten Urteil damit begründet, daß das Kreditinstitut bei vorzeitiger Auszahlung des Sparguthabens nicht die nach dem Sparvertrag geschuldete Leistung erbringen Wenn ohne Einhaltung der Kündigung frist aungezahlt werde, so setze dies eine Änderung des ursprünglichen Sparvertrags voraus. 113 ff)« Die von diesen Schriftstellern vertretene Ansicht geht im wesentlichen dahin, daß weder ein vereinbartes noch das gesetzliche Kündigungser-Lordcrnis den Inhalt der Leistung, vielmehr nur deren Fälligkeit bestimme. Deshalb leiste das Kreditinstitut, wenn es, ohne auf Einhaltung der Kündigungsfrist zu bestehen, vorzeitig zahle, dem Sparvertrag gemäß; eines Änderungsvertrags bedürfe es nicht. zeitige Auszahlungen als Vorschüsse zu behandeln und za verzinnen sincL Aus der Verzinsung folgert es, daß diese Vorschüsse Dnrlohenscharakter hätten» Dann aber setze die Hingabe und Annahme des Vorschusses einen Vertrag zwischen dem Kreditinstitut und demjenigen voraus, zu dessen Lasten der darlehensartige Vorschuß gehe; das sei der aus der -dpar-einlage Berechtigte. Der legitimierte Buchinhaber sei zu dem Abschluß dieser Vereinbarung nicht berechtigt, zu demal ihr Gegenstand eine andere Forderung sei als die im Sparbuch verbriefte» Nach der Auffassung dos Oberlandesgerichts wird das Sparguthaben durch vorzeitige Auszahlung nicht getilgt; cs besteht vielmehr bis zu dem Ablauf der Kündigungsfrist weiter und wird erst auf diesen Zeitpunkt mit dem vom Sparer auf-gonomnenon Darlehen verrechnet. Dort wird der von dem Versicherer vorzeitig ausgczahlte Betrag, obwohl dafür Zinsen berechnet zu werden pflegen, nicht als Darlehen, sondern als eine, v;enn auch entgeltliche, Vorschußleistung auf die Versicherung^' .summe selbst angesehen (vgl. Nach § 808 BGB wird das Kreditinstitut durch Leistung an den Inhaber des Sparbuches nur befreit, wenn es ihm die "versprochene Leistung" erbringt, diejenige Leistung also, zu der sich die Sparkasse verpflichtet hat. Hieraus insgesamt ergibt sich, daß die Sparkasse nur versprochen hat, ohne Kündigung bis zu 1 .000 DM im Monat auf ein Sparbuch auszuzahlen. Ohne Belang ist es, daß nach § 271 Abs. 2 BGB ein Schuldner im Zweifel auch schon vor Fälligkeit leisten darf, einer Auslegungsregel, die für das verzinsliche Darlehen nach § 609 Abs.3 übrigens nicht gilt. Deshalb ist die Beklagte entgegen der Meinung der Revision nicht nach § 808 BGB durch die Zahlung an den Buchinhaber Schrnalbrock frei gev/orden. Auf eine Anscheinsvollmacht kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil - wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten feststellt - ihr Kassonbeamter die Auszahlung lediglich im Vertrauen auf die von ihm irrtümlicher-v/eisc angenommene Legitimationskraft des Sparbuchs und nicht etwa im Vertrauen auf sonstige Umstände vorgenommen hat.
Nachschlagewerk: ja Amtlieho Sanmlung: ja J3GB § 808 Abs. 1; Geo. über das Kreditwesen v- 25- September 1939? KG-Bl" I 1955 j § 23 Abo. 3; KredWesG 1961 § 22 ... Ali ein Kreditinstitut entgegen § 23 Abs. 3 KredWesG 1934 (§ 22 KredV/esG 1961) aus einer Spareinlage monatlich mehr als " 000 BIT an einen nichtberechtigten Inhaber des Sparbuches, l o wird oo dadurch nicht nach § 808 BGB von seiner Leistungs-pl'iicht den berechtigten Gläubiger gegenüber frei (Bestätigung von EGHZ 28, 368). b BGH, Urt. v. 22. Oktober 1964 _ VII ZR 206/62 - OLG Hamm i.W. IG Münster VTT_ZTv .206/62 V crkünclct am 22~ Oktober 1964 Pohl.; JustizoborSekretär als Urkundsboamtcr der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadtsparkasse vertreten durch den Vorstand, Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - gegen die Serviererin Elisabeth 0 HeflHI Straße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat dor VII. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die münd- ; liehe Verhandlung vom 22o Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Hoimann-Trosien, Riotschel, Br, Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gorichts in Hamm vom 16. August 1962 wird zurückgewi e s en. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein unter der Hummer M 0^} geführtes Sparkonto» Hiervon hat ihr früherer ircunü, ^chSHHHR? unter Vorlage de.s Sparbuchs folgende Beträge abgehoben: am 3- Februar 1961 am 7o Februar 1961 am 17- Februar 1961 am 21 * Februar 1961 300 DM 1.000 DM 1o 488 DM 856 DM. Die Klägerin hat Klage erhoben, mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die beiden letztgenannten Belastungen von 1.488 und 856 DM zu stornieren. Sie hat dazu vorgetragen, SchflHI^^ habe sich nach den beiden ersten Abhebungen, die in ihrem Einverständnis erfolgt seien, das Sparbuch von ihr erneut aushändigen lassen und zwar unter dem Vorwand, das noch auf ihren früheren Namen geführte Sparbuch auf den jetzigen Namen OflBHB umschreiben zu lassen. Er habe dann ohne ihr Einverständnis die beiden weiteren Beträge von 1.488 und 856 DM abgehoben und das Gold für sich behalten. Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf die Legitimationskraft des Sparbuchs berufen, weil innerhalb eines Monats schon mehr als 1.000 DM abgehoben worden seien, die Abhebung weiterer Beträge also nach § 11 Abs. 1 der Satzung der Beklagten einer dreimonatigen Kündigung bedurft hätte. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Auffassung, sie sei auch hinsichtlich der 1.000 DM im Monat übersteigenden Beträge durch die legitimationswirkung des § 808 BGB gedeckt und zur Auszahlung berechtigt gewesen. Die von der Klägerin behauptete mangelnde Berechtigung Ech^B zur Abhebung der beiden Beträge habe sie nicht gekannt Lao Landgericht hat der Klage otattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde surückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weitere Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Ent s chei dung sgriind e_: I. * für die Entscheidung sind die Bestimmungen im § 235 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 5*12.1934 (RGBl. I 1 2035) i.d.P. der Bekanntmachung vom 25»9«1939 (RGBl. I 1955 - i*f. KredWesG 1934 -) von Bedeutung. Danach dürfen die Kreditinstitute auf jedes Sparbuch ohne Kündigung nicht mehr als 1.000 DH im Monat zurückzahlen. Höhere Beträge müssen drei Monate vor der Rückzahlung gekündigt werden. Etwa vor Fälligkeit geleistete Zahlungen sind als Vorschüsse zu behandeln und als solche zu verzinsen. Nach § 9 des Haben-zinsabkommens vom 22.12.1936 (BAnz. Nr. 299) muß der Sollzins den für die Spareinlage geltenden Habenzinssatz um mindestens ein Viertel übersteigen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß im § 22 des neuen Gesetzes über das Kreditwesen vom 10-7-1961 (BGBl. I 881 -i.f. KredWesG 1961 -) ebenfalls enthalten. Ihren wesentlichen Inhalt hat die Beklagte in den § 11 ihrer Satzung aufgenonner In § 12 der Satzung hat sic in Anlehnung an den § 808 BGB bestimmt, daß die Sparkasse berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an jeden Vorleger des Sparbuches Zahlung zu leisten.« Das Berufungsgericht folgt im Ergebnis den Urteilen dos orkonnenden Senats vom 20»11*1958 (BGHZ 28, 368) und des Oborlandecgorichtc Hamm vom 18-11.1960 (NJW 1961, 1311), 'wonach die vorzeitige Abhebung von Sparguthaben, die einer vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist unterliegen, durch die Legitimationsv/irkung des § 808 BGB nicht gedeckt ist. 1 .) Der erkennende Senat hat dies in dem angeführten Urteil damit begründet, daß das Kreditinstitut bei vorzeitiger Auszahlung des Sparguthabens nicht die nach dem Sparvertrag geschuldete Leistung erbringen Wenn ohne Einhaltung der Kündigung frist aungezahlt werde, so setze dies eine Änderung des ursprünglichen Sparvertrags voraus. Zu einem solchen Änderungsvortrag sei nur der wirkliche Gläubiger des Sparguthabens, nicht ;jodoch der nach § 808 legitimierte Inhaber des Sparbuches berechtigt. Diese Ansicht ist im Schrifttum überwiegend auf Widerspruch gestoßen (u.a. Flume, JZ 1959, 538 und Betrieb 1961, 337; Hötolmann, NJW 1961, 1311; Sprengel, MDR 1961, 988; Dunz, JuS 1962, 139; Thierfolder, NJW 1959, 1071; Esser, Fälle und Lösungen zu dem Schuldrecht, 1963, S. 113 ff)« Die von diesen Schriftstellern vertretene Ansicht geht im wesentlichen dahin, daß weder ein vereinbartes noch das gesetzliche Kündigungser-Lordcrnis den Inhalt der Leistung, vielmehr nur deren Fälligkeit bestimme. Deshalb leiste das Kreditinstitut, wenn es, ohne auf Einhaltung der Kündigungsfrist zu bestehen, vorzeitig zahle, dem Sparvertrag gemäß; eines Änderungsvertrags bedürfe es nicht. 2.) Auch das Berufungsgericht lehnt einen derartigen Änderung:: vertrag ab. Es verweist aber auf die zwingenden Bestimmungen in 5 23 Abso 3 KredV/esG 1934 und § 22 KredWesG 1961, v/on-ch vor- zeitige Auszahlungen als Vorschüsse zu behandeln und za verzinnen sincL Aus der Verzinsung folgert es, daß diese Vorschüsse Dnrlohenscharakter hätten» Dann aber setze die Hingabe und Annahme des Vorschusses einen Vertrag zwischen dem Kreditinstitut und demjenigen voraus, zu dessen Lasten der darlehensartige Vorschuß gehe; das sei der aus der -dpar-einlage Berechtigte. Der legitimierte Buchinhaber sei zu dem Abschluß dieser Vereinbarung nicht berechtigt, zu demal ihr Gegenstand eine andere Forderung sei als die im Sparbuch verbriefte» Für diese Auffassung läßt sich anführen, daß jedenfalls nach dem Wortlaut des Kre.dWe3G 1934 die vorzeitige Rückzahlung der Spareinlage dem Kreditinstitut geradezu verboten ist. Nach der Auffassung dos Oberlandesgerichts wird das Sparguthaben durch vorzeitige Auszahlung nicht getilgt; cs besteht vielmehr bis zu dem Ablauf der Kündigungsfrist weiter und wird erst auf diesen Zeitpunkt mit dem vom Sparer auf-gonomnenon Darlehen verrechnet. Indessen nötigt § 23 Aba. 3 KredVfesG 1934 und noch weniger der etwas anders gefaßte § 22 KredWesG 1961 dazu, der freiwilligen vorzeitigen Zahlung Tilgungsvirkung abzu-cprechcn. Dies zeigt der vergleichbare Fall der sog. Beleihung einer Lebensversicherung. Dort wird der von dem Versicherer vorzeitig ausgczahlte Betrag, obwohl dafür Zinsen berechnet zu werden pflegen, nicht als Darlehen, sondern als eine, v;enn auch entgeltliche, Vorschußleistung auf die Versicherung^' .summe selbst angesehen (vgl. RGZ 89? 303, 307)» Eine ähnliche Betrachtungsweise liegt auch in Fällen der hier vorliegenden Art ni ch t fern. 3*) Hierauf braucht aber nicht weiter eingegangen zu ' Ls kann auch dahingestellt bleiben, ob die vorzeitige . Zahlung eines Sparguthabens wirklich, wie der -onat in ■7 O p lue de on- 6 Entscheidung BGHZ 28, 368 angenommen hat, eine Änderung den Sparvertrages voraussetzt. Nach § 808 BGB wird das Kreditinstitut durch Leistung an den Inhaber des Sparbuches nur befreit, wenn es ihm die "versprochene Leistung" erbringt, diejenige Leistung also, zu der sich die Sparkasse verpflichtet hat. Diese Verpflichtung bestimmt sich nach dem Sparvertrag einschließlich der darin aufgenommenen Teile der Sparkassensatzung sowie nach zwingon-den gesetzlichen Vorschriften. Zu diesen gehören § 23 Abs. 5 KrcdWesG 1934 und § 22 KredWesG 1961. Hieraus insgesamt ergibt sich, daß die Sparkasse nur versprochen hat, ohne Kündigung bis zu 1 .000 DM im Monat auf ein Sparbuch auszuzahlen. Leistet sie freiwillig mehr, so geht dies über das Versprochene hinaus. Ohne Belang ist es, daß nach § 271 Abs. 2 BGB ein Schuldner im Zweifel auch schon vor Fälligkeit leisten darf, einer Auslegungsregel, die für das verzinsliche Darlehen nach § 609 Abs. 3 übrigens nicht gilt. Entscheidend ist, daß das Kreditinstitut vorzeitig nicht zahlen muß. Allerdings enthalten die angeführten Vorschriften der Kreditwesengesetze - § 23 Abs. 3 Satz 4 KredWesG 1934, § 22 Abs. 3 KredWesG 1961 - eine Regelung für den Fall der vorzeitigen Auszahlung. Dabei soll es sich aber um Ausnahmen handeln, die nicht die Leistung ändern, wie sie nach dem §11 der Satzung, dem § 23 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KredV.'csG 1934 sowie § 22 Abs. 1 und 2 KredWesG 1961 versprochen worden ist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus dem öffentlichen Zweck, der mit jenen Vorschriften verfolgt wird Die Kündigungsvorschriften sollen zuvörderst die Liquidität der Kreditinstitute, namentlich in Krisenzoiton, sichern. Dieser Zweck stand im Vordergrund, als eine der- 7 artige Gcsotzesvorschrift erstmals durch die Verordnung über Sparguthaben vom 6*8*1931 (RGBl* I 4-31) eingeführt wurde* Ihre dauernde Übernahme in die Gesetze über das Kreditwesen soll daneben die reinliche Scheidung der Spareinlagen von den sonstigen Einlagen (denen des Zahlungsverkehrs) gewährleisten; jene sollen der langfristigen Kreditgewährung zugeführt werden, diese nicht (vgl« den Bericht des Untersuchungsausschusses für das Bankwesen zur Vorbereitung des KredWosG 19345 Nr» 4, abgedruckt bei Pröhl, Komm* zu dem KrcdWesG 1934, 2* Aufl*, So 11; Begründung zu dem Gesetzentwurf des Untersuchungsausschusses, zu § 23? abgedruckt bei Rciehardt, Komm» z* KrcdWesG 193.49 S* 367; RegBegr* zu dem Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen., BT-Brucks* 3* WP* Nr* 1114, zu § 21 ; schriftl* Bericht des Wirtschaftsausschüsse.'*, - Abgo Ruland - v« 13°3=1961, BT-Drucks* 3. WP* Nr* 2563- VI),. Ber Unterschied ist auch bedeutsam für die Höhe der den Kredit' instituten obliegenden Bar- bzw* Mindestreserve «vgl* § 16 KrcdWesG 1934; § 16 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26*7-1957 /BGBl* I 7457tmd § 3 der Anweisung der Deutscher Bundesbank über Mindestreserven vom 3°9°1962 ^BAnz* Nr* 174.7)-Aus alledem ergibt sich, daß den §§ 23 KredWesG 1934, § 22 KredV/esG 1961 v/ichtige öffentliche Interessen zugrunde liegen,■ Es hat deshalb nicht bloß mehr oder weniger formelle Bedeutung; wenn die Kreditinstitute nicht gehalten sind, ohne rechtzeitige Kündigung Beträge über 1*000 DM im Monat auszuzahlen* Über die sich hieraus ergebenden Folgerungen darf man sich nicht im angeblichen Interesse einer glatten Geschäftsabwicklung hin-wcgoctzcn. Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung; wenn die Bankaufsichtobehörde, wie die Revision vorträgt, gegen eine großzügige Handhabung der Kündigungsvorschriften zur Zeit nichts cinwendet* Bas mag seine Ursache in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage finden, die es erlaubt, den Sparkassen 8 und Banken eine größere Freiheit in ihren Entschliefiun ?iui diesem Gebiete zu langen. D durch ändert sich aber an dem AusnahmeCharakter der Bestimmungen, die sich au vorzeitige Auszahlung der Spareinlagen beziehen. Jeden sind sic nicht geeignet, den Inhalt der "versprochenen im Sinne des § 808 Abs. 1 BGB zu erweitern. nichts f ( j i e falls Leistur Die Legitimationswirkung des Sparbuches erstreckt sich also nicht auf die Entgegennahme einer vorzeitigen Zahlung. Deshalb ist die Beklagte entgegen der Meinung der Revision nicht nach § 808 BGB durch die Zahlung an den Buchinhaber Schrnalbrock frei gev/orden. IV. 1.) Auf eine Anscheinsvollmacht kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil - wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten feststellt - ihr Kassonbeamter die Auszahlung lediglich im Vertrauen auf die von ihm irrtümlicher-v/eisc angenommene Legitimationskraft des Sparbuchs und nicht etwa im Vertrauen auf sonstige Umstände vorgenommen hat. 2 ») Lin zu dem Klägerin hat Insoweit hat Schadensersatz verpflichtendes Verschulden der das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint, die Beklagte auch keine R’ige erhoben. 9 V. Die Revision der Beklagten ist daher ale unbog urückzuv/eisen. Die KontenentScheidung beruht auf § 97 ZPO. Vogt Pinke Grlanzmann Heimann-Trosien Riot