Der Treuhänder ist gegenüber dem Treugeber verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung, Erhaltung und Verwirklichung der übertragenen Rechte erforderlich sind* Er braucht jedoch nicht tätig zu werden, soweit del? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofe auf die mündliche Verhandlung vom 11«, Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Br, Winkelmann, Rietschel, Dr* Heimann-Trosien und Br, Pinke für Recht erkannt: Sie hatte dies davon abhängig gemacht, daß die Klägerin mit der Beklagten gemäß den "Verfahrensvorschriften und Bedingungen bei Inanspruchnahme des Bundes für Filmprpdtfktionskredite" einen Treuhandver-trag abschloß. Die Klägerin, die die Auswertung laufend überwachte, wandte eich wegen dieser Vorführungeeinschränkungen wiederholt an die A1M1M und drängte auf Einhaltung der mit den Theaterboeitzern abgeschlossenen Verträge, Sie bat ferner die Beklagte, in demselben Sinne bei der Al^^i vorstellig zu werden. Die Beklagte erwiderte der Klägerin mehrfach, daß sie selbst gegen die AlHBB vergehen könne, und ermächtigte sie schließlich auf deren Bitte am 24. Im August 1956 erhob die Klägerin Klage auf Schadensersatz gegen die AlfHB wegen der behaupteten vertragswidrigen* Auswertung des Films, Sie erstritt am 28, November 1956 ein Grundurteil, Das Verfahren wurde nicht fortgesetzt, weil die Allianz kurz nach Erlaß des Urteils in Konkurs geriet, Die Klägerin ist der Ansicht , daß die AlflBB ihre Pflicht, den Film ordnungsmäßig auszuwerten, schuldhaft verletzt habe. Der Revision ist zuzugeben, daß den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in allem gefolgt werden kann- Das Ergebnis, zu dem es gelangt, ist jedoch zutreffend- Gegen eine solche Beurteilung könnte sprechen, daß in § 10 das Landgericht Bonn als ausschließlicher Gerichtsstand bezeichnet worden ist; daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten scheinen somit nur an das Oberlandesgericht in Köln gelangen zu können, so daß es an dem räumlichen Geltungsbereich fehlen würde, der für eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht notwendig wäre (vgl. 2.) Nach Auffassung des Oberiandesgerichts läßt sich aus dem Treuhand vertrag nicht entnehmen, daß die Beklagte gegenüber der Klägerin irgendwelche Sorgfaltspflichten übernommen habe. 1 des Vertrags vom 13« August 1953 alle Rechte abgetreten, die ihr, der Klägerin, gegen die AlflBB aus dem Verleihvertrag zustanden. Die Beklagte war also insoweit die alleinige Trägerin des Rechts; das war auch der AlfHBl bekannt, da sie den Vertrag mit unterzeichnet hatte* Ss ist nun nicht richtig, daß Jene Abtretung nur im Interesse der Darlehnsgeber (AflHI und De^HB usw.) sowie des Btirgen (des Bundes) erfolgte» Vielmehr war auch die Klägerin aus verschiedenen Gründen an der ordnungsmäßigen Handhabung interessiert* Sie haftete nämlich, wenn das Einspielergebnis nicht ausreichte, der und dem Bankhaus DeflHB usw» für die von diesen gewährten Darlehen (Uber die Beschränkung ihrer Haftung gegenüber dem als Bürgen einspringenden Bund vgl» S» 7 der Verfahrensvor Schriften). Daraus folgt, daßi die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Sorgfaltspflichten wahrzunehmen hatte, soweit diese zu eigenem Einschreiten gegen die AlflHB berechtigt und in der Lage war. Zusammenhang und aus dem Sinn des Abkommens entnehmen zu können, daß die Beklagte der Klägerin unter keinen Umständen haften sollte«, Diese Ausführungen sind aber, wie der Revision zuzugeben ist, nicht unbedenklich« Stand der Klägerin aber diese Befugnis zu, so kann sie nach dem Gesagten keinen Vorwurf gegen die Beklagte daraus herleiten, daß diese nicht selbst gegen die Al^|^ vorgegangen ist« 23 do Urto)o Es stellt ferner fest, daß die Klägerin die Auswertung des Films laufend Überwacht hat und bei der Aimtm wegen der Spielzeit Verkürzungen vorstellig gev/oi*-den ist (S. 5 des Urt.); die Beklagte habe zudem die Klägerin schon vor der schriftlichen Ermächtigung vom 24* Mai 1955 mehrfach darauf hingewiesen, daß sie selbst gegen die Allianz vorgehen könne (S. Abgesehen hiervon hat sich die Klägerin dadurch auch nicht beeinflussen lassen; sie hat, wie der Schriftwechsel ergibt, schon kurze Zeit nach der Uraufführung und später laufend mit der AlflHfc wegen der unzureichenden Auswertung verhandelt. Maßgebend ist vielmehr in erster Linie, ob ihr tatsächlich irgend welche Einzelheiten unbekannt geblieben sind, die sie zur Begründung ihrer Ansprüche benötigte* Aus den Anführungen der Revision ergibt sich nicht, daß sie insoweit in den TatSacheninstanzen etwas vorgetragen hat, Lessen hätte es umso mehr bedurft, als aus dem Schriftwechsel (vgl, insbesondere den Brief der Klägerin an die Beklagte vom 19o März 1954) und dem Umstande, daß sie den Prozeß gegen die AlflHfe schließlich allein geführt hat, entnommenwerden könnte, daß ihr keine wesentlichen Umstände verborgen geblieben sind. d) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß es die Beklagte unterlassen habe, gegen die Inhaber der Filmtheater unmittelbar vorzugehen. Rechtlich wäre die Beklagte zwar dazu unter gewissen Voraussetzungen in der Lage gewesen; denn die AlMHfe hatte ihr diese Befugnisse durch einen weiteren Vertrag vom 13. August 1953 abgetreten0 Aus diesem Abkommen kann aber die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten, da nicht ersichtlich ist, daß sie daraus Rechte erworben hato Abgesehen hiervon ist auch der dahingehende Vorträg der Klägerin neu und deswegen, soweit er tatsächlichen Inhalt hat, in der Revisionsinstanz nicht zu beachten. Allerdings ist es bedenklich, wenn das Oberlandes-gericht die Entscheidung darauf abstellt, daß die Beklagte nicht zur Unterrichtung der Klägerin von diesen Zahlungsschwierigkeiten gehalten gewesen sei» Denn eine selche Verpflichtung konnte sich gemäß dem § 242 BGB sehr wohl aus den durch den Treuhand vertrag geschaffenen gegenseitigen RechtsbezCehungen ergeben; abgesehen hiervon hätte die Beklagte ihre etwaige Kenntnis von solchen Schwio-rigkeiten möglicherweise"- auch zu dem Anlaß nehmen müssen, unverzüglich selbst gegen die AlSHfc vorzugehen. Bann wäre aber eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten nicht ursächlich für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden gewesen. Die Klägerin dürfe diese Forderung gemäß dem § 335 3GB geltend machen* Einem solchen Anspruch gegenüber könnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß die Klägerin die notwendigen Maßnahmen gegen die AlflH^ selbst hätte durchführen können. Auch hier ist ; • den Anführungen der Revision nicht zu entnehmen, daß die Klägerin in den latsacheninstanzen behauptet habe, der Vertrag habe einen solchen Inhalt und sie mache nicht nur eigene Rechte, sondern auch die der “Brittbegünstigten geltend. Hach den Umständen des Falles und der Interessenlage fehlt #s an jedem Anhalt für die Annahme, daß der Beklagten dairih im Verhältnis zu dem Bankhaus De|iB usw. Einer derartigen Vertragsverletzung hat sich aber die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht schuldig gemacht, weil diese selbst in der läge war, die erforderlichen Maßnahmen gegen die zu ergreifen. IVc Da3 Urteil des Oberlandesgerichts ist also im gebnis zutreffend» Die Revision der Klägerin ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden ICostenfolge su-rückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
BG3 §§ 662, 675
2202
02?
Der Treuhänder ist gegenüber dem Treugeber verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung, Erhaltung und Verwirklichung der übertragenen Rechte erforderlich sind* Er braucht jedoch nicht tätig zu werden, soweit del? Treugeber zur Rechtsverfolgung selbst in der Lage, ist *
4:
BGH, Urt. vom XX, Fateuar X960 - VII ZR 206/58
iÄ>f;
OLG Köln LG Bonn
VII ZR 206/38
VerkUndet am 11, Februar I960 Woit schock, Justizoberaekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma H
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Günter Mal
!, Mül
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Br, ~
gegen
die Re®HM^- und Aktiengesellschaft,
B^^, Stfl^straße S, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Rechtsanwalt Br, Hans und Br« Robert IflHB
beide in FrflBI a,M«,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofe auf die mündliche Verhandlung vom 11«, Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Br, Winkelmann, Rietschel, Dr* Heimann-Trosien und Br, Pinke
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandssgerichts in Köln vom 25, Oktober 1958 wird zurückgewiesen,
Bio Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägei'in stellte gemeinsam mit der Film",
den Film "Dalmatinische Hochzeit" (später in "Einmal kehr* ich wieder" ambenannt) her. Den Verleih übernahm die AlflHB Film GmbH in FsflBHH a.M, ("AlflHfe") Die auf die Klägerin entfallenden Herstellungskosten wurden dergestalt aufgebracht, daß die Aktiengesellschaft für Filmproduktion ("AflU") 320.000,— DM und das Bankhaus DeflHBfc, SchflHB & Co. 250o000,— DM der Klägerin als Darlehn zur Verfügung stellten; ferner zahlten die AlflMfcund die Klägerin je 72,500,— DM als sog. Selbst behalt.
Für das von dem Bankhaus DeSHfc, Sch®H|® & Co. gewährte Darlehn übernahm die Bundesrepublik Deutschland die Ausfallbürgschaft. Sie hatte dies davon abhängig gemacht, daß die Klägerin mit der Beklagten gemäß den "Verfahrensvorschriften und Bedingungen bei Inanspruchnahme des Bundes für Filmprpdtfktionskredite" einen Treuhandver-trag abschloß. Die Klägerin war dieser Auflage nachgekommen. In dem Abkommen vom 19. Juni/6. Juli/8. Juli und 13. August 1953 (im folgenden nur 13. August 1953) heißt es im Vorspruch, der Vertrag solle die Erfüllung sämtlicher Ansprüche derjenigen sicherstellen, die zur Aufbringung der Kosten beigetragen hätten. Alsdann wurden die bereits erwähnten 4 Geldgeber aufgeführt. Die Klägerin und die Mim traten u.a. an die Beklagte die
Urheberrechte sowie in § 5 Abs. 1 alle Hechte aus dem mit der AlflBB abgeschlossenen Verloihvertrag ab.
Der Film hatte, wie sich schon bald nach der Uraufführung heraussteilte, keinen Publikumserfolg. Deshalb billigte die Alfli^B den Filmtheaterbesitzern Spielzeit-Verkürzungen und Verlegungen auf ruhigere Wochentage zu.
Die Klägerin, die die Auswertung laufend überwachte, wandte eich wegen dieser Vorführungeeinschränkungen wiederholt an die A1M1M und drängte auf Einhaltung der mit den Theaterboeitzern abgeschlossenen Verträge, Sie bat ferner die Beklagte, in demselben Sinne bei der Al^^i vorstellig zu werden. Die Beklagte erwiderte der Klägerin mehrfach, daß sie selbst gegen die AlHBB vergehen könne, und ermächtigte sie schließlich auf deren Bitte am 24.
Mai 1955 auch schriftlich hierzu.
Im August 1956 erhob die Klägerin Klage auf Schadensersatz gegen die AlfHB wegen der behaupteten vertragswidrigen* Auswertung des Films, Sie erstritt am 28, November 1956 ein Grundurteil, Das Verfahren wurde nicht fortgesetzt, weil die Allianz kurz nach Erlaß des Urteils in Konkurs geriet,
Die Klägerin ist der Ansicht , daß die AlflBB ihre Pflicht, den Film ordnungsmäßig auszuwerten, schuldhaft verletzt habe. Hierdurch sei ein Ausfall von einigen 100,000 DM entstanden; Es wäre Sache der Beklagten gewesen, auf Einhaltung der Spielzeiten bei der zu drängen oder alsbald Schadensersatzklage zu erheben* Mindestens hätte die Beklagte sie, die Klägerin, ohne Verzögerung zu eigenem Vorgehen ermächtigen oder sie wenigstens von den ^iahlungsschwierigkeiten der AlflHB benachrichtigen müssen.
Für den Schadeil nimmt die Klägerin die Beklagte in Anspruch, Sie hat im ersten Bechtszuge einen Teilbetrag von 7.00Ö,— DM nebst Zinsen verlangt. Im zweiten Hechts zug hat sie ferner hilfsweise beantragt, die Beklagte zur. Zahlung auf ein bei ihr geführtes Anderkonto zwecks Befriedigung der Geldgeber zu verurteilen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen- Das Öber-landesgericht hat dieses Urteil bestätigt -
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszuge gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels-
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Entscheidungsgründe:
I-.
Das Berufungsgericht entnimmt dem sog- Qo-Produktions-vertrag vom 29« Mai 1953? daß die Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung ohne Hinzuziehung der Pi I'm" befugt ist.
Diese Auslegung bindet das Revisionsgericht. Die Revi-sionabeklagte hat sie auch nicht beanstandet.
Das Oberlandesgerioht ist der Ansicht» daß die Beklagte nach dem Inhalt des ^neuhandvertrags gegenüber der Klägerin keine Verpflidhtung übernommen habe , die zu
überwachen, zur ordnUngs^Bigen Auswertung des filme anzuhalten oder die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkte, als dies geschehen sei, zur Klageerhebung zu ermächtigen* Die Klägerin sei von Anfang an Uber die das Einspielergebnis beeinträchtigenden Maßnahmen der AlflBB unterrichtet gewesen (S. 23 d- Urt.); sie habe ihre Hechte selbst wabr-nohmen können und dies auch getan. In jedem falle treffe sie ein so überwiegendes Mitverschulden, daß eine etwaige Ersatzpflicht der Beklagten entfalle.
Der Revision ist zuzugeben, daß den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in allem gefolgt werden kann- Das Ergebnis, zu dem es gelangt, ist jedoch zutreffend-
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L) Die Revision ist der Ansicht, das Treuhandabkom-raen sei ein Formularvertrag, der von dem Revisionsgericht frei gewürdigt werden könne *
Gegen eine solche Beurteilung könnte sprechen, daß in § 10 das Landgericht Bonn als ausschließlicher Gerichtsstand bezeichnet worden ist; daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten scheinen somit nur an das Oberlandesgericht in Köln gelangen zu können, so daß es an dem räumlichen Geltungsbereich fehlen würde, der für eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht notwendig wäre (vgl. § 549 Abs.
1 ZPO)»
Einer abschließender! Entscheidung bedarf es jedoch insoweit nicht. Denn das Ergebnis, zu dem der Senat bei Anwendung der §§ 133 und 157 BGB gelangt, unterscheidet eich nicht von dem, das bei freier Auslegung in Betracht käme.
2.) Nach Auffassung des Oberiandesgerichts läßt sich aus dem Treuhand vertrag nicht entnehmen, daß die Beklagte gegenüber der Klägerin irgendwelche Sorgfaltspflichten übernommen habe. Damit wird es dem Wesen eines solchen Abkommens nicht gerecht;.
a) Die Klägerin hatte der Beklagten u.a. in § 5 Abs.
1 des Vertrags vom 13« August 1953 alle Rechte abgetreten, die ihr, der Klägerin, gegen die AlflBB aus dem Verleihvertrag zustanden. Hierzu gehörte auch der Anspruch auf sorgfältige Auswertung des Films (Nr. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen i .V. mit Nrv 3 des Verlelhvertragp ).
Wie das Berufungsgeripht in anderem Zusammenhänge zutreffend ausführt (S. 14 d. Drt.), erfaßte diese Abtretung zugleich den etv/aigen Ersatzanspruch wegen einer Verletzung jener Auswertungspflicht.
■
Die Beklagte war also insoweit die alleinige Trägerin des Rechts; das war auch der AlfHBl bekannt, da sie den Vertrag mit unterzeichnet hatte*
Ss ist nun nicht richtig, daß Jene Abtretung nur im Interesse der Darlehnsgeber (AflHI und De^HB usw.) sowie des Btirgen (des Bundes) erfolgte» Vielmehr war auch die Klägerin aus verschiedenen Gründen an der ordnungsmäßigen Handhabung interessiert* Sie haftete nämlich, wenn das Einspielergebnis nicht ausreichte, der und dem
Bankhaus DeflHB usw» für die von diesen gewährten Darlehen (Uber die Beschränkung ihrer Haftung gegenüber dem als Bürgen einspringenden Bund vgl» S» 7 der Verfahrensvor Schriften). Außerdem mußte sie darauf bedacht sein, ihre Aufwendungen von 72*500,- DM zurücksuerhalten und einen Überschuß über die Herstellungskosten hinaus zu erzielen. Das war nur möglich* wenn der Hirn vertragsgemäß ausgewer-tet wurde.
*
Der zwischen den:Parteien abgeschlossene Treuhandvertrag unterscheidet sich danach nicht von ähnlichen Treu handverhältniesen, die mit einer Sicherungsabtretung verbunden sind. Dort hat die Hechtsprechung den Treuhänder zutreffend für verpflichtet erachtet, die Interessen der Zedenten wahrzuriehmen* die abgetretene Forderung ordnungsmäßig beizutreiben und so gut, wie möglich, zu verwerten. Diese Pflicht hat sie dem zwisohen den Beteiligten bestehenden Auftragsverhältnis oder, wenn, wie hier, ein Entgelt vereinbart worden ist, einem entsprechenden Geschäfts besorgungsvertrag (§ 675 BGB) entnommen (u.a, RGZ 59, 190; 76, 545, 347 f; V/arn. 1913 Nr. 136; 1914 Nr. 7).
Die entscheidende Frage lautet also nicht, wie das Oberlandesgericht meint, dahin, ob sich solche Verpflichtungen unmittelbar.aus den Bestimmungen des Treuhandvertrags herlciton lassen. Die Sorgfaltspflichten des Treuhänders ergeben sich vielmehr grundsätzlich aas der Natur
des HechtsVerhältnisses, und es bleibt nur zu prüfen, ob etwa die besondere Regelung des Sinzelfalls oder die Umstände die Annahme zulassen, daß der Treuhänder davon freigestellt worden ist«,
b) Das Oberlandesgericht scheint zwar diese Rechtslage nicht richtig erkannt zu haben* Feine Pest Stellungen genügen aber, um dem Senat eine abschließende Beurteilung zu ermöglichen*
Die Pflicht des Treuhänders, die Interessen des Treugebers wahrzunehmen, gründet sich darauf, daß einerseits der Treuhänder Uber den ihm anvertrauten Gegenstand allein verfügungsberechtigt wird, andererseits dem Treugeber nach wie vor an der Erhaltung und möglichst hohen Verwertung des Treuguts gelegen ist* Hach dieser Interessenlage richten sich die dem Treuhänder im Verhältnis zu dem Treugeber obliegenden Aufgab ens Er hat dann und insoweit einzugreifen, als es der Treugeber infolge der Übertragung nicht mehr kann. Dagegen braucht er keine Maßnahmen zu ergreifen, die dem Treugeber selbst offen stehen* Denn diese Maßnahmen sollen dessen Interessen dienen, und es ist deswegen in erster Linie seine Sache, für die ordnungsmäßige Sicherung und Verwertung zu sorgen, wenn er dazu in der Lage ist (RG2 76, 345, 247 f>.
Daraus folgt, daßi die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Sorgfaltspflichten wahrzunehmen hatte, soweit diese zu eigenem Einschreiten gegen die AlflHB berechtigt und in der Lage war. Die !*rage, ob die Klägerin im Hinblick auf die Hiebtausübung ihrer Rechte ein mitwirkendes Verschulden trifft, tritt demgegenüber zurück.
3o) In dem Treuhandvertrag finden sich keine ausdrücklichen Bestimmungen, die sich auf die der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden Sorgfaltspflichten beziehen. Zwar glaubt das Oberlandesgericht, aus dem
Zusammenhang und aus dem Sinn des Abkommens entnehmen zu können, daß die Beklagte der Klägerin unter keinen Umständen haften sollte«, Diese Ausführungen sind aber, wie der Revision zuzugeben ist, nicht unbedenklich«
Einer ins Einzelne gehenden Erörterung bedarf es jedoch insoweit nicht« Denn die Beschränkung der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten ergibt sich aus allgemeinen Erwägungen in Verbindung mit der besonderen Handhabung im vorliegenden Falle«
a) Sa ist anerkannt, daß eine Sicherungsabtretung regelmäßig die Befugnis des Abtretenden, das Übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, nicht berührt; das gilt auch für Schadensersatzansprüche, die an die Stelle jenes Rechts treten (RGZ 155, 50, 52)« Die einzige Einschränkung besteht darin, daß der Treugeber Zahlung nicht an sich selbst, sondern an den Abtretunga-empfänger zu verlangen hat«
Stand der Klägerin aber diese Befugnis zu, so kann sie nach dem Gesagten keinen Vorwurf gegen die Beklagte daraus herleiten, daß diese nicht selbst gegen die Al^|^ vorgegangen ist«
b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihr die Sachund Rechtslage unbekannt gewesen sei, und daß es die Beklagte schuldhaft unterlassen habe, Hindernisse zu beseitigen, die sich gegen ihre Sachberechti-gung ergaben«
Wie das öberlandesgericht feststellt, war die Klägerin "unstreitig von Anfang an darüber informiert, daß die
sich «o * mit Spiel zeit verkürz ungen oder Verlegungen
~ 9 -
auf ruhigere Wochentage einverstanden erklärt ,... hatte” (S. 23 do Urto)o Es stellt ferner fest, daß die Klägerin die Auswertung des Films laufend Überwacht hat und bei der Aimtm wegen der Spielzeit Verkürzungen vorstellig gev/oi*-den ist (S. 5 des Urt.); die Beklagte habe zudem die Klägerin schon vor der schriftlichen Ermächtigung vom 24* Mai 1955 mehrfach darauf hingewiesen, daß sie selbst gegen die Allianz vorgehen könne (S. 6 d. Urt*).
Daraus folgt, daß einerseits die Klägerin die ihr zustehenden Hechte kannte, andererseits die Beklagte alles getan hat, wozu sie nach den ihr obliegenden Treuepflichten gehalten war. .
Allerdings hat die Allianz in dem gegen sie von der Klägerin angestrengten Prozeß deren Sachberechtigung trotz der von der Beklagten erteilten Ermächtigung vom 24. Mai 1955 bestritten. Durch dieses mit der Hechtslage in Widerspruch stehende Verhalten der A1JB® wurde der Aufgaben-lcreis der Beklagten aber nicht erweitert. Abgesehen hiervon hat sich die Klägerin dadurch auch nicht beeinflussen lassen; sie hat, wie der Schriftwechsel ergibt, schon kurze Zeit nach der Uraufführung und später laufend mit der AlflHfc wegen der unzureichenden Auswertung verhandelt.
c) Die Revision trfet vor, die Klägerin habe nicht erfolgreich gegen die ÄiBtH) vorgehen können, weil sie nicht befugt gewesen sei» die Bücher und Abrechnungen bei der Allianz einzusehen. Deswegen hätte die Beklagte die Hechtsverfolgung übernehmen müssen.
Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein solches Einsichtsrecht versagt war. Denn die Rüge ist in dieser Form nicht schlüssig. Es kommt nämlich nicht allein auf die der Klägerin zustehenden rechtlichen Möglichkeiten an.
10 -
Maßgebend ist vielmehr in erster Linie, ob ihr tatsächlich irgend welche Einzelheiten unbekannt geblieben sind, die sie zur Begründung ihrer Ansprüche benötigte* Aus den Anführungen der Revision ergibt sich nicht, daß sie insoweit in den TatSacheninstanzen etwas vorgetragen hat, Lessen hätte es umso mehr bedurft, als aus dem Schriftwechsel (vgl, insbesondere den Brief der Klägerin an die Beklagte vom 19o März 1954) und dem Umstande, daß sie den Prozeß gegen die AlflHfe schließlich allein geführt hat, entnommenwerden könnte, daß ihr keine wesentlichen Umstände verborgen geblieben sind. In der Revisionsinstanz kann das Fehlende nicht mehr nachgeholt werden (§ 561 2P0),
d) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß es die Beklagte unterlassen habe, gegen die Inhaber der Filmtheater unmittelbar vorzugehen.
Rechtlich wäre die Beklagte zwar dazu unter gewissen Voraussetzungen in der Lage gewesen; denn die AlMHfe hatte ihr diese Befugnisse durch einen weiteren Vertrag vom 13. August 1953 abgetreten0 Aus diesem Abkommen kann aber die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten, da nicht ersichtlich ist, daß sie daraus Rechte erworben hato
Abgesehen hiervon ist auch der dahingehende Vorträg der Klägerin neu und deswegen, soweit er tatsächlichen Inhalt hat, in der Revisionsinstanz nicht zu beachten.
e) Lie Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe ihr, der Klägerin, Vorgleiehsverhandlungen mit der A34HB angeraten, obwohl sie deren schlechte Vermögenslage gekannt
habe. Ohne die auf diese Weise eingetretene Verzögerung hätte der Ersatzanspruch gegen die verwirklicht
werden können.
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.Die Revision macht geltend, das Oberlandesgericht habe sich mit diesem Vorbringen unzureichend befaßt. Die Rüge ist jedoch unbegründet.
Allerdings ist es bedenklich, wenn das Oberlandes-gericht die Entscheidung darauf abstellt, daß die Beklagte nicht zur Unterrichtung der Klägerin von diesen Zahlungsschwierigkeiten gehalten gewesen sei» Denn eine selche Verpflichtung konnte sich gemäß dem § 242 BGB sehr wohl aus den durch den Treuhand vertrag geschaffenen gegenseitigen RechtsbezCehungen ergeben; abgesehen hiervon hätte die Beklagte ihre etwaige Kenntnis von solchen Schwio-rigkeiten möglicherweise"- auch zu dem Anlaß nehmen müssen, unverzüglich selbst gegen die AlSHfc vorzugehen.
Die Entscheidung wird aber in diesem Punkte durch eine Hilfserwägung des ©berlandesgerichts getragen. Es stellt nämlich fest, '.dib Klägerin (im Urteil heißt es infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers "Beklagte'1) habe nicht behauptet, nach dem Zeitpunkte, zu dem
die Beklagte Kenntnis Von den Zahlungsschwierigkeiten der erlangt habe, noch eine wirksame Inanspruch-
nahme möglich gewesen sei (S. 25 d. Urt.). Bann wäre aber eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten nicht ursächlich für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden gewesen.
III.
Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den ? 335 BGB nicht beachtet. Durch den freuhandvertrag hätten das Bankhaus De®HHMl usw. und die AflH) das unmittelbare Recht auf ordnungsmäßige Erfüllung des l’reu-handvertrages durch die Beklagte erworben. Die Klägerin
dürfe diese Forderung gemäß dem § 335 3GB geltend machen* Einem solchen Anspruch gegenüber könnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß die Klägerin die notwendigen Maßnahmen gegen die AlflH^ selbst hätte durchführen können.
Auch hier ist ; • den Anführungen der Revision nicht zu entnehmen, daß die Klägerin in den latsacheninstanzen behauptet habe, der Vertrag habe einen solchen Inhalt und sie mache nicht nur eigene Rechte, sondern auch die der “Brittbegünstigten geltend. Unter diesen Umständen ist es zweifelhaft, ob das neue Vorbringen gemäß dem § 561 ZPO noch beachtet werden kann..
Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht; denn in jedem Falle wäre eine solche Beurteilung auch rechtlich nicht angängig»
1.) Für die Berechtigung eines etwaigen Erfüllungsund Schaclensersatzanspruehs dee Bankhauses usw =
und der A®® gegen di# Beklagt e wäre der Ire uh and vertrag mit dem Inhalt maßgebend, den er im Verhältnis zwischen den Parteien hatte. Hach den Umständen des Falles und der Interessenlage fehlt #s an jedem Anhalt für die Annahme, daß der Beklagten dairih im Verhältnis zu dem Bankhaus De|iB usw. und der Afli größere Sorgfaltepflichten auferlegt worden sind, als ik Verhältnis zu der Klägerin» Biese konnte aber, wie bereits dargelegt worden ist, von . der Beklagten keine Überwachung der Auswertung verlangen; dann konnten es die Barlehnsgläubiger ebensowenig. Aus etwaigen Verträgen, die die Beklagte mit den Geldgebern oder dem Bürgen ihrerseits gesd&lossen haben mag, kann die Klägerin keine Rechte herleiten,
2») Aber selbst wenn man dem Treuhandvertrag entnehmen könnte, daß die Brittbegünstigten weitergehende Befugnisse
13 -
haben sollten, als die Klägerin, dürfte diese solche Rech te nicht geltend machen.
Gemäß dem § 335 BGB kann der Versprechensempfähger« die Leistung an den Britten nur fordern, “sofern nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist“. Dieser abweichende Wille folgt hier aus den Grundsätzen von Treu und Glauben„
Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aus einer von ihr behaupteten Verletzung des Treuhandvertrages durch die Beklagte her. Einer derartigen Vertragsverletzung hat sich aber die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht schuldig gemacht, weil diese selbst in der läge war, die erforderlichen Maßnahmen gegen die zu ergreifen.
Bann ist es mit Treu und Glauben nicht zu vereinen, wenn die Klägerin im Rahmen desselben Vertragsverhältnisses verlangt, daß die von ihr zu vertretenden Unterlassungen in anderem Zusammenhänge doch unberücksichtigt bleiben. Darauf könnten sich höchstens die Brittbegünstigten berufen, wenn sie ihr© etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte selbst einklagen würden*
IVc
Da3 Urteil des Oberlandesgerichts ist also im gebnis zutreffend» Die Revision der Klägerin ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden ICostenfolge su-rückzuweisen.
Glanzmann Df» Winkelmann Heimann-Ürosien
Rietschel Finke