* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 206/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 206/57

)rc Heimann-ürosien, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannts Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12» Zivilsenats des Kammergerichts vom 9« Juli 1957 aufgehoben, soweit die Klage auf Zahlung von 4»426,62 HM nebst 4 # Zinsen hiervon abgewiesen und über die Kosten entschieden worden ist« 1953 verurteilt* Ferner entschied das Kam-mergericht:-dahin, daß von dem bei dem Treuhänder angesammelten Überschuß aus der Verwaltung des Grundstücks, der sich auf rund 14*000 DM belief'9 ein Teil v.on 5*168,9(5 DM den Klägern zusiehe und an sie auszuzahlen sei« Der Betrag stellte in der Haupt cache die ihnen zugebilligte Verzinsung für den Kaufpreis dar, den sie zu dem Erwerbe der Grundschulden aufgewendet hatten; in ge- Der Treuhänder hatte im Jahre 1954» also in der Zeit zwischen den Entscheidungen der Wiedergutmachungskammer und des Beschwerdegerichts, den größten Teil des Verwaltungsüberschußes für Instandsetzungsarbeiten verbraucht, so daß die Kläger den ihnen zugecpx*oebenen Betrag von 5® 168*95 DM nicht erhielteno Diese haben darauf die Beklagte hierfür in Anspruch genommen $ sie behaupten, die Beklagte sei insoweit ungerechtfertigt bereichert und müsse persönlich dafür einstehen« Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten« Sie iot der Ansicht, daß für die Entscheidung nicht die ordentlichen, sondern die Wiedergutmachungsgerichte zuständig seien« Auch sachlich hält sie den Klageanspruch für nicht gerechtfertigt, weil den Klägern keine selbständige Forderung auf Zahlung der Zinsen zustehe 5 sie könnten nur die Erstattung aus dem Verwaltungsüberschuß verlangen; ein solcher sei aber im Zeitpunkt der Herausgabe des Grundstücks, auf den es allein ankomme, nicht mehr vorhanden gewesen« Das Kammer ge rieht hat die Beklagte entsprechend einem in der Anschlußberufung gestellten Anträge verurteilt; im übri-gen hat es die Klage abgewiesen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegte Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt, die von dem Kammergericht zugelassen worden ist« Sie beantragen, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Höhe von 4*426,62 DM nebst 4 # Zinsen zurückzuweisen, wobei die Beklagte diesen Betrag nur gegen Aushändigung der über die Grundschulden Abt* ^^Hr« 29 a und 29 b gebildeten Bi’iefe entrichten möge* Die Beklagte bittet um Zurück-Weisung des Rechtsmittels* Die Kläger hätten nämlich kein selbständiges Forderungsrecht auf eine Verzinsung ihrer für den Erwerb der Grundschulden gemachten Aufwendungen« Gemäß Art« 28 REAO könnten sie vielmehr nur eine Abrechnung derart verlangen, daß der an sich der Beklagten zustehende Verwaltungsüberschuß zu ihren Gunsten um den Zinsbetrag gemindert werde« Wenn ein solcher Überschuß nicht vorhanden sei, entfalle auch die Zinsforderung* daß die Abrechnung auf den Zeitpunkt der Herausgabe des Grundstücks im Jahre 1956 abzustellen sei (Sc 11 ue Ho daUrtc)« Damals sei der von den Klägern beanspruchte Uberschuß nicht mehr vorhanden gewesen* desv/egen könnten sie auch nicht mehr die Verzinsung ihrer Aufwendungen verlangen* daß .nach Arte 51 HEAO die Wiedergutmachungsgerichte zur Entscheidung übei’ die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche zuständig seien« Das Wiedergutmachungsamt hatte die Akten mit dem Bescheide zurückgegeben, daß ein Pall des Art« 64 HEAO nicht vorliege* das Rückerstattungsverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, so daß nichts mehr veranlaßt werden könne» Zahlung des ihnen zugesprochenen Betrages allein schon in Ausführung der in dem Rückerstattungsverfahren getroffenen Entscheidung zu verlangen, und ob sie sich in diesem Ralle nicht an die Y/iedergutmaehungskammer hätten wenden müssenc Eines Eingehens hierauf bedarf es aber nicht5 denn einen solchen Anspruch haben sie nicht geltend gemachto Sie sind der Ansicht, daß jenes Verfahren endgültig abgeschlossen und daß ihnen darin der Betrag von 5«168,96 DM rechtskräftig zugesprochen worden sei (u^a« So 2 des Schriftsatzes vom 8« Juli 1957)o Weiter behaupten sie, dieses Geld sei von dem Treuhänder für Ausbesserungsarbeiten an dem Grundstück und damit zu Gunsten der Beklagten verwendet worden0 Aus diesem Sachverhalt; also aus der Verwendung eines angeblich ihnen zusbehenden Betrages zu Gunsten der Beklagten, leiten sie ihren Ersatzanspruch her, den sie u.a.auf § 812 BGB stützen (vgl. Das Berufungsgericht hat diese Beschlüsse bisher dahin gewertet, den Klägern sei der Betrag von 5«-168«96 UM nur unter der Bedingung zugesprochen worden, daß im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks noch ein die Zahlung ermöglichender Verwalt ungslib er schuß vorhanden sei«. Die Wiedergutmachungskammer hat in Ziff.8 des Beschlußes vom 2«, November 1953 ohne jede Beschränkung festgestellt, daß den Klägern aus dem Verwaltungsliberschuß ein Betrag von 1.134,- DM gebührt. Beschwerdegericht schließt diese Erörterungen mit der Erwägung, daß der Beklagten keine Stundung gewährt werden könne , weil der zuerkannte Betrag ”aus dem nach den Feststellungen des Landgerichts, per 3109,0,1933 ca« 14*000 DM betragenden Verwaltungsüberschuß des Treuhänders beglichen werden” könne, Schließlich hat es auch die Entscheidung der Wiedergutmachung skammer zu 6 ihres Beschlußes aufrecht erhalten, wonach die Beklagte den Kaufpreis von 4*200 DM vom 2, November 1953. Diese Ausführungen lassen nur den einen Schluß zu, daß das Beschwerdegericht den Klägern in Hohe von 5*168,96 DM ein Anrecht auf das Anfang November 1953 bei dem Treuhänder vorhandene Guthaben ohne jede Beschränkung zugesprochen hat* blieben* Die dort vertretene Ansicht, daß die Nutzungsabrechnung nach dem Tage der Rückgabe des Grundstücks vorzunehmen sei, hat später vielfach keine Zustimmung gefunden (vgl* die Zusammenstellung von Eraenkel NJW 1955> 1868)* Insbesondere wird sie nicht von dem für die Rückerstattung zuständigen Senat des Kammergerichts und dem Obersten Rückerstattungsgericht für Berlin.geteilt; Daraus folgt, daß die Erwägungen,auf die das Berufungsgericht seine von dem Wortsinn abweichende Auslegung der Beschwerdeentscheidung gestützt hat, unrichtig sind« Die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung über den Zeit*-punkt der Abrechnung stand soweit ersichtlich, mit der Rechts.prechimgj der Berliner Rückerstattungsgerichte im Widerspruch; sie kann daher auch der hier in Betracht kommenden Beschwerdeentscheidung nicht als ihr selbstverständlich innewohnend unterstellt werden* a) Einen Teil dieses Betrages hat der Treuhänder für Ausbesserungsarbeiten an dem Grundstück verwendet ,s;1bo zu Gunsten dess.en, dem es nach der im Rückerstattungsverfahren zu erlassenden Entscheidung zustand; das war die Beklagte« Vertreter der Parteien (BGHZ 12, 380)» Er wird aber kraft Amtes in ihrem Rechtsund Interessenkreis tätig, so daß sie seine Handlungen, soweit er sich im Rühmen der ihm zustehenden Befugnisse hält, ebenso wie ihre eigenen gegen sich gelten lassen müssen« Durch die Anordnung der Verwaltung nach dem 1SRG 32 wurde an der Rechtsstellung der Beteiligten nichts geändert 5 es handelte sich nur um eine * Sicherungsmaßnahme, die ihnen zwar die freie Verfügung " über den Gegenstand nahm, ihre Rechte und Pflichten im übrigen aber unberührt ließ (vgl« u.a« BGHZ 24, 393; ORG Berlin NJU Rz\7 1955, 81, 84; ORG Nürnberg NJW RzW 1957, 138 f; ORG Herford NJW RzW 1957, 10 Nr* 13) *

Zitierte Normen: § 812 BGB
betragenGrundstückGrundschuldenBerufungsgerichtTreuhänderKläger

Volltext der Entscheidung

VII ZR 206/57	(	I
erkundet m 26c- Juni 1958 i.das.7 Juctizonges Is Urkundsbeomter er Geschäftsstelle
t - "‘-,
tellter
2333 024
I m Bramen des Volkes In dem Rechtsstreit
) des Kaufmanns Max T|
) der Frau Emma T|
»eide wohnhaft in	Alleei
 Kläger, Berufungsheklagter und Revisionskläger,
* Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 wohnhaft
'rau Fraida (Frances)	gebe
9 BflBÜlAye. ,	»Io, BflHMRAJSA f
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsheklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 lat der VIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» Juni 1958 unter Mitwirkung des S'e-latspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel,
)rc Heimann-ürosien, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12» Zivilsenats des Kammergerichts vom 9« Juli 1957 aufgehoben, soweit die Klage auf Zahlung von 4»426,62 HM nebst 4 # Zinsen hiervon abgewiesen und über die Kosten entschieden worden ist«
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision?an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
. *
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
.Die Beklagte war Eigentümerin des Grundstücks
 KflHB&tr» 4K0, für sie war im Grundbuch in Abt* Lter Nr* 29 eine Eigentümergrundschuld von 75«000 GM eingetragen* Nach 1933 wurde die Beklagte aus rassischen Gründen verfolgt und mußte Deutschland verlassen* Sie veräußerte die Grundschuld je zur Hälfte an den Kläger Max rmm und dessen Bruder Kurt TflHP für insgesamt 42.000 BM nunmehr Abt* ^^^Nr* 29 a und 29l b mit je 37*500 GM)* Kurt lWmm ist verstorbenu-und von den beiden Klägern beerbt wor-
an.
Im Jahre 1941 ordnete die "Haupttreuhandstelle Ost” die (<ömmissarische Verwaltung des Grundstücks an. Der von ihr eingesetzte Verwalter verkaufte es im Jahre 1943 an den Kläger Max TI
Seit 1947 standen das Grundstück und die Grundschulden unter treuhänderischer Verwaltung nach dem MRG 52? Durch Beschlüsse der Wiedergutmachungskammer vom 2« November 1953 und des 14« "Zivilsenats des Kammergerichts vom 7« Mai 1956 wurde die Rückerstattung des Grundstücks und der Grundschulden an die Belclag-te angeordnet. Die Beklagte wurde zur Zahlung des auf 4*200 DM umgestellten ^Entgelts für diese Grundschulden nebst 4 $ Zinsen seit dem 2. November. 1953 verurteilt* Ferner entschied das Kam-mergericht:-dahin, daß von dem bei dem Treuhänder angesammelten Überschuß aus der Verwaltung des Grundstücks, der sich auf rund 14*000 DM belief'9 ein Teil v.on 5*168,9(5 DM den Klägern zusiehe und an sie auszuzahlen sei« Der Betrag stellte in der Haupt cache die ihnen zugebilligte Verzinsung für den Kaufpreis dar, den sie zu dem Erwerbe der Grundschulden aufgewendet hatten; in ge-
i

i

ringerem Umfange bezog er sich auf Zinsen für andere Aufwendungen o
Der Treuhänder hatte im Jahre 1954» also in der Zeit zwischen den Entscheidungen der Wiedergutmachungskammer und des Beschwerdegerichts, den größten Teil des Verwaltungsüberschußes für Instandsetzungsarbeiten verbraucht, so daß die Kläger den ihnen zugecpx*oebenen Betrag von 5® 168*95 DM nicht erhielteno
 Diese haben darauf die Beklagte hierfür in Anspruch genommen $ sie behaupten, die Beklagte sei insoweit ungerechtfertigt bereichert und müsse persönlich dafür einstehen«
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten« Sie iot der Ansicht, daß für die Entscheidung nicht die ordentlichen, sondern die Wiedergutmachungsgerichte zuständig seien« Auch sachlich hält sie den Klageanspruch für nicht gerechtfertigt, weil den Klägern keine selbständige Forderung auf Zahlung der Zinsen zustehe 5 sie könnten nur die Erstattung aus dem Verwaltungsüberschuß verlangen; ein solcher sei aber im Zeitpunkt der Herausgabe des Grundstücks, auf den es allein ankomme, nicht mehr vorhanden gewesen«
Das Bandgericht hat der Klage stattgegeben« Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und ihren Abweisungsantrag aufrecht erhalten« Sie hat u«a« geltend gemacht, daß der Treuhänder an die Kläger 742,34 DK gezahlt habe«
>
Die Xläger haben dies nicht bestritten und ihr Zahlungsver-langen demgemäß auf 4.426,62 DU eimäßigt. Sie haben Anschlußberufung eingelegt, mit der sie Anträge verfolgt haben, die nicht mehr in die Revisionsinstanz gediehen sind. Ferner haben sie dem Treuhänder den streit verkündet.
 
Das Kammer ge rieht hat die Beklagte entsprechend einem in der Anschlußberufung gestellten Anträge verurteilt; im übri-gen hat es die Klage abgewiesen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegte
 Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt, die von dem Kammergericht zugelassen worden ist« Sie beantragen, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Höhe von 4*426,62 DM nebst 4 # Zinsen zurückzuweisen, wobei die Beklagte diesen Betrag nur gegen Aushändigung der über die Grundschulden Abt* ^^Hr« 29 a und 29 b gebildeten Bi’iefe entrichten möge* Die Beklagte bittet um Zurück-Weisung des Rechtsmittels*
Entp oheidungsgründe s
1* Das Kaznmergericht hält den Rechtsweg für den von den Klägern geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht für gegeben* Es meint, die Kläger verlangten erneut den in Art* 28 REAO vorgesehenen Ausgleich; dieser könne nur von den Wiedergutmachungsgerichten vorgenommen werden«
Die Kläger hätten nämlich kein selbständiges Forderungsrecht auf eine Verzinsung ihrer für den Erwerb der Grundschulden gemachten Aufwendungen« Gemäß Art« 28 REAO könnten sie vielmehr nur eine Abrechnung derart verlangen, daß der an sich der Beklagten zustehende Verwaltungsüberschuß zu ihren Gunsten um den Zinsbetrag gemindert werde« Wenn ein solcher Überschuß nicht vorhanden sei, entfalle auch die Zinsforderung*
Hach diesen Grundsätzen hätten-die Wiedergutmachungsgerichte entschieden. Sie hätten zwar festgestellt, daß den Klägern ein Zinsbetrag in Höhe von 5*168,96 DM aus dem Verwaltungsüber-
sciiuß gebühre, Diese Entscheidungen seien aber dahin auszulegen ? daß die Abrechnung auf den Zeitpunkt der Herausgabe des Grundstücks im Jahre 1956 abzustellen sei (Sc 11 ue Ho daUrtc)« Damals sei der von den Klägern beanspruchte Uberschuß nicht mehr vorhanden gewesen* desv/egen könnten sie auch nicht mehr die Verzinsung ihrer Aufwendungen verlangen*
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der He vision sind begründet«,
1) Das Kammergericht hatte die Akten gemäß Art«> 64 HEAO dem V/iedergutmachungeamt vorgelegt , weil es annahm? daß .nach Arte 51 HEAO die Wiedergutmachungsgerichte zur Entscheidung übei’ die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche zuständig seien« Das Wiedergutmachungsamt hatte die Akten mit dem Bescheide zurückgegeben, daß ein Pall des Art« 64 HEAO nicht vorliege* das Rückerstattungsverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, so daß nichts mehr veranlaßt werden könne»
♦
Die Revision ist der Ansicht, das Kammer ge rieht hätte unter diesen Umständen die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht verneinen dürfen*
0
Eines Eingehens hierauf bedarf es nicht, weil sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, daß die ordentlichen Gerichte ohnehin zur Entscheidung bex’ufen sind«
2«) Die Beurteilung hängt insoweit von dem Sachvortrag der klagenden Partei ab« Ergibt sich aus diesem, daß es sich um eine nbürgerliche Rdchtsstreitigkeit” i«S.des § 13 GVG handelt, so ist der Rechtsweg gegeben«
Zwar mag es zweifelhaft sein, ob die Kläger nicht vielleicht berechtigt gewesen wären, von den Beklagten die
6
i I
Zahlung des ihnen zugesprochenen Betrages allein schon in Ausführung der in dem Rückerstattungsverfahren getroffenen Entscheidung zu verlangen, und ob sie sich in diesem Ralle nicht an die Y/iedergutmaehungskammer hätten wenden müssenc Eines Eingehens hierauf bedarf es aber nicht5 denn einen solchen Anspruch haben sie nicht geltend gemachto Sie sind der Ansicht, daß jenes Verfahren endgültig abgeschlossen und daß ihnen darin der Betrag von 5«168,96 DM rechtskräftig zugesprochen worden sei (u^a« So 2 des Schriftsatzes vom 8« Juli 1957)o Weiter behaupten sie, dieses Geld sei von dem Treuhänder für Ausbesserungsarbeiten an dem Grundstück und damit zu Gunsten der Beklagten verwendet worden0 Aus diesem Sachverhalt; also aus der Verwendung eines angeblich ihnen zusbehenden Betrages zu Gunsten der Beklagten, leiten sie ihren Ersatzanspruch her, den sie u.a.auf § 812 BGB stützen (vgl. Sc 3 des Jchriftsatzes vom 25c April 1957 und Sc 4 des angefochtenen Urteils ).
Der von der Klägerin erhobene Anspruch findet also nicht in den Vorschriften der Rückerstattungsanordnung, soh-dern in denen des bürgerlichen Rechts ‘seine Grundlage5 über ihn haben deswegen allein die ordentlichen Gerichte zu befinden.
Das Urteil muß daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden®
IIo Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten habens
 Io) In erster Linie ist zu prüfen, welche Rechtskraftwirkung der Beschluß des Beschwerdegerichts vom 7*Mai 1957 in Verbindung mi’t dem der V, 1 edergutmachungskammer vom 2® November 1953 hat. Das Berufungsgericht hat diese Beschlüsse
 bisher dahin gewertet, den Klägern sei der Betrag von 5«-168«96 UM nur unter der Bedingung zugesprochen worden, daß im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks noch ein die Zahlung ermöglichender Verwalt ungslib er schuß vorhanden sei«.
Biese Auslegung ist nicht haltbar«.
a.) Massgebend ist insoweit der Entscheidungssatz der Beschlüsse, zu deren Deutung die Gründe notfalls heranzuziehen sind (BGH IV ZR 308/56 vom 5c Juni 1957 NJW RsW 1957, 306). Die Wiedergutmachungskammer hat in Ziff. 8 des Beschlußes vom 2«, November 1953 ohne jede Beschränkung festgestellt, daß den Klägern aus dem Verwaltungsliberschuß ein Betrag von 1.134,- DM gebührt. Diese Entscbei dung hat das Kammergericht aufrechterhalten und sie »dahin abgeändert und ergänzt „ daß dem Antragsgegner ..«« von dem beim TreuR händer angesammelten Verwaltungsüberschuß ein weiterer Betrag in Höhe von 4,034,96 DM zusteht und auszuzahlen ist".
Bereits diese Passung weist darauf hin, daß mit dem »Verwal-tungsüberschuß” der-von dem Landgericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung ermittelte gemeint ist. Dieses Ergebnis wird durch den Inhalt der Gründe des Beschlußes vom 7* Mai 1956 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bestätigt.
Sc 17 dieses Beschlußes betont das Beschwerdegericht; daß die "Nutzungsabrechnung vom Zeitpunkt der Entziehung bis zur Rücker-stattungsanordnu^11 eine rechtliche Einheit bilde. S. 18 rechnet es den bei dem Pfandbrief amt bestehenden Tilgungsfonds "per 31 o10o1953tf ab, S. 22 billigt es die Auffassung des Landgerichts, das den Klägern "die Verzinsung für die Zeit vom 1.2.1947 bis 21j.l9zl2$2. zuerkannt” hatte, und fährt dann fort? "Es ergibt sich somit für die Zeit der ^Treuhandverwaltung vom 1.2.1947 bis zur Rückerstattungsanordnung durch das Landgericht am 2.11.1953 folgende Rechnung: «..." Auch die Verzinsung der den Klägern zugesprochenen weiteren Beträge von 372,78 undl 102,68 DM ist bis' zu dem 31. Oktober 1953 errechnet worden (S. 23 d, Besohl.). Das
n
—■ 8 *
Beschwerdegericht schließt diese Erörterungen mit der Erwägung, daß der Beklagten keine Stundung gewährt werden könne , weil der zuerkannte Betrag ”aus dem nach den Feststellungen des Landgerichts, per 3109,0,1933 ca« 14*000 DM betragenden Verwaltungsüberschuß des Treuhänders beglichen werden” könne, Schließlich hat es auch die Entscheidung der Wiedergutmachung skammer zu 6 ihres Beschlußes aufrecht erhalten, wonach die Beklagte den Kaufpreis von 4*200 DM vom 2, November 1953. ab zu verzinsen hatte; eine solche Bestimmung wäre nicht zu verstehen5 wenn die Zinsen gar nicht nach diesem Zeitpunkt hätten abgerechnet werden sollen.
Diese Ausführungen lassen nur den einen Schluß zu, daß das Beschwerdegericht den Klägern in Hohe von 5*168,96 DM ein Anrecht auf das Anfang November 1953 bei dem Treuhänder vorhandene Guthaben ohne jede Beschränkung zugesprochen hat*
bc) Das Berufungsgericht glaubt, daß der Beschluß einen solchen Inhalt nicht haben könne, weil er damit ohne Auseinandersetzung ”mit der abweichenden Auffassung der Bitera-tun und Rechtsprechung” von der wirklichen und allein vertretbaren Rechtslage abgewichen wäre»
Es kann dahingestellt bleiben, ob für solche Überlegungen gegenüber den nicht mißverständlichen Ausführungen des Beschwerdegerichts überhaupt noch Raum ist. Denn es ist nicht richtig, daß eine Auslegung , wie sie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, mit der im Schrifttum und in der Rechte sprechung vertretenen Auffassung nicht zu vereinbaren sei*
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23« Februar 1950 (NJW RzW 1950, 203)? auf die sich das Berufungsgericht stützt, ist nämlich, soweit erkennbar, vereinzelt ge-
blieben* Die dort vertretene Ansicht, daß die Nutzungsabrechnung nach dem Tage der Rückgabe des Grundstücks vorzunehmen sei, hat später vielfach keine Zustimmung gefunden (vgl* die Zusammenstellung von Eraenkel NJW 1955> 1868)* Insbesondere wird sie nicht von dem für die Rückerstattung zuständigen Senat des Kammergerichts und dem Obersten Rückerstattungsgericht für Berlin.geteilt; diese haben in anscheinend ständiger Rechtsprechung die Nutzungsabrechnung nach dem Tage der tatrichterlichen Entscheidung vorgenommen, wie es das Beschwerdegericht auch vorliegend getan hat (vgl* u.a, ORG Berlin in NJW RzW 1955, 81,-'84$ 1956, 17 und 204)o Ebenso sind verschiedene andere Gerichte vorgegangen (vgl* OLG Hamburg NJ\7 RzW 1954« 353% OLG Celle NJW RzW 1956, 324) *
Daraus folgt, daß die Erwägungen,auf die das Berufungsgericht seine von dem Wortsinn abweichende Auslegung der Beschwerdeentscheidung gestützt hat, unrichtig sind« Die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung über den Zeit*-punkt der Abrechnung stand soweit ersichtlich, mit der Rechts.prechimgj der Berliner Rückerstattungsgerichte im Widerspruch; sie kann daher auch der hier in Betracht kommenden Beschwerdeentscheidung nicht als ihr selbstverständlich innewohnend unterstellt werden*
2) Es wird somit davon auszugehen sein, daß den Klägern am 3- November 1953 ein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf das damals vorhandene Guthaben in Höhe von 5*168,96 DM zustande
a) Einen Teil dieses Betrages hat der Treuhänder für Ausbesserungsarbeiten an dem Grundstück verwendet ,s;1bo zu Gunsten dess.en, dem es nach der im Rückerstattungsverfahren zu erlassenden Entscheidung zustand; das war die Beklagte«
n
tö —
Das Verhältnis der Parteien ist insoweit nach den Grundsätzen cler mindestens entsprechend anzuwendenden. §§ 987 ft BGB zu beurteilen» Der Treuhänder ist zwar nicht gesetzliche!" Vertreter der Parteien (BGHZ 12, 380)» Er wird aber kraft Amtes in ihrem Rechtsund Interessenkreis tätig, so daß sie seine Handlungen, soweit er sich im Rühmen der ihm zustehenden Befugnisse hält, ebenso wie ihre eigenen gegen sich gelten lassen müssen« Durch die Anordnung der Verwaltung nach dem 1SRG 32 wurde an der Rechtsstellung der Beteiligten nichts geändert 5 es handelte sich nur um eine * Sicherungsmaßnahme, die ihnen zwar die freie Verfügung " über den Gegenstand nahm, ihre Rechte und Pflichten im übrigen aber unberührt ließ (vgl« u.a« BGHZ 24, 393; ORG Berlin NJU Rz\7 1955, 81, 84; ORG Nürnberg NJW RzW 1957, 138 f; ORG Herford NJW RzW 1957, 10 Nr* 13) *
Die Rechtslage ist demnach so zu behandeln, als ob die Klager als Besitzer für das der Klägerin als Eigentümerin zustehende Grundstück Verwendungen gemacht hätten* Das ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit geschehen, denn im Jahre 1954, als der Treuhänder die Ausbesserungsarbeiten vornehmen ließ, war das Verfahren auf Herausgabe des Grundstücks und der Grundschulden anhängig.
Gemäß § 994 Abs* 2 BGB haftet daher die Beklagte den Klägern nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn die Verwendungen notwendig waren* Lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, so entfällt die Haftung der Beklagten gemäß § 996 BGB*
Dem Urteil zufolge haben zwar die Kläger gegen die Notwendigkeit der von dem Treuhänder in Auftrag gegebenen Instandsetzungsarbeiten keine Einwendungen erhoben (S* 14 d.U«,)* Die Parteien haben aber die Rechtslage noch nicht unter dem Gesichtspunkte des § 994 BGB behandelt; insbesondere haben sie zu der Art der Arbeiten bisher keine Stellung ge-
<-» 1 Is «"*
nomnenaHiersu wird ihnen Gelegenheit zu gehen seine Glanzmann	Rietsehe1	Ile imann-ITro	eien
 Meyer
Erbel