VII” trug« Da Wdieses Bauvorhaben nicht aus eigenen Mitteln durchführen konnte, nahm er wiederum mit der Beklagten Verhandlungen zu dem Zwecke seiner Finanzierung auf c Schon bevor diese Verhandlungen zu dem Abschluss gekommen waren, trat er ihr eine Eigentümergrundschuld von 25 000 UM ab. November 1954 wurde die Finanzierung des Bauvorhabens "Rp|ppHB| VII" von der Beklagten jedoch abgelehnt. In der Folgezeit nahm WUß Verhandlungen mit der Klägerin zu dem Zwecke der Finanzierung des Bauvorhabens «hMHBHI VII" auf und erreichte, dass diese sich 167 000 UM zu schulden, und unterwarf sich wegen dieser Forderung der sofortigen Zwangsvollstreckung- Daraufhin liess die Klägerin durch gerichtlichen Beschluss vom 3. pfänden und sich zur Einziehung überweisen; Nach Zustellung des Beschlusses teilte diese dem Bevollmächtigten mit, dass der Pfändung eine Abtretung an die Beklagte in Höhe von 30 000 DM vorgehe. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beklagten aus der Abtretungserklärung keine Ansprüche zustehen, und die Beklagte zu verurteilen, die Abtretungsurkunde an zurückzugeben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Abtretung überhaupt nicht erfolgt sei; jedenfalls sei sie aber ebenso wie die anderen Abtretungen am 3. November 1954 an W4P zurückgegeben worden; zu demindest sei die Beklagte, nachdem die Finanzierung des Bauauftrags durch sie abgelehnt worden sei, zur Rückabtretung verpflichtet. Die Beklagte könne daher gegenüber dem Pfändungsund Überweisungsbeschluss der Klägerin aus dieser Abtretung keine Rechte geltend machen» Die Beklagte sei ferner auch nicht zur Rückabtretung verpflichtet, weil mit der Ablehnung der Finanzierung des Bauvorhabens durch die Beklagte noch nicht der Rechtsgrund für die Abtretung entfallen sei; diese diene vielmehr atich, wie das im Abtretungsvertrag und in Ziffer 19 Abs 4 der Geschäftsbedingungen der Bank ausdrücklich vorgesehen sei, der Deckung der alten Schulden des Wolff, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Oktober 1934 seine Forderung gegen die f,Np| PPP" aus dem Bauvorhaben VII wirksam an die Beklagte abgetreten hat. wpp habe jedoch nach dem Scheitern der Finanzierung durch die Beklagte einen Anspruch auf Rück- Auch wenn unterstellt wird, dass W^|^, weil die Beklagte die Finanzierung seines Bauvorhabens schliesslich abgelehnt hat, gegen diese einen Anspruch auf Rückabtretung und nach Auszahlung der 30 000 DM einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erworben hätte, so würde es doch an der Aktivlegitimation der Klägerin fehlen. Bie Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin durch den Pfändungsund Überweisungsbeschluss in der Weise in die Rechtsstellung des W^|^ eingerückt sei, dass sie auch dessen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen könne, ist rechtsirrig0 Brittschuldner im Sinne der §§ 829, 835, 836 ZPO ist lediglich die nN^|^|n; nur dieser ist der Pfändungsund Überweisungsbeschluss sugestellt worden und deshalb auch nur ihr gegenüber wirksam geworden. gegen die Beklagte erstreckt werden, die in dem Beschluss nicht aufgeführt und der er auch nicht zugestellt worden ist. Benn diese ist, wenn die Abtretung der Forderung gegen die "N£P Baran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte die ihr noch immer wirksam abgetretene Forderung eingezogen hat» Badurch kann sich nur der etwaige Anspruch auf Rückabtretung in einen Zahlungsan-
2334 029 VII ZR 206'56 MMMMMMP* **mn Verkündet am 15c April 1957 Woitscheckj Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen niederlassung in den Vorstand Pr. ngeSeilschaft ? Zweig-•vertreten durch und Dr, Ji Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevcllmächtigters Rechtsanwalt Prof.Pr, die Firma Clemens die Erben der am 17^ gegen ___i, Baustoffgrosshandlung, Inhaber Fovember 1955 verstorbenen Witwe Cle- mens H< letzt a) Joseph b) Antonia c) Theodor d) Adolf e) Ursula die minderjährigen Erb< ter. Frau Gertrud H( Mechthilde geborene S( ^ nämlich ?,U- d) und ejvgrtreten durch verw. geb. Mi re Mutin Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prosessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Pr, hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesriohter Rietschel, Pr. Winkelmann, Erbel und H* Meyer für Recht erkannt s Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1B.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/WestfaJen vom 14. Dezember 1955 aufgehoben« Pie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5» Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 29 März 1955 wird zurückgewi esen, Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen, Von Rechts wegen * ~ T? • 3 -Tatbestands Per Bauunternehmer August in stand mit der beklagten Bank in Geschäftsverbindung; sie hatte fUr ihn wiederholt Bauvorhaben vorfinanziert«, Er schuldete ihr im Herbst 1954 etwa 117 000 DM. Um ihm die Abdeckung dieser Schuld zu ermöglichen, vermittelte ihm die Beklagte einen Auftrag der Gemeinnützigen Wohnungsund Siedlungsgesellschaft mbH in Es handelte sich um ein Bauvorhaben mit einem Baukostenaufwand von 150 000 DU, das die Bezeichnung VII” trug« Da Wdieses Bauvorhaben nicht aus eigenen Mitteln durchführen konnte, nahm er wiederum mit der Beklagten Verhandlungen zu dem Zwecke seiner Finanzierung auf c Schon bevor diese Verhandlungen zu dem Abschluss gekommen waren, trat er ihr eine Eigentümergrundschuld von 25 000 UM ab. Zur weiteren Sicherheit gab er ihr am 26. Oktober 1954 schriftliche Abtretungserklärungen über Bauforderungen aus den Bauaufträgen und "TfllB"« Endlichtrat er ihr am selben Tage noch die Forderung gegen die aus dem neuen Bauvorhaben "R VII" schriftlich ab, und zwar zur Sicherung eines "Kredits bis zu dem Betrage von 30 000 UM ..... sowie aller sonstigen Forderungen der Bank". Am 5. November 1954 wurde die Finanzierung des Bauvorhabens "Rp|ppHB| VII" von der Beklagten jedoch abgelehnt. Um wpp anderweitige Finanzierungsverhandlungen zu ermöglichen, erklärte sie sich bereit, ihm die Grundschuld von 25 000 UM und ausserdem die Abtretungen ''aPMHP’1 und "TÄpF* zurückzuübertragen. In der Folgezeit nahm WUß Verhandlungen mit der Klägerin zu dem Zwecke der Finanzierung des Bauvorhabens «hMHBHI VII" auf und erreichte, dass diese sich * dazu bereit erklärte. In notarieller Urkunde erkannte unter dem 18. November 1954 an, der Klägerin und der Bank als Ge samt gläubigem 167 000 UM zu schulden, und unterwarf sich wegen dieser Forderung der sofortigen Zwangsvollstreckung- Daraufhin liess die Klägerin durch gerichtlichen Beschluss vom 3. Dezember 1954 die Ansprüche des gegen die "N^p pfänden und sich zur Einziehung überweisen; Nach Zustellung des Beschlusses teilte diese dem Bevollmächtigten mit, dass der Pfändung eine Abtretung an die Beklagte in Höhe von 30 000 DM vorgehe. Am 22. Dezember 1954 wurde der Vertrag über das Bauvorhaben VII" zwischen der und Wflp unterzeichnet. Einige Zeit danach stellte 7/pp die Arbeiten an dem Bauvorhaben aber ein. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beklagten aus der Abtretungserklärung keine Ansprüche zustehen, und die Beklagte zu verurteilen, die Abtretungsurkunde an zurückzugeben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Abtretung überhaupt nicht erfolgt sei; jedenfalls sei sie aber ebenso wie die anderen Abtretungen am 3. November 1954 an W4P zurückgegeben worden; zu demindest sei die Beklagte, nachdem die Finanzierung des Bauauftrags durch sie abgelehnt worden sei, zur Rückabtretung verpflichtet. Die Beklagte könne daher gegenüber dem Pfändungsund Überweisungsbeschluss der Klägerin aus dieser Abtretung keine Rechte geltend machen» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sie hat vorgetragen, die Abtretung der 30 C00 DM sei r ... 5 - rechtswirksam erfolgt. Es habe auch keine Rückabtretung stattgefunden. Die Beklagte sei ferner auch nicht zur Rückabtretung verpflichtet, weil mit der Ablehnung der Finanzierung des Bauvorhabens durch die Beklagte noch nicht der Rechtsgrund für die Abtretung entfallen sei; diese diene vielmehr atich, wie das im Abtretungsvertrag und in Ziffer 19 Abs 4 der Geschäftsbedingungen der Bank ausdrücklich vorgesehen sei, der Deckung der alten Schulden des Wolff, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie stellte, nachdem die inzwischen 30 000 DM an die Beklagte ausbezahlt hatte, in der Berufungsinstanz den Hilfsantrag, die Beklagte zur Zahlung von 30 000 DM an die Klägerin zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Hauptansprüche dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. EntscheidungsgrUnde t 1.) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass am 26. Oktober 1934 seine Forderung gegen die f,Np| PPP" aus dem Bauvorhaben VII wirksam an die Beklagte abgetreten hat. Es stellt ferner fest, dass eine Rückabtretung nicht stattgefunden hat. Die Klägerin sei für ihre dahingehende Behauptung beweisfällig geblieben. wpp habe jedoch nach dem Scheitern der Finanzierung durch die Beklagte einen Anspruch auf Rück- VT vir Übertragung der abgetretenen Forderung erworben, da mit dem Nichtzustandekommen der Finanzierung der Rechtsgrund für die Abtretung entfallen sei; die Abtretung sei also nicht durch ein wirksames Grundgeschüft gedeckt gewesen. Infolgedessen sei die Beklagte verpflichtet, die auf Grund der Abtretung inzwischen erhaltenen 30 000 DM nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung an zurückzuzahlen. In diese Rechtsstellung sei die Klägerin durch den von ihr erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschluss eingerückt, so dass die Beklagte den Betrag nunmehr an die Klägerin abzuführen habe» 2.) Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten muss zu dem Erfolg führen. Auch wenn unterstellt wird, dass W^|^, weil die Beklagte die Finanzierung seines Bauvorhabens schliesslich abgelehnt hat, gegen diese einen Anspruch auf Rückabtretung und nach Auszahlung der 30 000 DM einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erworben hätte, so würde es doch an der Aktivlegitimation der Klägerin fehlen. Burch den Pfändungsund Überweisungsbeschluss vom 3- Bezember 1954 hat die Klägerin lediglich einen Anspruch gegen die erworben. Bie Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin durch den Pfändungsund Überweisungsbeschluss in der Weise in die Rechtsstellung des W^|^ eingerückt sei, dass sie auch dessen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen könne, ist rechtsirrig0 Brittschuldner im Sinne der §§ 829, 835, 836 ZPO ist lediglich die nN^|^|n; nur dieser ist der Pfändungsund Überweisungsbeschluss sugestellt worden und deshalb auch nur ihr gegenüber wirksam geworden. Ber Beschluss kann nicht auf eine Forderung gegen die Beklagte erstreckt werden, die in dem Beschluss nicht aufgeführt und der er auch nicht zugestellt worden ist. Um an dieser Forderung ein Recht zu erwerben, hätte es eines besonderen Pfändungsund Überweisungsbeschlusses bedurft, der der Beklagten hätte zugestellt werden müssen. Bas ist nicht geschehen. Es besteht auch kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Benn diese ist, wenn die Abtretung der Forderung gegen die "N£P des rechtlichen Grundes entbehrt haben sollte, nur auf Kosten nicht aber auf Kosten der Klägerin bereichert. Baran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte die ihr noch immer wirksam abgetretene Forderung eingezogen hat» Badurch kann sich nur der etwaige Anspruch auf Rückabtretung in einen Zahlungsan- spruch verwandelt haben (§ 8*8 Abs 1 BGB). Bie Klägerin kann daraus keine Rechte'herleiten. Bie Klage ist daher schon aus diesem Grunde nicht begründet, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, dass einen Be- reicherungsanspruch gegen die Beklagte erworben hat, richtig ist. b. V - 8 .. 1 5») Das angefochtene Urteil ist infolgedessen aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91? 97 ZPO, t Glanzmann Rietschel Br,Winkelmann Erbel Bundesrichter Meyer hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben, I Glanzmann i »