Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 206/04 31. März 2005 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-22 U 59/03 vom 16.07.2004; LG Mönchengladbach - Az. 10 0 376/02 vom 03.04.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 56.218,23 € Dressier Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari