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BGH · VII ZR 205/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 205/64

März I960 teilte der Beklagte dem Kläger mit, in Vollzug des Kreisaus3chußbeschlusses vom 21, August 1957 werde die ärztliche Leitung des Krankenhauses ab 1. April 1963 schrieb der Beklagte dem Kläger, der Kreisausschuß habe beschlossen, den Beschluß vom 21. Der Kläger hat geltend gemacht; Gemäß dem Schreiben des Landrats vom 9. Die Bindungswirkung dieses Schreibens und des Beschlusses des Kreisausschusses beschränke sich nicht auf die Zeit bis zu dem 21* März 1962? sondern erstrecke sich auf die weitere Zeit bis zu dem Eintritt seiner Dienstunfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze o Nur so habe er das Schreiben verstehen können und dürfen. I.) festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen sei, wonach der Beklagte verpflichtet sei, ihn gegen angemessene Vergütung im gegenseitigen Wechsel mit Dr. als leitenden Arzt des Kreiskrankenhauses Sch^BH^P zu bestellen, und zwar neuerdings für die Zeit vom 1. März 1966 und nach Ablauf weiterer 2 Jahre wiederum für 2 Jahre als leitenden Arzt des Krankenhauses gegen die übliche Vergütung zu beschäftigen. gericht an, daß zwischen den Parteien seit dem Jahre 1945 ein Vertragsverhältnis über die Beschäftigung des Klägers als leitender Arzt des Kreiskrankenhauses in Sch bestanden habe. Der Beschluß sei vielmehr dahin zu verstehen, daß alle Belegärzte jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zu dem leitenden Arzt berufen werden sollten. Der Landrat als Vertreter des Beklagten sei nur eine Bindung für die Zeit bis zu dem 31* März 1963 eingegangen. Dem Beklagten habe es daher freigestanden, für die Zeit danach von dem früheren Beschluß abzugehen und eine andere Regelung zu treffen, ohne damit in Rechte des Klägers einzugreifen. Unberührt davon bleibt die rechtsirrtumsfreie Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei jedenfalls in dem Schreiben vom 9» September 1957 für die Zeit nach dem 31o März 1963 keine Bindung eingegangen. ^0^0 in Aussicht genommen worden sein sollte, ist die Auslegung möglich und sinnvoll, der Beklagte habe sich für die spätere Zeit den beiden Ärzten gegenüber noch nicht fea-tgelegt. 2.) Die Revision meint, es hätte des Schreibens an den Kläger vom 1. April 1963 nicht bedurft, wenn von diesem Tage an nicht der Kläger, sondern ein anderer Arzt die Krankenhausleitung hätte übernehmen sollen; das habe das Berufungsgericht übersehen. Aus dem Schreiben ergibt sich auch nicht, wie die Revision meint, der Landrat wäre davon ausgegangen5 daß nach dem Beschluß des Kreisausschusses von 1957 ab 1. 3«) Die Revision ist der Auffassung, der Beklagte müsse das Schreiben vom 9» September 1957 seinem objektiven Inhalt nach auch dann gegen sich gelten lassen, wenn der Kreisausschuß keinen turnusmäßigen Wechsel zwischen dem Kläger und Dr, gewollt haben sollte. Das Berufungsgericht hat keinen objektiven Brklärungs inhalt des Schreibens im Sinne der Auffassung des Klägers angenommen, vielmehr den Standpunkt vertreten, es sei darin klar und eindeutig keine Bindung des Beklagten über den 31. 4») Nach den vorstehenden Ausführungen sind alle Klageanträge unbegründet, auch das Sntschädigungsbegehren» Die Revision des Klägers ist demnach als unbegründet mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzu-weisenc Rietschel Brbel Meyer Vogt Pinke

ZeitArztBeschlußSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 205/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12o Januar 1967 Horn,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des prakt . Arztes Dr. med» Johannes
 Ki|HBHBPvveg 4|
- Prozeßbevollmachtigter;
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers5
Rechtsanwalt
 gegen
den Landkreis	gesetzlich	vertreten
 durch seinen Landrat,
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vorn 12. Januar .1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Hecht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 22. April 1964 wird zurück-gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
(Tatbestand;
Der Beklagte unterhält in	ein
 Kreiskrankenhaus. Er hat mit sieben Ärzten, darunter mit dem Kläger, sog. Belegarztverträge abgeschlossen. Dem Kläger war im September 1945 die Stellung des leitenden Arztes übertragen worden. Die ihm gezahlte monatliche Vergütung betrug zuletzt 150 DM.
Am 9* September 1957 übersandte der Landrat dem Kläger ein Schreiben folgenden Wortlauts mit der Bitte, den anderen Belegärzten davon Kenntnis zu geben;
"Betreff; Bestellung eines leitenden Arztes im Kreiskrankenhaus Sei
 Der Kreisausschuß hat in seiner Sitzung vom 21. August 1957 beschlossen, die Belegärzte
 Dr.	und	Dr.	im	gegenseitigen
 Wechsel als leitende Arzte zu bestellen«
Der einstimmige Beschluß hat folgenden Wortlauts
"Der Kreisausschuß beschließt, die Besetzung der leitenden Arztsteile im Kreiskrankenhaus Sch^HBHBt im turnusmäßigen 3-jährigen Abstand vorzunehmen.
Als 1. Arzt für diesen Turnus wird Herr Dr.	für	die Zeit vom 1. April 1957
bi3 31. März I960 bestimmt.
Für diese Zeit ist sein Stellvertreter Herr Dr.
Der Kreisausschuß beschließt weiter, ab 1. April I960 Herrn Dr. W^JPals leitenden Arzt im Kreiskrankenhaus SchgBBB» zu bestellen; seine Tätigkeit endet am 31. März 1963«
Für diese Zeit wird Dr.	als	Stellvertreter des Dr.	bestimmt.”	”
Mit Schreiben vom 28. März I960 teilte der Beklagte dem Kläger mit, in Vollzug des Kreisaus3chußbeschlusses vom 21, August 1957 werde die ärztliche Leitung des Krankenhauses ab 1. April I960 Herrn Dr.	übertragen.
Am 1. April 1963 schrieb der Beklagte dem Kläger, der Kreisausschuß habe beschlossen, den Beschluß vom 21. August 1957 aufzuheben, v/eil in Zukunft eine einheitliche Leitung des Krankenhauses gewährleistet sein solle. Dr. behalte daher die Leitung über den 1. April 1963 hinaus, während der Kläger weiterhin als dessen Stellvertreter he-stimmt bleibe.
Der Kläger hat geltend gemacht; Gemäß dem Schreiben des Landrats vom 9. September 1957 habe er einen vertraglichen Anspruch darauf, sich mit Dr. Weiss in 3-jahrigem
 Turnus in der Stellung als leitender Arzt abzuwechseln. Die Bindungswirkung dieses Schreibens und des Beschlusses des Kreisausschusses beschränke sich nicht auf die Zeit bis zu dem 21* März 1962? sondern erstrecke sich auf die weitere Zeit bis zu dem Eintritt seiner Dienstunfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze o Nur so habe er das Schreiben verstehen können und dürfen.
Der Kläger hat beantragt;
I.) festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen sei, wonach der Beklagte verpflichtet sei, ihn gegen angemessene Vergütung im gegenseitigen Wechsel mit Dr.	als	leitenden	Arzt	des
 Kreiskrankenhauses Sch^BH^P zu bestellen, und zwar neuerdings für die Zeit vom 1. April 1962 bis 21. März
1966 j
2o) den Beklagten zu verurteilen, ihn mit Wirkung vom 1. April 1962 bis zu dem 21. März 1966 und nach Ablauf weiterer 2 Jahre wiederum für 2 Jahre als leitenden Arzt des Krankenhauses gegen die übliche Vergütung zu beschäftigen.
Vorsorglich hat er beantragt;
1.	) festzustellen, daß das Dienstverhältnis durch das Schreiben des Beklagten vom 1. April 1962 nicht beendet worden sei,
2.	) den Beklagten zu verurteilen, ihn über den
1. April 1962 hinaus entsprechend dem vorgesehenen 2-jährigen Turnus im Wechsel mit Dr.	als	leiten-
den Arzt weiter zu beschäftigen,
5
3.) den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Entschädigung von 10.800 DM zu zahlen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Io
 Das Berufungsgericht nimmt im Gegensatz zu dem Land-
gericht an, daß zwischen den Parteien seit dem Jahre 1945 ein Vertragsverhältnis über die Beschäftigung des Klägers
 als leitender Arzt des Kreiskrankenhauses in Sch
 bestanden habe.
Es hat ferner ausgeführt, durch das Schreiben des Beklagten vom 9. September 1957, mit dessen Inhalt sich der Kläger einverstanden erklärt habe, sei dieses Vertragsverhältnis umgewandelt worden. Dem Schreiben und dem in ihm mitgeteilten Beschluß des Kreisausschusses vom 21. August 1957 sei jedoch nicht zu entnehmen, daß sich der Kläger mit Dr.	in	der	Leitung des Kranken-
hauses in 3-jährigem Turnus bis an sein Lebensende oder bis zur Erreichung der Altersgrenze abwechseln sollte.
Der Beschluß sei vielmehr dahin zu verstehen, daß alle Belegärzte jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zu dem leitenden Arzt berufen werden sollten. Der Kläger sei nur als
— o —
erster und Dr.	als	zweiter	Arzt in diesem Turnus
 bestimmt worden. Der vorgesehene Turnus sei zudem nur ein Programm ohne Außenwirkung gewesen. Der Landrat als Vertreter des Beklagten sei nur eine Bindung für die Zeit bis zu dem 31* März 1963 eingegangen. Dem Beklagten habe es daher freigestanden, für die Zeit danach von dem früheren Beschluß abzugehen und eine andere Regelung zu treffen, ohne damit in Rechte des Klägers einzugreifen.
II.
1.) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich unbedenklich ist, der Beschluß des Kreisausschusses vom 21. August 1957 habe einen turnusmäßigen Wechsel aller Belegärzte vorgesehen. Unberührt davon bleibt die rechtsirrtumsfreie Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei jedenfalls in dem Schreiben vom 9» September 1957 für die Zeit nach dem 31o März 1963 keine Bindung eingegangen. Auch wenn nur ein Wechsel zwischen dem Kläger und Di'. ^0^0 in Aussicht genommen worden sein sollte, ist die Auslegung möglich und sinnvoll, der Beklagte habe sich für die spätere Zeit den beiden Ärzten gegenüber noch nicht fea-tgelegt.
2.) Die Revision meint, es hätte des Schreibens an den Kläger vom 1. April 1963 nicht bedurft, wenn von diesem Tage an nicht der Kläger, sondern ein anderer Arzt die Krankenhausleitung hätte übernehmen sollen; das habe das Berufungsgericht übersehen.
 
Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden. Dem Kläger mußte mindestens mitgeteilt werden, daß er in Zukunft Vertreter von Dr,	in	der	ärztlichen
 Leitung des Krankenhauses sein solle. Schon deshalb steht das Schreiben des Beklagten vom 1, April 1963 der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Aus dem Schreiben ergibt sich auch nicht, wie die Revision meint, der Landrat wäre davon ausgegangen5 daß nach dem Beschluß des Kreisausschusses von 1957 ab 1. April 1963 der Kläger wieder leitender Arzt werden sollte,
3«) Die Revision ist der Auffassung, der Beklagte müsse das Schreiben vom 9» September 1957 seinem objektiven Inhalt nach auch dann gegen sich gelten lassen, wenn der Kreisausschuß keinen turnusmäßigen Wechsel zwischen dem Kläger und Dr,	gewollt	haben	sollte.
Der Kläger habe das Schreiben jedenfalls so auffassen müssen.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat keinen objektiven Brklärungs inhalt des Schreibens im Sinne der Auffassung des Klägers angenommen, vielmehr den Standpunkt vertreten, es sei darin klar und eindeutig keine Bindung des Beklagten über den 31. März 1963 hinaus zu dem Ausdruck gebracht worden (BU 16 oben). Darin kann ihm aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
4») Nach den vorstehenden Ausführungen sind alle Klageanträge unbegründet, auch das Sntschädigungsbegehren» Die Revision des Klägers ist demnach als unbegründet mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzu-weisenc
 Rietschel
Brbel
 Meyer
Vogt
 Pinke