Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Kesselanlage und der Herstellung der Heizanlage war die Beklagte nicht befaßt; sie hatte jedoch für den Anschluß der Anlage an die einzelnen Gebäude und die Installation der Heizkörper zu sorgen. Die Klägerin habe für diesen Schaden einzu-stehen und zwar einmal auf Grund der in Ziff.10 des Vertrags übernommenen Garantie, ferner unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Pehlens diner zugesicherten Eigenschaft und aus positiver Vertragsverletzung, wobei die Klägerin auch gemäß § 278 BGB für ein Verschulden ihrer Lieferfirma haften müsse. Die Klägerin ist der Auffassung, daß sich die von ihr übernommene Garantie nicht auf etwaige Folgeschäden erstrecke. Außerdem treffe sie auch an dem Schaden kein Verschulden; denn sie habe die Heizkörper nicht selbst auf ihre Wandstärke prüfen können und habe sich auf die Lieferfirma verlassen dürfen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagten für den in der Nacht vom 22./23. 1) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Heizkörper trotz der geringen Wandstärke von 1,1 mm an der Bruchstelle nicht fehlerhaft gewesen sei. Die Heizkörper seien von der Lieferfirma mit einem Druck von 7 atü geprüft worden und hätten diesem standgehalten. Doch kann das auf sich beruhen, da auch dann, wenn eine Fehlerhaf tigkeit des Heizkörpers und deren Ursächlichkeit für den Schaden zu bejahen wäre, dies nicht zu einer Haftung der Klägerin in dem von der Beklagten behaupteten Umfange führen könnte. a) Die Beklagte glaubt, aus Ziffer 10 des Arbeitsvertrags eine Haftung der Klägerin auf Grund ihres Garantieversprechens herleiten zu können. Diese Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags läßt keinen Hechtsfehler erkennen und ist deshalb für das Revisionsgericht bindend. Aber auch wenn man hinsichtlich der Heizkörper einen Werklieferungs-vertrag über eine vertretbare Sache annehmen wollte, hätte die Klägerin nur Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten (§§ 651, 463 BGB). Die Abgrenzung, inwieweit auch ein Folgeschaden, um den es sich bei dem hier in Frage stehenden Y/asserschaden handelt, von diesem Schadensersätzen-spruch wegen Nichterfüllung mit umfaßt wird, hat der Senat in seinem Urteil vom 27. - abgesehen von dem hier nicht interessierenden Ersatz für entgangenen Gewinn - nur denjenigen Schaden umfaßt, der dem Werk oder der gelieferten Sache unmittelbar anhaftet, v/eil es wegen des Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist (vgl..auch das Urteil des Senats vom 30. Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung ein Verschulden der Klägerin verneint, da diese sich auf die Lieferfirma habe verlassen dürfen und ihr eine Prüfung des Heizkörpers auf seine Wandstärke nicht möglich gewesen sei. Ebenso ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Klägerin für ein etwaiges Verschulden ihrer Lieferfirma nicht nach § 278 BGB einzustehen hat. BGB; in der Entscheidung RGZ 108, 221, 223 hat das Reichsgericht den Lieferanten des Verkäufers zwar als dessen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Käufer angesehen, jedoch nur deshalb, weil er dort in unmittelbare Verbindung zu dem Käufer getreten war). 4) angeführt, daß die Heizung nicht betriebssicher ausgeführt worden sei, weil die von der Klägerin installierten Heizkörper nach den Gewährleistungsbestim-rnungen der Lieferfirma nur für offene Warmwasseranlagen hätten verwendet werden dürfen, während tatsächlich - was die Klägerin auch gewußt habe - eine geschlossene Heizung errichtet worden sei. Die Klägerin hätte dies erkennen und der Beklagten gegenüber ihre dahingehenden Bedenken gegen eine Verwendung von Heizkörpern nach DIN 4720 geltend machen müssen. Am 19« Januar I960 hat dann eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Senat des Berufungsgerichts stattgefünden, die zu einer Vertagung und einem nochmaligen Termin am 16. Mai I960, somit mehr als ein halbes Jahr nach dem Eingang des Schriftsatzes der Beklagten, verkündet worden. Der neue Vortrag der Beklagten, der u.a. auch die Behauptung einer positiven Vertragsverletzung zu dem Inhalt hat, wäre - seine Richtigkeit unterstellt - möglicherweise erheblich für die Sachentscheidung des Berufungsgerichts gewesen.
VII ZR 205/60 Verkündet am 22. Februar 1962 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 222b 068 Im N a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma und Bauunternehmung, Alleininhaberin Frau Paula NHHBB, He^HÜstraße Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen di^F^ma Heizungsund Lüftungsbau GmbH., N| vertreten durch ihre Geschäftsführer Johann BflHBI und Johann HaA Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br. Hei-mann-Irosien, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 10. Mai I960 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: In den Jahren 1954 und 1955 ließ die frühere amerikanische Besatzungsmacht in Fürth 26 Wohnhausblocke errichten. Für einen Teil der Gebäude erteilte sie der Beklagten Bauauftrag. Die Häuser waren mit einer Warmwasserheizung zu versehen. Mit der Kesselanlage und der Herstellung der Heizanlage war die Beklagte nicht befaßt; sie hatte jedoch für den Anschluß der Anlage an die einzelnen Gebäude und die Installation der Heizkörper zu sorgen. Die Ausführung dieser Arbeit übertrug sie für 3 Gebäude der Klägerin zu einem Pauschalpreis von 120,000,— DM. Für das Verhältnis der Parteien ist der zwischen ihnen geschlossene "Arbeitsvertrag" vom 16. Juli 1954 mit Leistungs Verzeichnis vom 29. Mai 1954 maßgebend. Nach Ziff. 2 des Vertrags sollen als Grundlage für die Auftragserteilung u.a. das "Verzeichnis für die allgemeinen Erfordernisse für Bau-* arbeiten", die VOB und "die Bestimmungen aller einschlägigen DIN- und sonstigen amtlichen Vorschriften" gelten. Nach Ziff. 10 des Vertrags übernahm die Klägerin "für alle Lieferungen und Leistungen .... jede Garantie für die Dauer von 2 Jahren". Bei der fraglichen Heizung handelte es sich um eine sog. geschlossene Anlage, bei der die Heizungen sämtlicher Gebäude unmittelbar mit den Heizungsfernleitungen verbunden sind (Gegensatz: offene Anlage, bei der jedes Gebäude seinen eigenen Heißwasserumlauf hat). Als Wärmeerzeuger dienten 3 Kessel mit einem genehmigten Druck von 6 atü. Der höchstzulässige Betriebsdruck in der Anlage selbst sollte 3 atü nicht überschreiten. Die Klägerin führte den ihr erteilten Auftrag durch. Als Heizkörper verwendete sie gußeiserne Radiatoren nach DIN 4720, die sie von der Firma Ideal-Standard GmbH in Bonn bezogen hatte; diese gewährleisteten einen Druck von 3 atü bei einer Vorlauftemperatur von 110 ° C. Ursprünglich waren Stahlradiatoren nach DIN 4722 vorgesehen gewesen; die Änderung war von den amerikanischen .Besatzungsbehörden verlangt worden; die Beklagte, der die Klägerin davon Mitteilung gemacht hatte, hatte hiergegen nichts eingewendet. Die Gebäude wurden der Bauherrin im Sommer 1955 übergeben. Im Anschluß an die Übergabe wurde von der Heizungs- ( anlagefirma eine Probeheizung durchgeführt. Dabei platzte in der Nacht;;vom 22./23. August 1955 ein von der Klägerin installierter Heizkörper. Dieser wies an der Bruchstelle eine Stärke von 1,1 mm auf, während die Wandstärke im übrigen 3 bis 3,3 mm betrug. Es entstand ein erheblicheroWasser-3chaden in dem Gebäude. Der beschädigte Heizkörper wurde von der Klägerin kostenlos durch einen anderen ersetzt. Die Beklagte wurde von der Bauherrin beauftragt, den weiteren Schaden (Wasserschaden) zu beheben. Einen Ersatz ihrer Unkosten erhielt sie nicht. . Mit der Klage macht die Klägerin ihren restlichen Werklohn geltend, den sie zuletzt mit 12.437,96 BM beziffert hat. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, ihr seien durch die Behebung des Wasserschadens Unkosten in Höhe von mindestens 25.000 DMlent-standen, die ihr die Klägerin ersetzen müsse. Der Schaden beruhe darauf, daß der Heizkörper fehlerhaft gewesen sei, ti weil er an der Schadensstelle eine zu geringe Wandstärke gehabt habe. Die Klägerin habe für diesen Schaden einzu-stehen und zwar einmal auf Grund der in Ziff. 10 des Vertrags übernommenen Garantie, ferner unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Pehlens diner zugesicherten Eigenschaft und aus positiver Vertragsverletzung, wobei die Klägerin auch gemäß § 278 BGB für ein Verschulden ihrer Lieferfirma haften müsse. Die Klägerin ist der Auffassung, daß sich die von ihr übernommene Garantie nicht auf etwaige Folgeschäden erstrecke. Der Schaden sei überdies nicht infolge der Dünnwan-digkeit des Heizkörpers entstanden. Die Heizkörper seien von der Lieferfirma auf eine Druckfestigkeit von 7 atü geprüft worden. Wenn dennoch ein Heizkörper zerplatzt sei, so liege das daran, daß infolge der verfehlten Art der Gesamtanlage bei der Probeheizung ein gewaltiger Überdruck entstanden sei. Außerdem treffe sie auch an dem Schaden kein Verschulden; denn sie habe die Heizkörper nicht selbst auf ihre Wandstärke prüfen können und habe sich auf die Lieferfirma verlassen dürfen. Diese sei nicht ihre Erfüllungsgehilfin gewesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde »j zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Werklohnforderung der Klägerin ist unstreitig. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagten für den in der Nacht vom 22./23. August 1955 entstandenen Wasserschaden kein Gegenanspruch zustehe. 9 1) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Heizkörper trotz der geringen Wandstärke von 1,1 mm an der Bruchstelle nicht fehlerhaft gewesen sei. Die Klägerin sei lediglich verpflichtet gewesen, Heizkörper nach DIN 4720 einzuhauen, die einer Belastung von 5 atü bei einer Vorlauftemperatur von 110 0 C standhielten. Diese Pflicht habe sie erfüllt. Dine bestimmte Wandstärke sei nicht vorgeschrieben gewesen. Die Heizkörper seien von der Lieferfirma mit einem Druck von 7 atü geprüft worden und hätten diesem standgehalten. Im übrigen sei erwiesen, daß die Heizanlagö, für die die Klägerin nicht verantwortlich sei, fehlerhaft gewesen sei, so daß der Heizkörper infolge Überdrucks, obwohl er zu dem vorausgesehenen Zweck tauglich gewesen sei, geplatzt sein könne. Es fehle somit auch an dem Nachweis den Ursächlichke 2) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts - insbesondere zur Frage der Ursächlichkeit - sind nicht unbedenklich. Doch kann das auf sich beruhen, da auch dann, wenn eine Fehlerhaf tigkeit des Heizkörpers und deren Ursächlichkeit für den Schaden zu bejahen wäre, dies nicht zu einer Haftung der Klägerin in dem von der Beklagten behaupteten Umfange führen könnte. a) Die Beklagte glaubt, aus Ziffer 10 des Arbeitsvertrags eine Haftung der Klägerin auf Grund ihres Garantieversprechens herleiten zu können. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß diese Vereinbarung sich nicht auf Folgeschäden, ^sondern nur auf Schäden und Mängel an dem gelieferten Werk selbst bezieht. Diese Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags läßt keinen Hechtsfehler erkennen und ist deshalb für das Revisionsgericht bindend. Es ist dem Berufungsgericht insbesondere auch darin zuzustimmen, daß eine so weitreichende Garantie klar und ausdrücklich hätte vereinbart werden müsse: b) Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft hätte die Beklagte lediglich die Ansprüche aus § 633 BGB. Aber auch wenn man hinsichtlich der Heizkörper einen Werklieferungs-vertrag über eine vertretbare Sache annehmen wollte, hätte die Klägerin nur Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten (§§ 651, 463 BGB). Die Abgrenzung, inwieweit auch ein Folgeschaden, um den es sich bei dem hier in Frage stehenden Y/asserschaden handelt, von diesem Schadensersätzen-spruch wegen Nichterfüllung mit umfaßt wird, hat der Senat in seinem Urteil vom 27. April 1961 (BGHZ 35> 130) in der Weise getroffen, daß der Schadensersatz wegen Nichterfüllung - abgesehen von dem hier nicht interessierenden Ersatz für entgangenen Gewinn - nur denjenigen Schaden umfaßt, der dem Werk oder der gelieferten Sache unmittelbar anhaftet, v/eil es wegen des Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist (vgl..auch das Urteil des Senats vom 30. April 1959 - VII.ZR 109/58). Um einen solchen Schaden handelt es sich hier nicht. Der schadhafte Heizkörper ist von der Klägerin ersetzt worden. Bei dem in Frage stehenden Wasserschaden handelt es sich um einen Folgeschaden, der dem gelieferten Werk, und der gelieferten Sache nicht unmittelbar anhaftet. c) Für den Folgeschaden könnte die Beklagte daher nur unter' dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung Ersatz verlangen. Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt jedoch ein Verschulden des Unternehmers oder Lieferanten voraus. Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung ein Verschulden der Klägerin verneint, da diese sich auf die Lieferfirma habe verlassen dürfen und ihr eine Prüfung des Heizkörpers auf seine Wandstärke nicht möglich gewesen sei. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. d Ebenso ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Klägerin für ein etwaiges Verschulden ihrer Lieferfirma nicht nach § 278 BGB einzustehen hat. Der Lieferant des Verkäufers ist nicht ohne weiteres als Erfüllungsgehilfe im Verhältnis des Verkäufers zu dem Käufer anzusehen, weil er regelmäßig nur seine eigene Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer erfüllt und nicht dessen Verpflichtung gegenüber dem Käufer (RGZ 101, 155, 157; BGH in LM Nr. 2 zu § 276 (H b) BGB; in der Entscheidung RGZ 108, 221, 223 hat das Reichsgericht den Lieferanten des Verkäufers zwar als dessen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Käufer angesehen, jedoch nur deshalb, weil er dort in unmittelbare Verbindung zu dem Käufer getreten war). 4) a) Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 1959 (S. 4) ihren Schadensersatzanspruch noch auf einen anderen Sachverhalt gegründet. Sie hat im Anschluß an das Gutachten des Technischen Überwachungsvereins München vom 11. August 1959 (8. 4) angeführt, daß die Heizung nicht betriebssicher ausgeführt worden sei, weil die von der Klägerin installierten Heizkörper nach den Gewährleistungsbestim-rnungen der Lieferfirma nur für offene Warmwasseranlagen hätten verwendet werden dürfen, während tatsächlich - was die Klägerin auch gewußt habe - eine geschlossene Heizung errichtet worden sei. Die Klägerin hätte dies erkennen und der Beklagten gegenüber ihre dahingehenden Bedenken gegen eine Verwendung von Heizkörpern nach DIN 4720 geltend machen müssen. Das. Berufungsgericht hat diesen Vortrag gemäß § 529 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen. b) Mit Recht wird das von der Beklagten gerügt. Es ist schon zweifelhaft, ob die,Beklagte diesen Vortrag grob fahrlässig zu spät gebracht hat. Doch kann das auf sich beruhen. Jedenfalls wäre - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die Prozeßentscheidung nicht erheblich verzögert worden, wenn das Berufungsgericht diesen Vortrag berücksichtigt und einen Sachverständigen hierzu gehört hätte. In dem Termin vom 20. Oktober 1959, in dem der Schriftsatz der Beklagten übergeben wurde, hat das Oberlandesgericht über die Berufung der Beklagten noch nicht entschieden; vielmehr hat es die-Sache zu dem Zweck einer gütlichen Einigung an den Einzelrichter verwiesen. Vor diesem hat am 13. November 1959 ein erfolglos verlaufener Sühnetermin stattgefunden. Am 19« Januar I960 hat dann eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Senat des Berufungsgerichts stattgefünden, die zu einer Vertagung und einem nochmaligen Termin am 16. Februar I960 führte. Nach mehrmaliger Vertagung des Verkündungstermins ist das Urteil erst am 10. Mai I960, somit mehr als ein halbes Jahr nach dem Eingang des Schriftsatzes der Beklagten, verkündet worden. Bei dieser Sachlage hätte das Oberlandesgericht Zeit und Gelegenheit gehabt, einnSachverständigengutachten einzuholen, ohne daß dies zu einer wesentlichen Verzögerung der Entscheidung hätte zu führen brauchen. Der neue Vortrag der Beklagten, der u.a. auch die Behauptung einer positiven Vertragsverletzung zu dem Inhalt hat, wäre - seine Richtigkeit unterstellt - möglicherweise erheblich für die Sachentscheidung des Berufungsgerichts gewesen. Das Berufungsgericht hätte ihn daher nicht als verspätet zurückweisen dürfen, sondern sich mit ihm sachlich* befassen müssen. * 5) Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rUckzuverweisen. Die Beklagte wird Gelegenheit haben, ihre hier nicht behandelten weiteren Revisionsrügen vor dem Tatrichter vorzubringen. Dr. V/inkelmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel Meyer